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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1996, Az.: BVerwG 1 C 26.94

Ausweisung eines Ausländers wegen Zigarettenschmuggel und illegalen Zigarettenverkäufen; Voraussetzungen einer rechtmäßigen Ausweisung nach dem Ausländergesetz (AuslG); Anforderungen an einen nicht lediglich geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne von § 46 Nr. 2 Ausländergesetz (AuslG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 26.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 20896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 27.09.1993 - AZ: 11 A 302.93
OVG Berlin - 30.06.1994 - AZ: 8 B 157.93

Fundstellen

  • NJ 1996, 577 (Pressemitteilung)
  • NVwZ 1996, 1193 (Pressemitteilung)

Prozessführer

Herr ...

Prozessgegner

Land ...

Sonstige Beteiligte

Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Vorschrift des § 46 Nr. 2 AuslG, wonach ein Ausländer bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften ausgewiesen werden kann, ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Diese Auslegung gebieten Sinn und Zweck der Vorschrift sowie deren systematischer Zusammenhang mit den §§ 47 und 48 AuslG.

  2. 2.

    Es ist nicht zu beanstanden, dass bei der Ausweisung eines Ausländers vorwiegend auf generalpräventive Erwägungen abgestellt wird. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhalten.

  3. 3.

    Eine Ausweisungsentscheidung kann nur Bestand haben, wenn die verwaltungsgerichtliche Nachrüfung der behördlichen Ermessenserwägungen ergibt, dass die Behörde die erforderliche Abwägung vorgenommen und dabei die wesentlichen Umstände des Einzelfalles einschließlich der Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt berücksichtigt hat.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen, Dr. Mallmann, Groepper und Dr. Gerhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 1994 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 1993 werden geändert, soweit sie sich auf die Ausweisung beziehen. Der Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 23. Dezember 1992 und der Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Inneres vom 1. März 1993 werden aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Gründe

1

I.

Der 1962 geborene vietnamesische Kläger reiste im April 1988 als sogenannter Vertragsarbeitnehmer in die DDR ein. Die ihm erteilte Aufenthaltsgenehmigung für eine Beschäftigung als Schweißer übertrug das Landeseinwohneramt im Juni 1991 in eine bis zum 30. April 1993 gültige Aufenthaltsbewilligung. Der Kläger heiratete 1991 im Bundesgebiet eine vietnamesische Staatsangehörige, die ebenfalls als Vertragsarbeitnehmerin in die DDR gekommen war und Klägerin des Parallelverfahrens ist (vgl. Urteil vom 24. September 1996 - BVerwG 1 C 9.94 -). Vom 13. März 1992 bis zum 30. April 1993 war er im Besitz einer Reisegewerbekarte zum Feilbieten von Waren, u.a. von verzollten Zigaretten.

2

Am 10. April 1992 verurteilte das Amtsgericht T. den Kläger durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Zoll- und Steuergesetze zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 DM. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Kläger am oder vor dem 1. Oktober 1991 10 165 Stück unverzollte und unversteuerte Zigaretten erworben und davon am 1. Oktober 1991 7 700 Stück zum Verkauf angeboten.

3

Das Landeseinwohneramt Berlin wies den Kläger mit Bescheid vom 23. Dezember 1992 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Vietnam an. Seinen Widerspruch, den er nicht begründete, wies die Senatsverwaltung für Inneres durch Widerspruchsbescheid vom 1. März 1993 zurück. Der Widerspruchsbescheid enthält folgende Begründung:

"Das Landeseinwohneramt Berlin hat Sie mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, und es hat seine Entscheidung zutreffend begründet.

Auch unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgetragenen Gründe haben wir keine Veranlassung, diese Entscheidung zu beanstanden.

Angesichts der Vielzahl von Fällen, in denen jetzt geschmuggelte Zigaretten illegal verkauft werden und der damit durch die entfallenden Steuereinnahmen für die Bundesrepublik Deutschland entstehenden erheblichen finanziellen Schäden, ist die Ausweisung der an diesen Geschäften beteiligten Personen keine unangemessene staatliche Reaktion.

Die Ausweisung hätten Sie vermeiden können, wenn Sie sich nicht an derartigen Geschäften beteiligt hätten. Insofern soll Ihre Ausweisung auch als Abschreckung anderer Ausländer dienen und damit zeigen, daß derartige Handlungen nicht hingenommen werden.

Im übrigen kann dabei nicht unberücksichtigt bleiben, daß es um den Tatkomplex Zigarettenschmuggel und illegalen Zigarettenverkäufen zu einer Begleitkriminalität kommt, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigt."

4

Am 8. März 1993 verurteilte das Amtsgericht T. den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 31. Juli 1992) zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 30 DM.

5

Der Kläger hat am 26. März 1993 Klage erhoben und beantragt,

den Ausweisungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger zusätzlich die Verpflichtung des Beklagten beantragt,

ihm eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen.

7

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Ausweisungstatbestand der § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2 AuslG liege vor, weil der Kläger, dessen Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei, offenbar nachhaltig in den Handel mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten verstrickt gewesen sei. Dies machten seine Beziehungen zum Kreis der Schmuggler, die Menge der erworbenen Zigaretten und sein Vorhaben, sie sukzessive zu veräußern, deutlich. Er habe in der Absicht gehandelt, sich zu bereichern. Anhaltspunkte dafür, daß er sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden habe, lägen nicht vor. Eine vorsätzliche Straftat stelle einen besonderen Ausweisungsgrund im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG dar. Sie könne nicht den ausweisungsrechtlich irrelevanten vereinzelten oder geringfügigen Verstößen zugerechnet werden. Der Beklagte habe die Ausweisung selbständig tragend auf den Gesichtspunkt der Generalprävention gestützt und damit das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die massenhaft begangene Steuerhinterziehung in der Form des illegalen Handels mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten sei nach der Lebenserfahrung geeigneter Anknüpfungspunkt für generalpräventive Ausweisungen. Die Ausländergruppen, die diesen Handel betrieben, gingen organisiert und arbeitsteilig vor; die Chance, mit geringem Aufwand hohe finanzielle Gewinne zu erzielen, begründe eine besondere Attraktivität für Ausländer, sich dieser illegalen Einnahmequelle zu bedienen. Bei dieser Sachlage sei nach der Lebenserfahrung bei konsequenter Ausweisungspraxis zu erwarten, daß andere Ausländer davon abgeschreckt würden, sich ebenfalls am illegalen Zigarettenhandel zu beteiligen. Daß der Beklagte sein Ausweisungsermessen kontinuierlich ausübe, sei dem Senat aus zahlreichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bekannt. Das mit dem illegalen Zigarettenhandel verbundene erhebliche Gefährdungspotential ergebe sich auch aus der damit einhergehenden schwerwiegenden Begleitkriminalität. Der umfangreiche Handel mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten führe zu Einnahmeausfällen in mehrstelliger Millionenhöhe und könne zudem den legalen Zigarettenhandel erheblich beeinträchtigen. Bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bestünden gegen eine generalpräventiv motivierte Ausweisung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet habe der Kläger nicht substantiiert. Es sei ihm zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. Damit habe er ohnehin rechnen müssen. Für die Annahme, er könne dort als beruflich qualifizierter Arbeitnehmer nicht Fuß fassen, fehle jeder Anhalt. Die erstmalig im Berufungsverfahren gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsgenehmigung seien unzulässig.

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 45, 46 AuslG und macht geltend, die Ausweisungspraxis, derzufolge der Beklagte ehemalige vietnamesische Vertragsarbeiter bereits bei einem einmaligen Verstoß gegen Zollbestimmungen regelmäßig ausweise, sei rechtswidrig. Es fehle bereits an der Voraussetzung des nicht lediglich geringfügigen Rechtsverstoßes im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG. Da die Behörde zum Beispiel Kleindiebstähle, einfache Körperverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder ähnliche Delikte als nicht so erheblich ansehe, daß sie regelmäßig zur Ausweisung führten, sei auch der mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen geahndete Rechtsverstoß des Klägers für sich genommen nicht geeignet, die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung und die Ausweisung zu begründen. Weiterhin führe die Behörde die im Einzelfall erforderliche und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen vorzunehmende Ermessensprüfung regelmäßig nicht durch. Auch generalpräventive Gründe könnten Ausweisungen wie die vorliegende nicht rechtfertigen. Jüngere kriminologische Erkenntnisse würden in der Ausweisungspraxis nicht berücksichtigt. Gegenwärtig werde der illegale Zigarettenhandel überwiegend von Asylbewerbern bestritten, für die die hier einschlägigen Vorschriften nicht anwendbar seien. Bei den im Jahr 1991 aufgefallenen Tätern habe es sich dagegen ganz überwiegend um Einzelpersonen gehandelt, die lediglich vereinzelt eine Aufbesserung ihrer ungünstigen finanziellen Situation unternommen hätten. Im übrigen stehe dem Kläger nach nunmehr geltender Weisungslage eine Aufenthaltsbefugnis zu.

9

Der Kläger beantragt,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 1994, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 1993, den Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 23. Dezember 1992 und den Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Inneres vom 1. März 1993 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.

10

Der Beklagte verteidigt die Berufungsentscheidung und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Der Oberbundesanwalt hält die Revision für unbegründet.

12

II.

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet.

13

1.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die erstmals im Berufungsverfahren gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Aufenthaltsgenehmigung als unzulässig angesehen. Soweit der Kläger mit seiner Revision die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erstrebt, bleibt seine Revision daher erfolglos. Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung erfordert einen an die zuständige Behörde zu richtenden Antrag (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 69 Abs. 1 des Ausländergesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juni 1992 <BGBl I S. 1126> - AuslG -). Erst wenn die Behörde und die Widerspruchsbehörde den Antrag abgelehnt oder ohne zureichenden Grund in angemessener Frist über ihn sachlich nicht entschieden haben, ist die Rechtsverfolgung im Klagewege zulässig (§ 42 Abs. 2, § 68 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO). Die Klageerhebung ersetzt den erforderlichen Antrag nicht (vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Januar 1981 - BVerwG 7 B 7.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 57 und vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 CB 48.82 - m.w.N.).

14

2.

Soweit die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts die Ausweisung des Klägers nebst Abschiebungsandrohung betrifft, verletzt sie Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dies führt zur Änderung der Berufungsentscheidung und zur Aufhebung der Ausweisungsverfügung und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides.

15

Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt waren zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 45 Abs. 1 und § 46 Nr. 2 AuslG gegeben. Der Beklagte hat die Ausweisung des Klägers aber ermessensfehlerhaft verfügt.

16

a)

Nach den § 45 Abs. 1 und § 46 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, insbesondere wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat.

17

Berücksichtigt man, daß der Kläger nicht nur wegen der vom Berufungsgericht festgestellten Abgabenhinterziehung, sondern auch wegen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt worden ist, können die Rechtsverstöße, die diesen Verurteilungen zugrunde liegen und nach den strafgerichtlichen Feststellungen von dem Kläger innerhalb eines Zeitraums von etwa 15 Monaten vor Erlaß des Widerspruchsbescheides begangen wurden, weder als vereinzelt noch als geringfügig beurteilt werden.

18

Aber auch wenn man mit Rücksicht auf die revisionsgerichtliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) lediglich das Abgabendelikt des Klägers berücksichtigt, auf das sich der Beklagte in seinen Bescheiden auch allein gestützt hat, ist der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt. § 46 Nr. 2 AuslG sieht vor, daß nach § 45 Abs. 1 AuslG insbesondere ausgewiesen werden kann, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Diese Auslegung gebieten Sinn und Zweck der Vorschrift sowie deren systematischer Zusammenhang mit den §§ 47 und 48 AuslG.

19

Das Abgabendelikt des Klägers ist auch als vereinzelter Rechtsverstoß nicht von geringem Gewicht. Darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG. Hierfür spricht, daß § 46 Nr. 2 AuslG als Ausweisungsgrund auch die Begehung einer Straftat im Ausland normiert, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Es lassen sich dem Gesetz auch keine Maßstäbe dafür entnehmen, ob und gegebenenfalls welche vorsätzlichen Strafrechtsverstöße nach § 46 Nr. 2 AuslG wegen Geringfügigkeit außer Betracht bleiben sollen. Dies ließe sich jedenfalls nicht anhand einer bestimmten Strafmaßgrenze festlegen. Die Vorschriften des § 27 Abs. 2 Nr. 4 und des § 88 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AuslG, nach denen bei der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung bzw. bei der Einbürgerung strafgerichtliche Verurteilungen bis zu einer bestimmten Strafmaßgrenze unberücksichtigt bleiben, gelten nur in ihrem jeweiligen speziellen Zusammenhang und können nicht verallgemeinernd zur Auslegung des § 46 Nr. 2 AuslG herangezogen werden. Die Auffassung, daß eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG ist, wird auch von der überwiegenden Literaturmeinung geteilt (vgl. z.B. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 252; Vormeier, in: GK-AuslR, Stand: September 1996, II- 46 AuslG Rn. 48; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Dezember 1995, A 1 § 46 AuslG Rn. 12).

20

Allerdings kann es auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG zu bewerten ist. Das kann trotz der gebotenen ordnungsrechtlichen Beurteilung etwa dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist. Dies gilt nicht nur für Inlandstaten, sondern ebenso für Auslandstaten, die im Inland als Vorsatztaten anzusehen sind. Diese Auslandstaten stehen in gleicher Weise unter dem Geringfügigkeits-Vorbehalt wie Inlandstaten, denn es gibt keinen Grund, der insoweit eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte. Hier ist jedoch das Abgabendelikt nicht nur vorsätzlich begangen, sondern auch rechtskräftig abgeurteilt worden. Es ist nichts zu erkennen, was den Verstoß des Klägers ausnahmsweise als geringfügig erscheinen lassen könnte. Im Gegenteil: Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der illegale Zigarettenhandel in Berlin organisiert und arbeitsteilig betrieben wird und mit einer schwerwiegenden Begleitkriminalität verbunden ist.

21

Der Kläger hat damit den Ausweisungstatbestand der § 45 Abs. 1 und § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt.

22

b)

Über die Ausweisung des Klägers war daher nach Ermessen zu entscheiden. Eine derartige Entscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt. Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht geworden.

23

Es ist allerdings nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die Ausweisung des Klägers selbständig tragend auf generalpräventive Erwägungen gestützt hat. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, daß im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine derartige Ausweisung eine angemessene generalpräventive Wirkung erwarten lassen muß. Dies ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, daß sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhalten. Behörden und Gerichte dürfen grundsätzlich davon ausgehen, daß eine aus Anlaß einer strafgerichtlichen Verurteilung verfügte Ausweisung zur Verwirklichung dieses Zwecks - wenn auch in unterschiedlichem Maße - geeignet ist. Dem steht nicht entgegen, daß Ausländer nach wie vor im Bundesgebiet Straftaten begehen. Erforderlich ist, daß es Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden und durch dessen Ausweisung von gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen abhalten lassen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 31. Oktober 1991 - BVerwG 1 B 111.91 - und vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 193.93 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 129 und 135 m.w.N.).

24

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ein organisierter, arbeitsteilig aufgebauter illegaler Zigarettenhandel bestanden habe, der ausschließlich von Vietnamesen betrieben worden sei; die Chance, mit geringem Aufwand hohe finanzielle Gewinne zu erzielen, habe eine besondere Attraktivität für Ausländer begründet, sich dieser illegalen Einnahmequelle zu bedienen. Aus dem Hinweis des Berufungsgerichts, daß ihm dies aus zahlreichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bekannt sei, geht hervor, daß sich in Berlin vietnamesische Staatsangehörige aufgehalten haben, die sich in einer ähnlichen Situation wie der Kläger befunden haben. Daher ist die Einschätzung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, bei dieser Sachlage und konsequenter Ausweisungspraxis sei zu erwarten gewesen, daß sich andere Ausländer davon abhalten ließen, am illegalen Zigarettenhandel teilzunehmen, und die Ausweisung so dazu beitrage, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor weiteren vergleichbaren Beeinträchtigungen zu schützen. Daß der Beklagte sein Ausweisungsermessen kontinuierlich ausgeübt hat, ist vom Berufungsgericht ebenfalls festgestellt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der zeitliche Abstand von fast 15 Monaten zwischen dem von ihm begangenen Abgabendelikt und seiner Ausweisung nicht in Frage, daß seine Ausweisung als Teil einer kontinuierlichen Verwaltungspraxis zur beabsichtigten Verhaltenssteuerung beiträgt. Die Eignung der Ausweisung hierfür setzt nicht voraus, daß sie in enger zeitlicher Nähe zur Straftat steht (vgl. Beschluß des Senats vom 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 113). Die massenhaft begangene Abgabenhinterziehung in der Form des illegalen Handels mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten ist daher nach der Lebenserfahrung geeigneter Anknüpfungspunkt für generalpräventiv motivierte Ausweisungen.

25

Nicht zu beanstanden ist ferner die Erwägung des Beklagten, daß die Ausweisung des Klägers im Rahmen einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis wegen der mit dem illegalen Zigarettenhandel verbundenen erheblichen Steuerausfälle und der schwerwiegenden organisierten Begleitkriminalität erforderlich ist. Denn ersichtlich reichen Bestrafungen allein nicht aus, der Attraktivität des illegalen Zigarettenhandels wirksam zu begegnen. Gerade - wie hier durch ihr Umfeld - gefährliche und zudem häufig vorkommende sowie zu hohem Schaden führende Straftaten bieten Anlaß, die gesetzlichen Möglichkeiten zu ihrer Bekämpfung auszuschöpfen.

26

Dagegen läßt die Ermessensentscheidung des Beklagten die gebotene Interessenabwägung vermissen. Der Beklagte hat seine Ausweisungsverfügung einseitig auf die vorstehend erörterten öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Klägers gestützt, ohne diese erkennbar abzuwägen mit den Gegeninteressen des Klägers an einem weiteren Aufenthalt in Deutschland. Im Hinblick auf den der Behörde durch § 45 AuslG eröffneten erheblichen Entscheidungsspielraum kommt einer sorgfältigen Ausübung des Ermessens wesentliche Bedeutung zu. Dies gilt namentlich für eine angemessene Berücksichtigung der privaten Belange des betroffenen Ausländers. § 45 Abs. 2 AuslG gibt der Behörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf, bei der Entscheidung über die Ausweisung u.a. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet sowie die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, zu berücksichtigen.

27

Eine Ausweisungsentscheidung kann demnach nur Bestand haben, wenn die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der behördlichen Ermessenserwägungen ergibt, daß die Behörde die erforderliche Abwägung vorgenommen und dabei die wesentlichen Umstände des Einzelfalles einschließlich der Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt berücksichtigt hat. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, daß die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten einschließlich der Widerspruchsbescheide (vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG, § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO; vgl. Urteil vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 1 C 19.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 20 S. 125).

28

Die Widerspruchsbehörde, auf deren Erwägungen maßgeblich abzustellen ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), hat hier ausweislich der Begründung ihres Bescheides nicht aufgrund einer Interessenabwägung über die Ausweisung des Klägers entschieden. Zwar heißt es in dem Widerspruchsbescheid, auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgetragenen Gründe bestehe keine Veranlassung, die - von der Ausgangsbehörde getroffene - (Ausweisungs-)Entscheidung zu beanstanden. Der Kläger hatte jedoch im Verwaltungsverfahren ohne nähere Begründung lediglich geltend gemacht, ein Ausweisungstatbestand sei nicht gegeben. Die Widerspruchsbehörde ist daher mit ihrem Hinweis auf die von dem Kläger vorgetragenen Gründe auf keinen der Gesichtspunkte eingegangen, die bei der Ausübung des Ausweisungsermessens zu berücksichtigen sind. Auch sonst setzt sich der offenbar formularmäßig abgefaßte Widerspruchsbescheid mit privaten Belangen des Klägers an einem weiteren Aufenthalt nicht auseinander.

29

Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Prüfung, ob und gegebenenfalls inwieweit die Behörde sich bei gleichartigen Fallkonstellationen, für die sie eine Ausweisungspraxis entwickelt hat, auf gleichförmige Begründungen stützen kann. Es kann ebenfalls unerörtert bleiben, in welchem Umfang es allein Sache des Ausländers ist, seine privaten Belange geltend zu machen (vgl. § 70 Abs. 1 und 2 AuslG), beispielsweise schutzwürdige wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet, vor allem seine Beschäftigungssituation. Alle denkbaren Begründungs- und Abwägungserleichterungen finden jedenfalls dort ihre Grenze, wo es um wesentliche Umstände des Einzelfalles geht, die offenkundig oder der Behörde bekannt sind (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG).

30

Dem Beklagten waren die Familienverhältnisse des Klägers und die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland bekannt. Die familiäre Situation des Klägers mag auch von den Behörden in ihre Ermessensentscheidung einbezogen worden sein. Zwar werden die Familienverhältnisse im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid nicht erwähnt. Die Ausgangsbehörde hat aber gleichzeitig mit der Ausweisung des Klägers die Ausweisung der Ehefrau verfügt und ein weiteres Aufenthaltsrecht für deren Sohn abgelehnt. Die Widerspruchsbehörde hat über alle drei Widersprüche gleichzeitig entschieden. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers in Deutschland ist dagegen nicht erkennbar gewürdigt und in eine Abwägung einbezogen worden. Weder die Entscheidung der Ausgangsbehörde noch die Widerspruchsentscheidung ergeben, daß dieser Umstand Berücksichtigung gefunden hat und welches Gewicht ihm gegebenenfalls beigemessen worden ist. Immerhin hielt sich der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung fast fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland auf. Die Widerspruchsbehörde hätte daher in ihrem Bescheid deutlich machen müssen, welches Gewicht sie der Aufenthaltsdauer beimißt und wie sie diese im Verhältnis zu der Verfehlung des Klägers und den für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen bewertet.

31

Wegen des dargelegten Ermessensfehlers sind die Ausweisungsverfügung einschließlich der Abschiebungsandrohung und der Widerspruchsbescheid aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da die Ausweisung aufzuheben ist, kann auch die ihr beigefügte Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben, denn im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war der Kläger noch im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und nicht ausreisepflichtig.

32

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Meyer
Gielen
Mallmann
Groepper
Gerhardt