Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.02.1983, Az.: BVerwG 1 CB 48.82
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 CB 48.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 30.08.1982 - AZ: 1 S 1855/81
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. August 1982 und die Revisionen der Kläger gegen dasselbe Urteil werden verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsmittel der Kläger sind nicht zulässig.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Zur Begründung der Beschwerde machen die Kläger zunächst geltend, in dem Verfahren seien "Beweismittel, insbesondere die Führungszeugnisse, nicht berücksichtigt" worden. Damit soll offenbar ein Verfahrensmangel gerügt werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Verfahrensmangel ist nur dann den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet, wenn in der Beschwerdeschrift Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich der gerügte Mangel schlüssig ergibt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Kläger verdeutlichen nicht einmal, gegen welche Verfahrensregel das Berufungsgericht verstoßen haben soll. Auch macht die Beanstandung, bestimmte oder gar nicht näher bezeichnete Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden, allein nicht ersichtlich, daß die Vorinstanz verfahrensfehlerhaft zu ihrer Entscheidung gelangt wäre, insbesondere die Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hätte. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht das vom Kläger zu 1. vorgelegte Führungszeugnis berücksichtigt (Urteilsabdruck S. 6), seine sachlich-rechtliche Erheblichkeit aber anders als die Kläger beurteilt.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Klage der Klägerin zu 2. deswegen zu Unrecht mangels eines an die zuständige Behörde gerichteten Einbürgerungsantrages als unzulässig abgewiesen, weil in der Klageschrift ein solcher Antrag zu erblicken sei, zeigt ebenfalls keinen Revisionszulassungsgrund auf. Insbesondere ist mit diesem Vorbringen nicht ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schlüssig bezeichnet. Aus §§ 68 Abs. 2, 74 Abs. 2, 75 VwGO ergibt sich, daß eine Verpflichtungsklage unzulässig ist, wenn nicht ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes an die Verwaltungsbehörde gerichtet wurde. Damit geht das Gesetz davon aus, daß die Klageerhebung allein das Antragserfordernis nicht ersetzt (vgl.Urteile vom 5. Februar 1958 - BVerwG 5 C 102.56/249.54 - DÖV 1959, 78;vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 10.73 - Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6 [S. 12];vom 17. April 1975 - BVerwG 2 C 30.73 - Buchholz 235 § 1 BBesG Nr. 1 [S. 7 f.];Beschluß vom 27. Januar 1981 - BVerwG 7 B 7.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 57; Eyermann-Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 42 Rdnr. 88; Kopp, VwGO, 5. Aufl., § 75 Rdnr. 7; Bettermann, DVBl. 1969, 703).
Auch die Revisionen der Kläger sind nicht zulässig. Ohne Zulassung können mit der Revision nur wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne des § 133 VwGO gerügt werden. Solche Mängel machen die Kläger nicht geltend. Die Revisionen sind daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 20.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und einer entsprechenden Anwendung des § 12 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO.
Meyer
Dr. Diefenbach