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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.07.1996, Az.: BVerwG 1 WB 25.96

Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.07.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 25.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1996, 313-316

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
aufgrund der Beratung vom 29. Juli 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist unzulässig.

  2. 2.

    Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Gründe

1

I

Der ... 1934 geborene Antragsteller war vom 17. September 1956 an Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zuletzt 15 Jahren; sein Ausscheiden aus der Bundeswehr war mit Ablauf des 16. September 1971 vorgesehen. Er beabsichtigte, anschließend in den gehobenen Verwaltungsdienst einzutreten. Am 9. September 1971 erhielt er auf seinen Antrag einen auf den 16. September 1971 datierten Eingliederungsschein. Nachdem er unter Freistellung vom militärischen Dienst zur Bundeswehrfachschule kommandiert worden war, teilte ihm die Stammdienststelle des Heeres (SDH) mit Schreiben vom 30. September 1971 mit, daß sich sein Dienstverhältnis auf Grund der Erteilung des Eingliederungsscheins kraft Gesetzes bis zu dem Tag verlängere, der seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Beamten vorhergehe, längstens jedoch bis zum 16. März 1973.

2

Zum 16. September 1971 wurde dem Antragsteller der Eingliederungsschein entzogen. Die SDH führte daraufhin in der Urkunde vom 27. Oktober 1971 aus, daß der Antragsteller nach Beendigung seiner Dienstzeit zum 16. September 1971 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgeschieden sei. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1972 hob sie diese Urkunde auf und stellte fest, daß das Dienstverhältnis des Antragstellers kraft Gesetzes zum 31. Oktober 1971 geendet habe. Am 18. Oktober 1971 erhielt der Antragsteller einen Zulassungsschein nach § 9 Abs. 1 SVG. Er legte die Abschlußprüfung an der Bundeswehrfachschule nicht ab, sondern trat am 1. August 1972 als Regierungsassistentenanwärter in den 18monatigen Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst beim Bundesverwaltungsamt ein. Mit Wirkung von diesem Zeitpunkt wurde er in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.

3

Seine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Entziehung des Eingliederungsscheins blieb erfolglos. Sein Antrag auf Wiedererteilung des Eingliederungsscheins rückwirkend ab 17. September 1971 wurde abgelehnt. Die dagegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage blieb ebenfalls ohne Erfolg. Auch ein Antrag auf Schadensersatz wegen Nichterteilung eines Eingliederungsscheins sowie ein Antrag auf Gewährung von Ausgleichsbezügen nach § 11 a Satz 1 SVG wurden abgelehnt. Die verwaltungsgerichtliche Klage dazu blieb in zwei Instanzen ebenfalls erfolglos. Mit Bescheid vom 21. Januar 1982 wies die SDH einen Antrag auf Wiederaufgreifen des die Beendigung des Dienstverhältnisses betreffenden Verfahrens ab.

4

Der Senat wies einen auf Wiedererteilung eines Eingliederungsscheins ab 17. September 1971 gerichteten Antrag mit Beschluß vom 29. Mai 1985 - BVerwG 1 WB 105.84 - wegen Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zurück.

5

Mit Schreiben vom 30. Mai 1995 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und beantragte, einen Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 25. Januar 1995 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1995 (mit dem der vom Antragsteller erhobene Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen worden war) aufzuheben. Die Klage ist dort unter dem Aktenzeichen 9 E 1504/95 (2) anhängig.

6

Mit Schreiben vom 11. Juli 1994 sandte der Antragsteller die Urkunde vom 27. Oktober 1971 und den Bescheid vom 2. Oktober 1972 an die SDH zurück und vertrat die Auffassung, erstere sei aufgehoben, für letzteren sei die SDH nicht zuständig gewesen, weil es eines besonderen Entlassungsverfahrens nicht bedurft hätte. Gleichzeitig beantragte er, die Dienstzeitbescheinigung vom 28. Oktober 1971 und ein weiteres Schreiben vom 25. Oktober 1972 zu korrigieren, und vertrat die Auffassung, daß seine Rechte aus dem Eingliederungsschein ohne ein entsprechendes Feststellungsverfahren, das bisher nicht stattgefunden habe, nicht erloschen seien.

7

Mit Schreiben vom 20. März 1995 erwiderte die SDH, nach den vorliegenden gerichtlichen Urteilen seien die Rechte des Antragstellers aus dem Eingliederungsschein erloschen und deshalb die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses mit Ablauf des 31. Oktober 1971 zutreffend festgestellt worden. Der Antragsteller trat dem mit Schreiben vom 28. März 1995, 25. April 1995 und 2. Juni 1995 entgegen und machte geltend, ein Verfahren nach § 9 Abs. 3 Satz 2 SVG i.V.m. mit § 54 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 3 SG sei nicht durchgeführt worden, sondern die Wehrbereichsverwaltung habe sogar ausgeführt, daß er erfolgreich eingegliedert worden sei.

8

Mit Schreiben vom 10. Mai 1995 und vom 14. Juni 1995 hielt die SDH an ihrem Standpunkt fest.

9

Daraufhin legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juni 1995 unter Wiederholung seines Vorbringens "Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung" gegen den Bescheid der SDH vom 14. Juni 1995 und, nachdem darüber noch nicht entschieden war, mit Schreiben vom 29. Juli 1995 weitere Beschwerde ein.

10

Die SDH erklärte mit Schreiben vom 4. August 1995, die Schreiben des Antragstellers könnten nicht als Beschwerden gewertet werden, weil ihre vorangegangenen Äußerungen keine Entscheidung enthielten, sondern nur zur Information bestimmt gewesen seien.

11

Mit Schreiben vom 20. September 1995 beantragte der Antragsteller daraufhin die wehrdienstgerichtliche Entscheidung.

12

Mit Beschluß vom 19. März 1996 hat sich das von ihm zunächst angegangene Truppendienstgericht Süd für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen.

13

Der Antragsteller erklärt zur Begründung seines Antrags, streitig sei die Änderung des Entlassungstags als Soldat auf Zeit. Das Bundesverwaltungsamt sei sowohl in dem beim Verwaltungsgericht Frankfurt anhängigen als auch im vorliegenden Verfahren als Vormerkstelle des Bundes zuständig. Solange kein Verfahren nach § 9 Abs. 3 Satz 2 SVG durch die Vormerkstelle des Bundes eingeleitet worden sei, sei die Festsetzung seines Dienstzeitendes auf den 31. Oktober 1971 durch die SDH verfrüht, rechtswidrig und rechtsunwirksam. Er halte daran fest, daß die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gegeben sei.

14

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hält den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht für gegeben und eine Verweisung an das zuständige allgemeine Verwaltungsgericht für angebracht.

15

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 242/96 - lag dem Senat bei der Beratung vor.

16

II

Das hier geltend gemachte Begehren betrifft das Dienstzeitende des Antragstellers als Soldat. Für solche den Status des Soldaten betreffenden Angelegenheiten führt der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten. Nach § 59 Abs. 1 SG ist für Klagen der früheren Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein anderer Rechtsweg ist für Angelegenheit der Soldaten in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nur für die Fälle bestimmt, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzten ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 geregelt sind. Hingegen haben dann, wenn die Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers eine in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommene Vorschrift des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes, nämlich §§ 24, 25, 30 und/oder 31, oder eine andere Vorschrift dieses Gesetzes ist, die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Die Statusangelegenheiten der Soldaten sind im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes (§§ 37 ff.) geregelt. Infolgedessen bleibt es für die vorliegende Streitsache bei der gerichtlichen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte.

17

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist sonach im vorliegenden Falle unzulässig. Daran ändert auch der Verweisungsbeschluß des Truppendienstgerichts Süd vom 19. März 1996 nichts. Allerdings ist dieser nach § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO ergangene Beschluß nach § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO bindend. Diese Bindungswirkung erstreckt sich indessen nur auf die Feststellung, daß das Truppendienstgericht Süd sachlich unzuständig ist, nicht auf die Beurteilung des Rechtswegs.

18

Die Sache ist deshalb nach Anhörung der Beteiligten (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG) gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 6. Februar 1962, GVBl S. 13, zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung dieses Gesetzes vom 17. Juni 1992, GVBl S. 206) zu verweisen.

19

Allerdings ist dort unter dem Aktenzeichen 9 E 1504/95 (2) bereits ein Rechtsstreit anhängig, mit dem der Antragsteller als Kläger ein gleichartiges Ziel verfolgt wie mit dem vorliegenden Antrag. Dies stünde einer Verweisung indessen nur dann entgegen, wenn der Gegenstand beider Verfahren identisch wäre (vgl. Beschlüsse vom 21. März 1995 - BVerwG 1 WB 5.95 - und vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 98.95 -). Das ist aber schon deshalb nicht der Fall, weil sich der vorliegende Antrag nach dem Schriftsatz vom 20. September 1995 gegen eine Entscheidung der SDH richtet, wogegen im anderen Verfahren die Aufhebung eines Bescheids des Bundesverwaltungsamts beantragt wird (vgl. Klageschrift vom 30. Mai 1995).

20

Deshalb ist die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs festzustellen und die Sache an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu verweisen.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch