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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1995, Az.: BVerwG 1 WB 5.95

Versetzung eines Berufssoldaten; Zuständigkeit eines Wehrdienstgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 5.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. März 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl sowie
Brigadegeneral Hofer, Oberstleutnant Mika als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Mit fernschriftlicher Versetzungsverfügung vom 7. Januar 1993 wurde er zum 1. Oktober 1993 als stellvertretender Befehlshaber und Chef des Stabes zur Stab/Stabskompanie (St/StKp) Wehrbereichskommando (WBK) ... in H. versetzt. Durch Umgliederung des WBK II zum 1. April 1994 sollte sich eine Verwendung als Chef des Stabes beim St WBK .... Panzerdivision (PzDiv) anschließen. Nachdem der Antragsteller zum 1. Oktober 1993 den Dienst als stellvertretender Befehlshaber und Chef des Stabes beim St/StKp WBK ... angetreten hatte, wurde ihm am 4. November 1993 die Versetzung durch förmliche Verfügung Nr. 0790 vom 15. Juni 1993 ausgehändigt. In der Zeile "Stelle/DP" war hinsichtlich der Zuversetzung kein Eintrag.

2

Dagegen erhob der Antragsteller am 7. November 1993 "Beschwerde", mit der er die "förmliche Einsetzung auf den B 3-Dienstposten des stellvertretenden Befehlshabers und Chef des Stabes von St/StKp WBK ..." begehrte. Unter dem 14. Dezember 1993 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein.

3

Mit Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 0585 vom 21. April 1994 wurde der Antragsteller entsprechend seinem Begehren in der "Beschwerde" vom 7. November 1993 zum 1. Oktober 1993 auf die Stelle des stellvertretenden Befehlshabers und Chef des Stabes von St/StKp WBK ... versetzt. In der Zeile "Stelle/DP" ist hinsichtlich der Zuversetzung eingetragen "BG" (STAN/ODP) und "B03 G" (Stellenplan). Die Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 0790 vom 15. Juni 1993 wurde am 28. April 1994 aufgehoben.

4

Gemäß Versetzungsverfügung Nr. 0493 vom 21. April 1994 leistet der Antragsteller seit 1. April 1994 auf dem nach STAN/ODP "0 (B03)" ausgewiesenen Dienstposten des Chefs des Stabes St WBK ... PzDiv Dienst.

5

Mit Schreiben vom 16. Juni 1994, beim Senat eingegangen am 21. Juni 1994, stellte der Antragsteller in einem unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - adressierten Schreiben folgende Anträge:

"1.
die Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr 0790 vom 15.06.1993 wird aufgehoben und durch eine neue Verfügung ersetzt, in der ich auf den Dienstposten StvBefh u ChdSt WBK ..., Stelle/DP 'BG', mit Wirkung vom 01.10.1993 eingesetzt werde;

2.
ich in die im Stellenplan des BMVg - FüH I 2 vom 04.11.1993 (siehe Anl 3 zu Anl G) für den StvBefh u ChdSt Stab WBK ... ausgeworfene Planstelle rückwirkend zum 01.10.1993 eingewiesen werde, da ich seit dem Datum mit der Verantwortung und den Aufgaben des StvBefh u Chef Stab beauftragt wurde;

3.
mir alle Rechte aus der Einsetzung auf diesen Dienstposten zuerkannt werden; das hat auch Förderung/Beförderung nach B 06 für den Fall einzuschließen, daß die beiden StvBefh u Chd Stab WBK mit ihrer dementsprechenden Klage gem. Information durch BMVg - P II 5 an mich vom Dezember 93 gem. Anl G, Ziff 4.b. Erfolg haben werden.

4.
die Kosten des Verfahrens von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden."

6

In einem weiteren Schreiben vom 20. Juni 1994 führte der Antragsteller u.a. aus:

"...

2.
In der VfgNr. 0585 ist in der Zeile 'Stelle/DP' unter 'STAN/ODP': 'BG', dahinter unter Stellenplan 'B03 G', in der Zeile 'verfügbare Planstelle' jedoch nur A 16 angegeben. Diese Angabe steht nicht in Übereinstimmung mit dem damals für meine Dienststelle gültigen Stellenplan, von dem ich mit o.a. bezug unter Anlage 3 zu Anlage G einen Auszug als Kopie vorgelegt habe. Danach war von BMVg - FüH I 2 - für die Aufgabenerfüllung durch St/Stabskompanie WBK O für dessen StvBefh u Chef des Stabes zum 01.10.1993 eine B03-Planstelle bereitgestellt worden.

3.
Damit hat das BMVg meinem diesbezüglichen Antrag nicht vollständig entsprochen. Es enthält mir weiterhin Rechte vor, die sich aus der Einsetzung auf den Dienstposten des StvBefh u. Chef Stab WBK ... zum 01.10.1993 ergeben.

4.
So ist zwar der mit dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate von mir mit o.a. Bezug vorgelegte Antrag auf Entscheidung in seinem Teil II. 1. (s. S. 4) obsolet geworden, nicht jedoch in seinem Teil 2. und 3.. Diese bedürfen unverändert einer Entscheidung durch das Gericht.

Darum bitte ich."

7

Mit Schreiben vom 13. Juli 1994 hat der BMVg - P II 5 - die Beschwerde vom 7. November 1993 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat vorgelegt.

8

Auf Grund eines Aufklärungsschreibens des Senats vom 4. Oktober 1994 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 1994 dem Senat wörtlich folgendes mitgeteilt:

"1.
Aufgrund Ihrer Ausführungen zu meinem Antrag Nr. 1 im Schriftsatz vom 16.06.1994, ziehe ich diesen hiermit zurück.

2.
Meinen Antrag Nr. 2 im Schriftsatz vom 16.06.94 halte ich aufrecht.

3.

a)
Mir lag es fern, den Antrag Nr. 3 im Schriftsatz vom 16.06.1994 unter einer Bedingung zu stellen. Ich nehme deshalb den so zu verstehenden Teil dieses Antrages zurück, d.h. den Text nach dem Semikolon, der mit: 'das hat auch Förderung/Beförderung nach B 06 ..' anfängt.

b)
Ich habe Förderung/Beförderung nach B 06 bei dem BMVg förmlich deshalb nicht beantragt, weil ich bisher davon ausgegangen war, daß der BMVg durch die in diesem Verfahren zu erwartende Entscheidung des Senates veranlaßt werden würde, mich auf einen B 06-Dienstposten weiterzuverwenden (hierzu siehe Bezug 5., Ziff 5).

c)
Die von mir begehrte 'Förderung' sollte durch Wiedereinsetzung auf einem B 06-Dienstposten erfolgen.

d)
Ich möchte den Antrag zu 3 im Schriftsatz v. 16.06.1994 weiter verfolgen und konkretisiere ihn entsprechend Ihrer Hinweise wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - möge bei seiner Entscheidung zu diesem Punkt feststellen, daß ich durch die Versetzungsverfügung Nr. 05 85 v. 21.04.94 vom 01.10.1993 bis 31.03.1994 förmlich auf einem B 06-Dienstposten eingesetzt war mit allen dazu gehörenden Pflichten und Rechten, statusrechtliche eingeschlossen, damit ich bei dem BMVg die Wiedereinsetzung auf einem B 06-Dienstposten beantragen kann und bei meinen künftigen Verwendungen Laufbahnnachteile ausgeschlossen werden."

9

Dieses Verfahren war beim Senat unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 48.94 anhängig.

10

Mit Schreiben vom 21. November 1994 hat der Antragsteller erneut die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 1994 dem Senat vorgelegt.

11

Zur Begründung des vorliegenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor: Er habe festgestellt, daß der ihm unterstellte Abteilungsleiter San, Oberstarzt Dr. W., zum 1. April 1994 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen worden sei. Hierdurch sehe er sich erneut unrichtig und rechtswidrig behandelt, da ihm bis heute die Einweisung in die für seinen Dienstposten bereitgestellte B 3-Planstelle verweigert werde.

12

Der Antragsteller beantragt,

"1.Das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - möge deshalb entscheiden, daß meiner neuerlichen Beschwer abgeholfen wird, indem der BMVg angewiesen wird, mich so wie OTA Dr. W. zu behandeln und rückwirkend in die zum 01.10.1993 für den Stv Befh und Chef des Stab von St/StKp WBK ... bereitgestellte Planstelle einzuweisen.

2.Das Gericht möge prüfen, ob dieses Verfahren mit dem unter o.a. Az. noch anhängigen zusammengefaßt werden kann, weil in dieser Angelegenheit, d.h. in dem Punkt der von mir beantragten Einweisung in die B 03-Planstelle eindeutig nicht die statusrechtlichen, sondern die truppendienstlichen Aspekteüberwiegen, für die die Zuständigkeit des Wehrdienstsenates gegeben ist.

3.Das Gericht möge bald entscheiden, damit die nach Bekanntwerden meiner, im Vergleich zu OTA Dr. W. unrichtigen, d.h. auch rechtswidrigen, Behandlung durch den BMVg eingetretenen weiteren Beeinträchtigung meiner Stellung, die in der Wahrnehmung durch Dritte im Stab nur als Diskriminierung meiner Person aufgefaßt werden kann, rasch beseitigt wird."

13

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Der Antrag zu 1. sei offensichtlich unzulässig, da es sich um eine Statusangelegenheit handele, für die die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nicht gegeben sei. Den Anträgen zu 2. und 3. komme keine eigenständige Bedeutung zu.

15

Mit Schreiben des Senats vom 9. Januar 1995 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Begehren um Einweisung in eine Planstelle um eine statusrechtliche Angelegenheit handele, für die die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nicht gegeben sei. Im übrigen sei das Begehren, rückwirkend zum 1. Oktober 1993 in eine B 3-Planstelle eingewiesen zu werden, bereits Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WB 48.94 und damit rechtshängig.

16

Mit Schreiben vom 20. Januar 1995 teilte der Antragsteller dem Senat mit, daß er seinen Antrag vom 21. November 1994 aufrechterhalte.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - Az. 851/94 - und die Akten im Verfahren BVerwG 1 WB 48.94 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

18

II

Der Antrag ist offensichtlich unzulässig.

19

Dem Antrag auf rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 zum 1. Oktober 1993 steht die Rechtshängigkeit derselben Sache im Verfahren BVerwG 1 WB 48.94 entgegen, da auch in diesem Verfahren der Antragsteller seine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 beantragt und das Verfahren BVerwG 1 WB 48.94 seit dem 21. Juni 1994, dem Eingang des Schriftsatzes des Antragstellers vom 16. Juni 1994, rechtshängig ist. Ein und derselbe Antrag kann jedoch nach Eintritt der Rechtshängigkeit bei Gericht nicht erneut in zulässiger Weise anhängig gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht, wie hier, unzuständig ist, weil es sich um eine statusrechtliche Angelegenheit handelt, die sich gegen den Dienstherrn und nicht gegen den militärischen Vorgesetzten richtet (vgl. Beschluß vom 19. August 1971 - BVerwG 1 WB 41.71 - <BVerwGE 43, 261 [BVerwG 19.08.1971 - I WB 41/71]>). Die Frage, welcher von mehreren gleichzeitig rechtshängigen Rechtssachen mit demselben Begehren der Einwand der Rechtshängigkeit entgegensteht, ist ausschließlich nach der zeitlichen Priorität zu beurteilen (so Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 263 Anm. A I b 1 und § 276 B IV b 1; Schumann in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 261 RdNr. 44; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 261 Anm. 2; vgl. auch Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 101 Anm. II 1 c; vgl. auch Beschluß vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 -).

20

Da das bereits im Verfahren BVerwG 1 WB 48.94 rechtshängige Begehren auf rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 ohnehin an das für Statusangelegenheiten zuständige Verwaltungsgericht verwiesen werden mußte, scheidet eine Verweisung dieses Verfahrens wegen der bereits bestehenden Rechtshängigkeit aus.

21

Die vom Antragsteller unter den Nrn. 2 und 3 formulierten Anträge beinhalten keine Sachanträge sondern lediglich eine nähere Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung. In der Nr. 2 des "Antrages" vertritt der Antragsteller lediglich, allerdings unzutreffend, die Meinung, daß vorliegend die "truppendienstlichen Aspekte" überwögen. In der Nr. 3 dieses "Antrags" finden sich lediglich Argumente, mit denen der Antragsteller glaubt, die Rechtswidrigkeit der Nichteinweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 begründen zu können. Weder die in der Nr. 2 noch die in der Nr. 3 angegebenen Gründe ändern jedoch etwas daran, daß das in diesem Verfahren rechtshängig gemachte Begehren bereits in dem Verfahren BVerwG 1 WB 48.94 rechtshängig gemacht worden ist.

22

Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

23

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen.

Seide
Wolbring
Wehrl
Hofer
Mika