Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1996, Az.: BVerwG 1 D 6.96
Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegenüber einem Beamten ; Gehaltskürzung wegen eines Dienstvergehens; Bestimmung der Laufzeit einer Gehaltskürzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 6.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 21835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 02.11.1995 - AZ: XVII VL 8/95
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Techn. Fernmeldeobersekretär ..., geboren am ... in ...,
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Juli 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postobersekretär Christian Wendt, Postbetriebsassistent Hans-Peter Gehrhus als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - K. -, vom 2. November 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Technischen Fernmeldeobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 2. November 1995 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Dreißigstel auf die Dauer von 30 Monaten gekürzt.
Es hat folgende Feststellungen getroffen:
a)
Unterschlagung als Kassenwart der Kameradschaftskasse der Feuerwehr N.
Am 2. Februar 1988 wurde der Beamte zum Kassenwart der Kameradschaftskasse der 11. Feuerwehrbereitschaft N. bestellt. Die Kasse wurde als Sparkonto und als Girokonto geführt. Der Beamte war allein zeichnungsberechtigt.
In der Folge hob der Beamte in der Zeit vom 12. April bis 22. September 1988 insgesamt 4.850 DM vom Konto des Vereins bei der Volksbank ab und verbrauchte das Geld für eigene Zwecke, so
| am 12. April | 1988 | 1.000 DM, | ||
|---|---|---|---|---|
| am 22. April | 1988 | 2.500 DM, | ||
| am 11. Mai | 1988 | zweimal | 500 DM, | |
| am 24. August | 1988 | 250 DM | und | |
| am 22. September | 1988 | 100 DM. |
Den ihn zur Rede stellenden Vorstandsmitgliedern wurden die Veruntreuungen erst Anfang 1989 bekannt, nachdem der Beamte über einen längeren Zeitraum hinweg wahrheitswidrige Angaben über die Kassenverhältnisse gemacht hatte und zu einer für den 1. November 1988 angesetzten Kassenprüfung nicht erschienen war. Nachdem im Januar 1989 eine Kassenunterdeckung von ca. 4.000 DM festgestellt und der Beamte mit Schreiben vom 1. Februar 1989 seitens des Vereins aufgefordert worden war, die Angelegenheit zu bereinigen, hielt der Beamte die Vorstandsmitglieder über Monate hin, indem er behauptete, täglich die Auszahlung "seiner Finanzierung" zu erwarten. Auf weiteres Drängen schickte der Beamte dem Bereitschaftsführer am 17. März 1989 einen Verrechnungsscheck über 1.000 DM mit der Bitte, ihn nicht vor dem 31. März 1989 einzureichen. Der Scheck war jedoch auch danach nicht gedeckt. Lediglich im Juli 1989 zahlte der Beamte 100 DM und im Januar 1990 weitere 700 DM. Über die Restforderung in Höhe von 3.070,95 DM mußte der Verein am 9. März 1990 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirken, aufgrund dessen die Forderung schließlich erledigt wurde.
b)
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der Staatsanwaltschaft F.
Am 19. Mai 1988 erging gegen den Beamten ein Strafbefehl des Amtsgerichts H. - Az.: 111 Js 6873/88/4 Cs (173/88) - über eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM, weil er, fortgesetzt handelnd, vom 13. Februar bis 4. April 1988 im öffentlichen Verkehr ein Fahrzeug geführt hatte, obwohl der für das Fahrzeug erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr bestand. Der Strafbefehl wurde am 14. Juni 1988 rechtskräftig. Die Geldstrafe wurde von dem Beamten nicht fristgemäß bezahlt, auch nicht nach Gewährung einer Ratenzahlung am 29. September 1988 in Höhe von 100 DM monatlich. Es folgten eine Ladung zum Strafantritt sowie die Androhung eines Haftbefehls. Auf erneute Zahlungszusicherung durch den Beamten bewilligte die Staatsanwaltschaft am 31. März 1989 erneut Ratenzahlung in Höhe von 100 DM monatlich, der der Beamte wiederum nicht Folge leistete. Die Staatsanwaltschaft F. erwirkte daraufhin am 5. Juli 1989 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der wegen vorrangiger Forderungen zunächst nicht berücksichtigt werden konnte. Erst als nach einer weiteren vergeblichen Zahlungsaufforderung vom 26. August 1989 am 28. September 1989 ein Haftbefehl gegen den Beamten erging, bezahlte er die Strafe unmittelbar nach Kenntnis des Haftbefehls noch am selben Tag.
c)
Forderung aus Leistungsbescheid der Polizeidirektion S., Polizeistation St., vom 8. April 1988
Am 8. April 1988 erging gegen den Beamten ein Leistungsbescheid der Polizeidirektion S., Polizeistation St., in Höhe von 44 DM. Grund für diesen Leistungsbescheid waren am 17. März 1988 durchgeführte Zwangsmaßnahmen anläßlich der Entstempelung des amtlichen Kennzeichens sowie der Einziehung des Fahrzeugbriefes und des Fahrzeugscheins, weil der Beamte trotz fehlender Haftpflichtversicherung sein Fahrzeug nicht abgemeldet hatte. Auf strafrechtliche Konsequenzen und die drohende Zwangsentstempelung hatte ihn seine Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 10. Februar 1988 ausdrücklich hingewiesen.
Der Beamte kam seiner Zahlungspflicht aus dem Leistungsbescheid nicht nach, so daß am 7. Juli 1988 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in Höhe von 61,50 DM erging. Im Zeitpunkt der Zahlungspflicht verfügte der Beamte über ein Nettogehalt in Höhe von 1.175,76 DM. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß konnte wegen vorrangiger Forderungen zunächst nicht berücksichtigt werden; er wurde am 1. Dezember 1988 zurückgenommen. Die Forderung ist erledigt.
d)
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Zahnarztes Dr. Jost T., vom 26. Juli 1990
Am 26. Juli 1990 erwirkte der Zahnarzt Dr. Jost T. in H. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über 1.649,22 DM wegen einer Rechnung vom 16. Februar 1989 betreffend die Behandlung des älteren Sohnes des Beamten von Juni bis August 1988. Die Rechnung des Dr. T. hatte der Beamte zur Erstattung an die Postbeamtenkrankenkasse eingereicht, welche am 6. März 1989 erfolgte. Die Begleichung der Schuld erfolgte vom 29. August 1990 bis zum 11. Dezember 1991.
e)
Der Beamte bezahlte auch zwei weitere Arztrechnungen nicht, ohne sie der Krankenkasse zur Erstattung eingereicht zu haben. Es wurden zwei weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erwirkt, und zwar von der Privatärztlichen Verrechnungsstelle ... S. am 28. Mai 1990 über 243,77 DM und von dem Arzt Dr. Harald P. über 312,39 DM. Auch diese Forderungen sind inzwischen bezahlt.
f)
Rechnung des Dr. med. S. vom 10. Februar 1992 über 228,80 DM
In gleicher Weise wie zu d) verhielt sich der Beamte bezüglich einer Rechnung des Orthopäden Dr. med. S. vom 10. Februar 1992 über 228,80 DM. Diese Rechnung wurde ihm von der Postbeamtenkrankenkasse mit Datum vom 26. Februar 1992 erstattet. Obwohl zu diesem Zeitpunkt gegen ihn keine Gehaltspfändungen vorlagen und bereits das förmliche Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des leichtfertigen und unehrenhaften Schuldenmachens eingeleitet worden war, bezahlte der Beamte diese Rechnung nicht. Als Folge der Nichtzahlung erging gegen ihn am 30. November 1992 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in Höhe von 424,29 DM.
Eine dem Beamten zuvor von diesem Arzt am 14. November 1991 zugesandte Rechnung über 146,50 DM, die ihm von der Krankenkasse am 26. November 1991 erstattet worden war, bezahlte er ebenfalls nicht. Nach mehreren vergeblichen Mahnungen verzichtete der Gläubiger auf den Rechnungsbetrag.
Der Beamte räumt die ihm zur Last gelegten Verfehlungen ein und erklärt sein Verhalten im wesentlichen mit finanziellen Schwierigkeiten zur Tatzeit.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt, wobei es unter anderem bezüglich der Sachverhaltsfeststellungen zu b) ausgeführt hat, daß sich der Beamte bei der Entstehung und Abwicklung der Verbindlichkeit pflichtwidrig verhalten habe. Das außerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) rechtfertige bei Abwägung der be- und entlastenden Gesichtspunkte die verhängte Disziplinarmaßnahme.
2.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt der Bundesdisziplinaranwalt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die gegen den Beamten verhängte Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen.
Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen: Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts komme bereits allein wegen der Veruntreuung von Vereinsgeldern die Degradierung des Beamten in Betracht. Er habe nur kurze Zeit nach seiner Bestellung zum Kassenwart das ihm entgegengebrachte Vertrauen eklatant mißbraucht und die ihm mit dem übertragenen Amt verbundenen Möglichkeiten zum eigenen Vorteil eingesetzt. Erschwerend seien im übrigen auch die weiteren vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Pflichtverletzungen zu werten. Maßnahmerelevante mildernde Umstände lägen nicht vor. Da die gerechtfertigte Degradierung des Beamten aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht verhängt werden könne, habe sich die Laufzeit der Gehaltskürzung an der Höchstgrenze des § 9 BDO zu orientieren.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, so daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden ist und nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden hat. Bezüglich des zu b) "Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der Staatsanwaltschaft F. vom 5. Juli 1989" in dem angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts sowie dessen disziplinarrechtlicher Würdigung geht der Senat im Wege der Auslegung davon aus, daß dem Beamten nur das pflichtwidrige Verhalten beim Eingehen und Abwickeln der Verbindlichkeit vorgeworfen werden soll (s. dazu Claussen/Janzen, BDO, 8. Auflage, § 82 Rn. 8). Ein darüber hinausgehender, auch den Sachverhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts H. vom 19. Mai 1988 erfassender Vorwurf kann aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht mit der nötigen Eindeutigkeit entnommen werden.
2.
Das Gewicht des festgestellten vorsätzlichen außerdienstlichen Dienstvergehens (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) wird maßgebend durch die Veruntreuung der Vereinsgelder in Höhe von 4.850 DM bestimmt, die der Beamte als Kassenwart der Kameradschaftskasse der Feuerwehr N. in der Zeit vom 12. April bis 22. September 1988 sich zugeeignet hat.
Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes der Veruntreuung von Vermögenswerten Dritter schuldig macht, verletzt in erheblichem Maße die ihm gemäß § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Auch mit einer außerdienstlichen Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, beeinträchtigt ein Beamter die notwendige Gewißheit, daß er im Dienst sein Verhalten ausschließlich am Wohl der Allgemeinheit orientieren und uneigennützig handeln werde. Damit schädigt er in bedeutsamer Weise sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der in fremden Eigentums- und Vermögensangelegenheiten treuwidrig handelnde Beamte setzt sich zugleich erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Durch sein Verhalten erschüttert er deshalb das Vertrauen in seine Integrität nachhaltig und kann so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage stellen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 19. September 1995 - BVerwG 1 D 32.94-, Urteil vom 7. September 1994 - BVerwG 1 D 45.93-, Urteil vom 13. April 1994 - BVerwG 1 D 44.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 206-210>, Urteil vom 11. April 1984 - BVerwG 1 D 53.83 - <BVerwG DokBer B 1984, 193>).
Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als daß sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Nach der Rechtsprechung des Senats können Zugriffe auf fremdes Vermögen, das einem Beamten außerdienstlich zur Obhut und Verwaltung anvertraut ist, allerdings dann zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen, wenn erschwerende Umstände vorliegen (vgl. Urteile a.a.O. m.w.N.; siehe auch Niedersächsischer Disziplinarhof, Urteil vom 13. Januar 1993 - 2 NDH L 6/91 - mit Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Solche erschwerenden Umstände können nach der Rechtsprechung bei einer Vielzahl von Einzelzugriffen über einen längeren Zeitraum, weiteren Manipulationen zur Verschleierung der rechtswidrigen Zugriffe, Mißbrauch einer Vertrauensstellung oder dienstlichen Auswirkungen des Fehlverhaltens vorliegen.
Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere derjenigen Fälle, in denen der Senat bisher auf die Höchstmaßnahme oder Degradierung erkannt hat (s. unter anderem Urteil vom 19. September 1995, a.a.O.; Urteil vom 7. September 1994, a.a.O.; Urteil vom 13. April 1994, a.a.O.), kann im vorliegenden Fall das Fehlverhalten noch in den Maßnahmebereich der Gehaltskürzung eingestuft werden. Den Beamten belastet zwar der nicht unbeträchtliche Schaden sowie sein Verhalten nach Aufdeckung der Veruntreuungen. Andererseits ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß es sich nur um wenige Zugriffshandlungen während eines relativ kurzen Zeitraums gehandelt hat und er sich zur Tatzeit in finanziellen Schwierigkeiten befunden hatte, die offensichtlich nunmehr weitgehend behoben sind. Im übrigen wird er gut beurteilt und mußte bis auf den ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Sachverhalt bisher weder disziplinar noch strafrechtlich gemaßregelt werden.
Das pflichtwidrige Schuldnerverhalten ist zwar ebenfalls von nicht unerheblichem disziplinaren Gewicht. Insbesondere in den Fällen, in denen der Beamte Arztrechnungen trotz erhaltener Beihilfen nicht bezahlt hat und es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen, ist von einem nicht leichtzunehmenden Fehlverhalten auszugehen (s. unter anderem Urteil vom 8. Mai 1996 - BVerwG 1 D 74.95 - m.w.N.). Dennoch ist das Eigengewicht dieser pflichtwidrigen Verhaltensweise nicht so erheblich, daß das festgestellte Dienstvergehen deshalb zu einer gegenüber der Gehaltskürzung schwerwiegenderen Maßnahmeeinstufung führen müßte.
Schließlich steht auch das aus dem strafbaren Verhalten erkennbar werdende Persönlichkeitsbild des Beamten einer anderen Bewertung des Dienstvergehens nicht entgegen, weil dieses Verhalten nicht als Ausdruck einer persönlichkeitsimmanenten Fehlhaltung gewertet werden kann, sondern seine Ursache in den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beamten hatte, die nach seiner glaubhaften Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Senat nunmehr weitgehend geordnet sind.
3.
Bei der Bestimmung der Laufzeit der Gehaltskürzung geht der Senat davon aus, daß die in dem angefochtenen Urteil verhängte Maßnahme der verbleibenden Schwere des Dienstvergehens noch gerecht wird, wenn auch eine längere Laufzeit der Gehaltskürzung durchaus in Betracht gekommen wäre. Der Senat hat jedoch im Hinblick auf den bei dieser Maßnahmeart in der Regel bestehenden gerichtlichen Entscheidungsspielraum davon abgesehen, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts insoweit abzuändern. Die Abweichung von dem Regelkürzungssatz ist im vorliegenden Fall wegen der noch immer beengten wirtschaftlichen Situation des Beamten gerechtfertigt.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Czapski
Dr. H. Müller