Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1996, Az.: BVerwG 2 B 49/96
Soldat auf Zeit; Rückzahlung von Ausbildungskosten; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 49/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- II. OVG Koblenz 04.12.1995 - 10 A 11589/95 .OVG
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1996, 1152 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 130 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1996, 671-672 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Verpflichtung eines Soldaten auf Zeit, der als anerkannter Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr entlassen worden ist, die Kosten eines im Rahmen der militärischen Ausbildung absolvierten Studiums oder einer Fachausbildung zu erstatten, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 280 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 (91 f.) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
"es mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ist), daß unmittelbare Folgen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Fiktion eines Antrages auf Entlassung aus der Bundeswehr ist verbunden mit der weiteren Folge, daß dann Ausbildungskosten zurückzuerstatten sind".
Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie ist auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung ohne klärungsbedürftige Zweifel dahin zu beantworten, daß die Verpflichtung eines Soldaten auf Zeit, der nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr entlassen worden ist, gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG - hier anzuwenden in der Fassung des Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983, BGBl I S. 179 - Ausbildungskosten zu erstatten, mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar ist.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Der Kerngehalt dieses Grundrechts besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (BVerfGE 48, 127 (128, 163 f.); BVerfGE 69, 1 (54); BVerfGE 80, 354 (358) [BVerfG 11.07.1989 - 2 BvL 11/88]). Ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Soldat auf Zeit unterliegt nach Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG der Pflicht zur Erstattung von Ausbildungskosten. Diese Pflicht hindert ihn nicht unmittelbar, sein Anliegen zu verfolgen, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Sie stellt auch nicht mittelbar einen Zwang dar, für die Zeitdauer der Berufung weiterhin Soldat bleiben und ggf. gegen das eigene Gewissen an Kriegshandlungen teilnehmen zu müssen. Zwar mag die Erstattungspflicht eine wirtschaftliche Belastung für die Zukunft darstellen, doch wird hierdurch kein unzulässiger Druck ausgeübt und die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung nicht eingeschränkt.
Die Rückzahlungspflicht richtet sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (vgl. BVerfGE 39, 128 (141 f.)). Dementsprechend gebietet nach ständiger Rechtsprechung die Härteklausel (nunmehr § 56 Abs. 4 Satz 3 SG) eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche Kosten, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwGE 52, 70 (80 ff.) [BVerwG 11.02.1977 - VI C 105/74] und weiteres Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG VI C 135.74 - (Buchholz 238.4 § 46 Nr. 8); BVerwG, Urteil vom 29. März 1979 - BVerwG 2 C 16.77 - (Buchholz 238.4 § 46 Nr. 12)).
Darüber hinaus ist die Härteklausel geeignet, den Soldaten, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigern will, vor einer existentiellen Notlage wegen der Rückzahlungsverpflichtung zu bewahren. Bei sachgerechter Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist die Erstattungspflicht nämlich der sozialen und wirtschaftlichen Lage des entlassenen Kriegsdienstverweigerers anzupassen (vgl. BVerfGE 39, 128 (143)). Damit wird der Freiheit der Gewissensentscheidung ausreichend Rechnung getragen.
Die weiterhin von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
ob es mit Art. 3 GG vereinbar ist, daß anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihre Ausbildungskosten zurückzahlen müssen, andere Soldaten, die aus der Bundeswehr entlassen werden (z.B. weil sie eine Straftat begangen haben), nicht,
ist ebenfalls ohne klärungsbedürftige Zweifel zu bejahen.
Nach ständiger Rechtsprechung gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfGE 55, 72 (88); BVerfGE 92, 26 (51 f.); BVerfGE 92, 277 (318)). Soweit die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 SG solche Soldaten trifft, die auf eigenen Antrag entlassen werden, beruht dies auf der eine Ungleichbehandlung rechtfertigenden Erwägung, einen Ausgleich für die allein aufgrund der Interessenlage des Soldaten zweckverfehlten Ausbildungskosten herbeizuführen und die Personalplanung gegen Abgänge zu schützen, die nicht im öffentlichen Interesse liegen (vgl. dazu BVerwGE 65, 203 (205) [BVerwG 21.04.1982 - 6 C 3/81]). Daß durch die Fiktion der § 55 Abs. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG auch die anerkannten Kriegsdienstverweigerer in diesen Personenkreis einbezogen werden, verletzt nicht das Gleichbehandlungsgebot. Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit dem Ziel, aus der Bundeswehr gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG entlassen zu werden, beruht ebenfalls auf der Initiative des Soldaten (vgl. § 2 Abs. 1 KDVNG) und erfolgt in dessen Interesse (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1972 - BVerwG 2 C 7.72 - (Buchholz 238.95 Nr. 3); Beschluß vom 5. Dezember 1983 - BVerwG 6 B 80.83 -). Daß der Kriegsdienstverweigerer einem Gewissenszwang folgt, ist für die Motivation seines Antrages beachtlich, läßt hingegen die Bewertung des Gesetzgebers, daß die Entlassung aus dem Dienst auf eigenem Antrag beruht, nicht als Ungleichbehandlung erkennen.
Die von der Beschwerde geltend gemachte Rüge, es liege ein Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, weil das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 19. Oktober 1995 nicht berücksichtigt habe, greift nicht durch. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruches des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bestehen nicht. Insbesondere ist die aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht nicht der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt ist, gezogene Schlußfolgerung, das Vorbringen des Klägers sei unberücksichtigt geblieben oder gar nicht einmal zur Kenntnis genommen worden, nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Franke
Dr. Bayer
Dr. Schmutzler