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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1982, Az.: BVerwG 6 C 3.81

Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten; Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 3 S. 1 Soldatengesetz (SG); Sinn und Zweck des § 46 Abs. 3 S. 1 SG; Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin als eine (weitere) "Fachausbildung"; Befugnis des Berufssoldaten zum eigenmächtigen Abbruch einer Fachausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 3.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 22.03.1979 - AZ: V 372/78
VGH Baden-Württemberg - 17.07.1979 - AZ: XI 950/79

Fundstelle

  • BVerwGE 65, 203 - 218

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Regelung des SG 1977 § 46 Abs. 3 S. 1, nach der ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, seine Entlassung erst beantragen kann, nachdem er im Anschluß an das Studium oder die Fachausbildung noch für eine bestimmte Zeit Dienst geleistet hat, verstößt nicht gegen GG Art 12.

  2. 2.

    Fachausbildung i.S. des SG 1977 § 46 Abs. 3 S. 1 ist jede einem dienstlichen Zweck dienende, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung eines Berufssoldaten, die zu seiner allgemeinen militärischen Ausbildung hinzukommt und zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Die Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist eine solche Fachausbildung, sofern sie die Voraussetzung für eine bestimmte Verwendung als Sanitätsoffizier bildet.

  3. 3.

    Auch eine nur teilweise durchgeführte Fachausbildung kann zur Anwendbarkeit des SG 1977 § 46 Abs. 3 S. 1 führen.

  4. 4.

    Ein Berufssoldat, der mit seiner Zustimmung an einer dienstlich angeordneten Fachausbildung teilnimmt, kann diese nicht aus eigenem Entschluß abbrechen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juli 1979 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. März 1979 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war von 1964 bis 1966 Soldat auf Zeit und wurde als Leutnant der Reserve aus der Bundeswehr entlassen. Danach studierte er Medizin. Im Februar 1971 wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Range eines Oberleutnants erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nach seiner Approbation wurde er am 6. September 1973 unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Stabsarzt ernannt und am 1. Oktober 1975 zum Oberstabsarzt befördert.

2

Vom 3. September 1973 bis 31. Januar 1974 war der Kläger beim Flugmedizinischen Institut der Bundeswehr tätig, vom 1. Februar 1974 an beim Hubschraubertransportgeschwader 64 in Ahlhorn und vom 14. Februar 1977 an in der Inneren Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses in W. eingesetzt. Durch Urkunde des Bundesministeriums der Verteidigung - Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens - vom 17. März 1978 erhie er die Erlaubnis, die Bezeichnung Fliegerarzt zu führen. Mit Wirkung vom 4. Dezember 1978 wurde der Kläger als Fliegerarzt zu einem leichten Kampfgeschwader in H. versetzt, später aber aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Berufungsgerichts vom Dienst freigestellt.

3

Mit Schreiben vom 28. April 1978 beantragte der Kläger, ihn zum 1. September 1979 aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu entlassen. Diesen Antrag lehnte der Bundesminister der Verteidigung durch Bescheid vom 2. Juni 1978 mit der Begründung ab, der Kläger befinde sich in der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin und könne deshalb gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Soldatengesetz - SG - derzeit nicht entlassen werden; eine besondere Härte im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift liege nicht vor. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.

4

Der Kläger hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und vorgetragen: Seine ärztliche Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus W. sei schon ihrem Gegenstand nach keine Fachausbildung im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 1 SG gewesen. Denn die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin sei mit der Vorbereitung auf die Anerkennung als Facharzt nicht vergleichbar. Zudem habe er sich einer solchen Weiterbildung nicht unterzogen. Er habe vielmehr an eine Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie gedacht, zu der es aber nicht gekommen sei. Die Tätigkeit im Bereich der inneren Medizin sei im Hinblick auf seine Verwendung als Fliegerarzt angeordnet worden. Sollte aus dem Aktenvermerk des Oberfeldarztes Dr. G. vom 9. Januar 1978 der Schluß gezogen werden, er habe einer Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zugestimmt, so habe er der Fortführung einer derartigen Weiterbildung jedenfalls in seinem Entlassungsantrag vom 28. April 1978 ausdrücklich widersprochen.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 22. März 1979 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb aus folgenden Gründen ohne Erfolg:

6

Der Kläger könne verlangen, zum 1. September 1979 aus dem Berufssoldatenverhältnis entlassen zu werden, gleichviel, ob § 46 SG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273) (F. 1975) oder i.d.F. des Zwölften Gesetzes zur Änderung d Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3114) (F. 1977) anzuwenden sei. Sei § 46 Abs. 3 SG (F. 1975) maßgebend - etwa wegen Verfassungswidrigkeit des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - so könne der Kläger, der seit September 1973 Berufsoffizier sei, seine Entlassung mit Ablauf des Monats August 1979 verlangen, weil er bis dahin 6 Jahre lang als Offizier Dienst getan haben werde. Sei die Vorschrift in ihrer neuen Fassung anwendbar, dann habe der Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Entlassung zum 1. September 1979, obwohl er eine Fachausbildung i.S. des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) genossen habe. Als solche sei allerdings die Fachausbildung des Klägers zum Fliegerarzt nicht anzusehen, weil sie gemäß Art. 3 § 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes noch nach § 46 SG (F. 1975) zu beurteilen sei und deswegen nicht zur Verlängerung der Dienstzeit des Klägers habe führen können. Anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn davon ausgegangen werde, daß der Kläger in dem Personalgespräch am 9. Januar 1978 mit Oberfeldarzt Dr. G. vereinbart habe, die Tätigkeit am Bundeswehrkrankenhaus W. rückwirkend in die an die Ausbildung zum Fliegerarzt anschließende Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin einzubeziehen. Denn die Überleitungsvorschrift des Art. 3 § 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes gestatte es nicht, auf diesem Wege einen Abschnitt einer vor dem 31. März 1978 abgeschlossenen Fachausbildung der Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) zu unterwerfen.

7

Als eine Fachausbildung i.S. des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (1977) sei hingegen die an die Ausbildung zum Fliegerarzt sich anschließende weitere Tätigkeit des Klägers im Bundeswehrkrankenhaus W. anzusehen.

8

Aufgrund der Beweisaufnahme sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nach Abschluß der nach § 46 SG (F. 1975) zu beurteilenden Weiterbildung zum Fliegerarzt im Februar 1978 in eine neue, nach § 46 Abs. 3 SG (F. 1977) zu beurteilende Fachausbildung eingetreten sei. In dem Personalgespräch am 9. Januar 1978 sei vereinbart worden, die Zeit bis zu der vorgesehenen Verwendung des Klägers als Chef einer Sanitätsstaffel so auszufüllen, daß der Kläger danach die Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin erfülle. Diese Weiterbildung habe nach den Angaben des Zeugen Dr. G. gezielt der für die Zeit ab Oktober 1981 vorgesehenen Verwendung des Klägers als Chef einer Sanitätsstaffel gedient; denn die Sanitätsinspektion strebe an, daß derart eingesetzte Sanitätsoffizier eine solche Weiterbildung genossen hätten. Nach der Bekundung des Zeugen sei unter diesem Gesichtspunkt die Verlängerung der Verwendung des Klägers in der Inneren Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses W. bis September 1978 und eine anschließende Verwendung in der Chirurgischen Abteilung des Bundeswehrkrankenhause M. vereinbart worden. Die Weiterbildung des Klägers zum Arzt für Allgemeinmedizin seit Februar 1978 sei ihrem Gegenstand nach eine Fachausbildung i.S. des § 46 SG. Denn für diese Weiterbildung nach Maßgabe der Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern könne nichts anderes gelten als für die Weiterbildung eines Sanitätsoffiziers zum Facharzt für Anästhesie, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72]) als Fachausbildung angesehen habe.

9

Der Umstand, daß der Kläger die Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht beendet, sondern im November 1978 abgebrochen habe, stehe deren Wertung als Fachausbildung nicht entgegen. Denn § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) setze nicht voraus, daß die Fachausbildung abgeschlossen werde; eine nicht beendete Fachausbildung falle jedenfalls dann unter diese Regelung, wenn der absolvierte Ausbildungsabschnitt objektiv wertvoll und verwertbar bleibe. Anderes ergebe sich weder aus dem Wortsinn des Begriffes Ausbildung noch aus dem Umstand, daß die Überleitungsvorschrift des Art. 3 § 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes auf eine bis zum 31. März 1978 abgeschlossene Fachausbildung abstelle. Denn dem Sinn des § 46 Abs. 4 SG (F. 1975) und des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) entspreche es, daß auch eine noch nicht abgeschlossene Fachausbildung die in diesen Vorschriften vorgesehenen Folgen zeitige; anderenfalls habe es der Soldat in der Hand, kurz vor Abschluß der Ausbildung aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden und damit der Bundeswehr den Nachteil zuzufügen, den die genannten Vorschriften vermeiden sollten.

10

Es erscheine auch zweifelhaft, ob die Tätigkeit des Klägers im Bundeswehrkrankenhaus W. ohne weiteres dadurch ihren Charakter als Fachausbildung verloren habe, daß der Kläger unter dem 28. April 1978 jeglicher Weiterbildung widersprochen habe. Manches spreche vielmehr dafür, daß eine mit Zustimmung des Soldaten eingeleitete Fachausbildung nicht jederzeit durch dessen einseitige Erklärung beendet werden könne. Diese Frage bedürfe aber keiner Vertiefung, weil es jedenfalls treuwidrig und daher unzulässig sei, wenn sich die Beklagte dem Kläger gegenüber darauf berufe, er habe noch bis zum November 1978 in der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gestanden und müsse deshalb gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) über den 1. September 1979 hinaus Dienst tun. Der - wenn auch nicht bewußte - Verstoß gegen Treu und Glauben sowie gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn liege darin, daß die Beklagte auf das Entlassungsgesuch des Klägers vom 28. April 1978 zunächst nur dadurch reagiert habe, daß sie die Weiterbildung habe fortdauern lassen. Das Entlassungsgesuch, in dem zugleich in Hinblick auf § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) der Abbruch des Weiterbildung beantragt worden sei, habe Anlaß zu der Überlegung geben müssen, welchen Sinn die Fortsetzung der in anrechenbarer Weise erst im Februar 1978 begonnenen Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin noch haben konnte. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes lasse sich errechnen, daß die bis Mai 1978 vom Kläger zurückgelegte Zeit der Weiterbildung kein Hindernis für die beantragte Entlassung zum 1. September 1979 dargestellt hätte. Aus dem Umstand, daß die Beklagte bei dem Personalgespräch im Oktober 1978 dem Abbruch der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zugestimmt habe, und auf dem weiteren Umstand, daß die Fliegerarztstelle in H., die im Dezember 1978 mit dem Kläger besetzt worden sei, nach Aussage des Zeugen Dr. G. bereits seit Herbst 1977 frei gewesen sei, sei zu schließen, daß ein gewichtiges dienstlich Interesse, den Kläger noch 6 Monate im Bundeswehrkrankenhaus W. zu belassen, nicht bestanden habe. Die mögliche Absicht, die Weiterbeschäftigung des Klägers im Bundeswehrkrankenhaus W. als Mittel zur Verlängerung seiner Dienstzeit nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SG zu benutzen, sei nicht schutzwürdig, weil sie mit dem Zweck des Gesetzes unvereinbar sei. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) solle zwar eine von der Bundeswehr vermittelte (vollendete oder unvollendete) Fachausbildung eine befristete Entlassungssperre bewirken, eine Fachausbildung dürfe aber nicht eingeleitet oder fortgeführt werden, um diese Sperre auszulösen. Da für die von der Beklagten schließlich selbst abgebrochene Weiterbildung des Klägers seit Juni 1978 kein sachliches Bedürfnis mehr bestanden habe, ihre Fortführung bis November 1978 vielmehr nutzlos und für den Kläger im Blick auf § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) nachteilig gewesen sei, habe es die Fürsorgepflicht geboten, die Verwendung des Klägers früher zu ändern. Hätte die Beklagte so gehandelt, dann hätte der Kläger die dreifache Dauer der von Februar bis Mai 1978 genossenen Fachausbildung rechtzeitig vor dem gewünschten Entlassungstermin abgeleistet. Darauf, daß der tatsächliche Verlauf anders gewesen sei, könne sich die Beklagte bei dieser besonderen Sachlage nach Treu und Glauben nicht berufen.

11

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 46 Abs. 3 SG, der nach ihrer Ansicht in der Fassung anzuwenden ist, die er durch das Zwölften Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes erhalten hat, sowie der Übergangsregelung des Art. 3 § 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes rügt.

12

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juli 1979 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. März 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Er tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

15

II.

Die zulässige Revision ist begründet.

16

Die Vorinstanzen haben die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Kläger mit Wirkung vom 1. September 1979 aus dem Berufssoldatenverhältnis zu entlassen. Der Klage, die nach dem Verstreichen des vom Kläger gewünschten Entlassungstages nur noch auf die Feststellung gerichtet sein kann, daß die Beklagte verpflichtet war, den Kläger mit Wirkung vom 1. September 1979 aus dem Berufssoldatenverhältnis zu entlassen, muß der Erfolg versagt bleiben.

17

Den Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung des Klagebegehrens bildet § 46 Abs. 3 Satz 1 Soldatengesetz i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3114) - SG (F. 1977) -. Die vom Kläger erhobenen Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz teilt der Senat nicht. Sie gehen von der Vorstellung aus, die Vorschrift solle lediglich sicherstellen, daß ein Berufssoldat, der innerhalb der Bundeswehr eine Fachausbildung erhalten habe, die dafür aufgewendeten Kosten "abdiene", bevor er aus dem Dienstverhältnis ausscheiden könne; damit solle verhindert werden, daß ein Berufssoldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm die Fachausbildung vermittle und die einen Wert für ihn darstellten, unentgeltlich erlange. Diese Betrachtungsweise verkennt den eigentlichen Zweck der Regelung und gelangt deswegen zu dem - unzutreffenden - Ergebnis, der angestrebte Vorteilsausgleich dürfe nicht durch die befristete Aufhebung des Grundrechtes auf freie Berufswahl erzwungen werden.

18

In Wirklichkeit soll § 46 Abs. 3 Satz 1 SG F. 1977 dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegenwirken (BVerfGE 39, 128 [146 f.]; BVerwGE 52, 84 [88 f.]). Die Vorschrift dient mithin nicht dem Schutz wirtschaftlicher Interessen der Beklagten, sondern ihr Zweck ist es, die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu sichern. Diese Planung beruht auf der - berechtigten (BVerfGE a.a.O. S. 141) - Annahme, daß ein Berufssoldat, dem der Dienstherr im dienstlichen Interesse eine Fachausbildung oder ein Studium gewährt, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn auf Dauer zur Verfügung stellen werde. Diese auf der Lebenszeitbindung des Berufssoldatenverhältnisses beruhende und sich aus ihr rechtfertigende Erwartung macht es unnötig, bei der Personalplanung für die Bundeswehr Personalbewegungen zu berücksichtigen, die eintreten, wenn eine ins Gewicht fallende Anzahl von speziell ausgebildeten Berufssoldaten aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, um die erworbenen Kenntnisse in einem zivilen Beruf zu nutzen. Die Personalvorsorge der Bundeswehr ist vielmehr darauf ausgerichtet, eine Personalreserve nur in dem Umfang heranzubilden und bereitzuhalten, wie dies erforderlich ist, um Berufssoldaten zu ersetzen, die in den Ruhestand treten, und um plötzliche unabwendbare Ausfälle auszugleichen.

19

Die so angelegte Personalvorsorge der Bundeswehr verliert ihre Verläßlichkeit und innere Rechtfertigung in dem Maße, in dem Berufssoldaten die bei der Berufung in ihr Dienstverhältnis eingegangene Verpflichtung, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten, nicht mehr ernst nehmen, und in dem gerade solche Soldaten, die eine zusätzliche Fachausbildung erhalten haben, die Möglichkeit, ihre Entlassung zu verlangen, ausnutzen, um ihre Ausbildung durch die Bundeswehr an anderer Stelle lohnender zu verwerten (vgl. dazu die amtliche Begründung zum Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BTDrucks. 8/370 S. 4). Dem ist der Gesetzgeber seit Erlaß des Soldatengesetzes entgegengetreten, um die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr vor dadurch begründeten Beeinträchtigungen zu bewahren. Das geschah zunächst in der Weise, daß Berufssoldaten, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, für den Fall, daß sie auf eigenen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von gleicher Dauer wie der des Studiums oder der Fachausbildung entlassen wurden, die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung zu ersetzen hatten (§ 46 Abs. 4 SG a.F.). Schon diese Regelung verfolgte das Ziel, die betreffenden Berufssoldaten von einem Antrag auf Entlassung abzuhalten (vgl. dazu die amtliche Begründung zum Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, a.a.O.); die Kostenerstattungspflicht war lediglich das Mittel, mit dem dieses Ziel erreicht werden sollte. Der Ausgleich des Vorteils, der dem Berufssoldaten dadurch zugewachsen war, daß er auf Kosten des Dienstherrn Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt hatte, die er im zivilen Berufsleben nutzen konnte, war aus dieser Sicht lediglich eine Nebenfolge der Regelung. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Erstattungspflicht bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) verschärften Fassung des § 46 Abs. 4 SG als eine wirtschaftliche Einengung der Möglichkeit bezeichnet, jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis beantragen zu können, die das Ziel verfolgt habe zu bewirken, daß ausgebildete Berufssoldaten die Mindestdienstzeit des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) ableisten, ehe sie ihre Entlassung begehren (Beschluß vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u. 10, 14/73 - [BVerfGE 39, 128 [142]]). Auch die verschärfte Fassung des § 46 Abs. 4 SG, nach der die Ausbildungskosten zurückzuzahlen waren, wenn der Soldat auf seinen Antrag vor Ablauf einer Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, entlassen wurde, reichte indes nicht aus, um Berufssoldaten davon abzuhalten, ihre vorzeitige Entlassung zu beantragen (vgl. die amtliche Begründung zum Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, a.a.O.). Deswegen wurde die Entlassungsschranke durch § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) in der Weise weiter erhöht, daß ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis erst nach einer sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit von der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung, längstens nach 10 Jahren, verlangen kann.

20

Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit Art. 12 GG ist - ebenso wie die der Vorgängerregelungen - daran zu messen, ob die Gemeinschaftsinteressen, deren Sicherung sie dient, den in ihr liegenden Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung rechtfertigen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Länge der Dienstzeit, die nach dem Abschluß der Ausbildung abgeleistet werden muß, nicht unverhältnismäßig ist (BVerfG, a.a.O., S. 142). Entscheidend ist mithin, ob der verstärkte Eingriff in das durch Art. 12 GG gewährleistete Grundrecht, der darin liegt, daß die Vorschrift die Möglichkeit, sich aus dem Berufssoldatenverhältnis zu lösen und einen anderen Beruf zu ergreifen, nunmehr für die Dauer der im Anschluß an die Ausbildung abzuleistenden Mindestdienstzeit auf Härtefälle beschränkt, erforderlich ist, um das Gemeinschaftsinteresse daran zu sichern, daß die Bundeswehr, deren Personal Struktur und Ersatzplanung - wie dargelegt - von dem Bestand der jeweiligen Dienstverhältnisse ausgeht, verteidigungsbereit ist und bleibt. Das ist zu bejahen.

21

Dieses für die gesamte staatliche Gemeinschaft grundlegend bedeutsame Interesse gebietet es, gesetzliche Instrumente zu schaffen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr verläßlich zu sichern vermögen. Sein hoher Rang rechtfertigt es, verfassungsrechtliche Gewährleistungen zu diesem Zweck in dem erforderlichen Maße einzuschränken. Nach dem Fehlschlagen der in den früheren Fassungen des § 46 SG getroffenen Regelungen muß die Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) aus dieser Sicht als notwendig und verhältnismäßig angesehen werden. Sie legt die Pflichten, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung und geordneten Abwicklung des Berufssoldatenverhältnisses bestehen, in sachgebotener Weise fest, ohne das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht, einen gewählten Beruf frei zu beenden (BVerfG, a.a.O., S. 141) zu verletzen, zumal sie keine unüberwindbare Entlassungssperre von befristeter Dauer bewirkt, sondern in Härtefällen Raum für ein Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis vor Ablauf der geforderten Mindestdienstzeit nach Beendigung des Studiums oder der Fachausbildung läßt.

22

Die durch die Überleitungsregelung des Art. 3 § 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 12. ÄndGSG - nur geringfügig gemilderte - unechte - Rückwirkung der in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) getroffenen Regelung verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 46 Abs. 4 SG (F. 1968) dargelegt, es sei nicht zu erkennen, daß das Interesse der betroffenen Berufssoldaten, ihre Entlassung unter den günstigeren Dienstzeitvoraussetzungen einer früheren Fassung des Gesetzes begehren zu können, generell schutzwürdiger sei als das öffentliche Interesse daran, sie der Neuregelung zu unterwerfen.

23

Auf die Entscheidung über das Entlassungsbegehren des Klägers ist die nach alledem verfassungsgemäße Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) indes nur insoweit von Einfluß, als der bei Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes bereits zum Berufssoldaten ernannte Kläger eine Fachausbildung erhalten hat, die am 31. März 1978 noch nicht abgeschlossen war (Art. 3 § 1 des 12. ÄndGSG). Das trifft, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, auf die Weiterbildung des Klägers zum Fliegerarzt nicht zu. Sie war spätestens am 17. März 1978 abgeschlossen, als dem Kläger durch Urkunde des Bundesministeriums der Verteidigung - Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens - die Erlaubnis erteilt wurde, die Bezeichnung Fliegerarzt zu führen.

24

Hingegen hat das Berufungsgericht die Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, die der Kläger nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen im Anschluß an seine Ausbildung zum Fliegerarzt begonnen hat, mit Recht als eine nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) zu beurteilende (weitere) Fachausbildung angesehen. Die Bedenken, die der Kläger dagegen auf der Grundlage des berufsständischen Verständnisses von Sinn und Wesen ärztlicher Weiterbildung und anknüpfend an berufsrechtliche Bestimmungen einerseits sowie andererseits deswegen erhebt, weil seine klinische Tätigkeit im. Bereich der inneren Medizin nach seiner Darstellung nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und keine zusätzlichen Kosten verursacht hat, greifen nicht durch. Sie beruhen auf einem unrichtigen Verständnis des in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) verwendeten Begriffes "Fachausbildung".

25

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereitsim Urteil vom 29. Mai 1973 - BVerwG 2 C 6.72 - (BVerwGE 42, 233 [236]) dargelegt, der Gesetzgeber habe damit, daß er eine Verbundenheit zwischen militärischer Ausbildung und Fachausbildung vorgesehen habe, umschrieben, daß die Fachausbildung einem dienstlichen Zweck dienen müsse. Daraus folgt im Wege des Gegenschlusses, daß allein der Zweck der jeweiligen Verwendung eines Berufssoldaten, d.h. ihre Bedeutung für den militärischen Zusammenhang, in dem sie stattfindet, Auskunft darüber zu geben vermag, ob sein Einsatz Teil einer allgemeinen militärischen Ausbildung ist oder ob es sich um eine Fachausbildung i.S. des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) handelt. Dabei ist der Begriff "Fachausbildung" auslegungsbedürftig, wie der erkennende Senat bereitsim Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 135.74 - (BVerwGE 52, 84 [86 f.]) festgestellt hat. Seine Auslegung hat davon auszugehen, daß er ausschließlich an den militärischen Notwendigkeiten ausgerichtet ist. Das Bedeutet indes nicht, daß jeder Fachlehrgang, Kursus oder Schulungslehrgang für Berufssoldaten, mag er sich auch auf ein Spezialgebiet beziehen, oder jede Verwendung, die zur Erweiterung oder Vervollkommnung bestimmter Fachkenntnisse führt, eine Fachausbildung i.S. des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) ist. In seinem genannten Urteil hat der erkennende Senat dargelegt, daß Fachausbildung nur eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel ist, die - sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluß - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (a.a.O. S. 90). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es sonach, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes "Fachausbildung" keine Bedeutung. Daß die Weiterbildung eines approbierten Arztes zum Arzt für Allgemeinmedizin nach den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, schließt es mithin nicht aus, sie bei einem Berufssoldaten des Sanitätsdienstes als Fachausbildung im Sinne des Soldatenrechts zu werten. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die - berufsrechtlich ebenfalls nicht als Ausbildung angesehene - Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, als eine solche Fachausbildung behandelt (Urteil vom 29. Mai 1973 - BVerwG 2 C 6.72 - [a.a.O.]).

26

Hiervon ausgehend ist die vom Kläger begonnene Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin als Fachausbildung i.S. des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) anzusehen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wird die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin für die vom Kläger ursprünglich angestrebte und von der Bundeswehr für ihn vorgesehene Verwendung als Chef einer Sanitätsstaffel zwar nicht rechtlich, wohl aber tatsächlich vorausgesetzt. Ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung ihr für die Ausübung des ärztlichen Berufes im zivilen Bereich zukommt, ist sie damit jedenfalls eine für den militärischen Werdegang bestimmter Sanitätsoffiziere Voraussetzung für eine über die Approbation hinausgehende weitere Berechtigung. Zu dieser Gruppe von Sanitätsoffizieren gehörte der Kläger bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte - seinem Wunsch nach vorzeitiger Beendigung der Weiterbildung entsprach.

27

Bei der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin handelt es sich auch um einen geregelten Ausbildungsgang. Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der vom Kläger zurückgelegte Abschnitt dieser Weiterbildung nach seiner Darstellung nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war. Ausschlaggebend ist allein, daß der Kläger nach der Anerkennung als Fliegerarzt in Anwendung der für ihn in Betracht kommenden Weiterbildungsordnung zu dem Zweck im Bundeswehrkrankenhaus W. weiterverwendet worden ist, dort einen Abschnitt der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu absolvieren. Sollte dies nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung in der Weise geschehen sein, daß er dort den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat, so muß davon ausgegangen werden, daß gerade diese Tätigkeit für ihn nach Ziel und Zweck Ausbildungscharakter hatte, mag sie sich äußerlich auch nicht von der Tätigkeit eines ständig im Klinikdienst eingesetzten Sanitätsoffiziers unterschieden haben. Denn er sollte durch diese Tätigkeit für seine geplante spätere Verwendung als Chef einer Sanitätsstaffel notwendige, klinische Erfahrungen sammeln. Deren rechtlicher Wertung als Fachausbildung steht auch nicht entgegen, daß sie keine über die allgemeine Alimentation des Klägers hinausgehenden Kosten verursacht hat. Denn aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, daß es sowohl für die Auslegung des Begriffes "Fachausbildung" als auch für die Beurteilung, ob eine bestimmte Verwendung tatsächlich als Fachausbildung anzusehen ist, keine Bedeutung haben kann, ob der Beklagten zusätzliche Aufwendungen entstehen.

28

Die vom Kläger begonnene Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin darf im Rahmen des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) auch nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil der Kläger sie mit Zustimmung der Beklagten nicht zu Ende geführt hat. Die bereits erörterte Zielsetzung der Vorschrift gebietet es, die mit ihr getroffene Regelung immer dann eingreifen zu lassen, wenn der Berufssoldat im Rahmen einer mit seiner militärischen Ausbildung verbundenen Fachausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die für seine militärische Verwendung bedeutsam sind, die er nach dem Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis aber auch in anderer Weise nutzen kann, sei es auch nur im Rahmen einer zusätzlichen Ausbildung oder als Grundlage für eine noch abzulegende Prüfung (vgl. BVerwGE 52, 84 [86 f.]). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Berufssoldat die Fachausbildung erfolgreich abschließt, sondern auch bereits dann, wenn er sie nicht oder nicht mit Erfolg beendet, während des Ausbildungsganges aber Wissen oder Fähigkeiten erwirbt, die sowohl für seine Verwendung als Soldat als auch in zivilen Bereichen nutzbar sind.

29

Aus dieser Sicht stellt die Tätigkeit des Klägers in der Inneren Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses W. nach dem Erwerb der Befähigung zum Fliegerarzt eine Fachausbildung im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) dar. Für seine Verwendung als Sanitätsoffizier haben die klinischen Erfahrungen, die er während dieser Tätigkeit zusätzlich zu den Mindestanforderungen für die Anerkennung als Fliegerarzt sammeln konnte, auch dann Bedeutung und Wert, wenn der Kläger sie nicht - wie zunächst beabsichtigt - als Voraussetzung für die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin nutzt. Dies bedarf keiner weiteren Ausführung; denn es liegt auf der Hand, daß vertiefte klinische Erfahrungen Kenntnisse und Fälligkeiten vermitteln, die dem später außerhalb der Klinik tätigen Arzt ungeachtet der Art seiner ärztlichen Tätigkeit von Nutzen sind. Damit ist zugleich dargetan, daß der Kläger aus seiner Verwendung in der Inneren Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses W. nach seiner Anerkennung als Fliegerarzt auch im Rahmen der von ihm angestrebten ärztlichen Tätigkeit außerhalb der Bundeswehr Nutzen ziehen kann. Im übrigen wäre ihm diese Tätigkeit anzurechnen, falls er die Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen sollte. Darin liegt ein weiterer Wert dieser Tätigkeit, der sich sowohl im militärischen wie im zivilen Bereich auswirken kann.

30

Die sonach als Fachausbildung im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) zu wertende, vorzeitig beendete Weiterbildung des Klägers zum Arzt für Allgemeinmedizin umfaßt indes nicht den gesamten Zeitraum der Verwendung des Klägers in der Inneren Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses W., sondern nur einen Teil ihres letzten, an die Ausbildung zum Fliegerarzt sich anschließenden Abschnitts. Das ergeben folgende Überlegungen:

31

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Verlauf des am 9. Januar 1978 geführten Personalgesprächs mit Oberfeldarzt Dr. G. vereinbart, die Zeit von der Beendigung der Weiterbildung zum Fliegerarzt bis zum Freiwerden der von ihm angestrebten Stelle des Chefs einer Sanitätsstaffel zu nutzen, um die Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin zu schaffen. Nach dem dafür gemeinsam aufgestellten Zeitplan sollte der Kläger noch bis September 1978 in der Inneren Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses W. verbleiben. Da die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin aber eine 1 1/2jährige Tätigkeit in der Inneren Klinik voraussetzt, bedeutet das, daß von der vorausgegangenen Tätigkeit des Klägers in der Inneren Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses W. rund ein Jahr auf seine Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin angerechnet werden sollte. Entgegen der Auffassung der Revision darf dieser Zeitraum im Rahmen des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) aber nicht als Teil der Fachausbildung des Klägers zum Arzt für Allgemeinmedizin berücksichtigt werden. Denn während dieser Zeit wurde der Kläger ausschließlich zum Fliegerarzt weitergebildet, nicht auch schon zum Arzt für Allgemeinmedizin. Er durchlief also nicht zwei Weiterbildungen zugleich; es sollte vielmehr ein bestimmter Abschnitt seiner Weiterbildung zum Fliegerarzt nachträglich zugleich als Teil der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin berücksichtig (angerechnet) werden. Damit wurde die während dieses Zeitraumes geleistete Tätigkeit aber nicht rückwirkend tatsächlich Teil der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, sondern sie sollte lediglich als solche angerechnet werden. Tatsächlich leistete der Kläger diese Tätigkeit allein im Zuge seiner Weiterbildung zum Fliegerarzt.

32

Ein Ausbildungsabschnitt, der einer nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) zu berücksichtigenden Fachausbildung nur fiktiv zuzurechnen ist, in Wirklichkeit jedoch Teil einer anderen Ausbildung war, muß nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber bei der Berechnung der nach dem Ende der Ausbildung noch abzuleistenden Dienstzeit außer Ansatz bleiben. Denn während dieses Zeitraumes erwirbt der Berufssoldat im Rahmen der zu berücksichtigenden Fachausbildung keine privat nutzbaren Kenntnisse und Fähigkeiten. Die nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) als Fachausbildung zu berücksichtigende Weiterbildung des Klägers als Arzt für Allgemeinmedizin begann mithin frühestens am Tage nach der Beendigung der Weiterbildung zum Fliegerarzt, d.h. am 18. März 1978.

33

Diese Fachausbildung endete planmäßig am 30. September 1978. Zwar hat der Kläger bereits in seinem Entlassungsgesuch vom 28. April 1978 erklärt, er sei an der Weiterbildung nicht mehr interessiert und beantrage, sie abzubrechen. Damit hat die weitere Tätigkeit des Klägers in der Inneren Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses W. jedoch nicht den Charakter einer Fachausbildung verloren.

34

Der Einsatz eines Berufssoldaten in einer Funktion innerhalb der Bundeswehr, die zugleich Teil einer Fachausbildung ist, wie auch seine Entsendung in eine Ausbildungseinrichtung außerhalb der Bundeswehr muß in Zusammenhang mit seinen Rechtsstand und den sich daraus für ihn ergebenden Dienstpflichten gesehen werden. Aus dieser Sicht stellen sich beide Verwendungen als die Erfüllung der dem Betreffenden übertragenen dienstlichen Funktionen dar, auf deren Gestaltung er zwar sachbedingt einen stärkeren Einfluß als regelmäßig sonst bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben hat, deren Gegenstand und Ziel aber nicht seiner (Mit-)Bestimmung unterliegen. Von anderen dienstlichen Verwendungen unterscheidet sich diejenige auf einem Ausbildungsplatz nur insoweit, als sie von der vorherigen Zustimmung des Berufssoldaten abhängig ist: denn er kann vom Dienstherrn nicht gezwungen werden, an einem geregelten Ausbildungsgang teilzunehmen, der nicht der allgemeinen Fortbildung im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben dient, sondern - wie eine Fachausbildung - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Dieses Hemmnis für die Dispositionsfreiheit des Dienstherrn beseitigt der Berufssoldat, indem er der Teilnahme an einer Fachausbildung zustimmt. Er ermächtigt den Dienstherrn damit, auch hinsichtlich der vorgesehenen Fachausbildung im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten über ihn zu verfügen. Seine Zustimmung zu einer solchen Ausbildung ist damit der Zustimmung eines Beamten zu einer Abordnung oder Versetzung vergleichbar. In allen diesen Fällen beseitigt der Betreffende Schranken der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn, die sich aus der Eigenart der beabsichtigten Maßnahme ergeben. Ist die Maßnahme verwirklicht worden, läßt sich diese Schranke nicht nachträglich wieder aufrichten. So wie der mit seiner Zustimmung abgeordnete oder versetzte Beamte den Dienstherrn nicht zwingen kann, die Änderung seiner Verwendung rückgängig zu machen, indem er die einmal erteilte Zustimmung widerruft, kann der Berufssoldat, der mit seiner Zustimmung an einer Fachausbildung teilnimmt, seinen Dienstherrn nicht auf diese Weine zwingen, den Ausbildungsgang abzubrechen. Vielmehr verliert er mit dem Beginn der Fachausbildung die Befugnis, in die entsprechenden Dispositionen des Dienstherrn einzugreifen. Will er die Fachausbildung nicht fortführen, ist er darauf beschränkt, dem Dienstherrn seine Gründe vorzutragen und um Freistellung von der weiteren Ausbildung zu bitten. Erst wenn der Dienstherr dieser Bitte entspricht, ist die Ausbildung beendet. Da die Beklagte nicht zu erkennen gegeben hat, daß sie die Weiterbildung des Klägers zum Arzt für Allgemeinmedizin, soweit es den in der Inneren Medizin abzuleistenden Weiterbildungsabschnitt anbelangt, vorzeitig abbrechen wollte, muß als Zeitpunkt der Beendigung dieses Abschnitts der Fachausbildung der Tag angesehen werden, an dem der Kläger nach dem vereinbarten Weiterbildungsplan die im Bereich der Inneren Medizin abzuleistenden Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin erfüllt hatte, gleichwohl aber nicht in den nächsten Ausbildungsabschnitt, die Tätigkeit in einer Chirurgischen Abteilung oder in einer Allgemeinpraxis, übergeführt wurde. Das war der 30. September 1978.

35

Vor diesem Zeitpunkt war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf Abbruch der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu entsprechen. Da er für diesen Wunsch keine Gründe angeführt hat, muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit ihm lediglich sicherstellen wollte, daß die von ihm zum 30. August 1979 begehrte Entlassung nicht an der nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) zu berücksichtigenden Dauer der Fachausbildung scheiterte. Diesem Anliegen zu entsprechen, geboten der Beklagten weder die Fürsorgepflicht noch der Grundsatz von Treu und Glauben. Der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.

36

Nach dem festgestellten Sachverhalt und dem Inhalt der vom Berufungsgericht in seine Feststellungen einbezogenen Verwaltungsvorgänge spricht nichts dafür, daß die Beklagte die Weiterbildung des Klägers zum Arzt für Allgemeinmedizin nach dessen Entlassungsgesuch nur deshalb fortgeführt hat, um die nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) zu berücksichtigende Zeit der Fachausbildung zu verlängern und so den möglichen Entlassungszeitpunkt hinauszuschieben. Die angefochtenen Bescheide ergeben vielmehr, daß die Beklagte zunächst davon ausgegangen ist, der Kläger müsse die Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin beenden. Diese Auffassung war im Hinblick darauf, daß der Kläger weder für sein Entlassungsgesuch noch für seine Bitte, die Fachausbildung abzubrechen, Gründe angeführt hatte, nach dem zuvor Gesagten im Grundsatz zutreffend. Solange die Beklagte nicht endgültig ausschließen konnte, daß es ihr möglicherweise gelingen werde, den Kläger i.S. des mit § 46 SG verfolgten Anliegens zu veranlassen, in der Bundeswehr zu verbleiben, war es daher sachgerecht, bei der mit dem Kläger abgesprochenen Verwendungsplanung zu bleiben und die Weiterbildung fortzuführen. Deshalb ist die Auffassung des Berufungsgerichts unzutreffend, es habe nach dem Entlassungsgesuch des Klägers kein dienstliches Interesse mehr daran bestanden, seine Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorerst fortzusetzen.

37

Die Beklagte ist auch nicht etwa im Hinblick darauf, daß sich ihre Erwartung, den Kläger zum endgültigen Verbleiben in der Bundeswehr zu veranlassen, nicht erfüllt hat, nach Treu und Glauben oder aufgrund der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, den Abschnitt der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, den der Kläger von seiner Erklärung, diese Weiterbildung nicht fortsetzen zu wollen, an bis zum 30. September 1978 absolviert hat, bei der Ermittlung des Zeitraumes unberücksichtigt zu lassen, für den der Kläger nach dem Abbruch der Weiterbildung gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) noch Dienst zu leisten hat. Denn es sind auch nachträglich keine Umstände erkennbar geworden, die das Verbleiben des Klägers in der Bundeswehr über den 30. August 1979 hinaus als unzumutbar erscheinen lassen und die Folgerung rechtfertigen, die Beklagte habe die über diesen Tag hinaus andauernde Dienstverpflichtung des Klägers nicht dadurch herbeiführen dürfen, daß sie ihn die Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zunächst hat fortsetzen lassen, obwohl er um deren Beendigung gebeten hatte. Nur wenn solche Umstände gegeben wären und unter der weiteren Voraussetzung, daß die Beklagte sie bei fürsorglichem Eingehen auf den Kläger rechtzeitig hätte feststellen können, könnte es gerechtfertigt sein, die Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) nur auf den Zeitraum vom Beginn der Weiterbildung bis zum Eingang des Entlassungsgesuches des Klägers, mit dem er zugleich um den Abbruch der Weiterbildung bat, anzuwenden. Ein solcher Anlaß, ihn von der regulären Abwicklung seines Dienstverhältnisses teilweise freizustellen, ist beim Kläger nicht ersichtlich. Er hatte mithin vom 1. Oktober 1978 an noch für die dreifache Dauer des von ihm absolvierten ersten Abschnitts der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin Dienst als Berufssoldat zu leisten.

38

Die über den 30. September 1978 hinausgehende Beschäftigung des Klägers im Bundeswehrkrankenhaus W. darf hingegen nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) nicht als Zeit der Fachausbildung berücksichtigt werden. Mit diesem Tage beendete der Kläger nach den bereits dargestellten, mit ihm abgesprochenen Planungen der Beklagten die für seine Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin erforderliche, insgesamt 1 1/2jährige Tätigkeit in der Inneren Medizin. Für seine weitere Verwendung in der Inneren Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses W., mögen dienstliche Gründe maßgebend gewesen sein. Sie können aber nicht in Zusammenhang mit der Weiterbildung des Klägers zum Arzt für Allgemeinmedizin gestanden haben; diese hätte bei zügiger Fortsetzung vielmehr ein Überwechseln in eine Chirurgische Abteilung oder in eine Allgemeinpraxis erfordert. War die Tätigkeit des Klägers vom 1. Oktober bis 3. Dezember 1978 aber nicht Teil seiner Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, dann ist sie im Rahmen des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) unbeachtlich.

39

Die nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F. 1977) zu berücksichtigende Fachausbildung des Klägers begann nach alledem frühestens am 18. März 1978 und endete am 30. September 1978, sie dauerte mithin rund 6 Monate. Die Dienstzeit von dreifacher Dauer, die der Kläger nach ihrem Abschluß abzuleisten hatte, bevor er seine Entlassung verlangen durfte, war folglich am 1. September 1979, dem vom Kläger gewünschten Entlassungszeitpunkt, noch nicht beendet. Die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis mit Ablauf des 30. August 1979 ist dem Kläger sonach im Ergebnis mit Recht versagt worden. Die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile sind daher aufzuheben, die Klage ist abzuweisen.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 51.300 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Fischer
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Dr. Seibert