Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1979, Az.: BVerwG 2 C 16.77
Konkretisierung der Sorgepflicht des Dienstherrn durch eine Härteklausel; Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 16.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 26.07.1973 - AZ: 1 K 42/71
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.12.1975 - AZ: I A 979/73
Rechtsgrundlage
- § 46 Abs. 4 Soldatengesetz in der Fassung des 6. und 9. Änderungsgesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) und vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120)
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke sowie
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1936 geborene Kläger trat im Jahre 1958 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein und wurde durch Urkunde vom 10. März 1960 unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt. Im Jahre 1963 wurde er zum Oberleutnant und im Jahre 1966 zum Hauptmann befördert. Für die Zeit vom 12. März 1962 bis zum 11. Februar 1965 wurde der Kläger zur Teilnahme an einem Höheren Technischen Lehrgang zur Schule der Technischen Truppe I in Darmstadt versetzt. Im Rahmen dieser Ausbildung leistete er in der Zeit vom 29. Juli 1963 bis zum 6. September 1963 ein verkürztes Fachpraktikum bei der Firma A. und G. in Ober-Ramstadt bei Darmstadt ab. Am 11. Februar 1965 bestand er an der Schule der Technischen Truppe I in Darmstadt die Ingenieurprüfung in der Fachrichtung Maschinenbau. Durch Urkunde vom 1. Oktober 1966 graduierte ihn der Hessische Kultusminister zum Ingenieur (grad.).
Durch Schreiben vom 6. Januar 1969 beantragte der Kläger seine Entlassung aus der Bundeswehr zum 15. April 1969 im wesentlichen mit der Begründung, er müsse seine Mutter bei der Vermietung des elterlichen Hauses in Haffkrug an der Ostsee an Badegäste und bei dessen Führung unterstützen. Nachdem der Kläger über seine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten und deren überschlägig geschätzte Höhe belehrt worden war, entließ ihn der Bundesminister der Verteidigung antragsgemäß mit Ablauf des 15. April 1969 aus der Bundeswehr. In der Folgezeit war der Kläger als Fahrlehrer und Ingenieur im Raum Stuttgart erwerbstätig; er ist später nach Roetgen bei Köln umgezogen. Er ist verheiratet und hat ein im Jahre 1968 geborenes Kind.
Durch Bescheid vom 16. März 1969 setzte der Bundesminister der Verteidigung die Kosten für das dem Kläger während seiner Dienstzeit gewährte Studium zum Ingenieur (grad.) gemäß § 46 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) - SG - auf 46.883 DM fest und erklärte ihn zur Erstattung dieser Kosten für verpflichtet. Auf die Beschwerde des Klägers ermäßigte der Bundesminister der Verteidigung durch Bescheid vom 3. März 1970 die von dem Kläger zu erstattenden Kosten unter Zugrundelegung der fiktiven Ausbildungskosten an einer zivilen Ingenieurschule auf 7.957 DM; im übrigen wies er die Beschwerde zurück.
| Hierbei setzte die Beklagte an Mindestausgaben für den Lebensunterhalt | 5.675 DM, | |
|---|---|---|
| für Studiengebühren und sonstige Ausgaben | 600 DM, | |
| für Ausgaben für Lernmittel | 600 DM | |
| und für das Grundpraktikum bei der Firma Anthes und Gebhardt | 1.082 DM | an. |
Der Klage mit dem Antrag,
den Festsetzungsbescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 26. März 1969 und dessen Beschwerdebescheid vom 3. März 1970 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht Aachen durch Urteil vom 26. Juli 1973 stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 4. Dezember 1975 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung des Art. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) - SG (F. 1968) - müsse ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden sei und der auf eigenen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung entlassen werde, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen hier vor. Der Kläger sei Berufssoldat der Bundeswehr gewesen; seine militärische Ausbildung sei mit einer Fachausbildung zum Ingenieur in der Fachrichtung Maschinenbau, insbesondere einem Studium an der Schule der Technischen Truppe I in Darmstadt, verbunden gewesen, und er sei auf eigenen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie der der Ausbildung entlassen worden. Dabei rechnet die "Dienstzeit" von dreifacher Dauer wie die des Studiums oder Fachausbildung von der Beendigung des Studiums oder der Fachausbildung an.
Eine solche Dienstleistung habe der Kläger nicht erbracht, da er nach Beendigung seines Studiums noch eine Dienstzeit von acht Jahren und neun Monaten hätte ableisten müssen, ohne zur Erstattung der Ausbildungskosten verpflichtet zu sein, hiervon aber im Zeitpunkt seiner Entlassung erst vier Jahre, zwei Monate und vier Tage abgeleistet habe.
§ 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) sei mit dem Grundgesetz vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 - (BVerfGE 39, 128) entschieden habe (wird näher dargelegt). Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift könne der Kläger daher nicht mit Erfolg erheben.
Allerdings könnten zwingende Gründe im persönlichen und familiären Bereich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der jederzeitigen Verteidigungsbereitschaft ausnahmsweise vorgehen mit der Folge, daß von dem zu Entlassenden die Erstattung der Ausbildungskosten nicht gefordert werden könne. Dem habe der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er gleichzeitig mit der Verlängerung der Dienstzeit in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) die Härteklausel in § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1968) eingeführt habe.
Nach dieser Vorschrift - seit dem Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120), sei sie infolge der Einfügung eines neuen Satzes 2 jetzt Satz 3 geworden - könne auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeute. (Es folgen nähere Darlegungen zum Begriff der Härte.)
Eine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970; Satz 2 der Fassung 1968) liege hier nicht vor. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, seine Mutter habe ihn und seine Frau "um Hilfe in finanzieller Hinsicht und Unterstützung im Haushalt" gebeten. Im Verwaltungsstreitverfahren habe sich der Kläger selbst nicht mehr auf diesen Umstand berufen.
Eine besondere Härte könne sich hier nicht aus der Höhe des Erstattungsbetrages ergeben. Der Bundesminister der Verteidigung habe im Beschwerdebescheid den ursprünglichen Betrag von 46.883 DM auf den Betrag von 7.957 DM ermäßigt, nämlich auf die fiktiven Kosten eines sechssemestrigen Studiums an einer Ingenieurschule außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der Kosten für das Grundpraktikum des Klägers bei der Firma Anthes und Gebhardt in Ober-Ramstadt in der Zeit vom 29. Juli bis 6. September 1963 in Höhe von 1.082 DM. Die Berechnung der Kosten stütze sich auf die Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr vom 21. September 1961 (VMBl. S. 562). Die Art der Kostenberechnung sei nicht zu beanstanden (wird näher dargelegt).
Im übrigen stelle die Ableistung eines Teiles der in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) genannten Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung für sich allein genommen keine "besondere Härte" dar (wird näher dargelegt).
Die von dem Kläger angeführten weiteren Umstände stellten ebenfalls keine besondere Härte dar. Der Grundsatz der Vertragstreue greife nicht ein. Die Beklagte habe mit dem Kläger keinen Vertrag geschlossen, sondern ihn im Rahmen seines Soldatendienstverhältnisses, für das lediglich die einschlägigen Normen des öffentlichen Rechts gelten, auf ihre Kosten zum Ingenieur ausbilden lassen.
Weiter könne es keine besondere Härte sein, daß der Kläger der Bundeswehr als Reserveoffizier mit Ingenieurausbildung zur Verfügung stehe. Dies sei bei allen Reserveoffizieren mit entsprechender Ausbildung der Fall.
Besondere persönliche Härtegründe, die sich aus seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, habe der Kläger nicht geltend gemacht.
Auch die Einwendungen des Klägers gegen die Einbeziehung der Kosten des Grundpraktikums in die Erstattungsforderung gingen fehl. Ein Praktikum der hier vorliegenden Art werde nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung von dem Studium mitumfaßt. Der Bundeswehr entständen hierbei, wenn auch möglicherweise keine unmittelbaren Kosten, so doch durch den Wegfall der Dienstleistung des Soldaten mittelbare Mehraufwendungen und damit adäquate Kosten. Als Äquivalent könne sie dafür eine der Vorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) entsprechende Dienstleistung fordern. Die Aufwendungen der Beklagten für das Grundpraktikum des Klägers, die sie nach ihrer damaligen Verwaltungsübung mit dem Pauschalbetrag von 196,74 DM je Woche als Durchschnittssatz für Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung angesetzt habe, seien adäquate Kosten und erschienen der Höhe nach angemessen. Sie entsprächen der Höhe der Erstattungsforderung in anderen Fällen und würden vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Zwar könne nicht mehr festgestellt werden, ob der Ausbildungsbetrieb an die Beklagte während der Praktikantenzeit des Klägers Ausbildungsgeld gezahlt habe. Das sei jedoch ganz unwahrscheinlich, weil der Beklagten nach ihrer glaubhaften Darstellung kein Fall bekannt sei, in dem für Bundeswehrangehörige Ausbildungsgeld gezahlt worden sei.
Es sei auch nicht ermessensfehlerhaft, daß der Bundesminister der Verteidigung dem Kläger keine Ratenzahlungen bewilligt, sondern mit der Entscheidung über eine auf Antrag zu gewährende Stundung der Erstattungsforderung in Form von monatlichen Ratenzahlungen die Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf beauftragt habe.
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision sinngemäß mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juli 1973 zurückzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid vom 26. März 1969 durch Bescheid vom 16. September 1977 dahin gehend ergänzt, daß dem Kläger monatliche Ratenzahlung zugebilligt wird.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt der Bescheid vom 16. September 1977 keinen neuen Verwaltungsakt mit der Folge dar, daß der ursprüngliche Bescheid nicht mehr vorhanden wäre. Der ursprüngliche Rückforderungsbescheid über 7.957 DM ist in seinem Wesensgehalt durch die Bewilligung von Ratenzahlungen im Ergänzungsbescheid vom 16. September 1977 nicht berührt; der Übergang von der im ursprünglichen Bescheid enthaltenen Inaussichtstellung der Bewilligung von Raten zu der Bewilligung selbst bewirkt nur eine den Kern des Bescheides vom 16. März 1969 nicht berührende Modifizierung.
Es kann offenbleiben, ob die Rechtmäßigkeit der jetzt getroffenen Härteentscheidung im gegenwärtigen Revisionsverfahren geprüft werden kann; denn auch wenn dies nicht zulässig sein sollte, hält das angefochtene Urteil der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Es steht im Ergebnis und in seinen tragenden Gründen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 39, 128) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 52, 70 und 84).
Die Tatbestandsmerkmale des § 46 Abs. 4 SG, die zur Begründung der Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach führen, sind im vorliegenden Fall gegeben. Die dreifache Dauer der Zeit der Ausbildung betrug nach den tatsächlichen, für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für den Kläger 8 Jahre und 9 Monate; von dieser Zeit hatte er, wie das Berufungsgericht ebenfalls bindend festgestellt hat, bei seiner Entlassung erst 4 Jahre, 2 Monate und 4 Tage, also noch nicht ganz die Hälfte abgeleistet.
Die Angriffe der Revision gehen fehl.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß - im Hinblick auf den uneingeschränkten Tenor des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 (BVerfGE 39, 128) - § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) als in vollem Umfang mit dem Grundgesetz vereinbar zu gelten habe; ihre Ansicht, daß das Bundesverfassungsgericht nur über die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Art. 12 und Art. 20 Abs. 3 GG in dem aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Umfang verbindlich entschieden habe, nicht aber über die Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG und auch nicht einmal abschließend mit Art. 20 Abs. 3 GG, verkennt den Umfang der durch § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in Vorlagefällen gemäß Art. 100 GG begründeten Gesetzeskraft der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich im Falle des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) bereits aus dem Ausspruch der uneingeschränkten Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz im Tenor des Beschlusses ergibt.
Daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die tragenden verfassungsrechtlichen Gründe an der Bindungs- und Gesetzeskraft teilnehmen (vgl. insbesondere BVerfGE 40, 88 [93, 94 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung zu dieser Frage]), ist stets nur zur Klarstellung dafür gesagt, daß sie sich nicht auf Ausführungen erstrecken, die nur die Auslegung einfacher Gesetze zum Gegenstand haben; hieraus läßt sich aber nicht, wie die Revision es tut, herleiten, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Januar 1975 a.a.O. die Vereinbarkeit des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) nur hinsichtlich der Art. 12 und 20 Abs. 3 GG ausgesprochen habe. -
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) mit dem Grundgesetz angeschlossen (vgl. BVerwGE 52, 70 [72] und 84 [85]).
Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls an.
Das Vorbringen der Revision zur Fürsorgepflicht ist unzutreffend.
Die Sorgepflicht des Dienstherrn nach § 31 SG bedarf zwar, um verletzt werden zu können, keiner Konkretisierung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwGE 44, 52 [BVerwG 30.08.1973 - II C 5/72] [57]). Ist sie aber bereits - wie hier durch die Härteklausel des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) - konkretisiert, so ist für einen Rückgriff auf die Grundnorm kein Raum.
Zu Unrecht rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe die Bedeutung und den Anwendungsbereich der Härteklausel des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) verkannt. Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Übereinstimmung dieser Klausel mit der sonstigen Härteklausel des Soldatengesetzes sowie denen des Wehrpflichtgesetzes stehen in Übereinstimmung mit denen im Urteil des 6. Senats vom 11. Februar 1977, BVerwGE 52, 84 (94, 95), [BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]denen sich der Senat ebenfalls anschließt.
Bei Ihrem Vorbringen, in der Erstreckung der Neufassung des § 46 Abs. 4. Satz 1 SG auf die bereits vor ihrem Inkrafttreten fachmäßig ausgebildeten Soldaten, in der Aufstellung der Forderung nach Ableistung der dreifachen Dauer der Fachausbildung und in der Nichtberücksichtigung der Gesamtdienstzeit liege eine besondere Härte, vernachlässigt die Revision den Umstand, daß Tatbestandsmerkmale des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG nicht Härtegründe im Sinne des Satzes 3 (F. 1970) dieser Vorschrift sein können.
Das Vorbringen der Revision zur Härteklausel leidet im übrigen bereits im Ansatz daran, daß sie nicht den Charakter dieser Klausel als Koppelungsbegriff (vgl. BVerwGE 52, 84 [93, 94]) erkannt hat, sondern insoweit von einer reinen Ermessensentscheidung ausgeht. Das Berufungsgericht hat den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte nicht verkannt. Es hat zutreffend in der Höhe der - im vorliegenden Fall übrigens relativ niedrigen - Erstattungssumme keine besondere Härte erblickt und den Grundsatz der Adäquanz (vgl. BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]) als gewahrt angesehen.
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 52, 70 [81] und 84 [99]) auch insofern an, als unterschiedliche tatsächliche Verhältnisse, insbesondere die der Bundeswehr entstandenen unterschiedlichen Kosten, grundsätzlich auch unterschiedliche Erstattungsbeträge rechtfertigen. An gleicher Stelle hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zwar mit Recht ferner dargelegt, daß ein vom Gesetzgeber nicht gewolltes Mißverhältnis zwischen dem von dem Soldaten durch die Spezialausbildung erlangten, nach pauschalierten Durchschnittssätzen ermittelten Vorteil für das spätere Berufsleben und den durch das Studium oder die Fachausbildung entstandenen Kosten grundsätzlich geeignet ist, die Heranziehung des auf seinen Antrag entlassenen Berufssoldaten zur Kostenerstattung als besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) anzusehen. Von einem solchen Mißverhältnis kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein, denn die Beklagte hat unter Zugrundelegung der fiktiven Kosten für ein Studium an einer zivilen Ingenieurschule den ursprünglichen Erstattungsbetrag von 46.883 DM auf nur 7.957 DM herabgesetzt. In diesem Gesamtzusammenhang muß auch der für das Grundpraktikum angesetzte Betrag von 1.082 DM gesehen werden; im Hinblick darauf, daß auch unter Einschluß dieses Betrages ein Mißverhältnis im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung offensichtlich nicht vorliegt und daß nach der o.a. Rechtsprechung pauschaliert werden darf, kommt es auch hinsichtlich dieses Betrages nicht darauf an, wie er im einzelnen errechnet worden ist.
Im angefochtenen Urteil ist mit Recht eine besondere Härte auch nicht darin gesehen worden, daß der Kläger als Reserveoffizier der Bundeswehr zur Verfügung steht. Zwischen der zeitlich unbegrenzten Einsatzmöglichkeit eines Berufsoffiziers und der zeitlich sehr begrenzten eines Reserveoffiziers besteht ein so erheblicher Unterschied, daß der Hinweis der Revision auf das Reserveoffiziersverhältnis für die Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG keine Bedeutung haben kann.
Für eine weitere Reduzierung des Erstattungsbetrages ist daher kein Raum.
Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Ermessensermächtigung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) halten der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Die tatsächliche und für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindliche Feststellung, daß der Kläger besondere persönliche Gründe, die sich aus seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ergäben, nicht geltend gemacht habe, trägt in Verbindung mit der im Verhältnis zu anderen Erstattungsfällen niedrigen Höhe des im vorliegenden Fall geforderten Betrages den Schluß, es sei nicht ermessensfehlerhaft, daß der Bundesminister der Verteidigung in den angefochtenen Bescheiden keine Ratenzahlungen bewilligt, sondern mit der Entscheidung über eine auf Antrag zu gewährende Stundung der Erstattungsforderung in Form der Bewilligung von Ratenzahlungen die zuständige Wehrbereichsverwaltung beauftragt habe.
Die Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch. Die Revision erblickt zwar eine Verletzung der Aufklärungspflicht in der von ihr angenommenen Unterstellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei aus rein materiellen Interessen aus der Bundeswehr ausgeschieden. Das gesamte hiermit in Zusammenhang stehende Vorbringen stellt aber lediglich einen Angriff auf die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und keine Aufklärungsrüge dar.
Die Revision des Klägers ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.957 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Dr. Franke
Dr. Schinkel