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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1996, Az.: BVerwG 9 B 140.96

Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge bzw. die Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Zulässigkeit eines vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung; Voraussetzungen einer erfolgreichen Rüge der Verletzung der Anhörungspflicht; Anforderungen an die Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs; Notwendigkeit der Durchführung einer erneuten Anhörung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 140.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 20.09.1990 - AZ: AN 22 E 90.36649
VGH Bayern - 06.12.1995 - AZ: 24 BZ 91.30429

Fundstelle

  • BayVBl 1997, 253

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterlassener erneuter Anhörung des Berufungsklägers zum vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO, wenn nach der ersten Anhörung ein unbedingter Beweisantrag gestellt worden war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Dr. Rubel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichshofs vom 6. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Hinsichtlich der erhobenen Abweichungsrüge fehlt es bereits an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung, daß das Berufungsgericht einen von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Dem Berufungsbeschluß läßt sich dies im übrigen auch nicht entnehmen. Mit der von der Beschwerde der Sache nach gerügten fehlerhaften Anwendung des § 130 a VwGO im Einzelfall, aus dem sich zugleich der ferner gerügte Verfahrensverstoß ergeben soll, kann eine Abweichungsrüge grundsätzlich nicht begründet werden.

3

Auch die erhobene Verfahrensrüge rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO.

4

Die Beschwerde sieht allerdings im Ansatz zu Recht einen Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden hat, obwohl der Berufungsvortrag nach der ersten Anhörungsmitteilung ergänzt und ein förmlicher Beweisantrag gestellt wurde. Eine Entscheidung im Verfahren nach § 130 a VwGO setzt eine Anhörung nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO voraus. Die Rüge einer Verletzung der Anhörungspflicht hat deshalb stets Erfolg, wenn eine Anhörung zu dem beabsichtigten vereinfachten Berufungsverfahren gänzlich unterblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - BVerwG 11 C 41.92 - zu § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil wegen der Versagung des in § 130 a, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO geregelten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs stets nach § 138 Nr. 3 VwGO als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Hat das Berufungsgericht hingegen - wie im vorliegenden Verfahren - eine (erste) Anhörung durchgeführt, so bedarf es bei neuem Vorbringen zwar in der Regel, aber nicht in allen Fällen einer erneuten (zweiten) Anhörung. Stellt der Berufungskläger einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müßte, so wird das Gericht seiner Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Regel nur dadurch gerecht, daß es den Berufungsführer durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130 a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf das unverändert beabsichtigte vereinfachte Berufungsverfahren und damit darauf hinweist, daß es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (vgl.Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5 undBeschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 10, jeweils m.w.N.). Sinn und Zweck des § 86 Abs. 2 VwGO ist es, einerseits das Gericht zu veranlassen, sich vor Erlaß der Sachentscheidung über die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags schlüssig zu werden, und andererseits die Beteiligten auf die durch die Ablehnung des Beweisantrags entstandene prozessuale Lage hinzuweisen. Gleiches wird durch die erneute Anhörung erreicht. Insbesondere kann der Berufungskläger dadurch die Bedeutung einschätzen, die das Gericht seinem nach der ersten Anhörung erfolgten Prozeßvortrag, insbesondere aber einem gestellten Beweisantrag beimißt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 undUrteil vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10).

5

Von der erneuten Anhörung kann das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei jedoch absehen, wenn das Vorbringen des Berufungsführers nicht den Anforderungen genügt, die erfüllt sein müssen, um dem Gericht überhaupt Veranlassung zu geben, sich damit zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht nicht, Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen oder zu erörtern, auf die es aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt. Deshalb erübrigt sich eine erneute Anhörung beispielsweise, wenn das Vorbringen unsubstantiiert ist oder neben der Sache liegt oder früheren Vortrag lediglich wiederholt. Entsprechendes gilt bei Beweisanträgen. Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist hierbei die sachlich-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts. Denn der Vorwurf eines fehlerhaften Verfahrens ist nur gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht nicht so verfahren ist, wie es bei Zugrundelegung seiner eigenen sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung geboten war. Ob dies der Fall ist, wird sich in aller Regel nur anhand der Begründung der Berufungsentscheidung beantworten lassen.

6

Dementsprechend erfordert die Bezeichnung des Verfahrensmangels nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, daß sich aus dem Beschwerdevortrag schlüssig die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unterlassene zweite Anhörung ergibt. Insbesondere muß der Beschwerdevortrag erkennen lassen, inwiefern das nach der ersten Anhörungsmitteilung Vorgetragene aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungsunerheblich war oder was - wenn das Berufungsgericht durch eine zweite Anhörungsmitteilung zu erkennen gegeben hätte, daß es dem Beweisantrag nicht nachgehen werde - noch vorgetragen oder beantragt worden wäre.

7

Den danach maßgeblichen Anforderungen wird die Beschwerde hier nicht gerecht. Mit ihrem nach der ersten Anhörungsmitteilung vorgelegten Schriftsatz vom 7. September 1995 haben die Kläger nämlich lediglich vorgetragen, sie seien "nach wie vor davon überzeugt, daß ihnen wegen der Demonstrationsteilnahme" des Klägers zu 1 "im Kosovo politisch motivierte Verfolgung drohen würde". Der hierzu gestellte Beweisantrag bezog sich lediglich darauf, "daß dem Kläger zu 1 wegen der Teilnahme an verschiedensten Demonstrationen im Kosovo nach wie vor Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Inhaftierung, Mißhandlungen und Folter bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohen und dabei die albanische Volkszugehörigkeit straferschwerend berücksichtigt würde". Dem (lediglich wiederholenden) Verfolgungsvortrag des Klägers zu 1 hat das Berufungsgericht letztlich deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Teilnahme des Klägers zu 1 an Demonstrationen den Sicherheitsbehörden bekannt geworden sei (Berufungsbeschluß S. 12). Das Berufungsgericht hat deshalb auch keine Veranlassung gesehen, dem Beweisantrag zu drohenden Verfolgungsmaßnahmen bei Demonstrationsteilnahme nachzugehen und insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Beschwerde macht hierzu lediglich geltend, bei ordnungsgemäßer erneuter Anhörung "wären seitens der Kläger noch weitere Ausführungen und Beweisangebote erfolgt". Damit wird nicht schlüssig dargelegt, inwiefern das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sein könnte, über den im Berufungsbeschluß als unerheblich abgelehnten Beweisantrag hinaus weiterem Verfolgungsvortrag oder weiteren Beweisangeboten nachzugehen.

8

Der Beschwerde kann schließlich aus einem weiteren Grund nicht stattgegeben werden. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger zu 1 wegen der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen mangels Kenntnis der Behörden seines Heimatstaates insoweit keine Verfolgung droht, hat sie keine Rügen erhoben. Eine zugelassene Revision müßte deshalb zurückgewiesen werden, weil das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an diese Feststellung gebunden ist. Wegen der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO kann demnach auch die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 a.a.O.).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Hund
Dr. Rubel