Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.05.1996, Az.: BVerwG 4 B 60/96
Bebauungsplan; Ausfertigung; Genehmigung; Anzeige; Ortsübliche Bekanntmachung; Verfahrensfehler; Heilung; Erneute Inkraftsetzung; Rückwirkende Inkraftsetzung; Sicherung der Bauleitplanung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 60/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Schleswig 03.05.1995 - VG 8 A 338/91
- II. OVG Schleswig 21.11.1995 - OVG 1 L 197/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1996, 670-671 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1996, 630-631 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1998, 335 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Welche Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans im einzelnen zu stellen sind, läßt Bundesrecht ungeregelt. Das Baugesetzbuch beschränkt sich insoweit auf das zur Wahrung eines rechtsstaatlichen Mindeststandards Notwendige (im Anschluß an BVerwGE 79, 200). Danach muß die Ausfertigung der ortsüblichen Bekanntmachung (§ 12 Satz 1 BauGB) vorausgehen. Daß sie der nach § 11 BauGB erforderlichen Genehmigung oder Anzeige vorauszugehen hätte, ergibt sich aus Bundesrecht nicht.
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 72 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Beigeladene zu 1 hält folgende Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Reicht es von Bundesrechts wegen für das wirksame Inkrafttreten eines Bebauungsplanes, der bis zur Bewirkung der amtlichen Bekanntmachung der Genehmigung noch nicht ausgefertigt war, aus, wenn die Ausfertigung nachgeholt wird - insbesondere soweit diese Nachholung der Ausfertigung in der Zeit zwischen Bewirkung der amtlichen Bekanntmachung und Beginn des Bereithaltens zu jedermanns Einsicht erfolgt -, oder bedarf es nach erfolgter Nachholung der Ausfertigung insoweit einer nochmaligen amtlichen Bekanntmachung?" Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Um sie zu beantworten, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Der Senat hat wiederholt ausgeführt, daß es rechtsstaatlich geboten ist, Bebauungspläne auszufertigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 1 und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204). Welche Anforderungen im einzelnen an die danach erforderliche Ausfertigung zu stellen sind, läßt das Bundesrecht indes ungeregelt. Das Baugesetzbuch enthält zwar eine Reihe von Bestimmungen, die einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung betreffen, es beschränkt sich insoweit jedoch auf das zur Wahrung eines rechtsstaatlichen Mindeststandards unbedingt Notwendige (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200). Alles übrige überläßt es dem Landesrecht. Dies gilt auch für das formelle Gültigkeitserfordernis der Ausfertigung. Ob ein Bebauungsplan unter diesem Blickwinkel mangelhaft ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und entzieht sich als eine Frage der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts revisionsgerichtlicher Beurteilung (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO). Ist die Ausfertigung unterblieben oder fehlerhaft, so liegt hierin ein "sonstiger Verfahrensfehler nach Landesrecht" im Sinne des § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 - a.a.O.). Bundesrecht regelt nicht, wann ein Bebauungsplan auszufertigen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - a.a.O.). Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß es für die in der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte insbesondere erörterte Frage, ob ein Bebauungsplan vor oder nach Erteilung der nach § 11 BauGB ggf. erforderlichen Genehmigung ausgefertigt werden muß, an bundesrechtlichen Vorgaben fehlt. Dabei hat er klargestellt, daß einer Ausfertigung vor der Genehmigung aus bundesrechtlicher Sicht nicht die etwaige Legalitätsfunktion der Ausfertigung entgegensteht. Denn es gehört nicht zum Mindeststandard des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebots, die Ausfertigung so auszugestalten, daß sie geeignet ist, die Legalität des Verfahrens zu bestätigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52). Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß sich auch aus § 12 BauGB nicht unmittelbar Anforderungen an die Ausfertigung ableiten lassen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - a.a.O.). Aus dieser Vorschrift ergibt sich lediglich, daß Bebauungspläne im Wege der Ersatzverkündung zu veröffentlichen sind. Dies geschieht in der Weise, daß die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bzw. die Durchführung des Anzeigeverfahrens ortsüblich bekanntgemacht wird. Im übrigen muß der Bebauungsplan zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden. Ausfertigung und Bekanntmachung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, daß der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlußorgans übereinstimmt. Durch die förmliche und amtliche Veröffentlichung dagegen soll es den Normadressaten ermöglicht werden, vom Erlaß und vom Inhalt des Bebauungsplans Kenntnis zu nehmen. Nicht zu verkennen ist freilich, daß § 12 BauGB mittelbar geeignet ist, einen Hinweis auf die zeitliche Abfolge von Ausfertigung und Verkündung zu geben. Die Ausfertigung erweist sich danach als ein Verfahrensschritt, der der Bekanntmachung vorauszugehen hat. Die Verkündung bildet den Schlußpunkt des Rechtssetzungsvorganges, denn sie stellt den für die Hervorbringung der Norm notwendigen letzten Akt dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 und 29.86 - BVerwGE 75, 262 und 271). Nach § 12 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan unbeschadet des Erfordernisses, daß er in der Folgezeit zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird, mit der Bekanntmachung in Kraft. Es versteht sich von selbst, daß er die ihm durch diese Vorschrift vermittelte rechtliche Verbindlichkeit nur erlangen kann, wenn sämtliche formellen Gültigkeitsbedingungen, die sich aus dem Bundes- oder Landesrecht ergeben, bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt worden sind. Träfe die Auffassung der Beschwerde zu, daß der insoweit maßgebliche Vorgang nicht mit der öffentlichen Bekanntmachung abgeschlossen ist, sondern in den Zeitraum hineinreicht, in dem der Bebauungsplan im Wege des zweiten Teilakts der Verkündung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird, so liefe § 215 Abs. 3 BauGB praktisch leer. Denn die durch § 12 Satz 2 BauGB begründete Pflicht zur Bereithaltung besteht auf Dauer. Sie entfällt erst, wenn der Bebauungsplan geändert oder aufgehoben wird. Daß der Gesetzgeber die Sichtweise der Beschwerde nicht teilt, belegt § 215 Abs. 3 BauGB. Die durch diese Bestimmung eröffnete Möglichkeit der nachträglichen Fehlerbehebung wäre überflüssig, wenn die Gemeinde sich bis zur Phase des Bereithaltens damit Zeit lassen könnte, den ihr obliegenden bundes- oder landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften nachzukommen.
Ist die Ausfertigung bis zur Bekanntmachung unterblieben, so kann sie nach § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB nachgeholt werden. Der Bebauungsplan kann dann nach erneuter Bekanntmachung, nach § 215 Abs. 3 Satz 2 BauGB ggf. auch mit Rückwirkung, in Kraft gesetzt werden. Dabei ist es der Gemeinde unbenommen, auf die Sicherungsmittel zurückzugreifen, die ihr die §§ 14 ff. BauGB bieten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. August 1992 - BVerwG 4 N 1.92 - Buchholz 406.11 § 16 BauGB Nr. 1). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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