Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.04.1996, Az.: BVerwG 1 D 79.95
Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Beamten; Postbeamter des mittleren Dienstes; Unterschlagung von Geldmünzen als Kassenführer einer Geldsammelkasse; Vorliegen eines Milderungsgrundes bei Alkoholabhängigkeit; Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.04.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 79.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.08.1995 - AZ: XI VL 9/95
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptsekretär ..., geboren ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 16. April 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Helmut Ebeling, Posthauptsekretär Hans Joachim Wanzek als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 23. August 1995 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf Fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts heraufgesetzt wird.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
im Verlauf des Jahres 1992 in seiner Eigenschaft als Kassenführer der Geldsammelkasse beim damaligen Postamt ... L. in mehreren Fällen, insbesondere am 24.08., 28.08., 31.08. und 05.10.92 Geldbeträge in Höhe von mindestens 240,10 DM aus öffentlichen Münzkassetten entnommen und sich angeeignet hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 23. Dezember 1992 - 1 a Js 11148/92 - wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 23. August 1995 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Bei der beim damaligen Postamt L. geführten Geldsammelkasse waren in der Vergangenheit erhebliche Differenzen beim Auszählen von Münzkassetten aufgetreten. Im August 1992 ergab die Überprüfung der Zählergebnisse, daß am 24. August 1992 ein Fehlbetrag in Höhe von 87,90 DM, am 28. August 1992 ein solcher von 97,10 DM und am 31. August 1992 ein weiterer Fehlbetrag in Höhe von 22,50 DM aufgetreten war. Hierbei war der Beamte Kassenführer. Aufgrund des gegen den Beamten entstandenen Verdachts wurden jeweils 12 Münzkassetten gezählt, erneut verplomt und am 28. September und 5. Oktober 1992 der Geldsammelkasse zugeführt, an der der Beamte wiederum als Kassenführer tätig war. Am 28. September 1992 trat ein Fehlbetrag in Höhe von 21 DM auf. Am 5. Oktober 1992 überprüfte der örtliche Beamte der Betriebssicherung beim Postamt L. den Beamten in Gegenwart von zwei Zeugen bei den Zählarbeiten in der Geldsammelkasse. Ein angestellter Vergleich zwischen dem Tipstreifen der bisher bearbeiteten vier Kassetten und der vom Beamten der Betriebssicherung selbst erstellten Aufzeichnung des Zählergebnisses ergab einen Fehlbetrag von 32,70 DM. Bei der darauf erfolgten Durchsuchung der Hosentaschen des Beamten kamen 32,60 DM zum Vorschein. Nach anfänglichem Leugnen gab der Beamte zu, die 32,60 DM aus den Münzkassetten vor dem Zählvorgang entnommen zu haben. Den Gesamtbetrag der unterschlagenen Beträge hat das Bundesdisziplinargericht mit 324,10 DM beziffert. Diesen Betrag hat der Beamte auch zugestanden. Im übrigen hat er eine Unterwerfungserklärung und ein Tilgungsversprechen in Höhe von etwa 1.440 DM abgegeben und hat diesen Betrag seinem Dienstherrn auch erstattet.
Zur Schuldfähigkeit des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, der bei dem Beamten vorliegende krankhafte Alkoholismus habe nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beschaffungskriminalität zu seiner Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB geführt.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise als Verstoß des Beamten gegen seine Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen müsse.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Berufung wird damit begründet, daß das Bundesdisziplinargericht erhebliche in seiner - des Beamten - Person liegende Milderungsgründe, insbesondere die auch von dem Gutachter aufgrund der Alkoholkrankheit befürwortete erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht beachtet habe.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte bestreitet den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Sachverhalt nicht, sondern führt in der Berufungsschrift lediglich Umstände an, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können. Insbesondere hat er keine Aufhebung der Schuldfähigkeit, sondern lediglich deren Einschränkung geltend gemacht. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Dienstvergehen wiegt so schwer, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung des Postbetriebes, der auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postdienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (stRspr vgl. etwa Urteil vom 10. Januar 1996 - BVerwG 1 D 51.95).
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem solchen Dienstvergehen nur möglich, wenn aufgrund des Vorliegens eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes ausnahmsweise die Erwartung begründet ist, das Vertrauensverhältnis werde sich wiederherstellen lassen. Dies ist hier nicht der Fall. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe liegt vor.
Die von dem Beamten in den Vordergrund gestellte Alkoholkrankheit hätte nur dann zu einer anderen Bewertung führen können, wenn sie die Schuldunfähigkeit des Beamten zur Folge gehabt hätte. Die Schuldfähigkeit des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Disziplinarmaßnahme jedoch für den Senat bindend und im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Senats übereinstimmend (vgl. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <NJW 93, 2632 = DÖD 1993, 255>) festgestellt.
Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit würde an der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nichts ändern. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (Urteil vom 16. März 1993, a.a.O.; Urteil vom 12. März 1996 - BVerwG 1 D 49.95 -).
Auch das Bestreben des Beamten, aus Furcht vor Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau seinen Alkoholkonsum und die hierfür erforderlichen Geldausgaben zu verbergen, läßt bei dem festgestellten Zugriffsdelikt eine mildere Bewertung ebensowenig zu wie eine lange Dienstzeit und eine Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht. Das gleiche gilt für die Folgen einer Entfernung aus dem Dienst, für die der Beamte selbst verantwortlich ist (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -).
2.
Der Senat hat den vom Bundesdisziplinargericht in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligten Unterhaltsbeitrag auf den gesetzlichen Höchstsatz von 75 v.H. erhöht. Hierfür waren die erheblichen Belastungen des Beamten für sein Eigenheim maßgebend, die auch bei Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau eine Bedürftigkeit in dem zuerkannten Umfang begründen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer