Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.02.1996, Az.: BVerwG 7 C 41.94
Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens bzw. Einführens von Mitteln als Pflanzenschutzmittel ; Anwendung eines Begasungsmittels als Pflanzenschutzmittel; Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.02.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 41.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 15.12.1992 - AZ: 1 K 125/92
- VGH Baden-Württemberg - 08.03.1994 - AZ: 10 S 487/93
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 3 ChemG
- § 17 Abs. 1 ChemG
- § 15d Abs. 3 GefStoffV
- § 11 PflSchG
- § 22 PflSchG
Fundstellen
- NVwZ-RR 1996, 566-567 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1996, 587-589 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 d Abs. 3 Halbsatz 1 GefStoffV genügt es, wenn ein Begasungsmittel (überhaupt) von der Biologischen Bundesanstalt zugelassen wurde; der pflanzenschutzrechtliche Zulassungsbescheid muß die Anwendung des Mittels außerhalb des Pflanzenschutzes nicht umfassen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesvewaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Dr. Brunn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 1994 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen zur Schädlingsbekämpfung, berühmt sich des aus § 15 d Abs. 3 Halbsatz 1 der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) hergeleiteten Rechts, Begasungen von bearbeitetem Holz mit (giftigen) Mitteln durchführen zu dürfen, die von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) als Pflanzenschutzmittel zugelassen wurden. Vier der Mittel beruhen auf dem Stoff Phosphorwasserstoff und ein Mittel auf dem Stoff Blausäure (Cyanwasserstoff). Die den Herstellern der Mittel erteilten Zulassungsbescheide enthalten hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete Nebenbestimmungen ("Vorratsschutz"; "Ackerbau, Gemüsebau, Obstbau, Grünland, Tierpflanzenbau"; "Quarantänezwecke").
Die Klägerin, die am 2. November 1987 vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt F. die Erlaubnis erhalten hatte, zu Begasungen unter anderem die genannten Stoffe nebst deren Zubereitungen einzusetzen, zeigte dem Beklagten im Jahre 1991 ihre Absicht an, verschiedene Holzbegasungen mit den in Rede stehenden Mitteln durchzuführen. Der Beklagte vertrat in mehreren Schreiben die Auffassung, daß die beabsichtigte Verwendung unzulässig sei. Die von der Klägerin daraufhin erhobene Feststellungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 1992 ab: Zwar seien die Begasungsmittel zugelassen, jedoch jeweils nur als Pflanzenschutzmittel. Außerhalb dieses Zulassungsbereichs sei deren Verwendung verboten (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Das Verbot sei angesichts der Giftigkeit der Mittel auch gerechtfertigt; die Biologische Bundesanstalt als Zulassungsstelle habe wesentliche Gesichtspunkte einer Anwendung außerhalb des Pflanzenschutzbereichs nicht geprüft, insbesondere nicht die Zeiträume einer "Ausgasung" der behandelten Materialien.
Auf die Berufung der Klägerin gab der Verwaltungsgerichtshof ihrem Feststellungsbegehren mit Urteil vom 8. März 1994 statt (Gewerbearchiv 1994, 302 = UPR 1994, 353): § 15 d Abs. 3 GefStoffV sei nicht so zu verstehen, daß mit dem Erfordernis der Zulassung zugleich das Einsatzgebiet (Begasungsobjekte) eingeschränkt werde. Zwar werde im Zulassungsverfahren allein über die Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens bzw. Einführens von Mitteln als Pflanzenschutzmittel entschieden; die beabsichtigte Begasung von verarbeitetem Holz unterfalle auch nicht dem Pflanzenschutz. Daraus folge aber nicht, daß § 15 d Abs. 3 GefStoffV den Einsatz der Begasungsmittel auf den Pflanzenschutz beschränke. § 15 d Abs. 1 GefStoffV enthalte einen abschließenden Katalog hochgiftiger und giftiger Stoffe, die als Begasungsmittel eingesetzt werden dürften, differenziere dabei jedoch nicht nach Einsatzgebieten bzw. Begasungsobjekten. Im Gefahrstoffrecht sei ein präventives Zulassungsverfahren für die Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel etwa im Bereich des Holzschutzes nicht vorgesehen. Für die Begasungsmittel, die aus den in § 15 d Abs. 1 GefStoffV aufgeführten Stoffen Ethylenoxid und Formaldehyd hergestellt würden, gebe es offensichtlich überhaupt kein behördliches Zulassungsverfahren. Vor diesem Hintergrund stelle sich ein Prüfungsverlangen nach § 15 d Abs. 3 Halbsatz 2 GefStoffV als Mittel der allgemeinen gefahrstoffrechtlichen Aufsicht dar, das von der zuständigen Behörde gestellt werden könne, wenn es um die Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel etwa im Holzschutz oder von Begasungsmitteln gehe, die keinem behördlichen Zulassungsverfahren unterlägen. Bei den in Rede stehenden Begasungsmitteln hingegen werde mit ihrer Beschränkung auf Handelsformen, die von der Biologischen Bundesanstalt als Pflanzenschutzmittel zugelassen worden seien, dem in § 1 GefStoffV normierten Schutzzweck Rechnung getragen, den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Im Zulassungsverfahren werde unter anderem geprüft, ob das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier habe. Diese fachbehördliche Einschätzung mache die Gefahrstoffverordnung für den Bereich des allgemeinen Gefahrstoffrechts fruchtbar, um auch im Zusammenhang mit Begasungen außerhalb des Pflanzenschutzes schädliche Auswirkungen für die Gesundheit weitgehend auszuschließen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision begründet der Beklagte wie folgt: Im pflanzenschutzrechtlichen Zulassungsverfahren werde das gesundheitliche Risiko giftiger Rückstände nur bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, nicht dagegen auch bei sonstigen begasten Objekten geprüft. Das Ausgasungsverhalten, die Ausgasungszeit, die Belastung für Mensch und Umwelt sowie die Konzentration an Begasungsmittelrückständen begaster Holzobjekte seien unbekannt. Daher verlange der Schutzzweck der Gefahrstoffverordnung, daß als Pflanzenschutzmittel zugelassene Begasungsmittel grundsätzlich nur im Pflanzenschutz angewendet würden. Soweit neuerdings in § 15 d GefStoffV (wieder) geregelt werde, daß Begasungsmittel, die aus dem Stoff Brommethan hergestellt würden, auch außerhalb des Pflanzenschutzes, nämlich zum Holzschutz in Bauwerken verwendet werden könnten, spreche dies nur scheinbar für die Ansicht des Berufungsgerichts. Indem der Verordnungsgeber ausdrücklich einen Anwendungsbereich für Brommethan festgelegt habe, habe er damit sinngemäß zum Ausdruck gebracht, daß er nur dieses eine zugelassene Pflanzenschutzmittel ausnahmsweise auch außerhalb des Pflanzenschutzes als Begasungsmittel angewendet wissen wolle.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Es trage einer seit Jahrzehnten bestehenden Praxis Rechnung. Gerade aus den in § 15 d eingefügten Ergänzungen im Hinblick auf den Stoff Brommethan lasse sich der Wille des Verordnungsgebers entnehmen. Ihm gehe es um die Zulassung des Begasungsmittels durch die Biologische Bundesanstalt auch dann, wenn es außerhalb des Pflanzenschutzes zum Einsatz gelange.
Der Oberbundesanwalt vertritt - in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsminister - die Auffassung, daß die in § 15 d Abs. 3 GefStoffV geforderte Zulassung des Begasungsmittels und dessen Anwendung sich nicht auf den Bereich des Pflanzenschutzes beschränke, auch wenn das Zulassungsverfahren ausschließlich diese Anwendungsart zugrunde lege.
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht der Feststellungsklage stattgegeben.
Da die Klage nicht auf eine Feststellung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zielt, ist Beurteilungsmaßstab das zum Entscheidungszeitpunkt gültige Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Nr. 2 <S. 16>). Dabei hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]) das Revisionsgericht Rechtsänderungen, die während des Rechtsstreits eintreten, im selben Umfang zu berücksichtigen wie die Instanzgerichte. Mithin richtet sich die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl I S. 1782, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 1994, BGBl I S. 2557); auch die heranzuziehenden Vorschriften des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 <BGBl I S. 1703>, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. August 1994 <BGBl I S. 1963>) sowie des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG - vom 15. September 1986 <BGBl I S. 1505>, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Februar 1993 <BGBl I S. 278>) sowie der hierauf gründenden Verordnungen sind jeweils in ihrer gültigen Fassung zugrunde zu legen.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 15 d Abs. 3 Halbsatz 1 GefStoffV bereits dann als erfüllt angesehen, wenn das zu verwendende Begasungsmittel (überhaupt) von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zugelassen wurde; es ist nicht erforderlich, daß die pflanzenschutzrechtliche Zulassung die Verwendung des Mittels außerhalb des Pflanzenschutzes umgreift. Deshalb steht der von der Klägerin beabsichtigten Verwendung weder entgegen, daß die Begasung von bearbeitetem Holz wegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a PflSchG keine pflanzenschutzrechtliche Anwendung ist, noch daß die Zulassungsbescheide für die in Rede stehenden Mittel eine solche Anwendung nicht erfassen:
Gemäß § 15 d Abs. 3 GefStoffV dürfen als Begasungsmittel nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwendet werden, die von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (früher: Bundesgesundheitsamt) oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen. Der in Bezug genommene Abs. 1 regelt Begasungen mit Begasungsmitteln, welche die Voraussetzungen von sehr giftigen oder giftigen Stoffen oder Zubereitungen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 GefStoffV) erfüllen (vgl. zur Giftigkeit der Stoffe im einzelnen sowie zu den sie regelnden Vorschriften seit 1919: Stoll, NuR 1989, 216 <217>). Aus dem Kreis der hierfür in Betracht kommenden Begasungsmittel hat der Verordnungsgeber fünf Stoffe und deren Zubereitungen benannt, mit denen Begasungen ausschließlich durchgeführt werden dürfen; die Verwendung anderer Stoffe ist verboten und kann nur ausnahmsweise im Einzelfall nach § 43 Abs. 8 GefStoffV gestattet werden.
Soweit § 15 d Abs. 1 GefStoffV ein generelles Verbot enthält, beruht er auf der Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ChemG. Solche Verbote sind der stärkste Eingriff in dem abgestuften System der den Herstellern, Einführern und Verwendern auferlegten Pflichten des Chemikaliengesetzes als eines "stoffbezogenen Informationsgewinnungsgesetzes" (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juni 1992 - BVerwG 7 C 31.90 - Buchholz 419.00 ChemG Nr. 1). Die hiernach zulässigen Verbote und Beschränkungen haben durch Rechtsverordnungen - wie die Gefahrstoffverordnung für den Bereich des Gefahrstoffrechts - zu erfolgen.
Auch soweit § 15 d GefStoffV für die dort aufgeführten fünf nicht verbotenen Stoffe und deren Zubereitungen Einschränkungen für deren Verwendung statuiert, beruht die Vorschrift auf § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ChemG. So darf beispielsweise der Stoff Brommethan nur zum Holzschutz in Bauwerken sowie für bestimmte Exporterzeugnisse verwendet werden (§ 15 d Abs. 1 Satz 5 GefStoffV). Als stoffbezogene Verwendungsbeschränkung erweist sich auch die entscheidungserhebliche Vorschrift in § 15 d Abs. 3 Halbsatz 1 GefStoffV. Sie soll die Verwendung der drei dort aufgeführten Stoffe und Zubereitungen steuern, indem eine bestimmte durch die vorgeschriebene Zulassung gewährleistete Beschaffenheit verlangt wird. Damit macht sich die Verordnung die Prüfungskriterien zu eigen, die für eine Zulassung durch die Biologische Bundesanstalt maßgebend sind.
Der rechtlichen Ableitung von § 15 d Abs. 3 GefStoffV aus § 17 Abs. 1 ChemG steht auch nicht die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 ChemG entgegen; hiernach gilt § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ChemG nicht für Stoffe und Zubereitungen nach Satz 1 Nr. 2, soweit entsprechende Regelungen aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes getroffen werden können. Die in Bezug genommene Vorschrift des Satzes 1 Nr. 2 befaßt sich mit Stoffen und Zubereitungen, soweit sie einem Zulassungsverfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz oder als Pflanzenschutzmittelwirkstoffe einem Beurteilungsverfahren nach einer bestimmten EWG-Richtlinie unterliegen. Daraus ergibt sich für das Verhältnis von Pflanzenschutzrecht einerseits und Gefahrstoffrecht andererseits folgendes: Zum einen unterliegt die Verwendung von zugelassenen Begasungsmitteln zum Zweck des Pflanzenschutzes ausschließlich pflanzenschutzrechtlichen Regelungen. Zum anderen darf der Verordnungsgeber die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auch außerhalb des Pflanzenschutzes vorsehen und diese Verwendung dem Gefahrstoffrecht unterstellen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu den Vorläufervorschriften von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ChemG ersehen läßt (vgl. BTDrucks 11/4550, S. 36 <zu Abs. 3>), war dem Gesetzgeber dieses Problem bekannt, und weder den Vorschriften selbst noch deren Motiven läßt sich die Absicht entnehmen, solche Verwendungen außerhalb des Pflanzenschutzes generell zu verbieten. Vielmehr geht das Pflanzenschutzrecht als das speziellere Recht (vgl. Kloepfer, Umweltrecht, 1989, S. 773 f.) dem allgemeineren Chemikalien- und Gefahrstoffrecht nur insoweit vor, als tatsächlich spezifisches Pflanzenschutzrecht in Rede steht. Eine solche Abgrenzung ist auch sachgerecht. Denn das im Pflanzenschutzgesetz vorgesehene Zulassungsverfahren ermöglicht eine intensive Prüfung der mit einem Stoff oder mit einer Zubereitung verbundenen Risiken, während das Chemikalienrecht auf ein Zulassungsverfahren bewußt verzichtet hat (vgl. Rehbinder, in: Rehbinder/Kayser/Klein, Chemikaliengesetz, 1985, § 2 Rn. 59 sowie § 17 Rn. 47; Bender/ Sparwasser/Engel, Umweltrecht, 1995, S. 515, 521). Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:
Das in den Vorschriften der §§ 11 ff. PflSchG geregelte Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel ist seit jeher ein Kernstück des Pflanzenschutzrechts gewesen. Durch die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und die aufgrund der Prüfungsergebnisse erteilte Zulassung sowie die Befugnis der zuständigen Behörde zur Erteilung von Auflagen für das Inverkehrbringen von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln soll nicht nur sichergestellt werden, daß die Mittel hinreichend wirksam sind und den giftrechtlichen Anforderungen beim Verkehr entsprechen; vielmehr dient das Zulassungsverfahren insbesondere auch der Verhütung von Schäden für die Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt durch die Anwendung der Mittel (vgl. Rehbinder, NuR 1983, 249 <250>).
Im einzelnen bestimmt § 11 PflSchG, daß - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - Pflanzenschutzmittel nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie von der Biologischen Bundesanstalt (vgl. § 33 PflSchG) zugelassen sind. Die Zulassung kann gemäß § 12 PflSchG insbesondere der Hersteller beantragen. Gemäß § 15 PflSchG erteilt die Biologische Bundesanstalt die Zulassung, wenn der Antrag den Anforderungen des § 12 PflSchG entspricht und die Prüfung des Pflanzenschutzmittels - über seine Wirksamkeit hinaus - ergibt, daß
- die Erfordernisse des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier beim Verkehr mit gefährlichen Stoffen nicht entgegenstehen und
- das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung
- keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser hat und
- keine sonstigen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht vertretbar sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PflSchG).
Dabei wird unter "bestimmungsgemäß" verstanden, daß das Pflanzenschutzmittel entsprechend der aus der Gebrauchsinformation ersichtlichen Zweckbestimmung angewandt wird; "sachgerecht" ist die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, wenn sie guter fachlicher Praxis entspricht (vgl. BTDrucks 10/1262, S. 26).
Vor diesem normativen Hintergrund des pflanzenschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens ist es weder unter verfassungsrechtlichen (vgl. BVerfGE 49, 89 <141>[BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77]; 53, 30 <57 ff. [BVerfG 04.12.1979 - 2 BvR 376/77]>; 56, 54 <73 ff.>; 77, 170 <214 f.>; 77, 381 <402 f.>) noch unter gefahrstoffrechtlichen Aspekten bedenklich, daß der Verordnungsgeber die Verwendungsmöglichkeit eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels an den Akt der Zulassung als solchen anknüpfte und nicht an den konkreten Umfang und das konkrete Ausmaß des jeweiligen Zulassungsbescheids. Daran ändert auch nichts, daß die Prüfung im Rahmen des Pflanzenschutzrechts sich nicht auf alle Einzelheiten erstreckt, die bei einer Verwendung des zugelassenen Mittels außerhalb des Pflanzenschutzes von Bedeutung sind. Der Verordnungsgeber hat die damit verbundenen Risiken offenkundig für beherrschbar gehalten.
Es kommt hinzu, daß die Verwendung der in Rede stehenden Mittel außerhalb des Pflanzenschutzes erheblichen gefahrstoffrechtlichen Einschränkungen unterliegt. Gemäß § 15 d Abs. 2 Satz 2 GefStoffV sind bei allen Begasungen insbesondere die Vorschriften des Anhangs V Nr. 5 zu beachten (vgl. zum Wortlaut den Anlageband zum Bundesgesetzblatt I Nr. 57 vom 30. Oktober 1993). Daher sind auch im vorliegenden Zusammenhang Begasungen so durchzuführen, daß Personen nicht gefährdet werden. Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen, der im einzelnen dargelegte Eigenschaften aufweisen muß. Begasungen in Begasungsanlagen sind nur zulässig, wenn die Begasungsanlagen gasdicht sind, für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können und in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, ausgenommen Begasungen in vollautomatischen Gassterilasatoren in Arbeitsbereichen der Sterilgutverordnung (Nr. 5.2.1). Im einzelnen enthält der Anhang V Nr. 5 Anzeigepflichten (Nr. 5.2.2), die Verpflichtung, eine Niederschrift über die Begasung zu fertigen (Nr. 5.2.3), Vorschriften über organisatorische Maßnahmen sowie über die erste Hilfe (Nr. 5.2.4 sowie 5.2.5), besondere Vorschriften für bestimmte Begasungsarten (Nr. 5.3 bis 5.6) sowie ergänzende Vorschriften - so unter anderem eine Höchstgrenze für die Blausäurebegasung - für die jeweiligen Begasungsmittel (Nr. 5.7). Namentlich ist in Nr. 5.3 bestimmt, daß der Begasungsleiter Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben darf, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittel besteht (Absatz 4). Damit kann der vom Beklagten aufgezeigten Gefahr im Zusammenhang mit dem Ausgasungsverhalten von bearbeitetem Holz begegnet werden. Darüber hinaus ist die Klägerin auch gemäß § 16 Abs. 2 GefStoffV zur Prüfung verpflichtet, ob andere Begasungsmittel mit geringeren Risiken als die in Aussicht genommenen zur Verfügung stehen.
Wäre hingegen die vom Beklagten vertretene Auslegung von § 15 d Abs. 3 Halbsatz 1 GefStoffV zutreffend, so entbehrte diese Vorschrift eines erkennbaren Sinnes. Sie brächte dann lediglich zum Ausdruck, daß Begasungen zu Zwecken des Pflanzenschutzes nur mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln durchgeführt werden dürfen, ein Ergebnis, welches sich bereits aus den einschlägigen pflanzenschutzrechtlichen Regelungen erschließt (vgl. § 7 PflSchG in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel vom 10. November 1992 <BGBl I S. 1887>).
§ 15 d Abs. 3 Halbsatz 1 GefStoffV läßt in der vom Senat für richtig gehaltenen Auslegung auch Raum für einen sinnvollen Anwendungsbereich des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift. Hiernach kann die zuständige Behörde "in anderen Fällen" ein Prüfungsverlangen stellen. In welche Form ein Prüfungsverlangen zu kleiden ist und welche rechtlichen Folgen damit verbunden sind, bedarf aus Anlaß des zu entscheidenden Falles keiner abschließenden Beantwortung. Vor dem Hintergrund des auch von einem Vertreter der Biologischen Bundesanstalt bestätigten Umstands, daß Pflanzenschutzmittel ungebräuchlich sind, die auf den Stoffen Ethylenoxid oder Formaldehyd beruhen (§ 15 d Abs. 1 Nr. 3 und 5 GefStoffV), ist § 15 d Abs. 3 Halbsatz 2 GefStoffV dahin zu verstehen, daß jedenfalls dann entsprechende Prüfungsverlangen zulässig sein können, wenn eine Zulassung durch die Biologische Bundesanstalt nicht vorliegen kann. Ob sich darüber hinaus ein Anwendungsbereich für diese Vorschrift eröffnet, wenn im Hinblick auf einen Stoff nach § 15 d Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GefStoffV eine Zulassung des Mittels durch die Biologische Bundesanstalt noch nicht oder endgültig nicht erfolgt ist, bedarf ebenfalls keiner abschließenden Beantwortung. Zur Vermeidung unnötiger Streitverfahren weist der Senat indessen darauf hin, daß die Verlautbarung eines Prüfungsverlangens allein noch nicht zu einem Verwendungsverbot für einen nach § 15 d GefStoffV an sich nicht verbotenen Stoff führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Kley
Dr. Brunn