Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1996, Az.: BVerwG 8 B 28.96
Voraussetzungen für die Gewähr der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Umfang und Zurechnung des Verschuldens eines Klägers bei Fristversäumnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 28.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.11.1995 - AZ: 4 K 94.6022
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- SGb 1997, 267 (amtl. Leitsatz)
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. November 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen des sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangels einer vermeintlich fehlerhaften Ablehnung der vom Kläger beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist (vgl. § 60 Abs. 1, §§ 74, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 14.86 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 14 S. 1 <2>) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiedereinsetzung des Klägers in die von ihm versäumte Klagefrist abgelehnt und die verspätet erhobene Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten läßt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. etwa BVerfGE 86, 280 <285 f.>; BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 19 <22>). Der Kläger hat der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht genügt. Bei der gebotenen sorgfältigen Kenntnisnahme von der ihm mit dem Widerspruchsbescheid erteilten zutreffenden und insoweit eindeutigen Rechtsbehelfsbelehrung hätte er rechtzeitig Klage bei dem angegebenen zuständigen Verwaltungsgericht erheben können. Die unrichtige Adressierung seines überdies als Einspruch bezeichneten Schreibens vom 11. November 1994 an die Wehrbereichsverwaltung VI fällt ihm als für die Versäumung der Klagefrist ursächliches Verschulden zur Last. Ob die Wehrbereichsverwaltung das an sie gerichtete und als Einspruch bezeichnete Schreiben des Klägers als Klage hätte behandeln und noch rechtzeitig an das Verwaltungsgericht hätte weiterleiten können, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen unerheblich. Denn weder die Verursachung noch das Verschulden des Klägers werden dadurch ausgeräumt, daß die Wehrbereichsverwaltung die Fristversäumnis möglicherweise noch hätte verhindern können (vgl. Urteile vom 25. November 1977 - BVerwG 5 C 12.77 - BVerwGE 55, 61 <65 ff.>[BVerwG 25.11.1977 - 5 C 12/77] = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 100 S. 28 <29 ff.> m.w.N. und vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 162.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132 S. 25 <27> m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker