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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1987, Az.: BVerwG 4 C 14.86

Wiedereinsetzung; Gemeinschaftsbriefkasten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1987
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 14.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 05.07.1984 - AZ: 5 K 3319/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.03.1986 - AZ: 10 A 2267/84

Fundstellen

  • NJW 1988, 578-579 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 348 (amtl. Leitsatz)
  • NWVBl 1988, 43-44
  • ZfSH/SGB 1988, 261-262

Amtlicher Leitsatz

Erlangt jemand von einer Zustellung verspätet Kenntnis, weil die Benachrichtigung über die Niederlegung, die der Zusteller in einen von mehreren Bewohnern eines Hauses gemeinsam benutzten Briefkasten eingeworfen hat, versehentlich von einem Mitbewohner an sich genommen worden ist, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht schon deshalb zu versagen, weil der Beteiligte nicht für einen ordnungsgemäßen Briefkasten gesorgt habe.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, B. Sommer und Dr. Gaentzsch
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. März 1986 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Juli 1984 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Mit Bescheid vom 5. August 1982 lehnte der Beklagte einen Antrag des Klägers, ihm eine Bebauungsgenehmigung für ein Einfamilienhaus zu erteilen, ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 1983 zurück. Dieser Bescheid wurde am 7. Juni 1983 durch Niederlegung bei der Post zugestellt.

2

Der Kläger hat am 24. August 1983 Klage erhoben. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist beantragt und zur Begründung hierfür vorgetragen: Er habe erstmals am 16. August 1983 bei der Rückkehr aus einem Urlaub, als er eine Kostenrechnung vorgefunden und deswegen bei der Behörde nachgefragt habe, davon erfahren, daß gegen ihn ein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Den in den gemeinsamen Briefkästen seines Hauses eingeworfenen Benachrichtigungszettel über die Zustellung habe seine Mitbewohnerin, Frau K., versehentlich mit anderen für sie bestimmten Reklamesendungen an sich genommen. Erst auf seine - des Klägers - Nachfrage hin, habe sie die Benachrichtigung unter den von ihr zur Seite gelegten Sendungen bemerkt. Hierzu hat der Kläger mit der Klageschrift eine eidesstattliche Erklärung der Frau K. vom 18. August 1983 vorgelegt.

3

Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Bebauungsgenehmigung zielende Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Gründe für die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien von ihm nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses dargelegt worden. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 1986 zurückgewiesen: Es könne offenbleiben, ob der Kläger innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO den Antrag auf Wiedereinsetzung unter Angabe von Tatsachen zur Begründung des Antrages gestellt habe. Jedenfalls treffe ihn an der Versäumung der Klagefrist ein Verschulden. Zu den von ihm zu fordernden Vorkehrungen dafür, daß ihm Postsendungen ordnungsgemäß zugeleitet werden könnten, gehöre insbesondere ein ordnungsgemäßer und in Ordnung gehaltener Briefkasten. Dem genüge ein Gemeinschaftsbriefkasten für mehrere in einem Hause wohnende Parteien nicht.

4

Der Kläger hat hiergegen die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und im übrigen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Sie muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie zur Zurückverweisung der Sache führen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

8

Das Berufungsgericht hat - ebenso wie schon das Verwaltungsgericht - die Klage zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Die dem zugrundeliegende Ablehnung der vom Kläger beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt Bundesrecht (§ 60 Abs. 1 VwGO) und stellt einen im Revisionsverfahren geltend zu machenden Verfahrensmangel dar (vgl. BVerwGE 13, 141 <145>; 13, 239 <240 f.>), auf dem das angefochtene Urteil beruht. Der Kläger hat zwar die Klagefrist des § 74 VwGO versäumt. Diese hat hier mit der durch Niederlegung bei der Post und Benachrichtigung des Klägers ordnungsgemäß (§ 3 VwZG in Verbindung mit § 182 ZPO; vgl. hierzu BVerwGE 58, 100 <103 f.>) bewirkten Zustellung des Widerspruchsbescheides zu laufen begonnen und war bei Klageerhebung bereits abgelaufen. Der Kläger war aber ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Ihm ist deshalb auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

9

Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Klägers, der zur Zeit der Zustellung des Widerspruchsbescheides ortsanwesend war, darin gesehen, daß er in seinem Mehrfamilienhaus keine ausreichenden Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Zuleitung von Postsendungen getroffen habe. Zwar könnten Postsendungen auch sonst verlorengehen oder ihren Empfänger nur mit Verzögerungen erreichen. Der beim Kläger vorhandene Gemeinschaftsbriefkasten für mehrere Parteien berge aber darüber hinaus die besondere Gefahr in sich, daß der Zugang von Postsendungen von der Zuverlässigkeit und dem Wohlwollen Dritter abhänge. Es handele sich deshalb nicht um einen ordnungsgemäßen Briefkasten, den jeder Empfänger bereithalten müsse, um u.a. einem Verlust des Benachrichtigungszettels über die Zustellung durch Niederlegung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 41, 332 [BVerfG 11.02.1976 - 2 BvR 849/75] <336>). Dies stehe der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen.

10

Dieser Beurteilung folgt der erkennende Senat nicht. Gemäß § 3 Abs. 3 VwZG in Verbindung mit § 182 ZPO ist im Falle der sogenannten Ersatzzustellung die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der Regel in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben. Hierfür kommt der Einwurf in einen Briefkasten oder das Hindurchschieben unter der Wohnungstür in Betracht (vgl. Urteil vom 5. Mai 1973 - BVerwG 7 C 35.72 - BVerwGE 42, 180 [BVerwG 05.05.1973 - BVerwG VII C 35.72] <182> = NJW 1973, 1945). Gewöhnliche Briefsendungen gelten gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 der Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341) - PostO - als zugestellt, wenn sie in einen für den Empfänger bestimmten Hausbriefkasten eingelegt sind. Der Zusteller hat hier - anders als in dem im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1976 - BVerwG 7 B 94.76 - (Buchholz 310 § 60 Nr. 94 = NJW 1977, 542) entschiedenen Fall - die Benachrichtigung des Klägers über die Niederlegung in einen dafür vorgesehenen Briefkasten eingeworfen. Der Kläger hat nur deshalb von der Benachrichtigung (zunächst) keine Kenntnis erlangt, weil er keinen ausschließlich für ihn bestimmten und allein ihm zugänglichen Briefkasten bereitgehalten hat, sondern lediglich einen von den übrigen Bewohnern seines Hauses mitbenutzten Gemeinschaftsbriefkasten. Hierin liegt jedoch für sich allein kein eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO.

11

Auch der Einwurf der Mitteilung über die Niederlegung in einen gemeinsam von mehreren Personen benutzten Briefkasten kann der üblichen Art der Abgabe von gewöhnlichen Briefsendungen entsprechen. Bewohnen mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung, so ist den vom Empfänger zu treffenden Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Zuleitung von Postsendungen in aller Regel genügt, wenn für sie ein gemeinsamer Briefkasten vorhanden ist.

12

Das versteht sich bei Familien nach der Verkehrsauffassung von selbst. Für Wohngemeinschaften von Personen verschiedenen Namens gilt im Ergebnis das gleiche, sofern der Briefkasten nach den jeweiligen äußeren Umständen erkennbar für mehrere Empfänger mit verschiedenen Namen bestimmt ist. Ebenso wie im letztgenannten Fall verhält es sich in rechtlicher Hinsicht aber auch, wenn mehrere Haushalte ein Haus bewohnen und für sie nur ein Briefkasten vorhanden ist. Wo hier - etwa bei einer Mehrzahl von Benutzern eines Briefkastens in einem städtischen Mietshaus - die Grenze verläuft und unter welchen tatsächlichen Umständen die Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung durch Einwurf in einen Briefkasten nicht mehr "tunlich" im Sinne des § 182 ZPO ist und deshalb für eine wirksame Ersatzzustellung ohnehin eine gemäß § 182 (letzter Halbsatz) ZPO vorgesehene Art der Benachrichtigung zu wählen ist (vgl. hierzu etwa Landgericht Fulda, MDR 1987, 149: Unwirksame Ersatzzustellung bei Einwurf der Mitteilung in einen gemeinsamen Briefkasten der Prozeßparteien), braucht aus Anlaß des hier vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 5. Juli 1984, die das Oberverwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die Gerichtsakten zum Gegenstand seiner tatsächlichen Feststellungen gemacht hat, unwidersprochen angegeben, daß sein Haus nur von drei Mietparteien bewohnt werde, die einen gemeinsamen Briefkasten benutzten. Bei einem überschaubaren Benutzerkreis dieses Umfangs ergeben sich aus dem Vorhandensein nur eines in gegenseitiger Absprache gemeinsam benutzten Briefkastens weder hinsichtlich der Wirksamkeit der Ersatzzustellung noch in bezug auf die vom Empfänger zu treffenden Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Zustellung von Postsendungen grundsätzliche Bedenken.

13

Diesem Ergebnis steht das vom Beklagten angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1968 - BVerwG 7 C 180.66 - (BVerwGE 29, 318 = NJW 1968, 1394) nicht entgegen. Hierin wird allerdings ausgeführt, durch den Einwurf in einen Hausbriefkasten, für den ausschließlich der Empfänger den Schlüssel besitze, werde die Sendung dessen Verfügungsgewalt unterworfen und dem Eingriff dritter Personen entzogen. Diese Darlegungen dürfen indes nicht aus dem Zusammenhang gelöst werden, in dem sie stehen. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte nämlich über die Frage zu entscheiden, ob die Post ihrer im Postbenutzungsverhältnis wurzelnden Verantwortlichkeit für die richtige "Bestellung" von gewöhnlichen Briefsendungen auch durch Einwurf in einen Hausbriefkasten (statt - wie bisher - durch Übergabe an der Wohnungstür) genüge. Dafür, ob zu den von jedem Teilnehmer am Postverkehr zu erwartenden Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Zuleitung von Postsendungen ein ausschließlich für ihn bestimmter und allein ihm zugänglicher Briefkasten gehört, läßt sich aus dem genannten Urteil demgemäß nichts ableiten.

14

Über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist als einer Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage hat das Revisionsgericht abschließend zu entscheiden (vgl. § 60 Abs. 4 VwGO). Der Antrag ist - ohne daß es insoweit weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf - schon nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt (zur Frage der Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche Feststellungen in bezug auf einen Wiedereinsetzungsantrag vgl. Urteil vom 29. Februar 1968 - BVerwG 2 C 16.64 - Buchholz 310 § 60 Nr. 53) zulässig und begründet. Der Kläger hat die Wiedereinsetzung zusammen mit der Erhebung der Klage rechtzeitig innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO beantragt. Diese hat nicht vor dem 16. August 1983 zu laufen begonnen, als der Kläger erstmals davon Kenntnis erhielt, daß gegen ihn ein Widerspruchsbescheid ergangen war. Der Antrag und die beigefügte eidesstattliche Erklärung der Mitbewohnerin seines Hauses, Frau K., enthalten die zur Begründung erforderlichen Tatsachen (vgl. hierzu Urteil vom 21. Oktober 1975 - BVerwG 6 C 170.73 - BVerwGE 49, 252 <254>). Aus ihnen ergibt sich, daß gewöhnliche Briefsendungen von der Post im Hause des Klägers üblicherweise in den gemeinsamen Briefkasten eingeworfen werden, ohne daß dies bis zu dem hier zu beurteilenden Vorgang dazu geführt hatte, daß Benachrichtigungen über Zustellungen ihren Empfänger nicht erreichten. Der Kläger hat hiernach die Mitteilung über die Niederlegung des Widerspruchsbescheides deshalb nicht sofort erhalten, weil die im Hause wohnende Mitbenutzerin des Briefkastens den an der Rückseite einer Reklamesendung anhaftenden Benachrichtigungszettel zusammen mit dieser dem Briefkasten entnommen und ungelesen auf ihrem Schreibtisch abgelegt hat. Der Kläger hat in seinem Antrag ferner dargelegt, daß er erst bei der Rückkehr aus einem Urlaub am 16. August 1983 durch eine vorgefundene Kostenrechnung von dem Ergehen eines Widerspruchsbescheides Kenntnis erlangt habe.

15

Der Kläger hat mit diesem Vorbringen glaubhaft gemacht, daß ihn an der Versäumung der Klagefrist kein Verschulden trifft. Die Bereithaltung eines Gemeinschaftsbriefkastens kann ihm - wie dargelegt - jedenfalls unter den hier gegebenen Verhältnissen nicht vorgeworfen werden. Allerdings hätte er es bei dem gemeinschaftlichen Briefkasten für drei Mietparteien dann nicht belassen dürfen, wenn er hätte befürchten müssen, daß für ihn bestimmte Postsendungen ihn auf diesem Wege nicht oder nicht unverzüglich erreichen könnten. Konkreter Anlaß für solche Befürchtungen könnte sich insbesondere etwa daraus ergeben, daß bereits in der Vergangenheit Unregelmäßigkeiten bei der gemeinsamen Benutzung des Briefkastens, wie etwa unterbliebene oder verspätete Aushändigung von Postsendungen an den jeweiligen Empfänger, vorgekommen sind. Dann müßte es sich der Kläger als Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO entgegenhalten lassen, wenn er keine geeigneten Vorkehrungen trifft, daß für ihn bestimmte Postsendungen so zugestellt werden können, daß sie ausschließlich seinem Zugriff unterliegen (vgl. auch VGH Mannheim, NJW 1978, 719). Solche vom Regelfall abweichenden tatsächlichen Umstände liegen hier aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Vielmehr hat der Kläger in der bereits erwähnten Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 5. Juli 1984 unwidersprochen angegeben, daß bisher noch niemals irgendwelche Zustellsendungen weggekommen seien. Andere Anhaltspunkte für ein Verschulden des Klägers an der Versäumung der Klagefrist bestehen ebenfalls nicht. Ob der Mitbewohnerin, Frau K., Nachlässigkeit vorzuwerfen wäre, kann offenbleiben. Dem Kläger wäre ein etwaiges Verschulden der Frau K., die er nicht mit der Entgegennahme seiner Post beauftragt hatte, nicht wie eigenes Verschulden anzurechnen (vgl. auch Urteil vom 9. Oktober 1973 - BVerwG 5 C 110.72 - BVerwGE 44, 104 <108 f.>).

16

Ob die hiernach nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässige Klage in der Sache Erfolg haben kann, läßt sich ohne weitere tatsächliche Feststellungen, die das Berufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht getroffen hat, nicht beurteilen. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Da auch das Verwaltungsgericht lediglich durch Prozeßurteil entschieden, eine Erörterung der Sache selbst also bisher überhaupt noch nicht stattgefunden hat, macht der Senat von der ihm prozeßrechtlich gegebenen Befugnis Gebrauch, die Sache an das zuständige erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen (vgl. BVerwGE 28, 317).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Sommer
Dr. Gaentzsch