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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1973, Az.: BVerwG VII C 35.72

Entziehung der Fahrerlaubnis; Unwirksame Zustellung des Widerspruchsbescheides ; Abgabe einer Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise; Formenstrenge im Zustellungsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1973
Aktenzeichen
BVerwG VII C 35.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 28.01.1971 - AZ: V 123/70

Fundstellen

  • BVerwGE 42, 180 - 183
  • BaWü VBl. 1973, 126
  • BayVBl. 1973, 565
  • DokBer A 1973, 435
  • DÖV 1974, 105 (amtl. Leitsatz)
  • GemTag 1973, 368
  • HFR 1973, 510
  • KommStZ 1974, 196
  • MDR 1973, 880 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1973, 1945 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 25, 510 - 512

Amtlicher Leitsatz

Es genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung gemäß § 182 ZPO, wenn die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Postanstalt auf dem Küchentisch in der Wohnung des Empfängers hinterlassen wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Januar 1971 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Dem Kläger wurde mit Verfügung des Landrat samt es Buchen vom 2. November 1967 die Fahrerlaubnis entzogen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Nordbaden mit Bescheid vom 9. Juli 1968 zurück. Dieser Bescheid ist dem Kläger durch Niederlegung beim Postamt Mannheim 81 zugestellt worden. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung dem in der Nachbarschaft wohnenden Herrn H. zur Weitergabe an den Kläger ausgehändigt worden. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid am 27. Oktober 1968 bei der Postanstalt abgeholt.

2

Das Verwaltungsgericht hat die am 25. November 1968 erhobene und auf die Aufhebung der ergangenen Bescheide gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, der Postzusteller habe die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung des Schriftstücks auf den Küchentisch in der Wohnung des Klägers, in die ihn der dort Malerarbeiten ausführende Zeuge H. eingelassen habe, gelegt. Das Berufungsgericht meint, daß diese Form der Abgabe dem Einwurf in den Briefkasten gleichkomme und deshalb nicht zu beanstanden sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers könne nicht stattgegeben werden, weil er verspätet gestellt worden sei.

3

Der Kläger erstrebt mit der auf Beschwerde zugelassenen Revision die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte hat sich zur Revision nicht geäußert. Der Oberbundesanwalt hält die Zustellung für unwirksam.

4

II.

Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig. Bei ihrer Erhebung war die gemäß § 74 Abs. 1 VwGO einen Monat betragende Klagefrist noch nicht abgelaufen. Diese Frist kann nur durch eine wirksame Zustellung in Lauf gesetzt werden (§§ 57 Abs. 1, 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Kläger war nicht wirksam.

6

Diese Frage unterliegt im vollen Umfang revisionsrichterlicher Prüfung. Es handelt sich bei den für die Zustellung des Widerspruchsbescheids maßgebenden Vorschriften um Bundesrecht. Das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in der Fassung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwZG - findet auf die in § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Zustellung des Widerspruchsbescheids Anwendung. Das ergibt sich aus § 56 Abs. 2 VwGO, demzufolge nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt wird. Diese Vorschrift gilt zwar nur für das gerichtliche Verfahren und nicht für das Vorverfahren. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides ist aber wegen der damit verbundenen Ingangsetzung der Klagefrist bereits Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens (Urteil vom 19. Januar 1972 - BVerwG V C 54.70 - [BVerwGE 39, 257 [259]] = Buchholz 340 § 4 VwZG Nr. 5).

7

Bei der Zustellung des Widerspruchsbescheids an den Kläger ist gegen die nach § 3 Abs. 3 VwZG anzuwendende Vorschrift des § 182 ZPO verstoßen worden. Danach muß, wenn eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO nicht durchführbar ist und infolgedessen das zuzustellende Schriftstück bei der Postanstalt niedergelegt wird, eine schriftliche Mitteilung über diese Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben oder, falls dies nicht tunlich ist, an der Wohnungstür befestigt oder einer in der Nachbarschaft wohnenden Person zur Weitergabe an den Empfänger ausgehändigt werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Mitteilung an den Kläger entgegen der Beurkundung in der Zustellungsurkunde nicht an eine in der Nachbarschaft wohnende Person ausgehändigt, sondern auf dem Küchentisch in der Wohnung des Klägers, in die der Postzusteller durch einen dort arbeitenden Handwerker Einlaß gefunden hatte, hinterlassen wurde. Es ist also die Frage zu entscheiden, ob der Postzusteller durch das Niederlegen der schriftlichen Mitteilung auf den Küchentisch in der Wohnung des Klägers diese in einer Weise abgegeben hat, wie sie bei gewöhnlichen Briefen üblich ist. Diese Frage ist zu verneinen.

8

Die Forderung des § 182 ZPO, die Mitteilung in einer bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben, bedeutet, daß mit ihr in jeder Beziehung so zu verfahren ist wie mit gewöhnlichen Briefen (vgl. dazu RG in DJ 1938, 1425). Der Postzusteller muß sie also in der Weise abgeben, wie er es, wenn der Empfänger abwesend ist, bei anderen Sendungen zu machen pflegt. Da er in diesem Falle in der Regel keinen Zutritt zu der Wohnung hat, kommt nur der Einwurf in einen Briefkasten oder das Hindurchschieben unter der Wohnungstür in Betracht. Das Legen der Mitteilung auf den Küchentisch ist also keine übliche Art der Abgabe von Postsendungen.

9

Das Berufungsgericht glaubt, aus dem Sinngehalt des § 182 ZPO schließen zu können, daß diese Art des Abgebens nicht zu beanstanden sei. Es ist zwar richtig, daß diese Vorschrift eine möglichst zuverlässige Unterrichtung des Zustellungsempfängers über die Niederlegung eines abzugebenden Schriftstücks bei der Postanstalt sicherstellen will. Diesem Zweck wird aber die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Vorschrift gegeben hat, nicht gerecht. Ist der Empfänger nämlich abwesend, so weiß er nicht, daß der Postzusteller während seiner Abwesenheit seine Wohnung betreten und dort Postsendungen abgelegt hat. Er wird demnach in seiner Abwesenheit abgegebene Postsendungen nicht an anderen Stellen suchen als an der, wo er sie regelmäßig vorfindet. Will man davon abweichen und das Abgeben von Postsendungen auch an anderen Stellen der Wohnung zulassen, so würde das zwangsläufig dazu führen, daß der Postzusteller derartige Sendungen praktisch an jeder beliebigen Stelle der Wohnung niederlegen könnte. Bei einer derartigen Ausweitung des § 182 ZPO ist keine Gewähr mehr dafür gegeben, daß der Empfänger die Mitteilung auch tatsächlich vorfindet, vielmehr besteht die Gefahr, daß er sie achtlos beiseite legt oder wegwirft, weil er sie an diesen Stellen üblicherweise nicht erwartet. Solche Möglichkeiten sollen gerade nach dem richtig verstandenen Sinngehalt des § 182 ZPO ausgeschlossen werden. Bei der Formenstrenge, die nach der Rechtsprechung mit Recht im Zustellungsrecht gilt, kann einer ausdehnenden Auslegung, deren Grenzen nicht klar abgesteckt werden können, nicht zugestimmt werden.

10

Da die Zustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt mit besonderen Risiken behaftet ist, macht jeder Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 182 ZPO die Zustellung unwirksam.

11

Gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil es noch einer Aufklärung des Sachverhalts bedarf, bevor über den Klageantrag sachlich entschieden werden kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg