Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1996, Az.: BVerwG 2 C 14.95
Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst ; Kürzung von Dienstbezügen; Einordnung einer Vergütung als Versorgung nach dem Beamtenbesoldungsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 14.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 28.10.1994 - AZ: 20 VG 2773/93
Rechtsgrundlagen
- § 8 BBesG
- § 8 Abs. 4 BBesG
- § 8 Abs. 4 BBesG
- Art. 4 EG-VO Nr. 3518/85
Fundstellen
- DVBl 1996, 1138-1140 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1996, 526-527 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Vergütung nach Art. 4 EG-VO Nr. 3518/85 ist eine nach § 8 Abs. 1 BBesG auf die Zahlung von Dienstbezügen anrechenbare Versorgung.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Februar 1996
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Bayer und Dr. Schmutzler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Oktober 1994 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger trat im Februar 1959 in den Dienst der Beklagten. Der Bundesminister der Finanzen entsandte ihn ab Februar 1964 zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und beurlaubte ihn ohne Dienstbezüge aus dem Bundesdienst. Aufgrund der Verordnung (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 3518/85 vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl Nr. L 335/56 vom 12. Dezember 1985, - EG-VO Nr. 3518/85 -) beendete der Kläger am 31. Dezember 1989 seine Tätigkeit bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und erhielt vom 1. Januar 1990 bis zum 28. Februar 1994 eine monatliche "Vergütung" in Höhe von 70 v.H. des zuletzt bezogenen Grundgehalts. Am 1. Januar 1990 kehrte er in den Dienst der Beklagten zurück und wurde zum 30. August 1993 in den Ruhestand versetzt.
Nach Wiederaufnahme seines Dienstes erhielt der Kläger zunächst in voller Höhe Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 16. Mit Bescheid von Oktober 1990 kürzte die Beklagte die Dienstbezüge des Klägers ab Januar 1990 um 53,5 v.H. und forderte über 45 000 DM als Überzahlung für die Monate Januar bis November 1990 mit der Begründung zurück, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund von Art. 4 EG-VO Nr. 3518/85 gezahlte "Vergütung" sei eine Versorgung im Sinne von § 8 Abs. 1 BBesG. Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte diesen Bescheid auf, kürzte die Dienstbezüge nunmehr um 40,66 v.H. und forderte über 34 000 DM für die Zeit Januar bis November 1990 zurück. Nach erneutem Rechtsbehelf des Klägers ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des zuletzt ergangenen Bescheides an und machte eine Rückforderung in Höhe von mehr als 50 000 DM für die Zeit von Januar 1990 bis März 1991 geltend. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein. Ab dem 1. Januar 1992 kürzte die Beklagte die Dienstbezüge auf der Grundlage eines Satzes von 1,875 v.H. pro Dienstjahr um insgesamt 35,625 v.H. Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte zurück.
Der danach erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Kürzung der Dienstbezüge sei rechtswidrig, weil die "Vergütung", die der Kläger gemäß Art. 4 Abs. 1 EG-VO Nr. 3518/85 erhalten habe, keine "Versorgung" im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 BBesG darstelle.
Zwar habe die Vergütung den Zweck, den Lebensunterhalt des endgültig aus dem Dienst der Europäischen Gemeinschaften ausgeschiedenen Beamten zu sichern; insofern komme ihr zumindest "materieller Versorgungscharakter" zu. Das Beamtenrecht sei jedoch vom Prinzip der Formenstrenge gekennzeichnet. Ausgehend von diesem Ansatz sprächen gegen die Einordnung der Vergütung als Versorgung folgende Gesichtspunkte: Eine Versorgungsleistung werde grundsätzlich lebenslang gezahlt, die Vergütung jedoch nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Beamten bzw. bis zu dem Zeitpunkt, in dem er Anspruch auf den Höchstbetrag des EG-Ruhegehalts habe. Die Versorgung knüpfe regelmäßig an bestimmte fiktive Bezugsgrößen an, während sich die Höhe der Vergütung nach der Höhe der letzten konkreten Dienstbezüge des Beamten richte. Untypisch für eine Versorgungsleistung sei bei der Vergütung auch, daß der Beamte während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch bestehe, weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwerbe und aus der Vergütung fortlaufend die Beiträge für sein späteres Ruhegehalt zahle.
Darüber hinaus spreche die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBesG gegen die Einordnung der gemäß EG-VO 3518/85 gezahlten Vergütung als Versorgung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Wäre die Vergütung als Versorgung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 BBesG anzusehen, hätte kein Bedürfnis für die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBesG bestanden. Denn es sei inkonsequent, den Zeitraum, in dem ein Beamter Anspruch auf Zahlung einer Vergütung habe, als maßgebliche Bezugsgröße für die Berechnung der Dienstzeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BBesG zugrunde zu legen, wenn gleichzeitig diese Vergütung eine Versorgung darstelle und zur Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BBesG führen solle.
Entscheidend sei allerdings, daß die Begriffe "Vergütung" und "Versorgung" im Europäischen Gemeinschaftsrecht klar unterschieden würden. Während die Versorgung in Art. 77 ff. und Anlage VIII des Beamtenstatuts geregelt sei, fänden sich Regelungen über die Vergütung in Art. 41, 50 des Beamtenstatuts und in weiteren EG-Verordnungen. Nach Europäischem Gemeinschaftsrecht stelle die Vergütung gerade keine Versorgung dar. Da dem deutschen Gesetzgeber bei der Schaffung von § 8 BBesG bzw. der Vorläuferregelung des § 83 a BBG diese gemeinschaftsrechtliche Unterscheidung zwischen Vergütung und Versorgung bekannt gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Vergütung nicht unter den Begriff der "Versorgung" in § 8 Abs. 1 Satz 1 BBesG fallen sollte; andernfalls hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft. In diesem Sinne äußere sich auch das Bundesverwaltungsgericht für einen Fall, in dem es - gerade umgekehrt zu der hier vorliegenden Konstellation - darauf angekommen sei, ob ein Anspruch auf Ruhegehalt ein "Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBesG sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht nach § 134 VwGO zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Aufhebung dieses Urteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil es davon ausgegangen ist, daß die dem Kläger gemäß Art. 4 Abs. 1 EG-VO Nr. 3518/85 ab dem 1. Januar 1990 gezahlte "Vergütung" keine "Versorgung" im Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG darstellt (bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989, BGBl I S. 262; mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 geändert durch Art. 8 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989, BGBl I S. 2218). Bei der dem Kläger in dem hier maßgebenden Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. August 1993 nach Art. 4 EG-VO Nr. 3518/85 gezahlten Vergütung handelt es sich um eine Versorgung im Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG.
Gemäß § 8 Abs. 1 BBesG werden die Dienstbezüge gekürzt, wenn ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält. Der Kürzungssatz betrug für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr bis zum 31. Dezember 1991 2,14 v.H. und ab dem 1. Januar 1992 1,875 v.H., wobei mindestens 40 v.H. der Dienstbezüge verbleiben müssen und höchstens im Umfang der Versorgung gekürzt werden darf. Diese Vorschrift stellt eine Ausprägung des seit langem im deutschen Beamtenrecht verankerten, z.B. in §§ 4, 5, 8, 9 a BBesG oder in §§ 53, 54, 56 BeamtVG zum Ausruck gebrachten Grundsatzes dar, daß ein Beamter nicht gleichzeitig mehrfache Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten soll (Ausschluß der "doppelten Alimentation"; u.a. Urteile vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - <Buchholz 232 § 160 b Nr. 1>, vom 15. September 1977 - BVerwG 2 C 35.74 - <Buchholz 232 § 160 b Nr. 2>, vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - <Buchholz 232.5 § 56 Nr. 2>, vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 24.78 - <Buchholz 232.5 § 56 Nr. 3> und vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - <Buchholz 239.1 § 56 Nr. 5>). Soweit die Anrechnung von Versorgungsbezügen und/oder Dienstbezügen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vorgesehen ist, konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß die Bundesrepublik Deutschland zu den Haushalten dieser Einrichtungen Beiträge leistet, die auch für das Entgelt der dortigen Bediensteten eingesetzt werden, (vgl. Urteile vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 und 6 C 24.78 - <a.a.O.>).
§ 8 Abs. 1 BBesG verwendet - ebenso wie § 56 Abs. 1 BeamtVG - den Begriff Versorgung nicht im technischen Sinne des § 2 BeamtVG, sondern als Oberbegriff für alle Zuwendungen, die mit der bundesdeutschen Beamtenversorgung vergleichbar sind. Die Kürzungsvorschrift bezieht sich auf Leistungen, die aufgrund der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften außerhalb der nationalen Rechtsordnung erbracht werden ("internationale Versorgung"). Wegen dieser Anknüpfung ist es ausgeschlossen, nur solche Einkünfte als Grundlage einer Anrechnung anzuerkennen, die nach bundesdeutschem Beamtenrecht oder nach inhaltlich identischen Regelungen erzielt werden. Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, dem bei Einführung der - den § 56 BeamtVG und § 8 BBesG entsprechenden und außer Kraft getretenen - Anrechnungsregelungen in § 83 a und § 160 b BBG, § 49 a und § 85 b BRRG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl I S. 848) die "Vielgestalt der Versorgungsregelungen im internationalen Bereich" bewußt war (vgl. Begründung der Bundesregierung, BTDrucks V/2251 S. 7).
Leistungen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind mit der bundesdeutschen Beamtenversorgung vergleichbar, wenn sie nach übereinstimmenden Strukturprinzipien erbracht werden. Maßgeblich sind insoweit die Form, der Grund, der Zweck und die Finanzierung. Danach muß ein Anspruch auf wiederkehrende "internationale" Leistungen in Geldform bestehen (vgl. § 49 Abs. 4 BeamtVG i.V.m. § 3 Abs. 5 BBesG); Grund muß das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung sein (vgl. z.B. § 4 Abs. 2, § 36 Abs. 1 BeamtVG); der Zweck muß darin bestehen, dem Lebensunterhalt zu dienen, was regelmäßig der Fall ist, wenn die Leistung keiner besonderen anderweitigen Zweckbestimmung unterliegt; schließlich müssen die zwischen- oder überstaatliche Einrichtung oder deren Träger einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Leistungen erbracht haben oder erbringen. Unerheblich ist hingegen insbesondere, wie die internationale Leistung bezeichnet wird, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht, in welcher Höhe sie erbracht wird, in welcher Art von Beschäftigungsverhältnis der Beamte, der Richter oder Soldat bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat, ob die Leistung lebenslang erbracht wird (vgl. insoweit §§ 47, 60, 61 BeamtVG), ob durch eigene Beiträge weitere Ansprüche auf Versorgungsleistungen für spätere Zeitabschnitte erworben werden und ob die Leistung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenensicherung dient (vgl. insoweit § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 47 BeamtVG).
Die Sonderregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBesG modifiziert nicht den in § 8 Abs. 1 BBesG verwendeten allgemeinen Begriff der Versorgung, sondern erweitert nur den nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BBesG maßgeblichen Zeitraum, der sich ausschließlich nach der Anzahl der in einem Beschäftigungsverhältnis vollendeten Jahre bemißt, auf Zeiten "ohne Ausübung eines Amtes" unter den näher bestimmten Voraussetzungen. Hingegen besagt die Spezialvorschrift nichts darüber, ob eine "Vergütung", wie sie der Kläger erhalten hat, eine Versorgung im Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG darstellt. Von diesem Normverständnis ist auch der Innenausschuß des Bundestages ausgegangen, auf dessen Vorschlag die dem § 8 Abs. 2 BBesG entsprechende Vorläuferregelung des § 83 a Abs. 2 BBG als Gesetz beschlossen worden ist (vgl. BTDrucks V/2807 S. 2). Danach kam es dem Gesetzgeber darauf an, Zeiten, während derer u.a. Vergütungen im technischen Sinne des europäischen Beamtenrechts gezahlt und weitere Ruhegehaltsansprüche erworben werden, in gleicher Weise wie die von § 83 a Abs. 1 BBG a.F. erfaßten Zeiten im aktiven Dienst der über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung zu berücksichtigen. Der Umstand, daß dem Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen Vergütung und Versorgung im Beamtenrecht der Europäischen Gemeinschaften bekannt war, rechtfertigt nicht die Annahme, neben dem Begriff "Vergütung" in § 8 Abs. 2 BBesG sei auch der Begriff "Versorgung" in § 8 Abs. 1 BBesG im technischen Sinne des europäischen Beamtenrechts verwendet worden.
Die vom Kläger bezogene Vergütung entspricht den wesentlichen Strukturprinzipien der beamtenrechtlichen Versorgung nach nationalem Recht, da sie an das Ausscheiden des Beamten aus dem aktiven Dienst bei den Organen der Europäischen Gemeinschaften anknüpft (Art. 4 (1), Art. 1 EG-VO Nr. 3518/85), da sie in Form einer laufenden Geldleistung erbracht wird (Art. 4 (1) EG-VO Nr. 3518/85), da sie vollständig aus dem Haushalt der Gemeinschaften finanziert wird - diese also einen "wesentlichen Finanzierungsbeitrag" leistet - und da sie dem Lebensunterhalt dient.
Entgegen dem Revisionsvorbringen des Klägers unterliegt die Vergütung keiner besonderen Zweckbestimmung. Dafür kann auch nicht angeführt werden, es handele sich bei ihr um eine der "Ausgleichszulage" gemäß § 13 BBesGähnliche Leistung oder um eine Entschädigungs- oder Abfindungszahlung für den vorzeitigen Verlust des bisherigen Dienstpostens. Die Höhe der fortlaufend zu zahlenden Vergütung, die 70 % des zuletzt bezogenen Grundgehalts beträgt, sichert selbständig den Lebensunterhalt des ausgeschiedenen Beamten und dient nicht als "Ergänzungsleistung" der Aufstockung eines nach dem Ausscheiden erzielten Einkommens aus einer neuen Tätigkeit. Der Anspruch auf die Vergütung erlischt zudem erst dann, wenn der Betreffende Anspruch auf den Höchstbetrag des Ruhegehalts hat, und spätestens, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat (Art. 4 (2) EG-VO Nr. 3518/85) - also wenn er gemäß Art. 52 Beamtenstatut (vgl. Verordnung Nr. 31 <EWG>, Nr. 11 <EAG>, ABl 1962 S. 1387/62 i.d.F. der Art. 1, Art. 2 der Verordnung <EWG, EURATOM, EGKS> Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968, ABl Nr. L 56/1 vom 4. März 1968, geändert durch Verordnung <EURATOM, EGKS, EWG> Nr. 1473/72 des Rates vom 30. Juni 1972, ABl Nr. L 160/1 vom 16. Juli 1972) in den Ruhestand versetzt werden muß. Hierdurch wird eine lückenlose wirtschaftliche Absicherung des ausscheidenden Beamten erreicht. Dieser muß nicht das Risiko wesentlicher Einbußen wegen potentieller dauerhafter Arbeitslosigkeit tragen.
Für die Qualifizierung als Versorgung im Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG bleibt ohne Bedeutung, daß die Leistung nach Art. 4 EG-VO Nr. 3518/85 als "Vergütung" bezeichnet wird und daß die Vergütungen nach europäischem Beamtenrecht (vgl. auch Art. 41, Art. 50 Beamtenstatut und Art. 4 EG-VO Nr. 259/68) eine dritte Leistungskategorie neben den Dienstbezügen nach Art. 62 ff. Beamtenstatut und der Versorgung nach Art. 77 ff. Beamtenstatut darstellen. Diese Systematik des Gemeinschaftsrechts präjudiziert nicht die nach nationalem Recht erforderliche materielle Bewertung.
Daß gemäß Art. 4 (4) EG-VO Nr. 3518/85 die Bruttoeinkünfte aus einer neuen Tätigkeit von der in Art. 4 (1) vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht werden, als diese Einkünfte und die Vergütung zusammen die letzten Gesamt-Bruttodienstbezüge übersteigen, schließt eine Kürzung der deutschen Dienstbezüge gemäß § 8 Abs. 1 BBesG nicht aus. Aufgrund ihrer unterschiedlichen inneren Struktur und ihrer Zuordnung zu verschiedenen Rechtskreisen sind die Kürzungsregelungen nebeneinander anwendbar. Regelungstechnisch sind die Anrechnungsvorschriften nicht gleichartig und stehen als solche nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Der Umfang der Kürzung nach § 8 BBesG bestimmt sich nicht nach der Höhe der europäischen Vergütung, die der Beamte erhält, sondern nach einem abstrakten Kürzungskoeffizienten (früher: 2,14 v.H.; ab 1. Januar 1992: 1,875 v.H.) und nach einem durch die Dienstzeit und gleichgestellte Zeiten bestimmten Zeitfaktor. Demgegenüber saldiert Art. 4 (4) EG-VO Nr. 3518/85 die Vergütung und die Einkünfte aus einer neuen Tätigkeit real und kürzt die Vergütung, sobald und soweit die Summe der gesamten Einkünfte die letzten Gesamt-Bruttodienstbezüge übersteigt. Darüber hinaus stellt § 8 BBesG eine Vorschrift des nationalen Rechts dar und bestimmt ausschließlich die Höhe der Dienstbezüge, die von einem Dienstherrn im Sinne des § 29 BBesG zu zahlen sind, während Art. 4 EG-VO Nr. 3518/85 Leistungen an Beamte vorsieht, die aus dem Dienst der Europäischen Gemeinschaften ausgeschieden sind.
Über die Höhe der Dienstbezüge an die "eigenen Beamten" entscheidet der nationale Gesetzgeber souverän, ohne Bindungen nach internationalem Recht unterworfen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - <a.a.O.>). Aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaften war die Bundesrepublik Deutschland nicht gehindert, die Zahlung einer Vergütung nach Art. 4 EG-VO Nr. 3518/85 als Grund für eine Kürzung der nationalen Dienstbezüge zu berücksichtigen, auch wenn diese Verordnung nach Art. 189 Abs. 2 EWG-Vertrag in allen ihren Teilen verbindlich sein und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gelten sollte (so für das Beamtenstatut EuGH, Urteile vom 7. Mai 1987 - Rs. 186/85 - <Slg. EuGH 1987, 2048 Rn. 21> und - Rs. 189/85 - <Slg. EuGH 1987, 2075 Rn. 16>).
Im übrigen behandelt das nationale Beamtenrecht die Zeit, während derer ein Beamter an eine zwischenstaatliche Organisation entsandt worden ist, wie den Dienst bei einem Dienstherrn im Sinne des § 121 BRRG. Insbesondere wird der Beamte nicht aus dem Dienstverhältnis entlassen, um bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Dienst zu leisten, sondern beurlaubt mit der Folge, daß er nach Ablauf der Beurlaubung als Beamter in das im Inland erreichte Amt zurücktritt. Besoldungs- wie versorgungsrechtlich erleidet er nach nationalem Recht keine Nachteile und kann während der Beurlaubung auch befördert werden (vgl. § 28 Abs. 3 BBesG; § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG; Ziff. 4 ff. der Richtlinien über die Entsendung von Bundesbediensteten in öffentliche zwischen- oder überstaatliche Organisationen, RdSchr des Bundesministers des Innern vom 21. April 1960 - II A 5-73401-3114/60 - <GMBl S. 162>). Nach den unterschiedlichen Anrechnungsregelungen ist auch gewährleistet, daß der Beamte aus der Summe der inländischen und internationalen Bezüge mindestens die Höhe der vorgesehenen nationalen Besoldung erreicht (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 BBesG) und in aller Regel darüber hinausgehende Einkünfte erzielt. Dies stellt sowohl einen Ausgleich als auch eine innere Rechtfertigung für die Anrechnung anderweitig erworbener Ansprüche dar.
Da das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen ist, daß eine Kürzung der Dienstbezüge des Klägers schon dem Grunde nach unzulässig sei, und deshalb keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welcher Höhe eine Kürzung vorgenommen werden darf und ob hinsichtlich der Rückforderung von Dienstbezügen die weiteren Voraussetzungen des § 12 BBesG vorliegen, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß §§ 154 ff. VwGO der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 107 215,72 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Bayer
Dr. Schmutzler