Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1996, Az.: BVerwG 1 WB 61.95

Dienstpflichtverletzung eines Soldaten; Zustellung eines Verwaltungsakts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 61.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. Januar 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie Oberst Diederich, Oberfeldwebel Nahrgang als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1993 - BVerwG 2 WD 1.93 - wegen eines Dienstvergehens vom Dienstgrad Hauptfeldwebel in den Dienstgrad Oberfeldwebel herabgesetzt.

2

Mit Schreiben vom 17. Mai 1993 beschwerte sich der Antragsteller darüber, daß durch den Wehrdisziplinaranwalt (WDA) bei dem Truppendienstgericht (TDG) Süd (damals Mitte) für den Bereich des Wehrbereichskommandos (WBK) IV im Verlaufe des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ihm gegenüber am 5. Dezember 1990 die verbindliche Zusage erteilt worden sei, bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO kein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten, und entgegen dieser Zusage durch den Befehlshaber im Wehrbereich IV gegen ihn am 16. September 1991 das disziplinargerichtliche Verfahren eingeleitet worden sei.

3

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht (BWDA) wies die Beschwerde als unzulässig zurück; die Tätigkeit des WDA im Rahmen eines disziplinargerichtlichen Verfahrens einschließlich der ihm vorgehenden Ermittlungen könne nicht mit den Mitteln der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) angefochten werden. Gleichzeitig teilte der BWDA dem Antragsteller das Ergebnis seiner dienstaufsichtlichen Überprüfung des Beschwerdevorbringens mit.

4

Ein hinsichtlich der Mitteilung der dienstaufsichtlichen Überprüfung geführtes Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluß des Senats vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 9.94 - abgeschlossen.

5

Soweit die Beschwerde vom 17. Mai 1993 als unzulässig zurückgewiesen wurde, legte der Antragsteller am 7. September 1993 weitere Beschwerde ein. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, in dem förmlichen Beschwerdeverfahren gehe es nicht um eine Maßnahme des WDA innerhalb eines truppendienstgerichtlichen Verfahrens, sondern um eine Erklärung, die gerade darauf gerichtet gewesen sei, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten. Mithin handele es sich um ein Verhalten, das dem Verfahren nach der WBO zugänglich sei. In den disziplinargerichtlichen Urteilen des Truppendienstgerichts Mitte und des Bundesverwaltungsgerichts sei festgestellt worden, daß der WDA zur Abgabe der Erklärung vom 5. Dezember 1990 nicht befugt gewesen sei. Er, der Antragsteller, müsse davon ausgehen, daß dem WDA seine dienstlichen Befugnisse bekannt gewesen seien. Ihr Überschreiten stelle deshalb eine Pflichtverletzung dar, die Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sei. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung dieser Pflichtverletzung. Es gehe entgegen den Ausführungen im Beschwerdebescheid nicht um eine zukunftorientierte Präventivmaßnahme gegenüber dem Verhalten des WDA, sondern um die disziplinare Würdigung einer Pflichtwidrigkeit.

6

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - VR II 7 - wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 13. Dezember 1993 zurück, soweit sie sich gegen die Ermittlungstätigkeit des WDA im disziplinargerichtlichen Verfahren einschließlich eines Vorverfahrens richtete.

7

Das Vorbringen des Antragstellers, der WDA sei zu seiner Erklärung vom 5. Dezember 1990 nicht befugt gewesen, er habe seine dienstlichen Befugnisse überschritten und folglich seine Dienstpflichten verletzt, wertete der BMVg - VR II 7 - in seinem Bescheid vom 13. Dezember 1993 als neues Vorbringen, das von der weiteren Beschwerde abzutrennen und als Erstbeschwerde von dem hierfür zuständigen BWDA zu entscheiden sei.

8

Der BWDA wies mit Bescheid vom 22. Juni 1994 diese Erstbeschwerde gegen den WDA zurück. Eine Beschwerde gegen einen Beamten sei in der WBO nicht vorgesehen und daher insoweit nicht zulässig. Selbst wenn eine Beschwerde gegen die Dienststelle "Wehrdisziplinaranwalt" angenommen würde, sei die Beschwerde nicht innerhalb der nach § 6 Abs. 1 WBO vorgesehen Frist eingelegt worden. Der Antragsteller hätte nach Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens am 17. September 1991 die Möglichkeit gehabt, Beschwerde einzulegen.

9

Die gegen diese Entscheidung des BWDA eingelegte weitere Beschwerde vom 18. Juli 1994 wies der BMVg - VR II 7 - mit Bescheid vom 22. September 1994 zurück, da die Erstbeschwerde zu Recht wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

10

Diesen Bescheid vom 22. September 1994 übersandte der BVMg - VR II 7 - unter dem 8. November 1994 an den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, bei diesem eingegangen am 9. Dezember 1994, zur "Zustellung nach § 5 Abs. 1 VwZG". Auf dem beigefügten Empfangsbekenntnis vermerkte der Disziplinarvorgesetzte handschriftlich: "Der Soldat verweigerte am 22.12.94 die Annahme des Schriftstückes sowie die Unterschrift. Seine Begründung: Er habe noch keine Gelegenheit gehabt, seine weitere Beschwerde zu begründen. Unterschrift."

11

Mit Schreiben vom 12. Juni 1995, mittels Telefax beim BMVg eingegangen am 13. Juni 1995, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 7. Juli 1995 dem Senat vorgelegt.

12

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei fristgerecht eingelegt worden, da ihm der Bescheid des BMVg vom 22. September 1994 erst am 30. Mai 1995 ausgehändigt worden sei. Nach § 5 VwZG sei zugestellt zu dem Zeitpunkt, in dem das Empfangsbekenntnis unterschrieben werde. Eine Zustellung durch Niederlegung, wie sie bei der Zustellung nach § 3 VwZG möglich sei, sei im Falle des § 5 VwZG gerade nicht vorgesehen. Der BMVg müsse daher das Datum der tatsächlichen Eröffnung gegen sich gelten lassen.

13

Auch in der Sache sei seine Beschwerde nicht verfristet. Erst im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1993 habe er erfahren, daß die Zusage des WDA, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, mangels entsprechender Befugnis unwirksam gewesen sei und somit ein Prozeßhindernis nicht vorgelegen habe. Dies sei allein aus der Einleitungsverfügung vom 1991 nicht ersichtlich gewesen. Maßgebender Zeitpunkt für den Beschwerdeanlaß sei daher der 5. Mai 1993. Unzutreffend sei die Behauptung, erstmals mit der weiteren Beschwerde vom 7. September 1993 sei die Zusage als solche als Dienstpflichtverletzung angegriffen worden. Gegenstand der ersten Beschwerde vom 17. Mai 1993 sei das Verhalten des WDA insgesamt gewesen und bei sachgerechter Auslegung hätte erkannt werden müssen, daß auch das Abgeben der Zusage als solches Gegenstand der Beschwerde gewesen sei. Diese Beschwerde sei als Organbeschwerde zulässig. Dem WDA müsse sowohl bekannt gewesen sein, daß er zur Abgabe der von ihm getätigten Zusage nicht befugt gewesen sei als auch, daß in der Praxis eine Einstellung nach § 153 a StPO nur bei einem entsprechenden Geständnis des Angeschuldigten in Betracht gezogen werde. Die Zusage des WDA könne daher nicht anders gewertet werden, als daß er versucht habe, auf diese Weise die Arbeit der Einleitungsbehörde zu erleichtern. Dieses bewußte Überschreiten seiner Kompetenzen stelle eine Verletzung seiner Dienstpflichten dar.

14

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er hält den Antrag für unzulässig, da weder die Verletzung von Rechten des Antragstellers noch eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 sowie 32 bis 36 SG geregelt sind, gerügt werden. Der Antragsteller mache eine vermeintliche Rechtsverletzung des WDA geltend, mithin nicht solche Rechtsverletzungen, die ihren Ursprung im besonderen militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis hätten. Selbst wenn man dem Hinweis des Antragstellers, es könne sich hierbei um eine Organbeschwerde handeln, folgen wollte, wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der für die Einlegung zuständigen Stelle eingegangen sei. Sein Bescheid vom 22. September 1994 habe einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung beim nächsten Disziplinarvorgesetzten zur Aushändigung an den Antragsteller bereitgelegen. Dieser habe am 22. Dezember 1994 jedoch die Entgegennahme des Schreibens sowie seine Unterschrift verweigert. Gemäß § 13 VwZG gelte die Zustellung als bewirkt, wenn die Annahme ohne gesetzlichen Grund verweigert werde. Das vom Antragsteller behauptete Fehlen einer Gelegenheit, seine weitere Beschwerde zu begründen sei kein gesetzlicher Grund; mithin sei die Beschwerdefrist mit Ablauf des 5. Januar 1995 verstrichen.

16

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 390/95 - sowie die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 9.94 lagen dem Senat bei der Beratung vor.

17

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

18

Die Unzulässigkeit ergibt sich zunächst schon daraus, daß der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eingelegt hat.

19

Der Bescheid des BMVg - VR II 7 - vom 22. September 1994 über die weitere Beschwerde gilt als dem Antragsteller am 22. Dezember 1994 zugestellt. Gemäß § 16 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO war der Bescheid dem Antragsteller gegen Empfangsschein auszuhändigen oder nach den sonstigen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Im vorliegenden Fall hat der BMVg seinen Bescheid nach § 5 Abs. 1 VwZG zugestellt, d.h., der Bescheid war durch den S 1-Offizier und Kompaniechef Verteidigungsbezirkskommando 43, dem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Antragsteller auszuhändigen und dieser hatte ein mit dem Datum versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Die Weigerung des Antragstellers am 22. Dezember 1994, den Beschwerdebescheid anzunehmen und das Empfangsbekenntnis zu unterschreiben, hinderte die Wirksamkeit der Zustellung nicht, denn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 VwZG gilt die Zustellung als bewirkt, da die Verweigerung der Annahme ohne gesetzlichen Grund erfolgte. Die Begründung des Antragstellers für die Annahmeverweigerung, er habe keine Gelegenheit zur Begründung seiner weiteren Beschwerde gehabt, stellt einen gesetzlichen Grund hierfür nicht dar, er hätte dies vielmehr in einem fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend machen können.

20

Somit lief die Frist zur Einlegung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 5. Januar 1995 ab (§§ 186, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der Antrag ist jedoch erst am 13. Juni 1995 beim BMVg eingegangen.

21

Anhaltspunkte für eine Fristverlängerung nach § 7 WBO sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat nichts dafür dargetan, durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. Wenn er der Ansicht gewesen wäre, durch die Annahmeverweigerung des Beschwerdebescheides sei keine Frist in Gang gesetzt worden, würde sich dies nicht, als unabwendbarer Zufall darstellen, denn mangelnde Rechtskenntnisse begründen einen solchen nicht (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 63.94 - m.w.N.).

22

Der Antrag ist auch sonst unzulässig. Denn bei dem beanstandeten Verhalten des WDA handelt es nicht nicht um eine - truppendienstliche - Maßnahme im Rahmen des militärischen Über-/Unterordnungsverhältnisses (§ 17 Abs. 3 WBO). Der WDA ist kein Vorgesetzter des Antragstellers, so daß in dessen Verhalten auch keine nach § 17 Abs. 1 WBO den Weg zu den Wehrdienstgerichten eröffnende Maßnahme zu sehen wäre (vgl. Beschluß vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 47.93 -).

23

Auch der Hinweis des Antragstellers, der WDA habe für die Einleitungsbehörde gehandelt und es läge somit eine "Organbeschwerde" vor, hätte nicht zur Zulässigkeit des Antrags geführt. Denn zu den in § 17 WBO genannten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten ihnen gegenüber gehört nicht die Wahrung der den Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung (WDO) gegebenen Verfahrensgarantien, zu denen auch das Recht des Betroffenen auf gesetzesmäßiges Handeln des WDA gehört (vgl. Beschluß vom 25. Februar 1987 - BVerwG 1 WB 176.86 -). Nicht entscheidend ist hierbei, ob nach den Vorschriften der WDO in einem disziplinargerichtlichen Verfahren bestimmte Einzelmaßnahmen selbständig angefochten oder durchgesetzt werden können oder nicht. Die Regelung der WDO stellt ein abgeschlossenes Ganzes dar, das ein teilweises Ausweichen auf die Vorschriften der WBO über die von der WDO selbst gegebenen Ausnahmen hinaus (§ 38 WDO) schon vom System her nicht duldet (vgl. Beschluß vom 25. November 1986 - BVerwG 1 WB 151.86 - <BVerwG DokBer (B) 1987, 46> m.w.N.). Der Antragsteller ist dadurch, daß er im disziplinargerichtlichen Verfahren Mängel des Verfahrens und gesetzeswidriges Verhalten von Verfahrensbeteiligten geltend machen kann, ausreichend geschützt.

24

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

25

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 2 WBO) hat der Senat abgesehen.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Diederich
Nahrgang