Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1993, Az.: BVerwG 1 WB 47.93
Antrag auf gerichtliche Entscheidung eines Soldaten gegen den Schlusssatz im Beschwerdebescheid des BWDA "Merke: de nihilo nihil (Lucretius, De rerum nat. 1, 149)"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 47.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 10. November 1993,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberfeldarzt (w.) Dr. Breuel, Hauptmann Weinitschke als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Mit einem Schreiben vom 2. Juli 1992 an den Bundeswehrdisziplinaranwalt (BWDA), bei dem als Betreff "dienstaufsichtliche Prüfung" angeführt war, wies der Antragsteller darauf hin, daß er gemäß § 88 Abs. 1 WDO die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragt habe, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen, in den er "durch unbefugte Ermittlungen" des Rechtsberaters des ... Korps gebracht worden sei. Weiter führte er aus, auf Grund von Akteneinsicht sei ihm nicht ersichtlich, daß irgendwelche Ermittlungshandlungen durch den Wehrdiszplinaranwalt (WDA) vorgenommen worden seien. Der Antragsteller bat, diesen Sachverhalt im Rahmen der Dienstaufsicht zu überprüfen.
Unter dem 16. Juli 1992 wies der BWDA die Dienstaufsichtsbeschwerde als unbegründet zurück. Die vom Rechtsberater des .... Korps geführten Ermittlungen hätten sich nicht gegen den Antragsteller, der nur als Zeuge gehört worden sei, sondern gegen einen nachgeordneten Beamten gerichtet. Hinsichtlich des vom Antragsteller beantragten disziplinargerichtlichen Verfahrens habe der WDA keinen Anlaß für Ermittlungshandlungen gesehen. Hierauf sei der Antragsteller wiederholt hingewiesen worden. Dieser Bescheid des BWDA endet mit den Worten:
"Merke: de nihilo nihil (Lucretius, De rerum nat. 1, 149)."
Gegen diesen, dem Antragsteller nach eigenen Angaben am 21. Juli 1992 zugegangenen Bescheid, erhob dieser mit Schreiben vom 27. Juli 1992, beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) eingegangen am 29. Juli 1992, Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, der BWDA habe eine Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen, die er - der Antragsteller - nicht erhoben habe. Zudem habe der BWDA gewußt, daß der WDA es auf seinen Antrag nach § 88 WDO pflichtwidrig unterlassen habe, Ermittlungshandlungen durchzuführen. Der lateinische Schlußsatz in einem dienstaufsichtlichen Bescheid sei sachfremd und erwecke den Eindruck, der BWDA wolle sich über ihn lustig machen.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 1992 wies der BMVg - P II 5 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Bei dem Bescheid vom 16. Juli 1992 habe es sich um eine Entscheidung über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gehandelt. Der dieser Dienstaufsichtsbeschwerde zugrundeliegende Sachverhalt betreffe ein Verfahren nach der Bundesdisziplinarordnung. Gegen vermeintliche Rechtsverletzungen im Rahmen eines derartigen Verfahrens seien Rechtsbehelfe nach der Wehrbeschwerderordnung nicht gegeben.
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Nichteinleitung des von ihm nach § 88 WDO beantragten Disziplinarverfahrens rüge, sei ebenfalls ein Beschwerderecht nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht gegeben.
Auch in dem vom BWDA verwendeten lateinischen Schlußsatz, der lediglich zusammenfassend zum Ausdruck bringen sollte, daß dem Antragsteller ein disziplinarer Vorwurf nicht zu machen sei, könne weder ein "Sich-lustig-machen" noch gar eine Ehrverletzung gesehen werden. Es fehle daher auch insoweit an einer persönlichen Beschwer.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 7. Januar 1993 zugestellt. Mit Schreiben vom 18. Januar 1993 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 21. Juli 1993 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Zunächst sei davon auszugehen, daß der beschwerende Schlußsatz des Bescheids des BWDA sich nicht auf das "WDO-Verfahren" beziehe, da dieses in deutscher, nicht aber in lateinischer Sprache durchzuführen sei. Im übrigen begründe dieser Satz eine eigene, in keinerlei Zusammenhang mit dem "WDO-Verfahren" stehende Beschwer. Mit diesem lateinischen Schlußsatz habe der BWDA ihn - den Antragsteller - "zum dummen Schuljungen" herabgewürdigt. Diese Art der Belehrung stelle einen sachfremden, rechtswidrigen Eingriff in seine als Soldat gegen dienstliche Maßnahmen geschützte Ehre dar.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die unter dem 2. Juli 1992 eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde habe keinen von der Wehrdisziplinarordnung abweichenden Rechtsweg eröffnen können. Auch die Benützung eines fremdsprachlichen Zitats lasse keinen Schluß auf ein Abweichen von dem im dienstaufsichtlichen Bescheid bis dahin behandelten Gegenstand zu. Die Annahme des BWDA, der Antragsteller verstehe das lateinische Zitat, zeige im übrigen, daß der BWDA den Antragsteller gerade nicht als "dummen Schuljungen" habe herabwürdigen wollen. Aus diesem Grund fehle es auch an einer persönlichen Beschwer des Antragstellers.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 74/93 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag ist offensichtlich unzulässig.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller allein gegen den Schlußsatz im Beschwerdebescheid des BWDA vom 16. Juli 1993 "Merke: de nihilo nihil (Lucretius, De rerum nat. 1, 149)." Bei dem Bescheid des BWDA handelt es sich um einen auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde hin ergangenen Bescheid, dem ausschließlich ein nach der Wehrdisziplinarordnung zu beurteilender Sachverhalt zugrunde lag. Bei diesem Bescheid handelt es sich daher um keine Maßnahme, die einer gerichtlichen Kontrolle nach der Wehrbeschwerdeordnung unterliegt (§ 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO; vgl. auch Beschlüsse vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 94.91 - und vom 18. August 1992 - BVerwG 1 WB 43.92 -).
Der BWDA ist auch kein Vorgesetzter des Antragstellers, so daß dessen Verhalten, auch wenn, wie der Antragsteller meint, in der Verwendung eines lateinischen Zitats eine über das dienstaufsichtliche und das diesem zugrundeliegende wehrdisziplinarrechtliche Verfahren hinausgehende Beschwer zu sehen wäre, keine nach § 17 Abs. 1 WBO den Weg zu den Wehrdienstgerichten eröffnende Maßnahme zu sehen wäre (vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 1 WB 55, 56.91 -).
Ob es sinnvoll und notwendig war, den Bescheid vom 16. Juli 1992 mit einem lateinischen Zitat abzuschließen, ist keine vom Senat zu entscheidende Frage.
Der Antrag ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Der Senat sieht davon ab, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Wehrl
Dr. Widmaier
Dr. Breuel
Weinitschke