Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.1992, Az.: BVerwG 1 WB 43.92
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.08.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 43.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 2 WBO
- § 28 Abs. 1 WDO
- § 95 Abs. 2 S. 1 WDO
Fundstelle
- DokBer B 1993, 47-49
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. August 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl
sowie
Oberstleutnant Hudert, Feldwebel Armbruster als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und gehört der Fernmeldekompanie ... in H. an.
Am 14. Mai 1990 beschwerte sich der Antragsteller gegen seinen damaligen Zugführer, Hauptmann W., wegen Einbruchs in seine - des Antragstellers - Ehe. Der Kompaniechef Fernmeldekompanie ... gab der Beschwerde mit Bescheid vom 22. Mai 1990 statt und teilte dem Antragsteller in dem Bescheid mit, den Fall zur Ahndung des Dienstvergehens an die nächsthöhere Dienststelle abgegeben und einen Antrag auf sofortige Versetzung des Betroffenen gestellt zu haben.
Der Kommandeur der Korpstruppen ... Korps leitete als nach der Versetzung des Betroffenen zuständige Einleitungsbehörde gegen diesen mit Verfügung vom 5. September 1990 ein disziplinargerichtliches Verfahren ein, das er mit Verfügung vom 25. Januar 1991 gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 WDO eingestellt hat. In der Einstellungsverfügung wird ein Dienstvergehen des Hauptmann W. festgestellt und ausgeführt, daß das festgestellte Dienstvergehen sich bei Würdigung aller Umstände nicht mehr als so schwerwiegend erweise, daß die Durchführung des disziplinargerichtlichen Verfahrens geboten und notwendig erscheine.
Der Antragsteller beschwerte sich mit Schreiben vom 13. November 1991 gegen "fehlerhafte Einschätzung und Bewertung des Dienstvergehens Hptm W... durch die zuständige Einleitungsbehörde". Die Einleitungsbehörde sanktioniere mit ihrer Entscheidung zugleich, daß zukünftig grundsätzlich jeder Vorgesetzte in intakte Ehen seiner Untergebenen einbrechen könne, ohne mit schwereren Disziplinarmaßnahmen rechnen zu müssen. Dieser Umstand sei nicht tragbar und nicht hinzunehmen.
Der Kommandierende General ... Korps wies die Beschwerde mit Bescheid vom 3. Februar 1992 als unzulässig zurück. Der Antragsteller sei durch die Einleitungsbehörde nicht in eigenen Rechten verletzt worden. Der Soldat habe, auch wenn er durch ein Dienstvergehen verletzt sei, keinen Anspruch darauf, daß das Dienstvergehen in seinem Sinne disziplinar gewürdigt werde.
Die mit Schreiben des Antragstellers vom 10. Februar 1992 eingelegte weitere Beschwerde wies der Inspekteur des Heeres (InspH) mit Bescheid vom 1. April 1992 als unbegründet zurück, weil der Kommandierende General ... Korps zu Recht die Erstbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen habe.
Gegen diesen ihm am 6. April 1992 ausgehändigten Bescheid stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. April 1992, das am 8. April 1992 beim InspH einging, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der InspH hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 16. Mai 1992 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, der InspH habe sich zu den beanstandeten Vorgängen selbst nicht geäußert. Neben der zitierten Rechtsprechung, wonach ein Soldat keinen Anspruch darauf habe, daß ein ihn verletzendes Dienstvergehen in seinem Sinne disziplinar gewürdigt werde, stehe ein Urteil des 2. Wehrdienstsenates, wonach der Einbruch eines Soldaten in die Ehe eines Kameraden auch unter Berücksichtigung einer fortschreitenden Wandlung der gesellschaftlichen Anschauungen und moralischen Grundsätze nach wie vor erhebliches disziplinares Gewicht hat. Es sei "ein wenig paradox", daß der InspH auf dieses Urteil desselben Gerichts nicht eingehe. Er betone, keinen Anspruch darauf zu erheben, daß das Dienstvergehen des Hauptmanns W. in seinem Sinne disziplinar gewürdigt werde, da er keine "persönliche Rache" nehmen wolle. Es sei jedoch offenkundig, daß im vorliegenden Fall gegen die einschlägigen Bestimmungen des Soldatengesetzes und der Wehrdisziplinarordnung durch Dienststellen der Bundeswehr verstoßen werde. Dadurch fühle er sich persönlich beschwert.
Der InspH beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unzulässig und trägt vor: Der Antragsteller, der keine förmlichen Anträge gestellt habe, begehre ersichtlich die Fortführung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen seinen früheren Vorgesetzten. Nach §§ 17, 21 WBO könne die Entscheidung des Wehrdienstsenats jedoch nur beantragt werden, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers oder von Pflichten des Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Nach § 95 Abs. 2 WDO könne die Einleitungsbehörde ein disziplinargerichtliches Verfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für angebracht halte. Sie habe dabei ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Diese Verpflichtung bestehe indessen nicht gegenüber dem durch das Dienstvergehen verletzten Soldaten. Daher könne der durch das Dienstvergehen verletzte Soldat durch die Entscheidung der Einleitungsbehörde auch nicht in seinen Rechten betroffen sein. Sonst würde die Möglichkeit, die Entscheidung der Einleitungsbehörde einer derartigen gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen, auf das Rechtsinstitut der Klageerzwingung im Strafverfahren hinauslaufen. Dieses sei mit dem im Disziplinarrecht herrschenden Opportunitätsprinzip nicht zu vereinbaren.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspH - 27/92 - sowie die Ermittlungsakte des Wehrdisziplinaranwalts beim Truppendienstgericht Nord für die Bereiche des ... Korps und der Korpstruppen des ... Korps - D 5.90 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Grundlage des Verfahrens ist die Beschwerde des Antragstellers vom 13. November 1991, mit der er sich gegen die seines Erachtens "fehlerhafte Einschätzung und Bewertung des Dienstvergehens Hptm W..." durch den Kommandeur der Korpstruppen ... Korps wendet, der als zuständige Einleitungsbehörde das disziplinargerichtliche Verfahren gegen Hauptmann W. mit Verfügung vom 25. Januar 1991 eingestellt hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller sich mit seinem Rechtsbehelf gegen die Einstellungsverfügung als solche wendet mit dem Ziel einer gerichtlichen Überprüfung der Einstellung und gegebenenfalls einer "Wiederaufnahme" des disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen Hauptmann W. oder ob er - lediglich - die Feststellung begehrt, daß das nach der Einstellungsverfügung festgestellte Dienstvergehen fehlerhaft eingeschätzt und bewertet worden ist. In jedem Fall ist das Begehren des Antragstellers unzulässig.
Nach §§ 17, 21 WBO kann die Entscheidung des Wehrdienstsenats nur beantragt werden, wenn die Beschwerde bzw. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers oder von Pflichten des Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
Mit seiner Beschwerde vom 14. Mai 1990 gegen Hauptmann W. hat der Antragsteller dem Disziplinarvorgesetzten Veranlassung zur Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber dem von der Beschwerde betroffenen Soldaten gegeben. Werden Tatsachen - auch durch eine Beschwerde - bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt aufzuklären (§ 28 Abs. 1 WDO). Liegt ein Dienstvergehen vor, prüft der zuständige, d.h. soweit die Wehrdisziplinarordnung nicht anderes bestimmt der nächste Disziplinarvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen u.a., ob er die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeizuführen hat (§ 7 Abs. 2, § 29 Abs. 1 WDO), wobei die Einleitungsbehörde, sofern sie ihrerseits im Rahmen der Entscheidungsfreiheit des § 7 Abs. 2 WDO eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme zunächst für geboten gehalten und ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet hat, dieses einstellen kann, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für angebracht hält (§ 95 Abs. 2 Satz 1 WDO). Diese Verpflichtungen obliegen den zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den durch ein Dienstvergehen etwa verletzten Soldaten - hier: gegenüber dem Antragsteller -, sondern gegenüber dem Dienstherrn, also der Bundesrepublik Deutschland. Das bedeutet, daß ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat den zuständigen Vorgesetzten oder die Einleitungsbehörde nicht zu einem bestimmten disziplinaren Verhalten zwingen kann, weil er durch eine nicht seinen Vorstellungen entsprechende Entscheidung nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann (Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 67.77 - <BVerwGE 63, 204 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 67/77] [207]>, vom 14. November 1985 - BVerwG 1 WB 144.84 - <BVerwGE 83, 80 [BVerwG 14.11.1985 - 1 WB 144/84] [f.]> und vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 76, 77.90 -). Der Soldat hat, auch wenn er durch ein Dienstvergehen verletzt ist, keinen Anspruch darauf, daß ein Dritter wegen eines Dienstvergehens gemaßregelt wird. Das gilt unabhängig davon, mit welchem Gewicht das Dienstvergehen von dem zuständigen Vorgesetzten oder den Wehrdienstgerichten gewertet wird. Wenn nämlich der zuständige Vorgesetzte in seiner bzw. die Einleitungsbehörde in ihrer disziplinaren Entscheidung von dem durch ein Dienstvergehen verletzten Soldaten einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen und gegebenenfalls verpflichtet werden könnte, der Sach- und Rechtsauffassung des Verletzten zu folgen, liefe das auf ein Rechtsinstitut hinaus, das der Anklageerzwingung im Strafverfahren (§ 172 StPO) ähnlich wäre. Ein solches Rechtsinstitut ist indessen dem Disziplinarrecht fremd und mit dem hier herrschenden Opportunitätsprinzip nicht zu vereinbaren (BVerwGE 63 a.a.O.; Beschluß vom 27. November 1990 a.a.O.).
Auch soweit das Vorbringen des Antragstellers allein gegen die Bewertung des Dienstvergehens des Hauptmann W. - hinsichtlich dessen Eigenart und Schwere - durch die Einleitungsbehörde gerichtet ist, ist der Antrag unzulässig. Abgesehen davon, daß eine entsprechende Rüge des Antragstellers aus den bereits dargelegten Gründen einer gerichtlichen Überprüfung nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht zugänglich ist, stellt die Regelung der Wehrdisziplinarordnung, innerhalb derer der Kommandeur der Korpstruppen ... Korps tätig wurde, ein abgeschlossenes Ganzes dar, das ein teilweises Ausweichen auf die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnungüber die in der Wehrdisziplinarordnung selbst genannten Ausnahmen hinaus schon vom System her nicht duldet (Beschlüsse vom 12. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 4.69-, vom 1. September 1987 - BVerwG 1 WB 150.86 - und vom 23. April 1992 - BVerwG 1 WB 149.91 -), wobei es nicht darauf ankommt, ob nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung bestimmte Einzelmaßnahmen überhaupt selbständig angefochten werden können oder nicht.
Der Antrag ist nach alledem insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen (§ 20 Abs. 2 WBO).
Wolbring
Wehrl
Hudert
Armbruster