Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1992, Az.: BVerwG 1 WB 149.91
Wehrrecht; Disziplinarrecht; Selbstreinigungserzwingungsverfahren; Selbstreinigung; Wehrbeschwerdeordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 149.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- WDO
Fundstellen
- DokBer B 1992, 172-174
- NVwZ-RR 1993, 636 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrR 1992, 207-208
- RiA 1992, 300
- ZBR 1992, 318
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Regelungen der Wehrdisziplinarordnung stellen ein abgeschlossenes Ganzes dar, das ein teilweises Ausweichen auf die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnungüber die in der Wehrdisziplinarordnung ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen hinaus schon vom System her nicht duldet.
- 2.
Ein Selbstreinigungserzwingungsverfahren auf der Grundlage des Beschwerde- und gerichtlichen Antragsrechts nach der Wehrbeschwerdeordnung ist dem Soldaten nicht eingeräumt.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. April 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
sowie
Oberst Colditz, Hauptmann Hümmer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und gehörte bis Mitte April 1990 dem Stab .... Panzerdivision (PzDiv) in D. an. Derzeit ist er beim Verteidigungsbezirkskommando (VBK) ... in De. eingesetzt.
Im Mai 1990 führte die frühere Kommandobehörde des Antragstellers einen Tag der offenen Tür durch, bei dem u.a. auch Freiflüge mit Hubschraubern der Heeresfliegerstaffei ... verlost wurden. Da nach Meinung des Antragstellers die Verlosung dieser Freiflüge nicht den geltenden Bestimmungen entsprochen hätte, wandte er sich mit Schreiben vom 11. Juni 1990 an den Bundesrechnungshof, der daraufhin die Vorprüfungsstelle der Wehrbereichsverwaltung (WBV) ... beauftragte, die mit der Durchführung des Tages der offenen Tür zusammenhängenden Personal- und Sachleistungen zu überprüfen. Nach Abschluß der Überprüfung wurde der .... PzDiv im Mai 1991 die ordnungsgemäße Durchführung des Tages der offenen Tür bescheinigt.
Wegen des Schreibens des Antragstellers an den Bundesrechnungshof wandte sich sein früherer Divisionskommandeur, Generalmajor R., mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 an den Befehlshaber im Wehrbereich ... und führte aus, nach seiner Meinung hätte der Antragsteller wider besseres Wissen gehandelt und somit nach Meinung des Rechtsberaters des ... Korps gegen soldatische Dienstpflichten verstoßen, indem er seine früheren Kameraden und Vorgesetzten "denunziert" habe. Abschließend bat er um Prüfung einer disziplinaren Würdigung. Der Befehlshaber im Wehrbereich ... leitete das Schreiben dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, dem Kommandeur des VBK ..., zu, der ihn am 26. November 1990 zu diesen Vorwürfen gemäß § 28 WDO anhörte. Am 27. November 1990 eröffnete er dem Antragsteller, daß er von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme absehe.
Mit Schreiben vom 1. August 1991 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf das Schreiben vom 2. Oktober 1990 die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gemäß § 88 Abs. 1 WDO gegen sich.
Der Befehlshaber im Wehrbereich ... hat diesen Antrag unter dem 14. August 1991 als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Sachverhalt, den der Antragsteller disziplinar untersucht haben wolle, sei bereits Gegenstand disziplinarer Ermittlungen gewesen und abgeschlossen worden. Ein Sachverhalt dürfe nach der Wehrdisziplinarordnung nur einmal disziplinar untersucht werden, daher sei für weitere bzw. erneute Ermittlungen kein Raum mehr.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 19. August 1991, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am folgenden Tage eingegangen, Beschwerde mit der Begründung, nach § 89 Abs. 1 WDO dürfe eine Einleitungsbehörde auch dann ein disziplinargerichtliches Verfahren einleiten, wenn der nächste Disziplinarvorgesetzte zuvor von der Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme abgesehen und dies dem Soldaten bekanntgegeben habe. Auch bestehe nach wie vor für ihn das Bedürfnis der Selbstreinigung, da sein nächster Disziplinarvorgesetzter ihm lediglich mitgeteilt habe, daß er keine Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängen werde, nicht aber, ob er ein Dienstvergehen für gegeben halte oder nicht. Der Disziplinarvorgesetzte habe nämlich seinerzeit nur aus Opportunitätsgründen von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen und ein Dienstvergehen für gegeben gehalten.
Mit Schreiben vom 23. September 1991, am selben Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen, erhob der Antragsteller weitere Beschwerde, da über seine Erstbeschwerde vom 19. August 1991 bis dahin nicht entschieden worden sei.
In Kenntnis dieser Untätigkeitsbeschwerde wies der Befehlshaber Territorialkommando Nord mit Bescheid vom 2. Oktober 1991 die Erstbeschwerde als unbegründet zurück. Seine Zuständigkeit für diese Bescheidung hielt er für gegeben, da die weitere (Untätigkeits-)Beschwerde nach seiner Meinung vor Ablauf der Ein-Monats-Frist des § 16 Abs. 2 WBO eingelegt worden sei. In seinem Bescheid führte der Kommandeur Territorialkommando Nord aus, daß der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers diesem gemäß § 32 Abs. 1, 1. Alternative WDO, bekanntgegeben habe, daß er im Verhalten des Antragstellers kein Dienstvergehen sehe, so daß der Befehlshaber im Wehrbereich ... als zuständige Einleitungsbehörde den Antrag gemäß § 88 Abs. 1 WDO zu Recht als unzulässig zurückgewiesen habe.
Da bis dahin über seine weitere (Untätigkeits-)Beschwerde kein Bescheid ergangen war, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Oktober 1991 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der im Entwurf vorliegende Bescheid des Inspekteurs des Heeres (InspH), mit dem die weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen werden sollte, wurde daher vom InspH dem Antragsteller nicht mehr zugestellt.
Der InspH hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 13. November 1991 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller im wesentlichen ausgeführt:
Der Befehlshaber im Wehrbereich III habe rechtswidrig gehandelt, als er mit Bescheid vom 14. August 1991 seinen Antrag gemäß § 88 Abs. 1 WDO vom 1. August 1991 als unzulässig zurückgewiesen habe. Es sei zutreffend, daß es sein Ziel sei, sich von dem durch Generalmajor R. erhobenen Vorwurf eines Dienstvergehens zu reinigen. Sein nächster Disziplinarvorgesetzter habe bislang die Ermittlungen keineswegs abgeschlossen. Hierzu fehle es an der nach § 28 Abs. 5 WDO zwingenden Schlußanhörung wie auch an der Anhörung des Vertrauensmannes nach § 28 Abs. 6 WDO. Daher handele es sich bei der am 27. November 1990 erfolgten mündlichen Mitteilung des Kommandeurs VBK ..., er werde keine Disziplinarmaßnahme verhängen, um eine unverbindliche Meinungsäußerung und keineswegs um die Folgewirkung entfaltende Mitteilung gemäß § 32 Abs. 1 WDO. Der Befehlshaber im Wehrbereich ... sei daher nicht gehindert, als Einleitungsbehörde auch jetzt noch auf seinen Antrag hin festzustellen, daß er kein Dienstvergehen begangen habe. Im übrigen habe sein Disziplinarvorgesetzter, wie sich aus einer Aktennotiz vom 30. November 1990 ergebe, lediglich ausgeführt, "eine vorsätzlich herbeigeführte Dienstpflichtverletzung ist nicht zu erkennen. Daher sah ich von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ab." Daraus ergebe sich denknotwendig, daß der Disziplinarvorgesetzte von dem Vorliegen eines Dienstvergehens ausgegangen sei. Zumindest habe er damit zu erkennen gegeben, daß er eine fahrlässige Pflichtverletzung gesehen habe. Er bleibe nach wie vor mit dem Makel des Dienstvergehens behaftet, von dem er sich durch das Verfahren nach § 88 Abs. 1 WDO zu befreien trachte. Nicht ohne Grund habe der Gesetzgeber mit den §§ 88 und 89 WDO einen Mechanismus geschaffen, der es erlaube, grobe Fehlentscheidungen von Disziplinarvorgesetzten im nachhinein entweder auf Antrag des Soldaten oder von Amts wegen zu korrigieren. Daher sei es unverständlich, daß hier mit aller Macht versucht werde, eine Korrektur der seinerzeitigen Fehlentscheidung des Kommandeurs VBK ... zu verhindern.
Der InspH beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unbegründet. Der Befehlshaber im Wehrbereich ... habe seinen - des Antragstellers - Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gemäß § 88 Abs. 1 WDO im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Mit seinem Antrag verfolge er zwar das Ziel, sich selbst von dem Verdacht, ein Dienstvergehen begangen zu haben, zu reinigen; zur Zulässigkeit eines solchen Selbstreinigungsantrags gehöre jedoch auch, daß das vermeintliche Dienstvergehen überhaupt disziplinar verfolgbar sei. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der nächste Vorgesetzte des Antragstellers nach Abschluß der von ihm durchgeführten Ermittlungen gemäß § 32 Abs. 1 WDO von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen und dem Antragsteller diese Entscheidung bekanntgegeben habe. Hierdurch sei insofern eine begrenzte Rechtskraftwirkung eingetreten, als der damit abgeschlossene Sachverhalt nur bei Vorliegen rechtserheblicher neuer Tatsachen oder Beweismittel erneut mit dem Ziel aufgegriffen werden dürfe, eine einfache Disziplinarmaßnahme zu verhängen (vgl. § 32 Abs. 2 WDO). Dabei komme es nicht darauf an, aus welchem Grund der nächste Disziplinarvorgesetzte von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen habe. Das vom Antragsteller dargelegte Dienstvergehen sei aber auch im Rahmen eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht mehr verfolgbar. Zwar sei dem Antragsteller zuzugeben, daß grundsätzlich eine Einleitungsbehörde auch dann ein disziplinargerichtliches Verfahren einleiten dürfe, wenn zuvor der nächste Disziplinarvorgesetzte von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen und dies dem Soldaten bekanntgegeben habe (§ 89 Abs. 1 WDO). Dies dürfe die Einleitungsbehörde jedoch nur, wenn sie eine disziplinargerichtliche Maßnahme für geboten halte. Die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens und dessen spätere Einstellung unter Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme sei hier wegen des Eintritts der Rechtskraftwirkung untersagt. Der Befehlshaber im Wehrbereich ... habe bereits mit Übersendung des von Generalmajor R. an ihn gerichteten Schreibens vom 2. Oktober 1990 an den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers zu erkennen gegeben, daß er eine disziplinargerichtliche Maßnahme gerade nicht für geboten halte. Zwar sei eine Einleitungsbehörde - anders als der nächste Disziplinarvorgesetzte bei der Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme - nicht gehindert, ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten, auch wenn diese zuvor von einer solchen Einleitung abgesehen habe. Dies gelte jedoch nicht, wenn diese nachträgliche Einleitung als ermessensmißbräuchlich anzusehen wäre. Als eine solche ermessensmißbräuchliche Entschließung würde sich aber hier die nachträgliche Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens darstellen. Denn dem Befehlshaber im Wehrbereich ... lägen keine neuen Erkenntnisse vor, die für ihn Anlaß sein könnten, nunmehr eine disziplinargerichtliche Maßnahme für angebracht zu halten. Die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens würde daher erfolgen, obwohl die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Maßnahme für unangebracht halte. Dies aber wäre ermessensmißbräuchlich. Damit scheide auch die Verfolgbarkeit des vom Antragsteller angeführten Dienstvergehens im disziplinargerichtlichen Verfahren aus. Ob die Anhörung des Antragstellers durch dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten am 26. November 1990 eine erste Vernehmung im Sinne des § 28 Abs. 4 WDO oder bereits das Schlußgehör nach § 28 Abs. 5 WDO gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Denn selbst für den Fall, daß ein Soldat zuvor überhaupt nicht angehört worden sei, bleibe dessen Disziplinarvorgesetzter, der ihm mitgeteilt habe, er werde keine Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängen, vorbehaltlich der Regelung des § 32 Abs. 2 WDO an diesen Beschluß gebunden. Auch die vorherige Anhörung der Vertrauensperson sei für die Entfaltung der begrenzten Rechtskraftwirkung der Mitteilung nach § 32 Abs. 1 WDO nicht entscheidend.
Es komme auch nicht darauf an, aus welchen Gründen der nächste Disziplinarvorgesetzte von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen habe. Insoweit könne es letztlich auch dahingestellt bleiben, ob der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers bereits ein Dienstvergehen für nicht erwiesen gehalten oder lediglich aus Opportunitätsgründen von einer Disziplinierung abgesehen habe. Daher lägen die Gründe, die den Befehlshaber im Wehrbereich III an der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahren gegen den Antragsteller hinderten, auch weiterhin vor. Der Anregung des Antragstellers nachzukommen, den Befehlshaber im Wehrbereich ... zu veranlassen, ihn auf seinen Selbstreinigungsantrag hin von einem Dienstvergehen freizustellen, bestehe daher keine Veranlassung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspH - Fü H/RB - 25-05-11/100/91 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgt der Antragsteller das Ziel, den Befehlshaber im Wehrbereich III zu verpflichten, im Wege eines Selbstreinigungsverfahrens nach § 88 Abs. 1 WDO ihn vom Vorwurf einer Pflichtverletzung freizustellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß ein solcher Antrag im Rahmen eines Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung unzulässig ist. Der Rechtsweg für ein gerichtliches Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn der Soldat - in Anwendung des § 1 WBO - glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden zu sein. Der Antrag nach § 17 WBO setzt vielmehr für seine Zulässigkeit das Vorhandensein einer dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO sowie die Verletzung von Rechten des Soldaten bzw, die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt weder die Begründung eines Bescheids für sich grundsätzlich eine anfechtbare Maßnahme nach § 17 WBO dar, noch enthält dann eine den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung entsprechend durchgeführte Prüfung des Sachverhalts und die darauf basierende Würdigung einen Verstoß gegen die in der Wehrbeschwerdeordnung genannten, auf der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten beruhenden Aufklärungsund Entscheidungspflichten, wenn das Ergebnis der Prüfung nicht den in das Selbstreinigungsverfahren gesetzten Erwartungen des Soldaten entspricht. Schließlich ist auch die Subsumtion als solche nicht bereits eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, denn sie betrifft noch keine Regelung für den Einzelfall. Lediglich da, wo die Gründe des Ablehnungsbescheids einen zusätzlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Soldaten enthalten, der mit dem eigentlichen Zweck des Selbstreinigungsverfahrens nicht zusammenhängt, der insbesondere nach der Art und Abfassung des Bescheids die Persönlichkeitsrechte und andere Grundrechte des Soldaten berührt oder eine sachliche Rüge darstellt, muß die Anfechtbarkeit nach der Wehrbeschwerdeordnung trotz der sonst grundsätzlich abschließenden Regelung der Rechtsmittel durch die Wehrdisziplinarordnung ausnahmsweise als gegeben angesehen werden. Der Soldat würde andernfalls im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt werden, ohne daß ihm deswegen, wie vom Grundgesetz geboten, der Rechtsweg offenstünde (vgl. Beschluß vom 25. April 1978 - BVerwG 1 WB 154.77 - <BVerwGE 63, 56 = DVBl 1978, 403 = NZWehrr 1979, 71>).
Das Vorliegen einer derartigen - selbständigen - Rechtsverletzung hat der Antragsteller in seinem form- und fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung indessen nicht behauptet. Er macht lediglich geltend,
"der Befehlshaber im Wehrbereich ... habe rechtswidrig gehandelt, als er mit Bescheid vom 14. August 1991 seinen Antrag gemäß § 88 Abs. 1 WDO als unzulässig zurückgewiesen habe."
Sein Petitum fällt damit nicht in den Bereich der in § 17 WBO aufgeführten, ihm gegenüber bestehenden Pflichten der Vorgesetzten. Bei dem Bescheid handelt es sich vielmehr um einen nach § 88 WDO ergangenen Bescheid, gegen den der Antragsteller allenfalls nach § 88 Abs. 2 Satz 1 WDO hätte vorgehen können, wenn er der Meinung ist, der angefochtene Bescheid enthalte die Feststellung, daß er ein Dienstvergehen begangen habe. Ein "Selbstreinigungserzwingungsverfahren" auf der Grundlage des Beschwerde- und gerichtlichen Antragsrechts nach der Wehrbeschwerdeordnung ist dem Soldaten nicht eingeräumt.
Wie bereits ausgeführt, gehört zu den in § 17 WBO genannten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten ihnen gegenüber nicht die Wahrung der dem Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Verfahrensgarantien (Beschlüsse vom 14. November 1978 - BVerwG 1 WB 169.77 - <BVerwGE 63, 152 [154]>, vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 1 WB 82.90 -, vom 28. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 129.77 - und vom 25. November 1986 - BVerwG 1 WB 151.86 -). Nicht entscheidend ist, ob nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung in einem Disziplinarbeschwerdeverfahren bzw. disziplinargerichtlichen Verfahren bestimmte Einzelmaßnahmen selbständig angefochten werden können oder nicht. Die Regelung der Wehrdisziplinarordnung stellt ein abgeschlossenes Ganzes dar, das ein teilweises Ausweichen auf die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung oder die von der Wehrdisziplinarordnung selbst gegebenen Ausnahmen hieraus schon vom System her nicht duldet. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 1. September 1987 - BVerwG 1 WB 150.86 -, vom 25. Februar 1987 - BVerwG 1 WB 176.86 -, vom 28. August 1990 - BVerwG 1 WB 106.89 - und vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 1 WB 82.90 -), von der abzuweichen, kein Anlaß besteht.
Daß in den vom Antragsteller angefochtenen Bescheiden eine insoweit nach der Wehrbeschwerdeordnung nachprüfbare erzieherische Maßnahme zu sehen sei, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Soweit der Antragsteller die Befürchtung hegt, ihm könne noch eine Disziplinarmaßnahme drohen, stünden ihm gegebenenfalls die Rechtsbehelfe nach der Wehrdisziplinarordnung zu.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wehrl
Colditz
Hümmer