Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1991, Az.: BVerwG 1 WB 55.91
Voraussetzung für die Entscheidung des Wehrdienstsenats; Verfahrenshandlungen des Dienstaufsichtsführenden Rechtsberaters; Dienstaufsichtsführender Rechtsberater als kein militärischer Vorgesetzter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 55.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 21176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Contag, Hauptmann Mattick als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfahren 1 WB 55.91 und 1 WB 56.91 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
- 2.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 27.11.1991 - AZ: 1 WB 56.91
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und wird derzeit beim Verteidigungsbezirkskommando ... in D... (TSK: Heer) verwendet.
1.
Im Mai 1990 hatte der Dienstaufsichtsführende Rechtsberater des .... Korps gegen den 2. Rechtsberater der .... Panzerdivision disziplinare Ermittlungen aufgenommen, unter anderem wegen des Verdachts, dieser habe ungeachtet seiner Dienststellung als persönlicher Berater seines Divisionskommandeurs im Jahre 1989 und im 1. Quartal 1990 den Antragsteller hinsichtlich der Einlegung von Beschwerden beraten, die sich zum Teil gegen den Divisionskommandeur richteten.
Der 1. Rechtsberater der .... Panzerdivision fand am Morgen des 4. Mai bzw. 1. Juni 1990 in seinem Dienstpostfach im Geschäftszimmer jeweils eine offene Kopie handschriftlicher Briefe des Antragstellers vom "2. Ostertag" (16. April) bzw. 19. Mai 1990 vor. Beide Briefe waren an den G 3-Stabsoffizier der .... Panzerdivision gerichtet. Im letzten Absatz des Schreibens vom 19. Mai 1990 ist wörtlich ausgeführt:
"Sollten Sie an dem Inhalt des Beschlusses (gemeint ist ein Beschluß des Truppendienstgerichts Mitte, 2. Kammer), der auch aus Ihren Stellungnahmen ausführlich zitiert, interessiert sein, so wird Herr Dr. S... der von mir eine Kopie erhält, sicher gern bereit sein, Ihnen Gelegenheit zur Einsicht zu gewähren."
Der 1. Rechtsberater nahm die Kopien dieser beiden Schreiben zu den Ermittlungsakten in dem Vorermittlungsverfahren gegen den 2. Rechtsberater der .... Panzerdivision.
Nachdem der Antragsteller von der Aufnahme dieser Schreiben in die Ermittlungsakten Kenntnis und diese Kenntnis auf Nachfrage durch den Dienstaufsichtsführenden Rechtsberater des .... Korps bestätigt erhalten hatte, legte er unter dem 10. September 1990 gegen den Dienstaufsichtsführenden Rechtsberater des .... Korps Beschwerde ein. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wertete das Schreiben als eine Dienstaufsichtsbeschwerde und wies diese mit Schreiben vom 23. November 1990 als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 26. November 1990 (irrtümlich datiert auf den 16. November 1990) legte der Antragsteller dagegen "vorsorglich" weitere Beschwerde ein, betonte aber, daß er keineswegs eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, sondern bewußt und ausdrücklich eine Beschwerde gemäß § 1 Abs. 1 WBO eingelegt habe. Mit Schreiben vom 7. Januar 1991 wies der BMVg den Antragsteller darauf hin, daß in seinem eigenen Interesse sein Vorbringen als Dienstaufsichtsbeschwerde zu werten und im übrigen der Bescheid vom 23. November 1990 weder formell noch inhaltlich zu beanstanden sei.
Unter dem 24. Januar 1991 beantragte der Antragsteller daraufhin ausdrücklich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 21 Abs. 2, § 17 Abs. 1 WBO. Er vertritt die Auffassung, der BMVg habe seine Beschwerde vom 10. September 1990 bis heute nicht beschieden. Er habe diese ausdrücklich als Wehrbeschwerde bezeichnet, so daß eine Umdeutung in eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht in Frage komme.
2.
Der Dienstaufsichtsführende Rechtsberater des .... Korps hat im Zuge seiner Ermittlungen im bereits erwähnten Vorermittlungsverfahren unter anderem auch den Leiter der Registratur der .... Panzerdivision, Oberstabsfeldwebel S..., vernommen. Nachdem dem Antragsteller eine Kopie des Vernehmungsprotokolls zur Kenntnis gelangt war, erhob er mit Schreiben vom 29. November 1990 "Wehrbeschwerde" gegen den Dienstaufsichtsführenden Rechtsberater des III. Korps, weil dieser, wie das Protokoll ausweise, gegen ihn - den Antragsteller - unberechtigterweise disziplinare Ermittlungen geführt habe; ein gleichlautendes Schreibenübersandte der Antragsteller nochmals unter dem 6. Dezember 1990. Nachdem ihm insoweit bislang kein Bescheid zugegangen war, beantragte er unter ausdrücklichem Hinweis auf § 21 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO mit Schreiben vom 12. Februar 1991 auch insoweit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
3.
Mit Schriftsatz vom 15. März 1991 hat der BMVg dem Senat die beiden Anträge auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Verbindung der beiden Streitsachen 1 WB 55.91 und 1 WB 56.91, da es sich um zwei selbständige und unabhängige Beschwerdeanlässe handele, die lediglich den gleichen Verursacher hätten. Der Antrag in der Streitsache 1 WB 55.91 sei weder unzulässig noch unstatthaft. Nach § 1 Abs. 1 der WBO könne sich jeder Soldat beschweren, wenn er sich von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt glaube. Jeder zivile Bedienstete der Bundeswehr sei denknotwendig einer Dienststelle so zugeordnet, daß diese im Falle eines beschwerenden Verhaltens des Bediensteten Betroffene eines Wehrbeschwerdeverfahrens werden können. In dem vorliegenden Fall habe der Leitende Regierungsdirektor Leixner ihm gegenüber stets so gehandelt, als agiere er als Angehöriger und Vertreter der Dienststelle "Der Dienstaufsichtsführende Rechtsberater des .... Korps". Wer somit aus eigenem Recht handele, dem komme damit, zumindest im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung, Dienststellenqualität zu. Gegen eine Umdeutung seines Rechtsbehelfs in eine Dienstaufsichtsbeschwerde habe er sich stets gewandt. Eine von ihm eindeutig als Wehrbeschwerde bezeichnete Beschwerde müsse als solche behandelt werden; sie dürfe nicht als Dienstaufsichtsbeschwerde beschieden werden, nur weil sie als Wehrbeschwerde für unzulässig erachtet werde.
Entgegen der Meinung des BMVg sei er von der Aufnahme der beiden Privatbriefe in die Vorermittlungsakten direkt betroffen. Da der Beamte, gegen den die Vorermittlungen geführt würden, nicht Adressat der Briefe sei, greife der Dienstaufsichtsführende Rechtsberater des .... Korps dadurch, daß er sie zum Bestandteil von amtlichen Akten mache, in seine Privatsphäre und seine Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung ein, indem er persönliche Daten in einer Datei speichere. Hierzu sei er nur berechtigt, wenn er eine rechtlich einwandfreie Eingriffsermächtigung vorweisen könne. Zudem sei er verpflichtet, zumindest auf Anfrage eine rechtliche Begründung mit Offenlegung der Eingriffsmöglichkeiten demjenigen abzugeben, in dessen Rechte er eingreife. Alles andere könne nur als obrigkeitsstaatliche Willkür bezeichnet werden, für die im demokratischen Rechtsstaat kein Platz sei. Die Aufgabe einer solchen Erklärung habe der Dienstaufsichtsführende Rechtsberater des .... Korps jedoch wiederholt, zuletzt mit Schriftsatz vom 30. Januar 1991, abgelehnt. Hierin liege die Beschwer.
In dem Verfahren 1 WB 56.91 trägt der Antragsteller im wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des BMVg sei er durch die Ermittlungen des unzuständigen Dienstaufsichtsführenden Rechtsberater des .... Korps beschwert. Disziplinare Ermittlungen stellten dann keine selbständige Beschwer dar, wenn sie durch die hierfür zuständigen Disziplinarvorgesetzten, in seinem Fall Kommandeur im Verteidigungsbezirkskommando ... und Befehlshaber im Wehrbereich ... als Einleitungsbehörde, geführt würden, denn in diesem Fall mündeten die Vorermittlungen entweder in anfechtbare Maßnahmen oder es erfolge die Freistellung des Soldaten von den Vorwürfen der Dienstpflichtverletzung. Ermittlungen eines Unzuständigen stellten dagegen bereits immer schon an sich eine Beschwer dar, nicht zuletzt weil sie geeignet seien, denjenigen, gegen den sie angestellt werden, bei Dritten in den Verdacht eines Dienstvergehens zu bringen. Dem müsse der Betroffene schon deshalb entgegentreten können, weil er ja von den unzulässig angestellten Ermittlungen, im Gegensatz zu den von seinem Disziplinarvorgesetzten geführten Ermittlungen im Regelfall nicht einmal etwas erfahre. Im vorliegenden Fall werde der Verdacht, daß Leitender Regierungsdirektor L... unter dem Deckmantel der Vorermittlungen gegen einen Beamten, zumindest auch gegen ihn disziplinare Ermittlungen angestellt habe, durch eine Reihe von Unregelmäßigkeiten gestützt, so unter anderem durch die Vernehmung des Oberstabsfeldwebels S.... Zudem habe Leitender Regierungsdirektor L... zwei weitere Beamte, die er als Zeugen zu hören beabsichtige, veranlaßt, die erforderlichen Aussagegenehmigungen beizubringen. Noch bevor Leitender Regierungsdirektor L... den angeschuldigten Oberregierungsrat Dr. S... von der Aufnahme der Vorermittlungen in Kenntnis gesetzt habe, habe er versucht, ihn - den Antragsteller - am 18. Juli 1990 ohne Aussagegenehmigung als Zeugen zu vernehmen. Die dann nach Vorliegen der Aussagegenehmigung am 19. Juli 1990 durchgeführte Vernehmung sei unter dem Kopf "WDA" zur Niederschrift aufgenommen worden. Es bleibe unklar, um welchen "WDA" es sich gehandelt habe. Damit könne der Dienstaufsichtsführende Rechtsberater des .... Korps nicht, wie vom BMVg behauptet, schließlich nach § 26 BDO tätig gewesen sein, wenn er ihm gegenüber als "WDA" agiert habe. Es bestehe auch dann, wenn gegen ihn - den Antragsteller - kein Ermittlungsverfahren geführt werde, der dringende, durch eine erhebliche Anzahl von Indizien erhärtete Verdacht, daß der Leitende Regierungsdirektor L... unter dem Deckmantel der Vorermittlungen gegen Dr. Stauf versucht habe, irgendetwas disziplinar Verwertbares über ihn - den Antragsteller - herauszubekommen, mithin genau das getan habe, was man in der Umgangssprache ermitteln nenne. Ein Soldat sei auch dann beschwert, wenn irgend jemand - außer dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten - durch Zeugenvernehmung mit Aussagezwang und Wahrheitspflicht des gehörten Zeugen versuche, disziplinar verwertbare Tatsachen über einen Soldaten herauszubekommen. Genau dies sei im konkreten Fall geschehen. Leitender Regierungsdirektor L... habe versucht, von Zeugen in dem Vorermittlungsverfahren Dr. S... etwas über ihn herauszubringen. Hierdurch sei er beschwert, ob man das Verfahren nun "Ermittlungen" nenne oder wie immer auch.
Der BMVg bittet,
die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden und als unstatthaft zurückzuweisen.
Er ist der Meinung, daß die nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Antragstellers als Untätigkeitsrechtsbehelfe zu wertenden Anträge nicht statthaft seien. Der Geltungsbereich der Wehrbeschwerdeordnung werde durch § 1 WBO bestimmt. Nach Abs. 1 dieser Vorschriften könne sich der Soldat beschweren, wenn er glaube, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden zu sein. Keine dieser Alternativen treffe im vorliegenden Fall zu. Der Dienstaufsichtsführende Rechtsberater des .... Korps sei ausschließlich nach § 26 BDO tätig geworden. Wie sich unter anderem aus dem Erlaß über die Disziplinarbefugnisse des Dienstvorgesetzten nach der Wehrdisziplinarordnung im Geschäftsbereich des BMVg (VMBl 1990, 306) ergebe, sei der dienstaufsichtsführende Rechtsberater Dienstvorgesetzter der ihm nachgeordneten Rechtsberater und Rechtslehrer. Als solcher habe er die Befugnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDO ausgeübt und disziplinare Vorermittlungen gegen den 2. Rechtsberater der .... Panzerdivision eingeleitet. In seiner Funktion als Dienstvorgesetzter handele er nicht truppendienstlich als Organ einer Dienststelle der Bundeswehr, sondern aus eigenem Recht. Ebenso komme ihm eine Vorgesetzteneigenschaft gegenüber dem Antragsteller nicht zu. Unter diesen Voraussetzungen scheide die Möglichkeit einer Wehrbeschwerde nach § 1 Abs. 1 WBO und damit auch eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung aus.
Von der Aufnahme seiner Schreiben in die Vorermittlungsakten könne der Antragsteller allenfalls indirekt betroffen sein. Da der Antragsteller darauf bestehe, seinen Rechtsbehelf als Beschwerde gemäß §§ 1 Abs. 1 WBO zu behandeln und dem Senat gemäß §§ 21, 17 WBO zur Entscheidung vorzulegen, bleibe offen, ob ihm neben der Dienstaufsichtsbeschwerde, die er ausdrücklich nicht wünsche, andere Rechtsschutzmöglichkeiten zustünden. Selbst wenn hinsichtlich seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Februar 1991 unterstellt werde, der Antragsteller wende sich gegen disziplinare Vorermittlungen des (unzuständigen) Rechtsberaters des Kommandierenden Generals des .... Korps gegen ihn nach der Wehrdisziplinarordnung, führe dies nicht zur Zulässigkeit des Rechtsbehelfs. Abgesehen davon, daß eine Beschwer des Antragstellers ohne eine gegen ihn gerichtete Maßnahme nicht ersichtlich sei, wäre gegen Vorermittlungen als einem unselbständigen Teil eines förmlichen WDO-Verfahrens nicht die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs nach derWehrbeschwerdeordnung gegeben. Die Rechtsschutzmöglichkeiten seien soweit in der Wehrdisziplinarordnung abschließend geregelt.
Im übrigen gehe der Antragsteller von einer irrigen Auffassung über die Reichweite des Begriffs "Dienststelle der Bundeswehr" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO aus. Der Rechtsberater gehöre nicht zum Bereich der Bundeswehrverwaltung, sondern sei Teil der - organisatorisch eigenständigen - Rechtspflege der Streitkräfte. Werde ein Rechtsberater daher in dieser Funktion gegenüber einem ihm unterstellten anderen Rechtsberater tätig, so geschehe dies in einem ausschließlich beamtenrechtlichen Verhältnis. Werden in einem solchen Verfahren Beweismittel beigezogen, so vermöge deren Herkunft aus anderen öffentlich-rechtlichen oder gar privaten Bereichen die für das Verfahren anzuwendenden Rechtsgrundlagen nicht zu ändern oder gar zu erweitern. Wie der Antragsteller selbst bestätige, sei ihm gegenüber stets der Dienstaufsichtsführende Rechtsberater des .... Korps aufgetreten. Hieraus und aus den übrigen Umständen sei ohne weiteres erkennbar, daß das zugrundeliegende Verfahren sich ausschließlich im Bereich der (mit Beamten besetzten) Rechtspflege abspiele und folglich jedenfalls keine Dienststelle im Sinne der nur für Soldaten geltendenWehrbeschwerdeordnung beteiligt sei.
Soweit der Antragsteller auf die Entscheidung BVerwGE 63, 152 f. [BVerwG 14.11.1978 - 1 WB 169/77] verweise, sei seinem Begehren nach Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung jedenfalls durch die Vorlage seiner Anträge beim Senat Genüge getan worden.
Wenn der Antragsteller im Verfahren 1 WB 55.91 auf das Erfordernis einer Rechtsgrundlage für das Verhalten des Dienstaufsichtsführenden Rechtsberaters hinweise, fände sich diese in § 26 Abs. 1 BDO. Hiernach bestimme allein der ermittelnde Beamte, ob ein Beweis und welcher Beweis erforderlich sei. Personen, die mit einem beamtenrechtlichen Verfahren nicht als Betroffene in Berührung kämen, hätten in keiner Weise Anspruch darauf, über die Gründe hinsichtlich eines bestimmten Vorgehens des ermittelnden Beamten unterrichtet zu werden.
Die Ausführungen des Antragstellers im Verfahren 1 WB 56.91 zur Frage der Beschwer ließen den Unterschied zwischen den Betroffenen eines Ermittlungsverfahrens einerseits und dritten Personen (zum Beispiel Zeugen) andererseits außer acht. Der Antragsteller sei hier nicht Betroffener, ein Ermittlungsverfahren werde gegen seine Person nicht geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakten des BMVg - P II 5 - 97/91 und 98/91 - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.
Die Anträge sind unzulässig.
Es kann dahinstehen, ob der BMVg die Beschwerden des Antragstellers vom 10. September 1990 und vom 29. November 1990 als Dienstaufsichtsbeschwerden behandeln durfte, nachdem sie der Antragsteller ausdrücklich als "Wehrbeschwerden" gemäß § 1 Abs. 1 WBO bezeichnet hatte (vgl. Beschluß vom 14. November 1978 - BVerwG 1 WB 169.77 - <BVerwGE 63, 152 [BVerwG 14.11.1978 - 1 WB 169/77]>), denn die Anträge auf gerichtliche Entscheidung erweisen sich auf jeden Fall als unzulässig.
Nach §§ 17, 21 WBO kann die Entscheidung des Wehrdienstsenats nur beantragt werden, wenn die Beschwerde eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers oder von Pflichten des Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).
Mit seinen Anträgen wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen Verfahrenshandlungen des Dienstaufsichtsführenden Rechtsberaters des .... Korps im Rahmen von Vorermittlungen nach § 26 BDO, die sich gegen einen diesem nachgeordneten Beamten richten. Solche Verfahrenshandlungen, nämlich sowohl die Vernehmung von Zeugen wie auch die Beiziehung von Urkunden, liegen im pflichtgemäßen Ermessen des die Vorermittlungen führenden Dienstvorgesetzten (vgl. Köhler/Rats, BDO § 26 RdNr. 7) und stellen sich auch dann nicht als eine nach §§ 17, 21 WBO anfechtbare Maßnahme dar, wenn ein Soldat sich hierdurch in irgendeiner Weise berührt glaubt. Die Tatsache, daß es sich bei den zu den Akten genommenen beiden Briefkopien um Schreiben des Antragstellers an den G 3-Stabsoffizier der .... Panzerdivision handelt, ändert hieran nichts. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht entscheidungserheblich, von wem diese Kopien gefertigt wurden und wer sie dem 1. Rechtsberater der .... Panzerdivision in das Fach gelegt hat.
Auch soweit es das Vorbringen im Verfahren 1 WB 56.91 betrifft, wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen Verfahrenshandlungen im Rahmen eines Vorermittlungsverfahrens nach § 26 BDO. Ob und welche Zeugen in diesem Verfahren vernommen wurden oder vernommen werden, liegt ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen des die Vorermittlungen führenden Beamten. Es handelt sich dabei, wie bereits ausgeführt, nicht um Maßnahmen nach §§ 17, 21 WBO, auch wenn der Antragsteller selbst als Zeuge vernommen wurde. Gegen vermeintliche Rechtsverletzungen im Rahmen eines Verfahrens nach der Bundesdisziplinarordnung sind Rechtsbehelfe nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht gegeben. Denn ebenso wie die Wehrdisziplinarordnung ein abgeschlossenes Ganzes darstellt, das ein teilweises Abweichen auf die Vorschriften anderer Rechtssysteme (Verwaltungsgerichtsordnung, Wehrbeschwerdeordnung) nicht duldet, gilt dies auch für die Bundesdisziplinarordnung. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluß vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 1 WB 82.90 - m.w.N.).
Letztlich müssen die Anträge auf gerichtliche Entscheidung aber auch daran scheitern, daß der Dienstaufsichtsführende Rechtsberater des .... Korps kein militärischer Vorgesetzter des Antragstellers im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO ist.
Der Antragsteller kann sich gegen die Art und Weise der durch den Dienstaufsichtsführenden Rechtsberater des .... Korps geführten Vorermittlungen auch nicht mit der Begründung wenden, sie beinhalteten den Versuch, Tatsachen festzustellen, die die Einleitung eines Wehrdisziplinarverfahrens gegen ihn - den Antragsteller - veranlassen könnten. Selbst wenn dies der Fall wäre, müßte dies der Antragsteller gegebenenfalls in einem Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung rügen bzw. ein Verfahren nach § 88 WDO anstrengen.
Die Anträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Wehrl
Dr. Widmaier
Contag
Mattick