Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1996, Az.: BVerwG 4 B 7/96
Anforderungen an den Revisionszulassungsgrund der Divergenz; Bezeichnung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, und Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze; Verletzung von Nachbarrechten durch ein Wohnbauvorhaben, das sich zwar der Nutzungsart nach, nicht aber nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt; Möglichkeit eines Landwirtes, sich gegen ein Wohnbauvorhaben, das den ersten Schritt einer Entwicklung von einem Dorfgebiet in ein allgemeines Wohngebiet darstellt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.01.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 7/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 10.08.1995 - AZ: 1 L 206/95
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
... ...
Prozessgegner
... ...
Sonstige Beteiligte
1. ...
2. ... ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Hien und die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. August 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Abweichungsrügen greifen nicht durch.
Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muß in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt dagegen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
Die Beschwerde vermag keinen abstrakten Rechtssatz aufzuzeigen, mit dem sich das Berufungsgericht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hätte. Das Vorbringen der Beschwerde, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den näher bezeichneten Urteilen ab, genügt in dieser allgemeinen Form grundsätzlich nicht. Die Beschwerde übersieht zudem, daß es in dem von ihr zitierten Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93 - um die Zulässigkeit im Sinne der objektiven Rechtmäßigkeit eines der Nutzungsart nach den Rahmen übersteigenden Vorhabens ging, während es im vorliegenden Fall nur darum geht, ob das Wohnbauvorhaben, das sich zwar der Nutzungsart nach, nicht aber nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Rechte der Klägerin als Nachbarin verletzt. Für eine solche Rechtsverletzung reicht die Überschreitung des Nutzungsmaßes - anders als die Überschreitung des Rahmens der Nutzungsart (vgl. Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151) - grundsätzlich nicht aus (vgl. Beschluß vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 - ZfBR 1995, 326 = UPR 1995, 396 [VerfGH Nordrhein-Westfalen 11.07.1995 - VerfGH 21/93]). Da das ca. 85 m vom landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin entfernte Wohnbauvorhaben zu keiner konkreten Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin führt, kann sie einen nachbarlichen Abwehranspruch auch nicht darauf stützen, daß das Vorhaben das nach § 17 BauNVO zulässige Maß der baulichen Nutzung überschreitet. Die diesbezügliche Verfahrensrüge muß deshalb ebenfalls erfolglos bleiben. Das Berufungsgericht ist schließlich auch nicht dadurch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, daß es die Rücksichtslosigkeit des Wohnbauvorhabens mit der Begründung verneint hat, wegen der bereits vorhandenen und deutlich näher an den Betrieb der Klägerin heranreichenden Wohnbebauung führe das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen nicht zu Betriebseinschränkungen bei der Klägerin. In dem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155) und in dem zitierten Beschluß vom 2. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 189.85 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 109) rückte die Wohnbebauung an den Betrieb von einer Seite heran, die bisher davon frei war. Hier ist es jedoch so, daß sich die näher gelegene Wohnbebauung auf der selben Seite des klägerischen Grundstücks befindet wie das Vorhaben der Beigeladenen.
Die Revision ist schließlich auch nicht wegen der von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfenen Frage zuzulassen, ob ein Landwirt ein Wohnbauvorhaben abwehren kann, das gleichsam den ersten Schritt einer Entwicklung darstellt, die in der Konsequenz zu einer Umwandlung eines Dorfgebiets in ein allgemeines Wohngebiet führt. Das Dorfgebiet dient gemäß § 5 BauNVO der Unterbringung landwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen, der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben, wobei auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. In diesem Rahmen handelt es sich somit um ein "ländliches Mischgebiet" (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 4 B 258.95 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Fickert/Fieseier, BauNVO, 8. Auflage 1995, § 5 Rn. 2.2), dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt. Es ist deshalb mißverständlich, wenn die Beschwerde in Anlehnung an Formulierungen des Berufungsurteils meint, das Wohnbauvorhaben stelle einen "ersten Schritt" in die Richtung "Allgemeines Wohngebiet" dar. Diese Formulierung mag historisch oder soziologisch zutreffend sein, sie beschreibt aber in diesem Zusammenhang keinen rechtlich relevanten Vorgang. Eine - sich jedenfalls in gewissen Grenzen haltende - Zunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet führt für sich gesehen noch nicht zu einer - rechtlichen - Änderung des Gebietscharakters im Sinne der Baunutzungsverordnung. Das gilt insbesondere auch für das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch viele landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind, die der näheren Umgebung ein dörfliches Gepräge geben. Da das Wohnbauvorhaben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch sonst der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht, kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Bewahrung der Gebietsart keinen Abwehranspruch geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 DM festgesetzt.
[...], die Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.