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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1995, Az.: BVerwG 4 B 258/95

Dorfgebiet; Schank- und Speisewirtschaft; Hotel; Beherbergungsbetrieb; Gebietsversorgung; Umfang

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 258/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13403
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Sigmaringen 29.11.1994 - VG 1 K 194/94
II. VGH Mannheim 14.08.1995 - VGH 8 S 782/95

Fundstellen

  • BauR 1996, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1996, 270 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1996, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1996, 428-429 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Im Dorfgebiet sind Speise- und Schankwirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sie nicht der Versorgung des Gebiets dienen, sofern sie nicht im Einzelfall (etwa wegen ihres Umfangs) der Eigenart des jeweiligen Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO).

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. August 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerde vorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.

2

Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage, ob in einem Dorfgebiet Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach § 5 BauNVO auch insoweit zulässig sind, als sie nicht der Versorgung des Gebiets dienen.

3

Es kann schon zweifelhaft sein, ob diese Frage entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht hat sich zwar zu ihr geäußert. Seine Begründung für die Zurückweisung der Berufung besteht aber in der nach § 130 b VwGO zulässigen Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.

4

Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil jedoch nicht auf § 5 BauNVO (in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB), sondern auf § 34 Abs. 1 BauGB gestützt. Es hat im einzelnen dargelegt, daß der Bereich, in dem sich die Grundstücke der Verfahrensbeteiligten befänden, keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung und insbesondere nicht einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO entspreche. Ginge man hiervon aus, so käme es für die Zulässigkeit des den Beigeladenen genehmigten Hotel- und Restaurantbetriebes mit etwa 110 Betten allein darauf an, ob er sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt oder nicht.

5

Das Berufungsgericht hat sich aber auch auf seinen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß vom 30. März 1995 (8 S 781/95) bezogen. In ihm hat es ausgeführt, der Hotel- und Restaurantbetrieb wäre auch bei einer Einordnung des Gebiets gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als Dorfgebiet zulässig. Diese Ausführungen und die ergänzenden Bemerkungen in der Berufungsentscheidung können so zu verstehen sein, daß das Berufungsgericht dem erstinstanzlichen Urteil möglicherweise nicht nur einen nicht entscheidungstragenden Hinweis beigefügt hat, sondern im Gegensatz zum Verwaltungsgericht hat offenlassen wollen, ob die streitige Baugenehmigung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 5 BauNVO zu beurteilen sei. Bei einem solchen Verständnis der berufungsgerichtlichen Entscheidung wäre die Berufung mit einer alternativen Begründung zurückgewiesen worden, so daß die von der Beschwerde aufgeworfene Frage entscheidungserheblich wäre.

6

Aber auch wenn man die Entscheidung des Berufungsgerichts zugunsten der Beschwerdeführer in diesem Sinne versteht, rechtfertigt die aufgeworfene Frage die Zulassung der Revision nicht. Denn es bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß in einem Dorfgebiet grundsätzlich auch Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe zulässig sind, die nicht der Versorgung des Gebiets dienen. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den einzelnen Regelungen der Baunutzungsverordnung für Betriebe der Gastronomie und des Beherbergungsgewerbes, die ein bestimmtes System erkennen lassen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes im Dorfgebiet ohne Einschränkung zulässig. Dieselbe Regelung enthalten § 4 a Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO für das besondere Wohngebiet, das Mischgebiet und das Kerngebiet. Dagegen sind im Kleinsiedlungsgebiet und im allgemeinen Wohngebiet nur der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften zulässig (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO); im reinen Wohngebiet dürfen sie überhaupt nicht zugelassen werden (vgl. § 3 BauNVO). Zulässig sind ferner im reinen Wohngebiet nur "kleine" Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO); im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes nur ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), im Kleinsiedlungsgebiet überhaupt nicht (vgl. § 2 BauNVO). Der Verordnungsgeber hat also die Zulässigkeit von Gaststätten und Hotels in sämtlichen für sie in Frage kommenden Baugebieten besonders geregelt. Beschränkungen hat er nur für das Kleinsiedlungs- sowie für das reine und das allgemeine Wohngebiet vorgesehen. In den übrigen Baugebieten sind sie dagegen grundsätzlich ohne Einschränkung zulässig.

7

Dieses aus dem Wortlaut und dem System der Baunutzungsverordnung gewonnene Ergebnis bedarf für das Dorfgebiet nicht deshalb einer Korrektur, weil - wie die Beschwerde geltend macht - eine unbeschränkte Hotel- und Gaststättennutzung mit der Zweckbestimmung dieses Baugebietes nicht vereinbar wäre. Denn dies trifft nicht zu. Das Dorfgebiet ist kein ländlich geprägtes Wohngebiet, sondern ein "ländliches Mischgebiet" (Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Aufl. 1995, § 5 Rn. 2.2). Insbesondere die Neufassung des § 5 Abs. 1 BauNVO durch die BauNVO 1990 macht deutlich, daß das Dorfgebiet in gleicher Weise der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von Handwerk und Gewerbe dient; der wesentliche Unterschied zum Mischgebiet besteht nur darin, daß im Dorfgebiet land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht nur zulässig sind, sondern einen Vorrang vor den übrigen Nutzungsarten haben (vgl. Söfker, in: Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB - Leitfaden, 4. Aufl. 1994, BauNVO, Rn. 44). Das bedeutet jedoch nicht, daß nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die in irgendeiner Weise der Land- und Forstwirtschaft zu- oder untergeordnet sind und in diesem Sinne der Versorgung des Dorfgebiets dienen. Ebenso wie die "sonstigen Wohngebäude" (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) müssen auch die nicht wesentlich störenden "sonstigen Gewerbebetriebe" (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) keinen Bezug zur Land- und Forstwirtschaft haben. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, daß das Dorfgebiet auch der Unterbringung von "der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben" dient, liegt darin keine Beschränkung der Zulässigkeit auf bestimmte Handwerksbetriebe; solange sie nicht wesentlich stören, sind alle Arten des Handwerks gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO im Dorfgebiet zulässig. Der Sinn der Regelung besteht vielmehr darin, auch Handwerksbetriebe zuzulassen, die den im Dorfgebiet zulässigen Störgrad überschreiten, jedoch als typisch dörflich traditionell in das Dorfgebiet gehören (Söfker, a.a.O., Rn. 47).

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Dementsprechend besteht auch in der Kommentarliteratur, soweit sie zu dieser Frage überhaupt Stellung nimmt, Einigkeit darin, daß Gaststätten und Beherbergungsbetriebe im Dorfgebiet nicht auf die Gebietsversorgung beschränkt sind (vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, (1988), § 5 BauNVO Rn. 20; Rist, BauNVO, 2. Aufl. 1991, § 5 Rn. 2; Boeddinghaus/Dieckmann, BauNVO, 3. Aufl. 1995, § 5 Rn. 17). Für ihre gegenteilige Auffassung bezieht sich die Beschwerde zu Unrecht auf Fickert/Fieseler. Auch diese Autoren stellen nicht in Abrede, daß die Einschränkung "die der Versorgung des Gebiets dienen" für das Dorfgebiet nicht gilt (a.a.O., Rn. 17).

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Sollte die Beschwerde - über die von ihr formulierte Rechtsfrage hinausgehend - geltend machen wollen, daß sich aus der Zweckbestimmung des Dorfgebiets eine Beschränkung des Umfangs von Hotels und Gaststätten im Dorfgebiet ergebe (in diesem Sinne könnte die Kommentierung von Fickert/Fieseler und Bielenberg (jeweils a.a.O.) verstanden werden), so würde auch diese Frage die begehrte Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können. Denn auch wenn es richtig sein dürfte, daß ein sehr großer Hotelkomplex regelmäßig der Eigenart eines Dorfgebiets widersprechen wird, so ist eine verallgemeinerungsfähige Aussage, wann dies der Fall sei, dennoch nicht möglich. Vielmehr kommt es dann auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Dorfgebietes an. Widersprechen eine Schank- und Speisewirtschaft oder ein Beherbergungsbetrieb wegen ihres Umfangs im Einzelfall der Eigenart eines bestimmten Dorfgebiets, so sind sie gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Feststellungen, die zu einer derartigen Beurteilung Anlaß geben könnten, haben die Vorinstanzen hier jedoch nicht getroffen.

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Soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - (BVerwGE 68, 207 - BauR 1984, 142) rügt, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie legt nicht dar, daß das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe. Geltend gemacht wird lediglich, daß das Berufungsgericht bei der Interpretation des § 5 BauNVO nicht nach den Auslegungsgrundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts vorgegangen sei. Abgesehen davon, daß diese Rüge unberechtigt ist, wird mit ihr eine Divergenz in einem Rechtssatz nicht aufgezeigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.

12

Gaentzsch

13

Hien

14

Lemmel