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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.12.1995, Az.: BVerwG 9 B 199.95

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels; Anforderungen an die Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 199.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 27.06.1991 - AZ: 22 K 91.36306
VGH Bayern - 09.05.1994 - AZ: 24 B 91.31784

Fundstellen

  • BayVBl 1996, 380
  • DÖV 1996, 700
  • NVwZ 1996, 26-27
  • NVwZ (Beilage) 1996, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, Beilage 4, 26

Amtlicher Leitsatz

Der Verzicht auf mündliche Verhandlung im Asylrechtsstreit ist jedenfalls mit der Durchführung einer Erörterungsverhandlung und der Einführung neuer Erkenntnismittel verbraucht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Hund
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 1994 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 101 Abs. 2, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zulässig und begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

2

Die Beschwerde rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht dadurch gegen § 101 Abs. 2 VwGO verstoßen und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, daß es "im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden" hat, obwohl der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 2. Juli 1993 ausdrücklich erklärt hat, er werde nach dem inzwischen durchgeführten Erörterungstermin vor dem Senat am 29. Juni 1993 nicht auf mündliche Verhandlung verzichten. Das Berufungsgericht hat demgegenüber den mit Schriftsatz vom 19. Februar 1992 erklärten ausdrücklichen Verzicht auf mündliche Verhandlung als "zeitlich unbefristet gültig und regelmäßig auch nicht widerruflich" angesehen und hierzu ausgeführt, auch wenn man einen Widerruf bei einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage nach § 173 VwGO i.V.m. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulasse und wenn man in dem Schriftsatz des Klägers vom 2. Juli 1993 einen derartigen Widerruf sehe, wäre der Widerruf mangels einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage nicht wirksam gewesen. Die Ergänzung des klägerischen Sachvortrags im Berufungsverfahren habe eine solche Änderung nicht bewirkt. Er habe nämlich keinen wesentlich neuen Sachgesichtspunkt aufgezeigt.

3

Das Berufungsgericht läßt bei dieser Wertung außer Betracht, daß es seinerseits erst nach dem ursprünglichen Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung im Dezember 1992 für das Verfahren des Klägers und zahlreiche weitere Verfahren eine umfangreiche prozeßleitende Verfügung (mit Fristsetzung für Sachvortrag gemäß § 87 b Abs. 1 und 2 VwGO und Ankündigung mündlicher Anhörungen vor dem Einzelrichter ab Anfang März 1993) erlassen, sodann im April 1993 mit ebenfalls umfangreicher Verfügung zu einer Erörterungsverhandlung vor dem Senat geladen und diesen Erörterungstermin unter Einführung auch neuer Erkenntnismittel durchgeführt hat. Dabei wurden die Kläger-Vertreter jeweils darauf hingewiesen, daß der Senat um Verzicht auf mündliche Verhandlung bitte. Im Erörterungstermin am 29. Juni 1993 hat sich der Vertreter des Klägers ausdrücklich für eine mündliche Verhandlung und "im Zweifel" für eine Anhörung ausgesprochen und lediglich seine Zustimmung zur Entscheidung durch den Einzelrichter erteilt. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht aber - ungeachtet des ergänzenden weiteren Sachvortrags des Klägers - nicht mehr davon ausgehen, daß ein Einverständnis des Klägers mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Sinne des § 101 Abs. 2 VwGO noch vorlag. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht nochmals ausdrücklich durch den Schriftsatz vom 2. Juli 1993 erklärt hätte, er werde nun nicht mehr auf mündliche Verhandlung verzichten. Das Berufungsgericht hätte vielmehr spätestens nach der Erörterungsverhandlung nicht mehr nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden dürfen.

4

Dem Berufungsgericht ist zwar in seinem Ausgangspunkt zuzustimmen, daß der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozeßhandlung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 83.67 - NJW 1969, 252; Beschluß vom 17. Januar 1977 - BVerwG 6 B 22.76 - Buchholz 232 § 159 BBG Nr. 6). In der Rechtsprechung ist auch geklärt, daß das Verfahren der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in § 101 Abs. 2 VwGO für den Verwaltungsprozeß eine eigenständige Regelung erfahren hat und deshalb § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach das Gericht nur innerhalb dreier Monate nach Erklärung der Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, im Verwaltungsstreitverfahren nicht gemäß § 173 VwGO anwendbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 1980 - BVerwG 2 CB 19.79 - undvom 10. Juni 1994 - BVerwG 6 B 45.93 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 9 und Nr. 20). Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch stets davon ausgegangen, daß der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO sich seinem Inhalt nach lediglich auf die nächste Entscheidung des Gerichts bezieht und - wenn diese kein abschließendes Urteil ist - dadurch verbraucht wird (BVerwGE 14, 17 <18>[BVerwG 14.02.1962 - V C 88/61]). Es hat deshalb den Verzicht auf mündliche Verhandlung als nicht mehr wirksam oder gegenstandslos angesehen, wenn nach dem Verzicht ein Beweisbeschluß ergeht, den Beteiligten durch Auflagenbeschluß eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1968, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen war die vom Kläger ursprünglich abgegebene Verzichtserklärung spätestens mit der Durchführung der Erörterungsverhandlung vor dem Berufungsgericht und der Einführung neuer Erkenntnismittel in den Prozeß zum Zwecke der Beweisverwertung verbraucht. Eines Eingehens auf die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Widerruf einer Verzichtserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO wegen veränderter Prozeßlage ausnahmsweise zulässig ist (vgl. hierzu etwa einerseits Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 101 Rn. 3; andererseits Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 101 Rn. 3 und 4; Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl. 1993, § 128 Rn. 12; jeweils m.w.N.), bedarf es hiernach nicht.

Seebass
Dr. Säcker
Hund