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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1995, Az.: BVerwG 1 D 29.94

Herbeiführung der Dienstunfähigkeit durch bedingt vorsätzlichen Rückfall in die Alkoholsucht trotz erfolgreicher Entziehungskur; Dauer der Abstinenzzeit als Indiz für den Erfolg einer Entziehungskur; Dienstverrichtung unter Alkoholeinfluss in der nassen Phase der Alkoholabhängigkeit; Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Alkoholkrankheit mit gleichzeitiger Tablettensucht; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Annahme der Bedürftigkeit bei nicht feststellbarer Unterhaltsverpflichtung der getrennt lebenden Ehefrau

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 29.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.11.1993 - AZ: XIV VL 18/93

Prozessführer

Technischer Fernmeldesekretär ... geboren am ... in ...

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 29. November 1995,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Techn. Fernmeldehauptsekretär Egon Albach, Postbetriebsassistent Franz Baumgruber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Postamtmann ... als Betreuer des Beamten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Technischen Fernmeldesekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 24. November 1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - obwohl bereits mehrfach und auch einschlägig vorbelastet -

2

schuldhaft etwa im Juni 1990 in die Alkoholabhängigkeit zurückgefallen ist und dadurch seine dienstliche Verwendbarkeit beeinträchtigt hat

3

sowie am 2. Januar 1991 als auch im Frühjahr 1991 im Dienst unter Alkoholeinfluß angetroffen worden ist.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 24. November 1993 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von sechzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es ist von einem bedingt vorsätzlichen Rückfall des Beamten in die nasse Phase der Alkoholsucht ausgegangen; die dadurch eingetretene Beeinträchtigung seiner dienstlichen Verwendbarkeit habe er zu vertreten. Gründe, die es rechtfertigen könnten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, seien nicht erkennbar.

5

3.

Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen. Die Berufung hat er im wesentlichen damit begründet, daß die Zeugenaussagen, auf die sich das Urteil gestützt habe, nicht der Wahrheit entsprächen. Dies gelte insbesondere für die Aussage des Zeugen P., der ihn zu Unrecht gegenüber seinem Vorgesetzten beschuldigt habe, betrunken gewesen zu sein. Auch die Aussage der Zeugin B. sei unrichtig. An dem Tag der Betriebsfeier habe er sich in bezug auf Alkohol nichts vorzuwerfen gehabt. Unzutreffend seien auch die Aussagen der Zeugen S. und B., soweit diese den Verdacht zeitweisen Alkoholgenusses geäußert hätten. Diesen Verdacht könne er damit entkräften, daß er zu der damaligen Zeit teils sehr starken Stimmungsschwankungen ausgesetzt gewesen sei, was die Zeugen fälschlich als Hinweise auf Alkoholgenuß gedeutet hätten.

6

Es entspreche zudem nicht der Wahrheit, daß er seit Sommer 1990 wieder Alkohol zu sich genommen habe. Dies sei vielmehr erst am Silvestertag 1990 der Fall gewesen. Zu dem Vorfall am 2. Januar 1991 sei es gekommen, weil er an diesem Tag eine Flasche Korn geschenkt bekommen habe. Die Flasche Korn habe er vermutlich zwischen 16.00 und 17.00 Uhr, also erst nach seinem Dienstschluß, getrunken.

7

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

8

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte Feststellungen, die das Bundesdisziplinargericht zum Tatbestand des Dienstvergehens getroffen hat, in Frage gestellt hat. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

9

1.

Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:

10

Zum Vorwurf des Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit

11

a)

Der Beamte ist alkoholkrank. Dies ergibt sich aus den Darlegungen des Sachverständigen Dr. med. K. in seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren am 4. August 1992 und in seinem Gutachten vom 21. April 1992, in dem er ausgeführt hat, daß bei dem Beamten seit seiner Jugend ein Alkoholmißbrauch und zuletzt eine Alkoholabhängigkeit vorgelegen habe. Die Diagnose des Sachverständigen, der den Beamten wiederholt untersucht hat, wird durch die Durchführung der beiden Entziehungskuren des Beamten bestätigt.

12

b)

Der Beamte hatte sich bereits vom 10. Juni bis 7. Dezember 1981 einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung unterzogen. Im Juli 1987 war er in stark alkoholisiertem Zustand in das psychiatrische Krankenhaus M. eingeliefert worden. Im folgenden Jahr unterzog er sich vom 22. Februar bis 19. August 1988 erneut einer stationären Alkoholentziehungskur. Nach der Entziehungskur hat er bis Sommer 1990 alkoholabstinent gelebt. Der Beamte selbst hat angegeben, sogar bis Silvester 1990 keinen Alkohol mehr getrunken zu haben. Die Alkoholabstinenz nach dieser Entziehungskur wird dadurch bestätigt, daß auch der Sachverständige Dr. med. K. bei einer Untersuchung des Beamten im August 1989 keinen Anhalt dafür gefunden hat, daß der Beamte rückfällig geworden ist. Bezogen auf diesen Untersuchungszeitraum ist der Sachverständige deshalb, wie er in seiner Vernehmung am 4. August 1992 ausgesagt hat, von einer Alkoholabstinenz von über einem Jahr seit der letzten Entwöhnungsbehandlung ausgegangen.

13

c)

Im Sommer 1990 ist der Beamte wieder rückfällig geworden. Der Rückfall ist im schuldfähigen Zustand erfolgt; der Beamte hat hierbei bedingt vorsätzlich gehandelt.

14

aa)

Dem Beamten war seine Pflicht, die durch alkoholische Enthaltsamkeit wiedergewonnene Dienstfähigkeit zu erhalten, ebenso bekannt wie die dienst- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen einer Verletzung dieser Pflicht durch erneuten Alkoholgenuß. Er ist über die disziplinarrechtlichen und gesundheitlichen Folgen eines Rückfalls in die Alkoholsucht im Jahr 1983 nach seiner ersten Entziehungskur und erneut am 16. September 1988 nach der zweiten Entziehungskur belehrt worden. Im Untersuchungsverfahren hat der Beamte erklärt, daß er seit seiner letzten Entwöhnungsbehandlung die Alkoholproblematik begriffen habe. In der Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Beamte zum Zeitpunkt des Rückfalls nicht in der Lage gewesen wäre, nach dieser Einsicht zu handeln. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 21. April 1992 u.a. ausgeführt, daß der Beamte nicht in der Lage gewesen sei, sich der Alkoholproblematik zu stellen und mit der möglichen Entstehung der Mißverständnisse oder der wirklich entstandenen Probleme sich auseinanderzusetzen; er bleibe vielmehr auf der Ebene einer undifferenzierten Leugnung oder Projektion unkritisch stehen. Hieraus ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der Beamte den Rückfall in die Alkoholsucht nicht hätte verhindern können. Wie dem Senat aus anderen Verfahren mit alkoholkranken Beamten bekannt ist, wird mit den Ausführungen in dem Sachverständigengutachten vielmehr ein bei Alkoholikern vielfach anzutreffendes Verhalten beschrieben, dem es nicht widerspricht, von verantwortlichem Handeln im Zusammenhang mit dem Rückfall in die Alkoholsucht auszugehen. Daß der Beamte in der Lage war, einer erneuten Alkoholaufnahme Widerstand entgegenzusetzen, ergibt sich insbesondere daraus, daß er zuvor fast zwei Jahre lang in der Lage war, alkoholabstinent zu leben.

15

Die Alkoholaufnahme ist auch nicht durch Umstände verursacht worden, die den Beamten so belastet haben, daß er als Alkoholkranker dem erneuten Alkoholgenuß nicht hat widerstehen können. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, zu einem Rückfall sei es erst am Silvestertag 1990 gekommen. Er habe kurze Zeit davor erstmals von der Drogenabhängigkeit seines Sohnes erfahren, was zu einer erheblichen Belastung der familiären Situation und letztlich zu dem Rückfall geführt habe. Diese Einlassung des Beamten ist nicht glaubhaft. Die Zeugin B. hat ausgesagt, daß sie den Beamten bereits im Sommer 1990 im Anschluß an eine Betriebsfeier, an der der Beamte nicht teilgenommen hatte, in seinem Pkw in offensichtlich deutlich betrunkenem Zustand angetroffen habe. Sie habe dies an der besonders langsamen Sprechweise und dem Alkoholgeruch festgestellt. Gegen die Richtigkeit der Angaben des Beamten spricht auch der bei dem Vorfall am 2. Januar 1991 festgestellte außergewöhnlich hohe Blutalkoholgehalt von 4,9 Promille. Trotz des hohen Blutalkoholgehalts, der am 2. Januar 1991 um 19.45 Uhr festgestellt worden war, rief der Beamte in der Nacht um 4.30 Uhr von dem Krankenhaus aus die Zeugin B. an und verlangte, von ihr abgeholt zu werden. Nachdem die Zeugin dies abgelehnt hatte, verließ er, wie sich aus der Aussage des Zeugen Dr. med. G. vom 4. August 1992 ergibt, um 5.30 Uhr die Klinik. Der Sachverständige Dr. med. K. hat bei seiner Vernehmung am 4. August 1992 aus der Tatsache, daß der Beamte einen gewöhnlich lebensgefährlichen Blutakoholspiegel so gut verkraftet habe und in derart kurzer Zeit wieder in der Lage gewesen sei, wie beschrieben zu handeln, den Schluß gezogen, daß der Beamte zu diesem Zeitpunkt schon wieder in dem Zustand der Alkoholgewöhnung war. Dies deckt sich mit der oben wiedergegebenen Aussage und den weiteren Angaben der Zeugin B., sie habe im August oder September 1990 anläßlich eines Telefongesprächs mit dem Beamten an dessen Stimme erkannt, daß dieser wiederum unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Hierauf angesprochen, habe er nicht bestritten, Alkohol getrunken zu haben, jedoch betont, daß er den Alkoholgenuß im Griff habe. Außerdem hat die Zeugin ausgesagt, daß der Beamte auch schon in den Wochen vor dem 2. Januar 1991 im Dienst stark nach Alkohol gerochen habe. Hiermit stimmen die Aussagen der Zeugen S. und B. überein, sie hätten bereits vor dem Vorfall am 2. Januar 1991 festgestellt, daß der Beamte Alkohol getrunken haben müsse.

16

Den Antrag des Beamten, zu der Behauptung, daß die familiäre Situation - "die Sache mit seinem Sohn" - zu dem Rückfall geführt habe, und zur Klärung seiner Schuldfähigkeit ein erneutes Sachverständigengutachten einzuholen, hat der Senat abgelehnt. Hierfür war maßgeblich, daß die belastende familiäre Situation durch die erstmalige Kenntnis von der Drogenabhängigkeit des Sohnes, auf die der Beamte eine mangelnde Schuldfähigkeit stützen will, nicht Ursache für den Rückfall war, weil nach den Zeugenaussagen der Rückfall vor der Kenntniserlangung von der Drogenabhängigkeit des Sohnes, nämlich bereits im Sommer 1990 erfolgt ist. Damit fehlt es bereits an der tatsächlichen Grundlage des Beweisantrags. Davon abgesehen besitzt der Senat aufgrund vergleichbarer Verfahren mit Suchtkranken die erforderliche Sachkunde, um beurteilen zu können, daß auch eine mangelnde Krankheitserkenntnis bei Alkoholikern nicht die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit ausschließt. Anhaltspunkte dafür, daß die Schuldfähigkeit des Beamten vermindert oder aufgehoben gewesen sein könnte, hätten sich allenfalls daraus ergeben können, daß der Beamte auch tablettenabhängig war. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage bedurfte es aber ebenfalls nicht. Hierzu hat sich bereits der Sachverständige Dr. med. K. in seiner Vernehmung am 4. August 1992 geäußert. Er hat darauf hingewiesen, daß der Beamte nicht nur Alkoholiker ist, sondern zu seinem Suchtspektrum auch die Tabletteneinnahme, nämlich die Einnahme von Medikamenten des Benzodiazepin-Typs, gehört. Bezogen auf die damalige Einlassung des Beamten, er habe erstmals am 2. Januar 1991 wieder Alkohol getrunken, hat der Sachverständige erklärt, es sei nicht nachvollziehbar, daß sich der Beamte durch die Einnahme derartiger Tabletten in den Zustand verminderter Schuldfähigkeit habe bringen können. Der Senat hält die Beurteilung des Sachverständigen für zutreffend und damit die Schuldfähigkeit des Beamten für erwiesen. Der Sachverständige hat den Beamten wiederholt untersucht; mit dem Medikamentenmißbrauch des Beamten hat er sich in seinem schriftlichen Gutachten vom 21. April 1992 näher befaßt. Zweifel an der Sachkunde des Dr. med. K. bestehen nicht und sind auch von dem Beamten nicht geäußert worden. Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit unter diesem Aspekt bedurfte es deshalb nicht (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 25 Satz 1 BDO).

17

bb)

Daß der Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit bedingt vorsätzlich erfolgte, ergibt sich daraus, daß dem Beamten die disziplinaren Konsequenzen eines erneuten Alkoholgenusses bewußt waren. Er war, wie dargelegt, entsprechend belehrt worden. Aufgrund des Rückfalls nach der ersten Entziehungskur hatte er auch selbst die Erfahrung gemacht, zu welchen Folgen ein erneuter Alkoholgenuß führt. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte auf Fragen angegeben, daß er bei dem erneuten Alkoholgenuß "schon den Gedanken" an die sich daraus ergebenden Folgen gehabt habe; er habe aber zu sich gesagt, "vergiß es". Auch wenn der Beamte den erneuten Alkoholgenuß auf einen späteren Zeitpunkt verlegt und hierauf diese Äußerung bezogen hat, kann die sich hieraus ergebende Einstellung des Beamten auch für den Rückfall im Sommer 1990 zugrunde gelegt werden. Sie verdeutlicht, daß der Beamte um die Folgen des erneuten Alkoholgenusses wußte und aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen mit dem Rückfall nach der ersten Entziehungskur nicht darauf vertraut hat, der Alkoholgenuß werde ohne Folgen bleiben. Er hat diese Folgen vielmehr bewußt in Kauf genommen.

18

cc)

Aufgrund der oben wiedergegebenen Zeugenaussagen steht auch fest, daß es sich nicht nur um einen einmaligen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit handelte.

19

Wie die Zeugin B. ausgesagt hat, habe sie bei dem Beamten bereits Wochen vor dem 2. Januar 1991 während des Dienstes Alkoholgeruch festgestellt. Am 2. Januar 1991 erfolgte zudem die Alkoholaufnahme nicht erst nach Dienstschluß, wie der Beamte angegeben hat. Vielmehr fiel dem Zeugen S. an diesem Tag bereits gegen 11.30 Uhr auf, daß der Beamte wieder Alkohol zu sich genommen hatte. Auch die Zeugin B. hat ausgesagt, sie habe an diesem Tag gegen 14.00 Uhr, also noch während der Dienstzeit des Beamten, festgestellt, daß dieser stark nach Alkohol gerochen habe.

20

Auch nach dem 2. Januar 1991 hat der Beamte unter Alkoholeinfluß Dienst verrichtet. Der Zeuge K. hat bei seiner Vernehmung am 17. August 1991 im Untersuchungsverfahren ausgesagt, daß er im Frühjahr 1991 den Beamten "eindeutig betrunken" angetroffen habe. Er habe ihm deshalb verboten, nach Dienstschluß mit seinem Pkw nach Hause zu fahren. An der Richtigkeit der Aussage des Zeugen K., die inhaltlich mit der Aussage des Zeugen P. übereinstimmt, hat der Senat keinen Zweifel.

21

e)

Die Wiederaufnahme des Alkoholgenusses hatte zur Folge, daß der Beamte dienstunfähig wurde. Der Sachverständige Dr. med. K. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 21. April 1992, auf das er bei seiner Vernehmung am 4. August 1992 Bezug genommen hat, ausgeführt, daß sowohl der Suchtmittelgebrauch als auch die Art, wie der Beamte mit seiner Lebenssituation umgehe, ihn für zur Zeit nicht absehbare Dauer dienstunfähig mache. In seiner Vernehmung am 4. August 1992 hat der Sachverständige dies dahin erläutert, daß der Beamte differenzierten Anforderungen sowie Abstimmungen mit den Mitarbeitern etc. bedingt durch Alkoholismus und Tablettenabhängigkeit nicht mehr gewachsen sei; er sei durch seine Sucht erheblich beeinträchtigt. Auch diese Konsequenzen waren für den bereits lange Jahre alkoholkranken Beamten voraussehbar.

22

Zum Vorwurf der Dienstverrichtung unter Alkoholeinfluß

23

Dem Beamten ist in der Anschuldigungsschrift zum Vorwurf gemacht worden, am 2. Januar 1991 als auch im Frühjahr 1991 seinen Dienst unter Alkoholeinfluß verrichtet zu haben. Wie sich aus den o.a. Zeugenaussagen ergibt, bestehen an der Dienstverrichtung unter Alkoholeinfluß keine Zweifel. Allerdings kann nicht festgestellt werden, daß der Beamte zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verfehlungen in der Lage war, die Alkoholaufnahme zu steuern. Denn zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits wieder in der nassen Phase seiner Alkoholabhängigkeit. Der Rückfall in die Alkoholabhängigkeit war bereits im Sommer 1990 erfolgt.

24

2.

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Beamte von dem Vorwurf, am 2. Januar 1991 und im Frühjahr 1991 unter Alkoholeinfluß Dienst verrichtet zu haben, freizustellen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Beamte, der sich zu dieser Zeit bereits wieder in der nassen Phase seiner Alkoholabhängigkeit befand, nicht mehr in der Lage war, die Alkoholaufnahme zu steuern. Damit kann eine Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden.

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Dagegen ist ein Dienstvergehen zu bejahen, soweit der Beamte nach Abschluß der Entziehungskur und fast zweijähriger anschließender Alkoholabstinenz im Sommer 1990 wieder mit dem Alkoholgenuß begonnen hat, was zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat. Die Dauer der Alkoholabstinenz, zu der der Beamte trotz seiner fortbestehenden Alkoholkrankheit imstande war, belegt, daß die Entziehungskur erfolgreich war. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Dauer der Abstinenzzeit als wichtiges Indiz für den Erfolg einer Entziehungskur angesehen (vgl. z.B. Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 42.93 -; Urteil vom 23. November 1993 - BVerwG 1 D 58.92 -). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beamte eine so lange Zeit wie im vorliegenden Fall, nämlich etwa zwei Jahre, in der Lage war, einer erneuten Alkoholaufnahme zu widerstehen. Durch den bedingt vorsätzlichen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit und die von dem Beamten bewußt in Kauf genommene Folge der Dienstunfähigkeit hat er bedingt vorsätzlich gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf gemäß § 54 Satz 1 BBG verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

26

Aus der Verpflichtung zur vollen Hingabe an seinen Beruf ergibt sich, daß der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und es ihm damit auch obliegt, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern, sofern sie beschränkt oder gar verlorengegangen sein sollte, schnellstmöglich wiederherzustellen. Zu den konkreten Pflichten in diesem Zusammenhang gehört demnach auch, nach einer Entziehungsbehandlung den Griff zum sog. "ersten Glas" Alkohol zu unterlassen, weil jedweder Genuß von Alkohol nach einer Entziehungstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wieder aufleben zu lassen pflegt und so erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückzuführen geeignet ist (Urteil vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 D 23.89 - <BVerwG DokBer B 1990, 231 = DVBl 1990, 1240> m.w.N.).

27

Das disziplinare Gewicht einer Verletzung dieser Pflicht wird wesentlich durch das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls bestimmt (vgl. u.a. Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 42.93 - m.w.N.). Die Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und damit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme hat der Senat regelmäßig dann bejaht, wenn ein Beamter durch vorsätzlichen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt hat (vgl. u.a. Urteil vom 11. August 1992 - BVerwG 1 D 47.91 -; Urteil vom 20. August 1993 - BVerwG 1 D 75.92 -). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, sind, wie auch das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat, nicht gegeben.

28

3.

Der Senat hat es trotz des Antrags des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 80 Abs. 4 BDO bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag belassen. Die Höhe des bewilligten Unterhaltsbeitrags entspricht der Bedürftigkeit des Beamten. Soweit der Bundesdisziplinaranwalt geltend gemacht hat, aufgrund des Verdienstes der Ehefrau des Beamten sei dessen Bedürftigkeit nicht oder nur in geringerem Umfang gegeben, hat der Senat keine Feststellungen treffen können, die eine solche Beurteilung zugelassen hätten. Der Beamte konnte über die Einkünfte seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau in der Hauptverhandlung vor dem Senat keine genauen Angaben machen. Er hat lediglich angegeben, er "glaube", daß seine Ehefrau nach der Vergütungsgruppe BAT VII bezahlt werde. Ob dies auch heute noch der Fall ist - der Beamte hat seit Oktober 1994 keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau - blieb ungeklärt. Auch wenn, was der Bundesdisziplinaranwalt unterstellt hat, der Verdienst bei monatlich ca. 2.000 DM netto liegen würde, wären angesichts des dauernden Getrenntlebens für die Frage der Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau deren eigene Belastungen (z.B. für Miete) zu berücksichtigen; hierüber liegen dem Senat keine Informationen vor. Einer weiteren Aufklärung und damit Vertagung der Hauptverhandlung bedurfte es nicht. Nach § 110 Abs. 1 BDO kann die oberste Dienstbehörde beim Bundesdisziplinargericht beantragen, daß ein nach § 77 BDO bewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt wird, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Beamte wegen der Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau tatsächlich nicht oder nur in eingeschränktem Maße bedürftig war.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Gödel
Mayer
Dr. H. Müller