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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1995, Az.: BVerwG 4 NB 38/94

Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Nachteil; Verkehrslärm; Zu- und Abgangsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 38/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 25.07.1994 - VGH 15 N 91/1852

Fundstellen

  • DÖV 1996, 522 (amtl. Leitsatz)
  • GuG 1996, 379 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 269-270 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 2251 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1996, 711-712 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 2000, 540

Amtlicher Leitsatz

Nicht jede zu erwartende (auch geringfügige) Zunahme des Verkehrslärms durch die Planung eines neuen Baugebiets gehört zum notwendigen Abwägungsmaterial und stellt deshalb für Betroffene (hier: außerhalb des Planbereichs wohnende Grundstückseigentümer) einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar (im Anschluß an Beschluß vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88 = NVwZ 1994, 683 = DVBl 1994, 701).

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 1994 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Normenkontrollgericht hat seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht verletzt. Die in der Beschwerdebegründung allein geltend gemachte Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88 = NVwZ 1994, 683 = DVBl 1994, 701) liegt nicht vor.

2

Soweit die Beschwerde sinngemäß rügt, die Normenkontrollentscheidung weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, nach der auch eine nur geringfügige Erhöhung des Verkehrslärms ein abwägungserhebliches und schutzwürdiges Privatinteresse begründen könne, ist sie zumindest unbegründet. In dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Senats vom 18. März 1994 (a.a.O.) ergangen ist, hatte das Normenkontrollgericht einen Nachteil wegen der Zunahme des Verkehrslärms durch den Zu- und Abgangsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet entscheidungstragend deshalb verneint, weil es das Interesse der damaligen Antragsteller, vor erhöhtem Verkehrslärm verschont zu werden, als nicht schutzwürdig angesehen hatte. Hierin hat der Senat eine Abweichung von dem Grundsatzbeschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87) gesehen und bekräftigt, daß die Belange des Verkehrslärmschutzes von der Rechtsordnung ausdrücklich als schutzbedürftig bewertet werden. Diesem Rechtssatz hat das Normenkontrollgericht im vorliegenden Verfahren nicht widersprochen. Vielmehr hat es seine Rechtsauffassung, die Antragsgegnerin habe das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des jetzigen Zustandes nicht als besonderes privates Interesse in die Abwägung miteinstellen müssen, mit der hier gegebenen Situation begründet: Die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens hänge bei einem Grundstückseigentümer, dessen Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liege, von besonderen Umständen ab; diese besonderen Umstände lägen beim Antragsteller, dessen Grundstück nicht einmal an das Plangebiet angrenze, nicht vor.

3

Auch materiell ist das Normenkontrollgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß sich nach den Umständen des Einzelfalls richte, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehöre und deshalb für den Betroffenen einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstelle (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63 - DVBl 1992, 1099; Beschluß vom 19. März 1992 - BVerwG 4 NB 6.92 - n.v.); welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörten, lasse sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Planungsziels beantworten (Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13, unter Bezugnahme auf BVerwGE 59, 87, 101) [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]. Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinem Beschluß vom 18. März 1994 (a.a.O.) nicht etwa aufgegeben. Er hat lediglich für den besonderen Fall, daß die Anwohner einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet mit (zusätzlichem) Verkehrslärm belastet werden, erkannt, daß ihnen der Nachteil nicht schon deshalb abzusprechen sei, weil die Verkehrslärmerhöhung geringfügig sei oder weil sie mit einer solchen Entwicklung hätten rechnen müssen.

4

Die Ermittlung und Bewertung der besonderen Umstände obliegt als Rechtsanwendung im Einzelfall dem Tatsachengericht. Eine insoweit vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung kann nicht mit der Divergenzrüge angegriffen werden, weil sie auf keiner Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts beruhen kann. Gleichwohl sei hier angemerkt, daß auch die konkrete Rechtsanwendung auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts keinen Bedenken begegnet. Im Unterschied zu dem dem Beschluß vom 18. März 1994 (a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem das neue Baugebiet allein über die Straße erschlossen wurde, an der die Grundstücke der damaligen Antragsteller lagen, befindet sich das Grundstück des Antragstellers im vorliegenden Verfahren erst hinter einer Kreuzung, in die die Sammelstraße aus dem neuen Plangebiet einmündet. Wie sich aus der Feststellung ergibt, daß sich der Verkehr vor dem Grundstück des Antragstellers in der Stunde der höchsten Verkehrsbelastung voraussichtlich um 21 Fahrzeugbewegungen erhöhen werde, ist das Normenkontrollgericht in tatsächlicher Hinsicht dem Vortrag der Antragsgegnerin gefolgt, daß sich der Verkehr aus dem neuen Baugebiet bereits an der Kreuzung teilen und zur Hälfte über eine andere Straße abfließen werde. Es hat damit zu Recht angenommen, daß das erhöhte Verkehrsaufkommen am Grundstück des Antragstellers auf einer "allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation" infolge einer Planung an anderen Straßenabschnitten beruhen werde. Da jede Bauleitplanung dazu führen kann, daß sich die verkehrliche Situation in anderen Bereichen verändert, aber nicht jeder von ihr Betroffene - auch wenn sein Grundstück möglicherweise kilometerweit entfernt liegt - ein abwägungsbeachtliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes besitzt, verbietet es sich, einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung eines neuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Verkehrs führt. Vielmehr kommt es dann darauf an, ob das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse angesehen werden kann (vgl. Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87, 103) [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]. Das Normenkontrollgericht hat dies hier geprüft und in nachvollziehbarer Weise verneint.

5

Soweit die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, die Normenkontrollentscheidung weiche von dem ersten Leitsatz des Beschlusses vom 18. März 1994 (a.a.O.) ab, ist sie schon unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO an die Darlegung der angeblichen Abweichung nicht genügt. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das Normenkontrollgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Vorlagegrund muß in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Gericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Die Beschwerde legt nicht dar, daß das Normenkontrollgericht einen mit der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbaren Rechtssatz aufgestellt habe, daß es also in Abrede stelle, daß der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO weit auszulegen sei und daß sich deshalb eine prozessuale Handhabung verbiete, die im Ergebnis dazu führe, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit zu behandeln. Das ist auch nicht geschehen. In Wirklichkeit macht die Beschwerde auch hier nur geltend, das Normenkontrollgericht hätte bei Beachtung dieses Grundsatzes die Antragsbefugnis des Antragstellers im vorliegenden Verfahren bejahen müssen. Gerügt wird damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall. Selbst wenn die Rüge berechtigt wäre, würde sich daraus keine Abweichung im Sinne von § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO (und im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergeben.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.

7

Gaentzsch

8

Hien

9

Lemmel