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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1995, Az.: BVerwG 1 D 26.95

Rechtsmittel gegen die disziplinare Einstufung eines Dienstvergehens; Entgegennahme von Postwertzeichen von befreundetem Briefmarkenhändler gegen Kassengeld unter Beteiligung mit einer Provision durch einen Schalterbeamten in disziplinarrechtlicher Beurteilung; Disziplinarverfahren nach ergangenem Strafurteil wegen fortgesetzter Untreue; Dienstentfernung wegen erschwerender Umstände als Disziplinarmaßnahme; Anwendbarkeit des Höchstmaßes im Fall der Untreue zum Nachteil des Dienstherrn; Beurteilung der Bewilligung von Unterhaltsbeihilfe nach der Dienstentfernung eines Beamten unter dem Aspekt der Bedürftigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 26.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.01.1995 - AZ: VII VL 30/94

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. November 1995,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Techn. Fernmeldehauptsekretär E. Albach, Postbetriebsassistent F. Baumgruber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII ..., vom 25. Januar 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 25. Januar 1995 ohne Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Es ist von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts H. vom 10. Mai 1993 - 706 Ns 59/93 - ausgegangen, durch das der Beamte wegen Untreue unter Strafvorbehalt verwarnt worden ist:

"Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) war in der Zeit vom März bis Juni 1991 als Schalterbeamter an den Kassen Nr. ... und ... des Postamtes ... eingesetzt.

Innerhalb dieses Zeitraumes übernahm der Angeklagte in der Zeit vom 28. März bis zum 21. Mai 1991 von seinem Bekannten Norbert L. einem Briefmarkenhändler, in ... Teilbeträgen nach und nach Postwertzeichen in einem Gesamtwert von mindestens 30.000 DM und legte diese jeweils zu seinem Wertzeichenbestand am Postschalter. Den Gegenwert entnahm er in bar aus der Kasse seines Schalters und übergab das Geld dem L.. Dieser hatte ihm für die Transaktion von Anfang an Provisionen von jeweils 7 % zugesagt. Weil er am Ende zu starke Bedenken hatte, gab der Angeklagte dem L. schließlich Marken im Werte von insgesamt 3.000 DM zurück. Die Provision, welche L. dem Angeklagten am Ende auszahlte, betrug insgesamt 2.000 DM.

Bei den Postwertzeichen handelte es sich um gültige und ungestempelte, also uneingeschränkt verwertbare Marken. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, daß die Wertzeichen echt und der Post weder gestohlen noch auf eine sonstige rechtswidrige Weise abhanden gekommen waren. Die Kammer nimmt mithin an, daß die Marken ursprünglich einmal bei der Post ordnungsgemäß gekauft und bezahlt worden waren.

Dem Angeklagten war bewußt, daß er echte Wertzeichen für die Post ankaufte und in den Postbestand einordnete sowie aus Postmitteln zum Nennwert bezahlte.

Die Rücknahme von Postwertzeichen gegen bar war dem Angeklagten nach einer seinerzeit und auch heute geltenden Dienstanweisung (§ 11 DA P I) untersagt. Eine der in der Dienstanweisung vorgesehenen Ausnahmen lag nicht vor. Auch dieser Umstand war dem Angeklagten bewußt.

...

Durch das festgestellte Verhalten hat der Angeklagte sich der fortgesetzten Untreue schuldig gemacht (§ 266 StGB).

Als Schalterbeamter der Post war ihm kraft seines Dienstverhältnisses die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Schalterbetriebes über Vermögenswerte der Post zu verfügen. Diese Befugnis hat er mißbraucht, indem er entgegen der ihm bekannten Dienstanweisung Postwertzeichen zurückkaufte und bezahlte.

Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte der Post einen Nachteil zugefügt.

...

Er handelte auch vorsätzlich. Der äußere Geschehensablauf war ihm bewußt. Er hat darüber hinaus nach der Überzeugung der Kammer aber auch erkannt, daß er durch sein Verhalten der Post einen Vermögensnachteil zufügte. Da er wußte, daß ihm dienstrechtlich untersagt war, Marken zurückzukaufen, war es für den Angeklagten, angesichts seiner in der Hauptverhandlung erkennbar gewordenen Intelligenz und seiner Persönlichkeit auch in der juristischen Laienssphäre nur ein kleiner, leicht vollziehbarer Schritt zu der Überlegung, daß es für die Post einen höheren Vermögenswert darstellte, Bargeld für verkaufte Marken in der Kasse zu haben als noch nicht - wieder - verkaufte Wertzeichen und daß dem Bargeldverlust keine nennenswerte Kostenersparnis gegenüberstand. Die Kammer ist aufgrund dessen der Überzeugung, daß der Angeklagte diesen gedanklichen Schritt jedenfalls in dem Sinn auch tatsächlich getan hat, daß er eine Schädigung der Post durch sein dennoch vollzogenes Tatverhalten im Sinne eines bedingten Vorsatzes für wahrscheinlich hielt und in Kauf nahm, wenn er diese Schädigung auch nicht direkt anstrebte.

Der Angeklagte handelte auch mit Unrechtsbewußtsein. Er kannte das dienstrechtliche Verbot und wußte, daß er dagegen verstieß. Ihm war mithin generell bewußt, daß er Unrecht tat. Dieses Bewußtsein reicht aus. Ein besonderes Bewußtsein, eine Straftat zu begehen, ist nicht erforderlich.

Vorsatz und Unrechtsbewußtsein bestanden beim Angeklagten bereits vom Beginn der Tat an, da die Tat sich in ihrem Charakter während ihres Verlaufes nicht geändert hat und lediglich in ihrem Umfang zunahm. Der Umstand, daß der Angeklagte erst nach etwa 2 Monaten derartige Gewissensbisse bekam, daß er die Tat beendete und sogar einen kleinen Teil der Marken zurückgab, ändert daran nichts. Diese Tatsache ist nach der Überzeugung der Kammer nur ein Zeichen dafür, daß der Angeklagte schließlich das Gefühl bekam, daß ihm der Umfang der zu Anfang mit kleineren Schritten begonnenen Tat schließlich über den Kopf wuchs.

Der Angeklagte handelte auch schuldhaft.

...

Die Tatsache, daß der Angeklagte am Ende schon übernommene Postwertzeichen im Werte von rund 3.000 DM zurückgegeben hat, ändert an der rechtlichen Einordnung der Tat auch bezüglich dieses Teiles nichts, da das Delikt bereits mit der Hereinnahme und Bezahlung der Marken vollendet war."

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt in Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 DA P I) gewürdigt und als so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, daß mangels anzuerkennender Milderungsgründe die Hochstmaßnähme geboten sei.

3

2.

Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Seit vielen Jahren sei er leidenschaftlicher Briefmarkensammler und habe in dieser Eigenschaft 1973 den Briefmarkenhändler L. kennengelernt. In den folgenden Jahren habe sich eine tiefe Freundschaft zwischen ihm und Herrn L. entwickelt. Später habe sich diese Freundschaft auch auf beide Familien ausgeweitet. L. habe ihm einmal mit 10.000 DM aus finanziellen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit größeren Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an seinem Einfamilienhaus geholfen. Im Frühjahr 1991 habe L. ihn dann angesprochen, ob er eine Möglichkeit sehe, einen Teil seines großen Bestandes an neuwertigen und im Handel befindlichen Wertzeichen über die Post zurückzukaufen. Aus Dankbarkeit habe er sich dann dazu hinreißen lassen, trotz Bedenken Wertzeichen über seinen Schalter gegen entsprechendes Bargeld zurückzunehmen. Aufkommende Bedenken habe er immer damit zerstreut, daß seinem Arbeitgeber kein Schaden zugefügt werde. Dennoch habe ihn die Sache sehr belastet. Er habe sich in einem seelischen Konflikt befunden. In seiner seelischen Not habe er die Sache abgebrochen, indem er vor Aufdeckung der Tat die restlichen Wertzeichen im Wert von ca. 3.000 bis 3.500 DM L. zurückgegeben habe. Zum Zeitpunkt der Aufdeckung seiner Verfehlungen hätten sich keine zurückgenommenen Wertzeichen mehr in seinem Bestand befunden. Er habe sich aus einer seelischen Konfliktsituation zu dieser unbedachten Augenblickstat hinreißen lassen und bedaure das Vorgefallene.

5

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

6

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, weil ausschließlich Gesichtspunkte vorgetragen werden, die die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens betreffen. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

7

2.

Das Dienstvergehen stellt kein Zugriffsdelikt dar, sondern ist als Untreue zum Nachteil der Post zu werten (Urteil vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 D 22.90 - <BVerwGE 93, 22>). Es ist so schwerwiegend, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich ist.

8

Die Post kann als personalintensiver Betrieb nicht jeden Mitarbeiter sorgfältig überwachen und ist aufgrund des ihr auferlegten Sparsamkeitsgebotes gehalten, den personellen und materiellen Aufwand so gering wie nur möglich zu halten. Will sie unter diesen Voraussetzungen ihre Aufgaben der Allgemeinheit gegenüber sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen, ist sie auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Anforderung nicht gewachsen zeigt und sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienstverhältnis ergebende Pflicht. Ihre schuldhafte Verletzung macht ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit deutlich. Ein Beamter, der sich in dem ihm übertragenen Tätigkeitsbereich zum Nachteil seines Dienstherrn der Untreue schuldig macht, belastet das Vertrauensverhältnis regelmäßig so nachhaltig, daß die Notwendigkeit stets naheliegt, ihn aus dem Dienst zu entfernen.

9

Der Senat hat zwar wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß Untreue zum Nachteil des Dienstherrn nicht regelmäßig die disziplinare Hochstmaßnähme zur Folge hat, sondern daß im Hinblick auf die denkbare Variationsbreite derartiger Verfehlungen die Disziplinarmaßnahme je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bemessen ist (vgl. u.a. Urteil vom 7. November 1995 - BVerwG 1 D 1.95-, Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - <BVerwGE 93, 255>, Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 D 53.89-, Urteil vom 6. September 1989 - BVerwG 1 D 50.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 275 = DVBl 1989, 1160 - DÖV 1989, 1088 = NVwZ-RR 1990, 152 [BVerwG 06.09.1989 - 1 D 50/88 BDiszG] = RiA 1990, 38> m.w.N.). Die Hochstmaßnahme ist allerdings dann verhängt worden, wenn die Veruntreuung zum Nachteil des Dienstherrn von besonderen erschwerenden Umständen gekennzeichnet war, insbesondere wenn der Beamte unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Aufgaben und Möglichkeiten zur Erlangung persönlicher materieller Vorteile gehandelt oder dem Dienstherrn erheblichen Schaden zugefügt hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt:

10

Der Beamte hat über mehrere Monate hinweg entgegen seiner Verpflichtung zu uneigennütziger Amtsführung an dem von ihm geleiteten Schalter des Postamtes private Geschäfte abgewickelt und zum Schaden seines Dienstherrn materiellen Gewinn in Höhe von 2.000 DM erzielt. Der zunächst eingetretene Schaden des Dienstherrn ist mit 30.000 DM sehr hoch. Er ist identisch mit der Summe, für die der Beamte an dem Schalter des Postamtes Briefmarken von dem Briefmarkenhändler durch Bezahlung mit amtlichen Geldern erworben hat. Denn in diesem Umfang verhinderte er durch seine Machenschaften, daß Briefmarken aus dem regulären Briefmarkenbestand der Post, der für die Verwertung an Schaltern bestimmt war, veräußert wurden. Er handelte hierbei nicht nur unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten, sondern versagte darüber hinaus auch in der hervorgehobenen Funktion als Betriebsleiter seiner Dienststelle, die ihm zu korrektem Verhalten besonderen Anlaß hätte geben müssen. Wer sich in dieser Weise unter Inkaufnahme eines derart hohen Schadens zum Nachteil seines Dienstherrn bereichert, ist als Beamter nicht mehr vertrauenswürdig.

11

Für eine mildere Bewertung des Dienstvergehens sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Die freiwillige Beendigung seines pflichtwidrigen Verhaltens verbunden mit der Rückgabe eines Teils der Briefmarken im Wert von ca. 3.000 DM erfüllt weder die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens bzw. der Offenbarung des Fehlverhaltens noch ist sie sonst geeignet als disziplinarmaßrelevanter Gesichtspunkt zugunsten des Beamten berücksichtigt zu werden. Wie er nämlich in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat, ließ er sich erst bei der im Zusammenhang mit der Rückgabe der Briefmarken vorgenommenen Schlußabrechnung die versprochene Provision von 2.000 DM auszahlen und hat damit gerade zu diesem Zeitpunkt die mit dem pflichtwidrigen Verhalten verbundene Absicht eines materiellen Gewinns verwirklicht.

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Auch der Umstand, daß die Initiative nicht von dem Beamten, sondern von dem mit ihm freundschaftlich verbundenen Briefmarkenhändler L. ausgegangen ist, und der Beamte diesem mit dem Ankauf der Briefmarken auch einen Gefallen erweisen wollte, kann das Gewicht des Dienstvergehens nicht entscheidend mindern. Hieraus kann nämlich keine Konfliktsituation hergeleitet werden, die geeignet gewesen wäre, das strafbare und pflichtwidrige Handeln des Beamten unter Abwägung des zu beachtenden Rechtsgüterschutzes milder zu bewerten.

13

Schließlich kann der Vertrauensverlust auch durch die frühere einwandfrei verbrachte Dienstzeit nicht ausgeglichen werden. Unbeanstandete Erfüllung der übertragenen Aufgaben stellt ein von jedem Beamten normalerweise zu erwartendes Verhalten dar. Im übrigen mußte der Beamte als langjährig erprobter Kassenbeamter wissen, daß ihm derartige private Manipulationen nicht erlaubt sind.

14

Insgesamt ist daher durch das festgestellte Dienstvergehen das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und dem Beamten zerstört, so daß das Bundesdisziplinargericht zu Recht die Höchstmaßnahme verhängt hat.

15

3.

Der Senat konnte dem Beamten, wie bereits das Bundesdisziplinargericht, einen Unterhaltsbeitrag nicht bewilligen.

16

Der Beamte ist einer solchen Unterstützung aufgrund seiner im übrigen tadelfreien Dienstzeit sowie der guten Beurteilungen zwar nicht unwürdig, ihrer jedoch aufgrund des eigenen Nebenverdienstes und des Einkommens seiner Ehefrau zur Zeit nicht bedürftig. Auch unter Berücksichtigung des zum 31. Dezember 1995 endenden Arbeitsverhältnisses des Beamten hat der Senat aufgrund des fortbestehenden monatlichen Einkommens der Ehefrau von 2.600 DM eine Bedürftigkeit unter Berücksichtigung der hierfür heranzuziehenden Sozialhilfesätze gegenwärtig nicht feststellen können. Dem Beamten bleibt es unbenommen, im Falle alsbaldigen Eintritts der Bedürftigkeit beim Bundesdisziplinargericht einen Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu stellen (§ 110 BDO).

17

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Gödel
Czapski
Dr. H. Müller