Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.11.1995, Az.: BVerwG 4 NB 23/94
Bebauungsplan; Geltungsbereich; Plangrenze; Grenzen des Geltungsbereichs; Wohngebiet; Landwirtschaftliche Nutzung; Planungsermessen; Geordnete städtebauliche Entwicklung; Abwägung; Problembewältigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 23/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Mannheim 18.03.1994 - VGH 8 S 2814/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1996, 215-218 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1996, 264-266 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1996, 265-266
- NJ 1996, 213-215 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 888-890 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1997, 184-185 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Ausweisung eines Wohngebiets auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche im Außenbereich darf die Gemeinde einen inmitten des Wohngebiets liegenden kleineren Bereich (hier: ca. 3.500 qm) nicht allein deshalb unbeplant lassen, weil der Eigentümer nicht zum Verkauf an die Gemeinde bereit ist.
Tenor:
I. Bei der Ausweisung eines Wohngebiets auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche im Außenbereich darf die Gemeinde einen inmitten des Wohngebiets liegenden kleineren Bereich (hier: ca. 3.500 qm) nicht allein deshalb unbeplant lassen, weil der Eigentümer nicht zum Verkauf an die Gemeinde bereit ist.
II. Die Normenkontrollsache, in der der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 18. März 1994 über den Bebauungsplan "Wasserstall/Teich IV" der Antragsgegnerin entschieden hat, wird zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
III. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "Wasserstall/Teich IV" der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 1993 in der Fassung vom 16. Dezember 1993. Sie sind Eigentümer eines zur Zeit als Wiese genutzten Grundstücks von etwa 20 m Breite und - in Ost-West-Richtung - etwa 200 m Länge. Es liegt in der Mitte eines Gebietes, für das die Antragsgegnerin insgesamt vier Bebauungspläne für Wohnbauzwecke aufgestellt hat. Mit seiner südlichen Längsseite grenzt das Grundstück an den Bebauungsplan "Wasserstall/Teich III". Im Westen reicht das Grundstück ein wenig in den Bebauungsplan "Wasserstall/Teich. II" hinein.
Der hier streitige Bebauungsplan "Wasserstall/Teich IV" sollte ursprünglich an die Bebauungspläne "Wasserstall/Teich II" und "Wasserstall/Teich III" in nordöstlicher Richtung anschließen und das Grundstück der Antragsteller, soweit es nicht bereits im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Wasserstall/Teich II" liegt, voll einschließen. Während des Planaufstellungsverfahrens nahm die Antragsgegnerin das Grundstück fast ganz aus der Planung heraus. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans "Wasserstall/Teich IV" schließt jetzt nur in seinem westlichen Teil unmittelbar an den Bebauungsplan "Wasserstall/Teich III" im Süden an und läßt im übrigen einen unbeplanten "schmalen Riegel" von etwa 25 m Breite und etwa 140 m Tiefe zwischen den durch die Bebauungspläne "Wasserstall/Teich III" und "Wasserstall/Teich IV" festgesetzten Baugebieten frei. Der unbeplante Bereich besteht im wesentlichen aus dem mittleren und östlichen Teil des Grundstücks der Antragsteller.
Die Antragsteller beanstanden, daß der Bebauungsplan "Wasserstall/Teich IV" - zusammen mit den beiden anderen Bebauungsplänen - zu einer völligen Umschließung ihres Grundstücks führe; seine weitere landwirtschaftliche Nutzung werde unmöglich gemacht; sie würden schwer und unerträglich in ihrem Eigentum betroffen, wenn ihr Grundstück nicht auch in das Plangebiet des Bebauungsplans mit einbezogen werde.
Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan "Wasserstall/Teich IV" für nichtig erklärt, soweit er in einem kleinen Bereich ein Dorfgebiet ausweist.
Im wesentlichen, nämlich soweit der Bebauungsplan nördlich des Grundstücks der Antragsteller ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, hat es den Antrag jedoch als unbegründet angesehen. Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück der Antragsteller sei frei von Abwägungsfehlern. Die Antragsteller könnten ihr Grundstück auch weiterhin als Wiese landwirtschaftlich nutzen. Die von ihnen befürchteten Bewirtschaftungsschwierigkeiten beständen zum Teil nicht oder seien hinzunehmen. Eine mißbräuchliche Nutzung des Grundstücks als Spielplatz oder zur Ablagerung von Müll würde nicht auf den Festsetzungen des Bebauungsplans beruhen. Eine Viehweide in der Nähe von Wohnbebauung müsse vom Landwirt so gesichert werden, daß einerseits das Vieh die Weide nicht verlassen könne und andererseits Personen nicht - etwa durch Stacheldraht oder Elektrozaun - gefährdet werden könnten. Auch durch die Düngung dürften die Anwohner nicht erheblich belästigt werden. Alle diese Schwierigkeiten hätten im übrigen bereits bisher bestanden, weil das Grundstück auch im Süden an ein allgemeines Wohngebiet angrenze.
Auch die Abgrenzung des Plangebiets im Süden sei nicht zu beanstanden. Die Herausnahme eines wesentlichen Teils des Grundstücks der Antragsteller aus dem Plangebiet führe zwar dazu, daß dieses Grundstück zusammen mit einigen kleineren Grundstücksteilen anderer Grundstücke als schmaler "Riegel" zwischen zwei Wohngebieten unbeplant bleibe; doch gebe es hierfür einleuchtende Gründe. Tragfähig für die Herausnahme des Grundstücks sei das von der Antragsgegnerin ständig verfolgte Erschließungskonzept. Die Antragsgegnerin führe zur Beschaffung der Erschließungsflächen keine Umlegungsverfahren durch, sondern kaufe jeweils alle Grundstücke im Plangebiet; sie stelle die Erschließungsanlagen her und verkaufe die erschlossenen Baugrundstücke dann wieder. Da die Antragsteller nicht bereit gewesen seien, ihr Grundstück zu verkaufen, hätten die auf ihm ausgewiesenen überbaubaren Flächen nicht erschlossen werden können, weil das Grundstück überwiegend von den vorhandenen Erschließungsanlagen durch fremde Grundstücke getrennt sei. Bei einer Aufnahme in den Planbereich hätte das Grundstück der Antragsteller unter Berücksichtigung des Erschließungskonzepts der Antragsgegnerin deshalb nicht bebaut werden können. In einem solchen Fall handele eine Gemeinde abwägungsfehlerfrei, wenn sie ein am Rande des Planbereichs liegendes Grundstück nicht in den Anwendungsbereich eines Bebauungsplans aufnehme.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO. Das Normenkontrollgericht habe seine Vorlagepflicht verletzt, weil es von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - (DVBl 1971, 746) abgewichen sei. Rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig sei ferner, ob eine landwirtschaftlich genutzte Parzelle, die als schmaler Riegel nahezu vollständig von einem Wohngebiet umschlossen werde, unbeplant bleiben dürfe; es gehe darum, ob bei der Prüfung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB nur der aktuelle Planbereich oder auch die konkrete Gesamtsituation, also auch die Eingebundenheit in bereits vorhandene Bebauungspläne, zu berücksichtigen sei. Grundsätzliche Bedeutung habe schließlich die Frage, ob bei Festsetzungen eines Bebauungsplans, die eine mißbräuchliche Benutzung anliegender Grundstücke erwarten lassen, diese mißbräuchliche Nutzung abwägungserheblich sei.
II.
1. Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie eine Verletzung der Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO geltend macht. Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur räumlichen Begrenzung des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans haben grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde bei der Festsetzung eines Wohngebiets von der Überplanung kleinerer Flächen inmitten des Plangebiets absehen darf, war bisher - soweit ersichtlich - nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Frage wird zwar in dem Urteil vom 11. März 1977 - BVerwG 4 C 45.75 - (Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 16 - DVBl 1977, 529) angesprochen; sie blieb dort jedoch unbeantwortet, weil sie im damaligen Verfahren nicht entscheidungserheblich war.
Die Frage ist wie folgt zu beantworten: Bei der Ausweisung eines Wohngebiets auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche im Außenbereich darf die Gemeinde einen inmitten des Wohngebiets liegenden kleineren Bereich (hier: ca. 3.500 qm) nicht allein deshalb unbeplant lassen, weil der Eigentümer nicht zum Verkauf an die Gemeinde bereit ist.
Auszugehen ist allerdings von dem Grundsatz, daß es in der freien Entscheidung der Gemeinde liegt, ob sie für eine bestimmte Fläche in ihrem Gemeindegebiet einen Bebauungsplan aufstellt oder nicht. Die Gemeinde hat die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB); auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch (§ 2 Abs. 3 BauGB). Es ist der Gemeinde deshalb auch grundsätzlich nicht verwehrt, bei mehreren für eine bestimmte Planung geeigneten Flächen diejenige Fläche auszuwählen, die in ihrem Eigentum steht, weil sie aus diesem Grunde für die Verwirklichung der Planung einschließlich des Baus der notwendigen Erschließungsanlagen besonders geeignet ist.
Auch hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB darf die Gemeinde die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB (1989), § 9 Rn. 93; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 9 Rn. 78). Es ist anerkannt, daß die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein "akuter" planerischer Handlungsbedarf besteht (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47 - DVBl 1991, 445). Selbst eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muß grundsätzlich nicht notwendig auf einen Schlag verwirklicht werden (BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 B 55.92 - NVwZ-RR 1993, 456).
Das Planungsermessen der Gemeinde ist aber (auch) bei der Festsetzung der Grenzen eines Plangebiets durch § 1 BauGB eingeschränkt. Einerseits darf der Bebauungsplan mit seinem räumlichen Geltungsbereich nicht weiter reichen, als dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Andererseits kann es jedoch auch geboten sein, den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist.
Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Ein Plan, der städtebauliche Unordnung schafft, entspricht nicht dem Gesetz (Klaus Meyer, DVBl 1968, 492 (495)). In der bisherigen Rechtsprechung ist dieser Gesichtspunkt insbesondere im Zusammenhang mit der Frage erörtert worden, ob ein Bebauungsplan für ein einzelnes Grundstück erlassen werden könne. Geklärt ist danach zwar, daß ein Bebauungsplan, der ein Planungsziel verfolgt, das den vor allem in § 1 BauGB niedergelegten Zwecken der Bauleitplanung gerecht wird, auch auf ein einzelnes Grundstück beschränkt werden kann (BVerwG, Beschluß vom 6. November 1968 - BVerwG 4 B 47.68 - Buchholz 406.11 § 8 BBauG Nr. 1 - DVBl 1969, 276; Beschluß vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 B 55.92 - a.a.O.; Beschluß vom 16. August 1993 - BVerwG 4 NB 29.93 - ZfBR 1994, 101). Im Regelfall wird das Plangebiet jedoch, um die städtebauliche Entwicklung sinnvoll lenken zu können, mehrere Grundstücke umfassen müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. August 1993 - BVerwG 4 NB 29.93 - a.a.O.). Die Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB an eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfüllt ein Bebauungsplan aber jedenfalls nur dann, wenn er die städtebauliche Ordnung auch seiner Umgebung nicht in Frage stellt.
Eben dies geschieht jedoch, wenn ein Bebauungsplan ein Wohngebiet im Anschluß an eine vorhandene oder durch Bauleitplanung zugelassene Wohnbebauung in den landwirtschaftlich genutzten Außenbereich hinein erweitert, dabei jedoch - wie im vorliegenden Fall - einen von dem Wohngebiet umschlossenen "schmalen Riegel" (hier von etwa 140 m × 25 m Größe) unbeplant freiläßt. Der unbeplante Bereich bildet einen Fremdkörper innerhalb des Wohngebiets. Die Überplanung seiner Nachbarschaft läßt seine Außenbereichsqualität inmitten des nunmehr beplanten Innenbereichs zunächst unberührt; die landwirtschaftliche Nutzung - auch die bauliche Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - bleibt zulässig. Dadurch entsteht eine Gemengelage, die unter keinem städtebaulichen Gesichtspunkt sinnvoll ist. Wird der Bebauungsplan realisiert, indem in seinem Geltungsbereich entsprechend seinen Festsetzungen Wohnhäuser errichtet werden, so wird die nicht beplante Fläche Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Bauplanungsrechtlich ist sie dann nach § 34 BauGB zu beurteilen. Ob auf ihr gebaut werden kann, richtet sich danach, ob die Erschließung gesichert ist. Zumindest auf Teilflächen des unbeplanten Bereichs kann dann, wenn ein Anschluß an vorhandene Straßen besteht, ein Baurecht aus § 34 BauGB entstehen, während andere Flächen mangels Erschließung unbebaubar bleiben können. Möglich ist sogar, daß eine spätere Überplanung zumindest erheblich erschwert wird, wenn nämlich notwendige Erschließungsanlagen über Grundstücke geführt werden müßten, deren Bebauung wegen ihrer (zufälligen) Lage an einer vorhandenen Erschließungsanlage nicht verhindert werden konnte. Eine Bauleitplanung, die eine derartige Fehlentwicklung ermöglicht, verfehlt ihre Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
Die Erforderlichkeit, weitere Flächen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einzubeziehen, kann sich ferner aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ergeben. Das in ihm enthaltene Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung beschränkt die planerische Freiheit der Gemeinde auch bei der Festlegung des Plangebiets. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß die Bewältigung der durch einen Bebauungsplan ausgelösten Konflikte die Einbeziehung auch der von den Auswirkungen der Planung betroffenen Grundstücke erfordern kann (vgl. Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 94).
Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer ordnungsgemäßen Abwägung notwendig ist, ein von einer Planung schwer und unerträglich betroffenes Grundstück in das Plangebiet einzubeziehen, anstatt die schädigende Planung unmittelbar vor seiner Grenze enden zu lassen (BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 (S. 27, 34) - DVBl 1971, 746, 750[BVerwG 16.04.1971 - IV C 66/67]; ebenso Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144, 153) [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]. Von dieser Rechtsprechung ist das Normenkontrollgericht allerdings auch nicht abgewichen. Denn nach seiner Rechtsauffassung werden die Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht schwer und unerträglich betroffen; vielmehr bleibe ihr Grundstück als Wiese weiterhin landwirtschaftlich nutzbar. Aber auch auf der Grundlage dieser Wertung ist ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot bei der Festlegung des Planbereichs nicht ausgeschlossen. Schon in dem bereits erwähnten Urteil vom 11. März 1977 - BVerwG 4 C 45.75 - (Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 16 - DVBl 1977, 529) hat es der Senat für denkbar gehalten, daß Bebauungspläne nichtig sind, die ein Grundstück - ohne es zu erfassen - umschließen, wenn sie den Rechten des Grundstückseigentümers nicht hinreichend Rechnung tragen. Daran ist festzuhalten. Bei der Abwägung müssen auch diejenigen Auswirkungen der Planung bedacht werden, die zwar keine enteignende Wirkung auf ein Nachbargrundstück haben, deren Berücksichtigung sich der planenden Gemeinde jedoch in der jeweiligen Situation als erforderlich aufdrängen muß.
Erwägt eine Gemeinde, ein vorhandenes Wohngebiet durch einen neuen Bebauungsplan zu erweitern und dabei eine kleinere landwirtschaftlich genutzte Fläche auszusparen, so muß sie die Interessen des Eigentümers dieser Fläche berücksichtigen. Abwägungsbeachtlich ist sowohl das Interesse an der ungestörten weiteren Nutzung der Fläche als auch das Interesse, in das Plangebiet mit einbezogen zu werden, insbesondere wenn eine ungestörte landwirtschaftliche Nutzung künftig nicht mehr möglich sein wird. Auch das Normenkontrollgericht stellt im vorliegenden Verfahren nicht in Abrede, daß die Realisierung des streitigen Bebauungsplans zu Schwierigkeiten bei der Bewirtschaftung des Grundstücks der Antragsteller führen wird. Auch nach seiner Auffassung müßte die bei einer Nutzung als Weide notwendige Einzäunung so beschaffen sein, daß Personen nicht gefährdet werden; damit dürfte eine Einfriedung durch Stacheldraht oder Elektrozaun praktisch ausgeschlossen sein. Auch die Düngung der Wiese würde erschwert, weil die Anwohner nicht erheblich belästigt werden dürften. Selbst die Möglichkeit, daß das Grundstück als Spielplatz oder zur Ablagerung von Müll mißbraucht werden könnte, schließt das Normenkontrollgericht nicht aus; es meint lediglich, daß diese mißbräuchlichen Nutzungen nicht auf den Festsetzungen des Bebauungsplans beruhen würden; darauf kann es aber nicht ankommen, wenn der befürchtete Mißbrauch mehr oder weniger zwangsläufig als Folge der Planung zu erwarten ist. Ebensowenig läßt sich die Abwägungsrelevanz der befürchteten Bewirtschaftungserschwernisse mit der Überlegung verneinen, daß sie schon bisher wegen der auf zwei Seiten vorhandenen oder zulässigen Wohnbebauung gegeben gewesen seien. Denn durch die Umschließung des Wiesengrundstücks wird die Situation zumindest weiter verschärft.
Liegen somit gewichtige private Interessen vor, die entweder eine Einbeziehung der kleinen Randfläche in das vorgesehene Wohngebiet oder aber ein Unterlassen einer solchen Ausweisung im Anschluß an sie als geboten erscheinen lassen, um den Einschluß der landwirtschaftlichen Nutzfläche durch ein Wohngebiet zu verhindern, so könnte eine derartige Planung allenfalls dann dem Abwägungsgebot genügen, wenn andere gewichtige öffentliche Interessen für sie vorhanden wären. Ein solches Interesse sieht das Normenkontrollgericht in der ständigen Praxis der Antragsgegnerin, nur solche Grundstücke in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einzubeziehen, die entweder selbst bereits in ihrem Eigentum stehen oder die zumindest über Flächen erschlossen werden können, die der Gemeinde gehören. Mit diesem Argument läßt sich jedoch das Aussparen eines kleinen landwirtschaftlich genutzten Grundstücks inmitten eines Wohngebiets nicht rechtfertigen. Zwar ist das Interesse einer Gemeinde, die zur Realisierung ihrer Bebauungspläne erforderlichen Erschließungsanlagen möglichst problemlos, also auch ohne die Durchführung eines Umlegungs- oder Enteignungsverfahrens, errichten zu können, ein abwägungsrelevanter Belang, dem bei der Festlegung der Grenzen eines Plangebiets ein besonderes Gewicht zukommen kann. Es ist deshalb grundsätzlich auch unbedenklich, wenn eine Gemeinde das Aufstellen neuer Bebauungspläne im Regelfall davon abhängig macht, daß sie zuvor Eigentümerin zumindest der für die Erschließungsanlagen benötigten Flächen geworden ist. Mit dem Abwägungsgebot unvereinbar ist es jedoch, wenn eine Gemeinde ausnahmslos nach diesem Erschließungskonzept verfährt und allein deshalb, weil ein Eigentümer nicht verkaufsbereit ist, sein Grundstück nicht beplant. Im Rahmen ihrer planerischen Entscheidung muß die Gemeinde auch die notwendig zu erwartenden Folgen ihrer Planung auf die Nachbarschaft berücksichtigen. Ihre Entscheidung ist im Abwägungsergebnis fehlerhaft, wenn die Umschließung einer unbeplanten kleineren landwirtschaftlichen Nutzfläche durch ein Wohngebiet zu erheblichen Bewirtschaftungserschwernissen führt und dadurch nicht nur die privaten Interessen ihres Eigentümers unverhältnismäßig zurücksetzt, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung widerspricht. Läßt sich eine städtebaulich sinnvolle Planung nicht ohne ein fremdes Grundstück durchführen, so muß die Gemeinde das Grundstück in ihre Planung einbeziehen und anschließend - auch wenn dies nicht ihrer üblichen Praxis entspricht - von dem durch das Baugesetzbuch bereitgestellten Instrumentarium zur Realisierung der Planung Gebrauch machen; will sie dies nicht, so muß sie von der Planung insgesamt absehen.
2. Soweit die Beschwerde auch eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 (S. 27, 34) - DVBl 1971, 746 (750)[BVerwG 16.04.1971 - IV C 66/67]) geltend macht, muß sie dagegen erfolglos bleiben. Eine Abweichung im Sinne von § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO liegt schon deshalb nicht vor, weil die zitierte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein schwer und unerträglich von einer Planung betroffenes Grundstück in die Planung miteinbezogen werden müsse, damals nicht entscheidungstragend war; die Ausführungen finden sich in den Hinweisen für die weitere Behandlung der Sache nach der Zurückverweisung. Vorlagepflichtig ist das Normenkontrollgericht nur dann, wenn es von einem Rechtssatz abweichen will, auf dem die frühere Entscheidung beruht. Das Normenkontrollgericht befindet sich aber auch inhaltlich in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn es hat nicht festgestellt, daß das Grundstück der Antragsteller schwer und unerträglich betroffen werde, sondern hat diese Frage sinngemäß verneint.
III.
Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung beruht darauf, daß das Normenkontrollgericht die mit der Grundsatzrüge aufgeworfenen Rechtsfragen abweichend von der Auffassung des Senats beantwortet hat. Die Sache ist deshalb an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Aufhebung seines Urteils neu entscheiden kann (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO).
Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben, weil die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist (§ 1 Abs. 1 Buchst. b und § 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der neuen Entscheidung, die das Normenkontrollgericht über den Antrag zu treffen hat.
Gaentzsch
Hien
Lemmel
Heeren
Halama