Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.08.1993, Az.: BVerwG 4 NB 29.93
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache im Normenkontrollverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Möglichkeit der Festsetzung der Bauweise nur für ein Grundstück und nur für ein Gebäude
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 29.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 26.04.1993 - AZ: VGH 1 N 91.396
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1993, 3-4
- BRS 55, 3
- ZfBR 1994, 101 (Volltext mit amtl. LS)
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des. Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 1993 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die nach § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Nichtvorlage ist unbegründet. Ihr Vorbringen ergibt nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.
Wegen der vom Antragsteller als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, "ob eine Festsetzung einer Bauweise auch dann vorliegt und durch § 22 BauNVO gedeckt ist, wenn sich die Festsetzung der Bauweise nur auf ein Grundstück und nur auf ein Gebäude beschränkt", brauchte das Normenkontrollgericht die Rechtssache nicht vorzulegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht zu, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation auch außerhalb des erstrebten Verfahrens ohne weiteres beantworten läßt. So liegt es hier.
Abgesehen davon, daß der vom Antragsteller angefochtene Bebauungsplan Nr. 11 a der Antragsgegnerin entgegen der in der aufgeworfenen Frage enthaltenen Behauptung räumlich jedenfalls mehr als ein Grundstück erfaßt, begegnete auch ein auf nur ein Grundstück beschränkter Bebauungsplan keinen Bedenken. Ein Bebauungsplan soll nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB u.a. eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde gewährleisten; nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthält er die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Während der Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB, von den nach Satz 2 möglichen Ausnahmen abgesehen, für das ganze Gemeindegebiet aufzustellen ist, gibt es für den Bebauungsplan eine hiermit vergleichbare Regelung nicht. Um die städtebauliche Entwicklung sinnvoll zu lenken, wird das Plangebiet eines Bebauungsplans zwar in aller Regel mehrere Grundstücke umfassen. Gleichwohl können aus unterschiedlichen Gründen Situationen auftreten, in denen es angezeigt ist, einen Bebauungsplan lediglich für ein Grundstück aufzustellen; für die Änderung eines bereits bestehenden Bebauungsplans gilt nichts anderes. Ist eine Gemeinde beispielsweise als Ergebnis eines Normenkontrollverfahrens gehalten, lediglich einen Teil des Plangebiets neu zu beplanen, so kann sie sich auf diesen Bereich beschränken und ist nicht verpflichtet, dem Plangebiet einen größeren Zuschnitt zu geben. Nur wenn durch eine Vielzahl kleiner Plangebiete gleichsam eine. "Atomisierung" des Gemeindegebiets drohte und die in § 1 Abs. 5 BauGB geregelten Anforderungen an die Bauleitplanung nicht mehr verwirklicht werden könnten, wäre ein zu kleines Plangebiet bedenklich. Soweit es um einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans geht, ist auch deren Beschränkung auf ein Grundstück zulässig und nach Auffassung des Normenkontrollgerichts im konkreten Fall nicht abwägungsfehlerhaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Heeren