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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1995, Az.: BVerwG 9 C 3/95

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Rechtmäßigkeit der Ausbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Wehrdienstverweigerung; Voraussetzungen für die Anerkennung eines Staatenlosen als Asylberechtigter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1995
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 3/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 17.12.1984 - AZ: 4 A 349/81
OVG Niedersachsen - 29.09.1994 - AZ: 11 A 27/85

Fundstellen

  • AuAS 1996, 44-46
  • DVBl 1996, 205-207 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1996, 59-60
  • NVwZ-RR 1996, 602-603 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1996, 40-41 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Frage, ob dem aus unpolitischen Gründen Ausgebürgerten, nunmehr Staatenlosen in seinem früheren Heimatstaat mittelbar staatliche Verfolgung (hier: den Jeziden von muslimischen Bevölkerungsteilen) droht, wird ebenso wie sein Asylanspruch gegenstandslos; sein Status richtet sich nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

  2. 2.

    Eine Ausbürgerung kann auch eine im asylrechtlichen Sinne nichtpolitische Maßnahme sein (hier: wegen Wehrdienstentziehung durch Verbleiben im Ausland).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Henkel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1961 als türkischer Staatsangehöriger in Y... (Kreis Besiri, Provinz Siirt) geborene Kläger ist kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Er reiste im März 1979 - wiederum - in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter, weil er wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit yezidischen Glaubens in der Türkei Verfolgung befürchte.

2

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 27. Februar 1980 ab, da er eine politische Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können.

3

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 1984 der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, Yeziden seien im Südosten der Türkei einer religiös motivierten mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt; eine inländische Fluchtalternative stehe ihnen nicht zur Verfügung.

4

Da der Kläger in der Folgezeit eine internationale Geburtsurkunde benötigte, um eine türkische Staatsangehörige, die in Belgien als Asylberechtigte anerkannt worden war, zu heiraten, wandte er sich an das Einwohnermeldeamt des Kreises Besiri in der Türkei. Mit Schreiben vom 22. März 1990 teilte ihm das Einwohnermeldeamt mit, daß der Antrag nicht bearbeitet werden könne, weil ihm die türkische Staatsangehörigkeit durch Erlaß Nr. 88/12500 des Ministeriums für Inneres vom 11. Januar 1988 aberkannt worden sei. Mit Bescheid vom 9. August 1991 erteilte die Stadt Bielefeld dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

5

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

6

Der Kläger habe weder Anspruch auf Gewährung politischen Asyls noch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die Besonderheit des Falles bestehe darin, daß der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens durch Erlaß des türkischen Ministeriums des Innern vom 11. Januar 1988 ausgebürgert worden und damit staatenlos geworden sei. Ohne dieses Ereignis hätte er, da er glaubensgebundener Yezide sei, als Asylberechtigter anerkannt werden müssen. Zwar stehe die Inanspruchnahme des Grundrechts auf Asyl grundsätzlich auch Staatenlosen zu, wenn ihnen im früheren Heimatstaat oder im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts politische Verfolgung drohe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger habe weder vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, daß seine Ausbürgerung durch den türkischen Staat aus einem politischen Grunde erfolgt sei. Vielmehr habe er selbst mitgeteilt, daß er deshalb ausgebürgert worden sei, weil er trotz mehrfacher Aufforderung den Militärdienst nicht abgeleistet habe. Der Kläger könne eine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auch nicht unter Berufung auf seinen yezidischen Glauben erreichen. Allerdings drohe Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Yeziden bei einer Rückkehr in die Türkei eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung. Eine Asylanerkennung aus diesem Grunde scheitere aber daran, daß der Kläger aufgrund der Ausbürgerung nicht in rechtlich zulässiger Weise in die Türkei auf Dauer zurückkehren könne. Er sei staatenlos geworden. Ein Staatenloser genieße dann Asyl, wenn er durch das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts politisch verfolgt werde. Verweigere ein Staat seinem früheren Staatsangehörigen, der aufgrund des Entzugs der Staatsangehörigkeit staatenlos geworden sei, die Wiedereinreise, so höre dieser Staat auf, das Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Staatenlosen zu sein. Er stehe dem Staatenlosen nunmehr in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Für die Frage der Asylberechtigung komme es deshalb nicht mehr darauf an, ob dem Asylbewerber in seinem früheren Heimatstaat eine politische Verfolgung drohe. Das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts sei die Bundesrepublik Deutschland, in der er aber nicht politisch verfolgt werde.

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger: Das Berufungsgericht verkenne, daß er nicht aus Mißachtung seiner staatsbürgerlichen Pflichten keinen Wehrdienst geleistet habe, sondern weil er als Kurde yezidischen Glaubens in der Türkei Verfolgung befürchten müsse. Ihm würden bei einer möglichen Einreise in die Türkei trotz der Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit Verfolgungsmaßnahmen wegen seines nicht abgeleisteten Militärdienstes drohen. Das Berufungsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung bestehe. Bei einer Änderung der türkischen Rechtsvorschriften bezüglich einer Wiedereinbürgerung würde sich sein Status ohne eigene Mitwirkung ändern. Deshalb sei die Frage nicht gegenstandslos geworden, ob ihm als glaubensgebundenem Yeziden in der Türkei politische Verfolgung drohe. Auch erscheine es sehr zweifelhaft, ob der türkische Staat durch einen Formalakt der Aberkennung der Staatsangehörigkeit auf seinen Asylanspruch in Deutschland Einfluß nehmen könne.

8

II.

Die Revision des Klägers, über die im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht im Einklang (§137 Abs. 1 VwGO).

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Das Berufungsgericht hat zu Recht erkannt, daß die Ausbürgerung des Klägers keine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG darstellt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen (Urteile vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - und vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 30.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39). Dasselbe gilt im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG, der insoweit mit Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich ist (Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1). Die Verweigerung der Wiedereinreise muß also auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Asylbewerbers zielen. Das wird, so hat der Senat im Urteil vom 12. Februar 1985 (a.a.O.) ausgeführt, regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Aussperrung Staatsangehörige betrifft. Bei Staatenlosen kann eine solche Maßnahme auch auf anderen als auf asylrelevanten Gründen beruhen, wenn beispielsweise der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt entstandene wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder weil er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen haben, weiterhin aufzunehmen.

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Diese Grundsätze finden auch auf die hier zu beurteilende Entlassung des Klägers aus seinem Staatsangehörigkeitsverhältnis Anwendung. Sie gelten für alle Fälle von Repressionsformen, in denen der Herkunftsstaat den unter seiner Obhut stehenden Personen zwangsweise den Aufenthaltsschutz versagt und den Betroffenen Staaten- und schutzlos macht. Eine staatliche Verfolgungsmaßnahme kann nicht nur in Eingriffen in Leib und Leben, die Freiheit und die wirtschaftliche Existenz bestehen. Auch Verletzungen anderer Freiheitsrechte können je nach den Umständen des Falles den Tatbestand einer Verfolgung erfüllen. Von der Eingriffsintensität her ist Verfolgung auch darin zu sehen, daß der Staat einem Bürger die wesentlichen staatsbürgerlichen Rechte entzieht und ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt. Die Wirkung einer solchen aussperrenden Maßnahme endet nicht mit dem Akt der Ausbürgerung, vielmehr verursacht dieser eine fortdauernde erhebliche Beeinträchtigung des Betroffenen. Mag dies auch nicht zu einer existenzbedrohenden Situation für ihn führen, so ist er doch existenziell in seinem rechtlichen Grundverhältnis zum Heimatstaat erschüttert. Ähnlich wie das religiöse Existenzminimum asylrechtlich geschützt ist, ist auch ein "staatsangehörigkeitsrechtliches Minimum" als asylrechtlich geschützt anzusehen.

11

Das bedeutet allerdings nicht, daß jede Ausbürgerung automatisch eine asylrelevante Rechtsverletzung darstellt. Das belegt der vorliegende Fall. Die ihn kennzeichnenden Umstände führen zu dem Schluß, daß hier der im Urteil vom 12. Februar 1985 (a.a.O.) so bezeichnete "Regelfall" der Asylerheblichkeit solcher gegen Staatsangehörige gerichteten Maßnahmen nicht vorliegt. Der Senat hat bei diesem obiter dictum, womit keine Regelvermutung wie etwa bei der Gruppenverfolgung (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 9 C 294.94 -) aufgestellt werden sollte, seinerzeit vor allem Ausbürgerungen im Auge gehabt, wie sie in Deutschland unter der Herrschaft der Nationalsozialisten und in der ehemaligen DDR vorkamen. Die Umstände der Ausbürgerung des Klägers sind dagegen gänzlich andere. Denn für die Annahme, der Kläger sei aus den in Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG genannten Gründen ausgebürgert worden, findet sich in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage. Es hat vielmehr aus den Angaben des Klägers, er sei deshalb ausgebürgert worden, weil er der mehrfachen Aufforderung, in die Türkei zurückzukehren und den Wehrdienst abzuleisten, keine Folge geleistet habe, den Schluß gezogen, die Ausbürgerung stelle eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle türkischen Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht zum Militärdienst dar. Hierbei hat sich das Berufungsgericht auf Art. 25 c des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gestützt, wonach der Ministerrat denjenigen die türkische Staatsangehörigkeit aberkennen kann, die sich im Ausland aufhalten und ohne triftigen Grund drei Monate lang der amtlichen Einberufung zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachkommen. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß diese Vorschrift als solche ihrer objektiven Gerichtetheit nach nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (so auch das vom Berufungsgericht in Bezug genommene OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1991 - 13 A 10021/87.OVG - DVBl 1992, 314). Sie hebt weder auf die Ethnie noch auf die Religionszugehörigkeit oder gar auf politische Überzeugungen der Wehrpflichtigen ab. Nach den Feststellungen des OVG Rheinland-Pfalz "werden damit lediglich die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse von Personen geregelt, die - ... - ausgewandert sind und sich bei den türkischen Behörden nicht abgemeldet haben". Möglicherweise wertet die türkische Rechtsordnung die Umgehung der Wehrpflicht durch einen längeren Aufenthalt außer Landes auch als so gravierende Verletzung einer allgemeinen Staatsbürgerpflicht, daß sie solche Personen der türkischen Staatsbürgerschaft nicht mehr für würdig erachtet. Politische Verfolgung wäre auch das nicht. Die Ausbürgerung ist auch nicht stets die zwingende Konsequenz der Nichtbefolgung einer Einberufung, sondern erfolgt erst dann, wenn der Betroffene danach noch wenigstens ein Vierteljahr im Ausland verbleibt, ohne hierfür einen triftigen Grund anzuführen. Im übrigen kann der Ausgebürgerte damit rechnen, wieder eingebürgert zu werden, wenn er sich bei einer türkischen Auslandsvertretung meldet und dann in der Türkei freiwillig den Wehrdienst ableistet, wie das Berufungsgericht und das OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) Auskünften des Auswärtigen Amtes entnommen haben. Daß dem deutschen Recht eine Ausbürgerung fremd und gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG von Verfassungs wegen verboten ist, ist für das Asylrecht ohne Belang. Das Asylrecht bezweckt keine Erstreckung des deutschen Grundrechtsstandards auf andere Staaten (vgl. BVerfGE 80, 315 <335>). Ebensowenig reicht eine in der Ausbürgerung - aus der Sicht unserer Rechtsordnung - liegende exzessive "Bestrafung" wegen Wehrdienstverweigerung für sich allein aus, um den politischen Charakter einer Verfolgung zu begründen.

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Das Berufungsgericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür finden können, daß in der Anwendung der Norm gerade auf den Kläger eine verdeckte Repressionsmaßnahme liegen könnte, um ihn in einem seiner asylrechtlich geschützten persönlichen Merkmale zu treffen. Nach den diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger weder in der Türkei noch in der Bundesrepublik Deutschland durch politische Aktivitäten hervorgetreten. Ebensowenig hat das Oberverwaltungsgericht Anzeichen dafür erkennen können, daß der Kläger mit der Ausbürgerung wegen seines yezidischen Glaubens verfolgt werden sollte. Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht verkenne, daß der Kläger sich nicht einfach der Wehrpflicht entzogen habe, sondern einer Verfolgung beim Militär wegen seines yezidischen Glaubens entgehen wollte, greift nicht durch. Auf die Motive, aus denen heraus der Kläger dem Militär ferngeblieben ist, kommt es für die asylrechtliche Beurteilung nicht an, sondern allein auf die Zweckrichtung der staatlichen Reaktion. Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt aber nicht etwa nur oder gehäuft bei yezidischen Wehrdienstverweigerern ein, und der Kläger ist auch nicht einberufen worden, um ihn wegen seines Glaubens zu drangsalieren.

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Eine Asylberechtigung des Klägers kommt daher nur noch wegen einer den Yeziden in der Türkei drohenden mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung in Betracht. Eine solche Gruppenverfolgungsgefahr hat das Berufungsgericht bejaht, den Kläger jedoch gleichwohl nicht als asylberechtigt angesehen, weil er aufgrund des Entzugs der Staatsangehörigkeit staatenlos geworden ist und die Türkei auch nicht das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts ist. Diese Auffassung ist frei von Rechtsfehlern. Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, haben nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann einen Asylanspruch, wenn sie von dem Staat, dessen Angehörige sie sind, politisch verfolgt werden oder in ihm keinen Schutz gegen solche Verfolgung finden können. Bei Staatenlosen kommt es auf die Verhältnisse im Land des gewöhnlichen Aufenthalts an (Senatsurteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158.80 - BVerwGE 68, 106). Wie der Senat im Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 30.85 - (a.a.O.) entschieden hat, löst ein Staat, wenn er den Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er steht dem Staatenlosen nunmehr in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat.

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Dann aber ist es unerheblich, ob ein Staatenloser im Land seiner früheren Staatsangehörigkeit von politischer Verfolgung bedroht ist. So liegt es auch hier. Dem Kläger, der seit 1979 in der Bundesrepublik Deutschland lebt und hier eine - den Asylanspruch übrigens nicht verdrängende (BVerwGE 75, 304) - unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist im Januar 1988 die türkische Staatsangehörigkeit aberkannt worden. Eine Einreise in die Türkei ist ihm, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nur unter denselben Bedingungen wie jedem Ausländer möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist nunmehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Frage, ob dem staatenlosen Kläger in der Türkei politische Verfolgung droht, unter asylrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wie im Hinblick auf § 51 AuslG, der insoweit tatbestandlich keinen weiterreichenden Schutz gewährt als Art. 16 a Abs. 1 GG, gegenstandslos geworden ist. Er ist nicht asylberechtigt, sein Status richtet sich vielmehr nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl 1976 II S. 473/1977 II S. 235). "Staatenloser" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, mithin ein De-iure-Staatenloser wie der Kläger (BVerwG 87, 11 <14>). Art. 31 StlÜbk gewährleistet diesen Personen einen besonderen Ausweisungs- und Abschiebungsschutz.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel