Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1995, Az.: BVerwG 9 C 294.94
Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter; Ermittlung des Umfangs der politischen Verfolgung im Heimatland; Anforderungen an den Asylantrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 294.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 26.11.1987 - AZ: AN 15 K 87.30789
- VGH Bayern - 25.01.1994 - AZ: 24 BZ 88.31043
Rechtsgrundlagen
- Art. 16a Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 AuslG
Fundstellen
- AuAS 1995, 273-275
- DVBl 1995, 1310 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1995, 422-424 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1996, 57-58 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gehört ein Asylbewerber einer Gruppe an, für die das Tatsachengericht eine Gruppenverfolgung festgestellt hat, so muß bei Vorliegen von die Verfolgungsgefahr mindernden Umständen geprüft werden, ob diese die Regelvermutung der Verfolgungsbetroffenheit entfallen lassen.
- 2.
Zur Frage, nach welchen Kriterien eine der Gruppenverfolgung ausgesetzte Gruppe zu bestimmen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Dr. Henkel und Hund
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 1994 wird aufgehoben, soweit es den Kläger betrifft.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, ein im Jahre 1966 geborener Tamile aus Sri Lanka, reiste im Februar 1985 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte alsbald unter Hinweis auf Nachstellungen und Inhaftierungen, die er durch die Armee und die Polizei in Sri Lanka erlitten habe, Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag ab; das anschließend angerufene Verwaltungsgericht wies die auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage ab. Der mit der Berufung angerufene Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Kläger informatorisch und den Journalisten W. K.-K. als Sachverständigen zu der Frage gehört, welche asylerheblichen Gefahren oder Nachteile tamilischen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den einzelnen Landesteilen drohen.
Mit Urteil vom 25. Januar 1994 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes und das klagabweisende Urteil erster Instanz aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Der Kläger habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten; dieser Verfolgung könne er sich auch nicht durch ein Ausweichen in andere Landesteile entziehen.
Im Süden und Westen des Landes einschließlich des Großraums Colombo drohten den Rückkehrern allgemein, in erhöhtem Maße aber einer besonders gefährdeten Gruppe unter ihnen staatliche Übergriffe, die als politische Verfolgung zu bewerten seien. In diesen Gebieten verübten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) immer wieder Terroranschläge. Tamilen zwischen 14 und 40 Jahren würden aufgrund zumeist vager Verdachtsmomente, oft auch völlig willkürlich, festgenommen, weil sie verdächtigt würden, Kämpfer oder Unterstützer der LTTE zu sein. Während der überwiegende Teil der Festgenommenen alsbald wieder freigelassen werde, hielten die Sicherheitskräfte eine in der Größe nicht genau zu bestimmende, aber nicht unbedeutende Minderheit länger in Haft (Detention). Diesen Personen drohten schwerwiegende Gewaltakte, auf jeden Fall sei mit Folter zu rechnen. Ein nicht seltenes Motiv der handelnden Sicherheitskräfte sei es dabei, den für begütert gehaltenen Rückkehrern aus Europa Geld abzupressen. Die Detention sei keine Polizeimaßnahme zur Abwehr des Terrorismus, denn sie werde nicht nur gegen Personen angewandt,gegen die ein auf objektive Anhaltspunkte zu stützender Terrorismusverdacht bestehe. Inhaftiert würden Personen auch allein deshalb, weil sie Nationalität, Alter und Geschlecht mit den Personen gemeinsam hätten, aus denen die LTTE ihre Kämpfer rekrutiere.
Die Gefahr, allein aufgrund des Lebensalters für einen LTTE-Kämpfer gehalten zu werden, bestehe nur bei Personen der bezeichneten Altersgruppe. Mit dem Überschreiten eines Alters von 30 Jahren nehme die Gefahr deutlich ab, Personen über 40 Jahre würden kaum noch inhaftiert. Zwar könnten im Einzelfall besondere "Schutzfaktoren" wie am Ort vorhandene Referenzpersonen, ordnungsgemäße polizeiliche Meldung und familiäre Bindung in Colombo sowie Rückkehr aus Europa einerseits und besondere "Gefährdungsfaktoren" wie etwa Zuzug aus dem Tamilengebiet andererseits eine Rolle spielen; letztlich seien diese Faktoren aber nur schwer überschaubar und entzögen sich einer sachgerechten Verwertung im Asylverfahren. Bei Berücksichtigung und Gewichtung der zahlreichen widerstreitenden Gesichtspunkte einschließlich der dokumentierten längerdauernden Inhaftierung von etwa 150 jüngeren Tamilen zwischen 14 und 40 Jahren pro Monat ergebe sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der politischen Verfolgung dieser Personen. Bei Rückkehrern aus dem Ausland sei das Risiko zwar wesentlich geringer, doch könnten auch bei ihnen Festnahmen nicht ausgeschlossen werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Die für Colombo sowie den Süden und Westen Sri Lankas festgestellte Gefahr politischer Verfolgung bestehe auch und erst recht im Norden und Osten; außerdem seien diese Gebiete nur über Colombo zu erreichen und böten wegen des Bürgerkriegs keine zumutbaren Lebensbedingungen.
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision führt die Landesanwaltschaft Bayern aus: Das Berufungsgericht habemit dem Kriterium "Lebensalter zwischen 14 und 40 Jahren" ein für die Bildung der politisch verfolgten Gruppe unzulässiges Kriterium herangezogen; gruppenbestimmend könne nur ein nach Art eines "Kainsmals" wirkendes Persönlichkeitsmerkmal sein. Auch habe das Berufungsgericht die seinen eigenen Feststellungen nach gefahrmindernden Umstände wie Geschlecht, Familienstand, Referenzpersonen und Gesundheitszustand bei seiner Verfolgungsprognose nicht gebührend berücksichtigt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Landesanwaltschaft Bayern ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG. Die Prognose des Berufungsgerichts, dem Kläger drohe im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, ist unter Außerachtlassung wesentlicher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelter Grundsätze getroffen worden und vermag deshalb die Asylanerkennung des Klägers nicht zu tragen. Zwar ist dem Berufungsurteil auch die - revisionsrechtlich nicht zu beanstandende - Einschätzung zu entnehmen, daß jedenfalls eine hinreichende Verfolgungssicherheit nicht besteht. Darauf hätte die Asylberechtigung des Klägers aber nur im Falle seiner Vorverfolgung gestützt werden können; insoweit hat das Berufungsgericht indessen keinerlei Feststellungen getroffen. Deshalb ist der Rechtsstreit zur Nachholung einer fehlerfreien Prognose bzw. tatsächlicher Feststellungen, ob der Kläger vorverfolgt ist, an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine prognostische Einschätzung, längere Inhaftierung sowie die während dieser Haft üblichen Mißhandlungen stünden dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevor, auf die Auffassung gestützt, der Kläger sei Angehöriger einer im Sinne des Begriffs der Gruppenverfolgung verfolgten Personengruppe; somit ergebe sich seine eigene Verfolgungsbetroffenheit bereits aus der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regelvermutung (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]). Dieser rechtliche Ansatz ist zutreffend.
Da Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG auch derjenige ist, dem Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorsteht oder im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorgestanden hat (Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166), und da ferner bei einer Verfolgung, die sich gegen eine Gruppe von Menschen richtet, die Verfolgung auf jeden Angehörigen der Gruppe zielt, ist in aller Regel jeder Angehörige der Gruppe als vom Verfolgungsgeschehen in seiner Person betroffen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O.). Die Regelvermutung erfordert, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrmals hervorgehoben hat (vgl. Beschluß vom 24. September 1992 - BVerwG 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200), eine bestimmte Verfolgungsdichte der Gruppenverfolgung. Denn nur dann, wenn die auf die Gruppenangehörigen zielenden Verfolgungsschläge nach Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut fallen, daß bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, selbst ein Opfer der Verfolgungsmaßnahmen zu werden, ist die Regelvermutung eigener Verfolgungsbetroffenheit jedes einzelnen Gruppenangehörigen gerechtfertigt. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs läßt sich die notwendige Verfolgungsdichte jedoch nicht entnehmen. Daß die srilankischen Sicherheitskräfte ein Programm zur Verfolgung der 14bis 40jährigen Tamilen aufgestellt oder gar bereits in die Tat umgesetzt hätten - auch dies würde die Annahme der Gruppenverfolgung rechtfertigen -, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Seine tatsächlichen Feststellungen gehen vielmehr eher dahin, daß von Zeit zu Zeit, je nach der aktuellen Sicherheitslage in kürzeren oder längeren Zeitabständen, Razzien oder ähnliche Massenkontrollen auf der Straße, auf Bahnhöfen, in Pensionen usw. stattfinden, in deren Gefolge dann einige der festgenommenen 14 bis 40jährigen Tamilen in Haft genommen werden. Die Zahl dieser länger Festgehaltenen hat das Berufungsgericht mit 150 Personen im Monat oder 1 800 Personen im Jahr festgestellt. Es hat dieser Zahl jedoch nicht, wie erforderlich (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - a.a.O.), die Größe der gefährdeten Gruppe gegenübergestellt. Ohne Würdigung der Relation zwischen der Zahl und Schwere der Verfolgungseingriffe und der Zahl der Gruppenangehörigen läßt sich die Verfolgungsdichte aber nicht beurteilen.
Auch in einem weiteren Punkt ist die Herleitung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsbetroffenheit des Klägers aus der angenommenen Gruppenverfolgung rechtsfehlerhaft. Da durch die Festlegung der verfolgten Gruppe die Personen bezeichnet werden, die im Regelfall beachtlich wahrscheinlich verfolgungsbetroffen sind, ist Kriterium für die Bestimmung und Abgrenzung der Gruppe das Verfolgungsverhalten des Verfolgerstaates einschließlich etwaiger Pläne und Programme; alle Personen, gegen die er seine Verfolgung betreibt oder voraussichtlich betreiben wird, sind in die Gruppe einzubeziehen. Das können sämtliche Träger des dem Verfolgerstaat mißliebigen, ihn zur Verfolgung veranlassenden Persönlichkeitsmerkmals sein. Der Verfolgerstaat kann hiervon aber wiederum bestimmte Untergruppen ausnehmen, etwa wegen bei ihnen zusätzlich vorhandender Merkmale oder Umstände, beispielsweise eines Merkmals, das sie in seinen Augen "rehabilitiert".
Das Berufungsgericht hat nicht alle Tamilen als verfolgungsgefährdet angesehen, sondern nur die jüngeren Tamilen im rekrutierungsfähigen Alter. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es hätte jedoch weiter prüfen müssen, ob diese Abgrenzung ausreicht oder ob nicht auch bei Teilen dieser Gruppe eine Verfolgungsgefahr generell zu verneinen ist. Die Revision wirft deshalb zu Recht die Frage auf, ob das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen die von Gruppenverfolgung erfaßte Personengruppe zutreffend abgegrenzt hat.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts drohen Haft und körperliche Mißhandlungen den Personen, die wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Minderheit und zur Altersgruppe derjenigen, aus denen die LTTE ihre Kämpfer zu rekrutieren pflegt, von den Sicherheitskräften bei ihren razziaähnlichen Aktionen gegen eingeschleuste LTTE-Kämpfer ergriffen werden. Danach ist bei der Bestimmung der verfolgten Gruppe zwar von den 14 bis 40 Jahre alten Tamilen auszugehen. Hinsichtlich derjenigen unter diesen Personen, die aus Europa nach Sri Lanka zurückgekehrt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof aber festgestellt, daß sie aufgrund der Rückkehr aus dem Ausland - sofern eine solche aus dem Einreisestempel im Paß zu ersehen ist - "weniger gefährdet", einem wesentlich geringeren Risiko ausgesetzt sind und daß das "Risiko einer Verhaftung deutlich verringert" ist, selbst wenn auch in solchen Fällen "Festnahmen nicht ausgeschlossen werden" könnten (UA S. 45, 46). Dies führt zu der Frage, ob die Rückkehrer deshalb aus der bezeichneten Gruppe - also aus dem Kreis der widerlegbar vermutet Verfolgten - auszuscheiden sind, oder ob sie zwar der Gruppe zuzurechnen sind, ihre geringere Gefährdung aber bei der erforderlichen weiteren Prüfung individueller Besonderheiten zur Widerlegung der Regelvermutung im Einzelfall zu berücksichtigen ist. Die Antwort richtet sich danach, ob nicht nur im individuellen Einzelfall, sondern bei einer Vielzahl von Personen aufgrund eines ihnen gemeinsamen Merkmals die Gefahrenprognose nicht zutrifft. Steht zur Überzeugung des Tatsachengerichts fest, daß bestimmte Träger des Verfolgungsmerkmals aufgrund ihnen gemeinsamer Besonderheiten von vornherein nicht beachtlich warscheinlich verfolgungsgefährdet sind, so darf es diesen Personenkreis nicht als prinzipiell gruppenverfolgt ansehen und behandeln; er bildet eine "Untergruppe", die aus der Gruppe der Verfolgten ausscheidet. Verbleiben insoweit Zweifel, so sind die betroffenen Personen in die Verfolgten-Gruppe einzubeziehen. Das Gericht muß dann jeweils im Einzelfall prüfen, ob die die Verfolgungsgefahr mindernden Umstände, etwa die vom Berufungsgericht so genannten "Schutzfaktoren", gegebenenfalls im Zusammenhang mit weiteren individuellen Besonderheiten, die Verfolgungsvermutung entfallen lassen.
Ob das Berufungsgericht die Verfolgten-Gruppe nach diesen Maßstäben rechtlich zutreffend bestimmt hat, erscheint zweifelhaft. Seinen Ausführungen ist nicht eindeutig zu entnehmen, weshalb es die Europa-Rückkehrer der Verfolgten-Gruppe zugerechnet hat. Letztlich kann dies aber offenbleiben. Selbst wenn das Berufungsgericht von Rechts wegen nicht gehindert gewesen wäre, die Europa-Rückkehrer trotz der für sie festgestellten erheblich geringeren Gefahr in die Gruppe der verfolgten jüngeren Tamilen einzubeziehen, so ist die auf eine Gruppenverfolgung aller 14 bis 40 Jahre alten Tamilen gestützte Verfolgungsprognose des Berufungsgerichts jedenfalls mangels einer beanstandungsfreien Prüfung, ob die Regelvermutung widerlegt ist, fehlerhaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß es im Verhältnis der srilankischen Sicherheitsbehörden zu den jüngeren Tamilen Umstände gibt, die das Risiko, verhaftet zu werden, deutlich herabsetzen; er hat als solche Umstände unter anderem die ordnungsgemäße Registrierung als Bewohner des Großraums Colombo, am Ort lebende Referenzpersonen und vor allem einenVoraufenthalt in Europa angeführt. Insbesondere für Europa-Rückkehrer hat der Verwaltungsgerichtshof auch und gerade unter Berücksichtigung der zahlreichen Urlaubs- und sonstigen Besuchsreisen tamilischer Asylbewerber nach Sri Lanka festgestellt, das Risiko, inhaftiert zu werden, sei merklich geringer als bei den anderen 14 bis 40 Jahre alten Tamilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht ausdrücklich geprüft, ob die aus der angenommenen Gruppenzugehörigkeit des Klägers bestehende Regelvermutung schon deshalb, weil er Europa-Rückkehrer sein würde oder weil er - möglicherweise zusätzlich - eine ordnungsgemäße Registrierung für Colombo erreichen und Referenzpersonen benennen könnte, nicht anwendbar ist. Wenn er gleichwohl zur Überzeugung gelangt ist, daß der Kläger als Europa-Rückkehrer zu den mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung betroffenen Mitgliedern der verfolgten Gruppe der 14 bis 40 Jahre alten Tamilen gehört, so hat er sich diese Überzeugung nicht rechtsfehlerfrei gebildet.
Das Berufungsgericht nennt als Grund dafür, daß es trotz der zuvor festgestellten merklich geringeren Gefährdung der Europa-Rückkehrer annimmt, auch ihnen drohe politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, das "tatsächliche Verhaftungsgeschehen" (UA S. 48). Unter diesem versteht das Berufungsgericht, wie es im einzelnen darlegt, daß monatlich etwa 1 000 Tamilen verhaftet und rund 150 jüngere Tamilen als mutmaßliche LTTE-Terroristen länger inhaftiert werden. Mit dieser Überlegung ließe sich das Festhalten an der - auf die angenommene Gruppenzugehörigkeit gegründeten - Regelvermutung indessen nur rechtfertigen, wenn der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt hätte, daß unter den allmonatlich für längere Zeit in Haft genommenen jüngeren Tamilen auch ein entsprechender Anteil von Europa-Rückkehrern ist, der nicht nur zur - lediglich kriminellen - Erpressung von Lösegeld festgehalten wird. Denn dann ergäbe sich, daß die - zunächst - als gefahrmindernd erkannte Besorgnis dersrilankischen Sicherheitsbehörden vor diplomatischen Verwicklungen mit den Zufluchtsländern der zurückgekehrten Tamilen letztlich doch keinen Schutz bewirkt. Eine derartige Feststellung hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen.
Die tatsächlichen Feststellungen, zu denen das Berufungsgericht bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung der 14 bis 40 Jahre alten Tamilen gelangt ist, ergeben auch keinen Anhaltspunkt für eine dem Kläger beachtlich wahrscheinlich drohende Individualverfolgung.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel
Hund