Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.10.1985, Az.: BVerwG 9 C 30.85
Drohen einer politischen Verfolgung eines staatenlosen Palästinensers aus dem Libanon; Ausweisung des Staatenlosen aus ordnungsrechtlichen Gründen; Wegfall des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts ; Verweigerung der Wiedereinreise; Rechtsfolgen eines nicht politisch motivierten Einreiseverbots; Richterlicher Überzeugungsmaßstab
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 30.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 01.04.1981 - AZ: A 13 K 491/80
- VGH Baden-Württemberg - 09.08.1983 - AZ: A 12 S 605/81
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- Art. 1 A Nr. 2 GK
- § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1986, 510-511 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1986, 21-23
- InfAuslR 1986, 76-77
- NVwZ 1986, 759-760 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Frage, ob einem Staatenlosen im Lande seines gewöhnlichen Aufenthalts durch dort operierende, dem Staat nicht zugehörige Organisationen politische Verfolgung droht, wird gegenstandslos, wenn dieser Staat den Staatenlosen allein aus ordnungsrechtlichen Gründen ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert und dadurch aufhört, Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Gielen, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. August 1983 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der als staatenloser Palästinenser aus dem Libanon mit einem libanesischen Reisedokument für Palästinaflüchtlinge im Dezember 1978 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, begehrt die Gewährung politischen Asyls. Zur Begründung hat er im wesentlichen übereinstimmend im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht:
Seine Eltern hätten bis zum Jahre 1948 in Nord-Israel in der Gegend zwischen H. und N. gelebt und seien sodann in den Libanon nach T. geflohen. Dort habe seine Familie zunächst in Zelten gelebt und sei von der UNO unterstützt und unterhalten worden. Er selbst sei im Lager R. geboren. Von 1961 bis 1972/73 habe er eine UNICEF-Schule (Haupt- und Aufbauschule) besucht. Nach dem Schulabschluß habe er sich mangels Arbeitsmöglichkeiten am 5. März 1974 der El-Fatah angeschlossen. Er sei einfacher Kämpfer gewesen und an verschiedenen Stellen im Libanon gegen Israelis und Falangisten eingesetzt gewesen. Als die Israelis im März 1978 den Südlibanon angegriffen hätten, sei auch seine Gruppe eingesetzt gewesen. Als sie sich auf Saida zurückgezogen hätten, sei er von einer explodierenden Mine am Bein verletzt und bewußtlos geworden. Als er wieder erwacht sei, habe er sich in den Händen der falangistischen Gruppe Khatar Eb befunden. Er sei zunächst im Lager J. und sodann in Ost-Beirut in einem dunklen Zimmer festgehalten und mißhandelt worden. Man habe ihn damit zwingen wollen, einen Offizier seiner Gruppe im Range eines Majors umzubringen. Nach drei Monaten sei er schließlich zum Schein darauf eingegangen. Darauf sei er auf der Badoro-Straße, die West- von Ost-Beirut trenne, freigelassen worden. Er habe sich jedoch nicht zu seiner El-Fatah-Einheit, sondern zu seinem in West-Beirut lebenden Onkel begeben, weil er mit allem nichts mehr zu tun haben wollte. Eines Tages sei er einem Mitkämpfer seiner früheren Gruppe, die ihn für tot gehalten habe, in die Hände gelaufen. Er habe zwar fliehen wollen, sei aber daran mit der Schußwaffe gehindert worden. Bei einem Verhör durch den Offizier, den er habe umbringen sollen, habe er diesem seine Erlebnisse erzählt. Dieser habe ihm jedoch nicht geglaubt, sondern ihn mit der Ankündigung inhaftiert, daß er als Verräter hingerichtet werde. Als ein Jugendfreund aus K. Wache gehabt habe, habe er entfliehen können.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß der Kläger aufgrund dieser Umstände, die glaubhaft seien, Bestrafung durch die El-Fatah befürchten müsse, die auch politisch motiviert sei, da der Kläger als Verräter angesehen werde.
Dagegen hat der Bundesbeauftragte mit der Begründung Berufung eingelegt, es bestünden Widersprüche im Vortrag des Klägers, der zudem in nicht von der El-Fatah beherrschte Gebiete des Libanon ausweichen könne.
Der Kläger hat sich demgegenüber auf die inzwischen eingetretene neue Lage im Libanon berufen, wo für Palästinenser kein Platz mehr sei. Die Massaker von Sabra und Shatila bewiesen, so hat er bei seiner vom Berufungsgericht durchgeführten persönlichen Anhörung geltend gemacht, daß ihm ein ähnliches Schicksal drohe; außerdem befürchte er, daß er wegen seiner Betätigung bei der El-Fatah von den libanesischen Behörden strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werde und daß die Falangisten, die den Flugplatz von Beirut beherrschten, an ihm Rache nehmen könnten.
Bei seiner Anhörung hat der Kläger auf Befragen weiterhin folgendes angegeben: Er habe im März 1982 beim Konsulat in Stuttgart um Verlängerung seines letztmals am 6. Juni 1980 für ein Jahr verlängerten Passes nachgesucht. Dort habe man ihm erklärt, daß der Paß nicht so ohne weiteres verlängert werden könne, sondern zuerst in den Libanon geschickt werden müsse. Man habe sich jedoch geweigert, eine Bestätigung darüber auszustellen, daß der Paß von der Botschaft einbehalten werde. Darauf habe er sich im Oktober 1982 nach Bonn begeben, um dort den Paß bei der Botschaft verlängern zu lassen. Im Botschaftsgebäude sei eine große Tafel aufgestellt gewesen, auf der gestanden habe, daß für die Paßverlängerung eine dreifache Kopie und die Angabe einer Registriernummer erforderlich sei, die er nicht gekannt habe. Da er auch einen bei der Botschaft tätigen Bekannten nicht angetroffen habe, habe er sich nicht mehr um die Verlängerung des Passes bemüht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung mit folgender Begründung stattgegeben:
Zwar sei der Kläger nach der glaubhaften Schilderung seiner Erlebnisse im Libanon bereits von politischer Verfolgung betroffen gewesen, weil er von der El-Fatah inhaftiert worden sei, um ihn standrechtlich abzuurteilen und als Verräter an der gemeinsamen palästinensischen Sache zu liquidieren. Dieses Schicksal habe ihm auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch gedroht. Jedoch hätten sich die Verhältnisse im Libanon seit der Invasion der israelischen Armee am 6. Juni 1982 grundlegend geändert, so daß es bei einer auf absehbare Zeit ausgerichteten Zukunftsprognose nunmehr mehr als überwiegend wahrscheinlich sei, daß dem Kläger das bereits erlittene Verfolgungsschicksal nicht nochmals drohe. Aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stehe fest, daß im Räume Groß-Beirut und im Südlibanon die militärische und die sozio-ökonomische Infrastruktur der der PLO angeschlossenen Befreiungsbewegungen zerschlagen sei, so daß der vom Kläger in erster Linie geltend gemachte Verfolgungsgrund entfallen sei. Ob der Kläger statt dessen nunmehr bei einer Rückkehr Repressalien der christlichen Milizen wegen der Teilnahme am libanesischen Bürgerkrieg bzw. der israelischen Besatzungsmacht wegen der Teilnahme an Kämpfen gegen die israelische Armee und an Kommandounternehmen auf israelischem Gebiet befürchten müsse, könne offenbleiben. Alle vom Kläger in dieser Hinsicht geltend gemachten Befürchtungen seien deshalb gegenstandslos, weil dem Kläger die Rückkehr in den Libanon durch die libanesische Regierung verwehrt werde und er deshalb nach dorthin nicht zwangsweise abgeschoben werden könne. Der Kläger werde nämlich mit einer Verlängerung seines Reisedokuments nicht mehr rechnen dürfen, weil er sich während des Bürgerkrieges in auffallender Weise an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt habe und ihm deshalb von der libanesischen Regierung im Libanon ein Daueraufenthaltsrecht und damit eine Rückkehr dorthin verwehrt werden werde. Dies entspreche nach den eingeführten Erkenntnisquellen einer von der libanesischen Regierung gegen staatenlose Palästinenser seit dem 6. Juni 1982 betriebenen Ausländerpolitik. Danach dürften UNRWA-Flüchtlinge von 1948/1949 und deren Abkömmlinge, zu denen der Kläger gehöre, zwar grundsätzlich im Libanon bleiben; sie würden aber ebenso wie andere bewaffnete Palästinenser, die nach 1970 in den Libanon als Kämpfer eingesickert seien, aus dem Libanon ausgewiesen, wenn sie sich in auffälliger Weise an bewaffneten Auseinandersetzungen im Libanon beteiligt hätten. Solchen Personen werde auch die Verlängerung abgelaufener Reisedokumente verweigert. Damit sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch beim Kläger zu rechnen. Darin sei freilich keine Repressalie gegen den Kläger wegen seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung zu sehen. Die Verweigerung des Reisedokuments stelle lediglich eine der Gefahrenabwehr dienende präventiv-polizeiliche Maßnahme dar, die gleichsam den Charakter einer Ausweisungsverfügung habe. Eine auf politische Verfolgung hindeutende Tendenz gewinne eine solche Maßnahme auch nicht deshalb, weil sie gegen einen Staatenlosen gerichtet sei. Zwar genössen die bei der UNRWA registrierten staatenlosen Palästinenser aufgrund internationaler Abkommen im Libanon Aufenthaltsrecht. Dieses könne jedoch nach allgemeinem Völkerrecht grundsätzlich entzogen werden, wenn gegen die Staatssicherheit oder die öffentliche Ordnung verstoßen werde. Diese Voraussetzung sei beim Kläger gegeben. Denn seine Teilnahme am Bürgerkrieg stelle einen schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar, der als krimineller Akt zu werten und durch strafrechtliche sowie präventiv-polizeiliche Maßnahmen geahndet werden dürfe.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Nach dem festgestellten Sachverhalt, zu dem auch Ausführungen des Klägers in dem ihm vom Berufungsgericht nachgelassenen Schriftsatz vom 2. September 1983 gehörten, müsse der Kläger, der sowohl von der El-Fatah als auch von den Falangisten Verfolgung erlitten habe, bereits bei richtiger Anwendung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts über die Erleichterungen der Anerkennung bei erlittener Vorverfolgung anerkannt werden. Eine Unmöglichkeit zwangsweiser Abschiebung in den Libanon stehe dem nicht entgegen. Eine solche Beurteilung obliege nicht dem Gericht im Rahmen des Verfahrens auf Asylanerkennung, wie auch die Ausländerbehörden in ausländerrechtlichen Verfahren daran nicht gebunden seien. Die Tatsache der Einreiseverweigerung selbst sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts politisch motiviert, da sie ohne Ansehung der Person alle Palästinenser treffen solle, damit zumindest auf dieser Ebene keine weitere Opposition wieder hinzukomme. Die Palästinenser im Libanon würden als bestimmte soziale Gruppe insgesamt abgelehnt, auch wenn sie am Bürgerkrieg nicht teilgenommen hätten. Dadurch, daß der libanesische Staat nicht differenziere, sei in der Einreiseverweigerung eine Repressalie gegen den Kläger wegen seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung zu sehen. Im übrigen beziehe sich die Revision noch auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 7. November 1983.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verstoßes gegen Bundesrecht zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Asylgrund der Gefahr einer politischen Verfolgung durch die El-Fatah nicht hat durchgreifen lassen. Der Verwaltungsgerichtshof, der den Kläger insoweit als politisch vorverfolgt angesehen hat, ist in dieser Hinsicht zutreffend von dem im Falle bereits erlittener politischer Verfolgung geltenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgegangen (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169) und hat geprüft, ob es mehr als nur überwiegend wahrscheinlich ist, daß dem Kläger das bereits erlittene Verfolgungsschicksal nicht noch einmal droht, ob sich also, mit anderen Worten, eine Wiederholungsverfolgung ohne ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Klägers ausschließen läßt. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, daß dies der Fall sei, rechtfertigt sich ohne weiteres aus den von ihm getroffenen Feststellungen, nach denen im Raum Groß-Beirut und im Südlibanon die militärische und sozioökonomische Infrastruktur der PLO zerschlagen ist. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend, weil zulässige Verfahrensrügen mit der Revision nicht erhoben werden. Die pauschale Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift vom 7. November 1983 reicht unter den hier gegebenen Umständen dazu nicht aus (vgl. den Beschluß vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 9 C 41.84 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 65). Die mit der Revision weiterhin vertretene Auffassung, zu den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehörten auch die Ausführungen des Klägers in seinem ihm vom Berufungsgericht nachgelassenen Schriftsatz vom 2. September 1983, ist offensichtlich unzutreffend.
Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden sind weiterhin die Ausführungen des Berufungsgerichts, eine Verweigerung der Wiedereinreise durch den libanesischen Staat könne für den Kläger keinen Asylanspruch begründen. Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, daß politische Verfolgung gegeben sein kann, wenn einem Staatenlosen die Wiedereinreise durch denjenigen Staat verweigert wird, in dem er - wie es hier beim Kläger im Libanon der Fall war - mit dessen Billigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention hatte, sofern der darin liegenden Entziehung seines Aufenthaltsrechts politische Motive im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) zugrunde liegen, die Verweigerung der Wiedereinreise also auf die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des von ihr Betroffenen zielt (vgl. Urteil vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30). Letzteres hat das Berufungsgericht in Erwägung gezogen, ist jedoch aufgrund der von ihm getroffenen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß Motiv für eine Rückkehrverweigerung gegenüber dem Kläger weder dessen Zugehörigkeit zur Gruppe der Palästinenser noch seine wirkliche oder vermeintliche politische Überzeugung sein kann, weil nach der Ausländerpolitik des libanesischen Staats UNRWA-Flüchtlinge von 1948/1949 und deren Abkömmlinge, zu denen der Kläger gehört, grundsätzlich im Libanon ein Aufenthaltsrecht haben und nur dann ausgewiesen werden bzw. keine Verlängerung der zur Wiedereinreise erforderlichen Reisedokumente erhalten, wenn sie sich in auffälliger Weise an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt haben. Die Auffassung der Revision, der libanesische Staat wolle durch Einreiseverbote ohne Ansehen der Person die gesamte Gruppe der Palästinenser treffen, weil er nicht differenziere, findet in den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Grundlage.
Nicht frei von Rechtsfehlern sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es seine Auffassung begründet, es könne dahinstehen, ob der Kläger im Libanon einer politischen Verfolgung durch christliche Milizen oder die israelische Besatzungsmacht ausgesetzt sei.
Der Ansatz seiner diesbezüglichen Überlegungen ist freilich im Ergebnis zutreffend: Ein Staatenloser, dem die Wiedereinreise durch denjenigen Staat, in dem er sich mit dessen Billigung bisher ständig aufhalten konnte, aus Gründen versagt wird, die mit den nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG asylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, kann als Asylberechtigter auch dann nicht anerkannt werden, wenn ihm in seinem bisherigen Aufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung durch dort operierende, diesem Staat nicht zugehörige Organisationen droht. Ausgangspunkt für die Beurteilung eines jeden Asylanspruchs, der erst dann entstehen kann, wenn der aus einem auswärtigen Staat kommende Asylsuchende das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht hat (vgl. Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 196.83 - BVerwGE 69, 323), ist die in die Zukunft gerichtete Prüfung der Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr politischer Verfolgung - erstmals oder erneut - ausgesetzt sein würde. Das setzt einen Staat voraus, in den der Asylsuchende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren könnte. Das ist bei Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, das Land ihrer Staatsangehörigkeit, bei Staatenlosen das Land des gewöhnlichen Aufenthalts. Nur auf die Verhältnisse in diesen Staaten, nicht auf Gegebenheiten in anderen Ländern kommt es für die Beurteilung eines geltend gemachten Asylanspruchs an (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158.80 - BVerwGE 68, 106). Während ein Staat seine Eigenschaft als Land des gewöhnlichen Aufenthalts nicht allein dadurch einbüßt, daß der Staatenlose ihn verläßt und in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt (vgl. Urteil vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30), tritt eine Änderung der rechtlichen Situation jedoch dann ein, wenn er den Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, nachdem er das Land verlassen hat. Er löst damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er steht dem Staatenlosen nunmehr in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Die Frage, ob dem Staatenlosen auf seinem Territorium politische Verfolgung droht, wird unter asylrechtlichen Gesichtspunkten gegenstandslos. Sie stellt sich ebensowenig, wie sie sich in bezug auf sonstige Staaten stellt. Daraus ergibt sich, daß Staatenlose, die in eine solche Situation geraten sind, als Asylberechtigte nicht anerkannt werden können. Ihr Status muß aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1976 zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473 und BGBl. 1977 II S. 235) geregelt werden.
Gleichwohl kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben: Ob bei einem Staatenlosen ein Verlust des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts eingetreten ist, muß von dem Tatsachengericht mit der auch in Asylsachen maßgebenden, nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen vollen Überzeugungsgewißheit festgestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn dies aufgrund des festgestellten Sachverhalts lediglich wahrscheinlich ist (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32 = DVBl. 1985, 956, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Im vorliegenden Fall ist dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Verlängerung seines Reiseausweises bisher tatsächlich nicht verweigert worden; er hat nicht einmal einen Verlängerungsantrag gestellt. Unter diesen Umständen könnte eine Verweigerung der Wiedereinreise nur dann als mit voller Überzeugungsgewißheit festgestellt angesehen werden, wenn das Berufungsgericht sie aus anderen Umständen gewonnen hätte. Das ist nicht der Fall. Die Vorinstanz verweist zwar insoweit auf die Ausländerpolitik des Libanon seit dem 6. Juni 1982, gewinnt hieraus aber nur die Erkenntnis, daß auf ihrer Grundlage auch beim Kläger mit einer Versagung der Wiedereinreise "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit" zu rechnen sei. Das reicht nicht aus, um den Libanon nicht mehr als Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers anzusehen. Das Berufungsgericht hat damit unter Verstoß gegen materielles Recht keinen von ihm für feststehend erachteten, sondern einen lediglich für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt unter Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG subsumiert. Wegen dieses Fehlers muß das angefochtene Urteil unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht Gelegenheit erhält, sich ggf. aufgrund weiterer Ermittlungen die erforderliche Gewißheit darüber zu verschaffen, ob der libanesische Staat für den Kläger noch als Land des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen ist. Sollte dies zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht ferner die von ihm bisher offengelassene Frage zu klären haben, ob dem Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon politische Verfolgung durch christliche Milizen oder israelische Stellen drohen würde.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Gielen
Dr. Kemper
Dr. Bender