Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1995, Az.: BVerwG 1 D 44.94
Disziplinargerichtliche Verurteilung eines (Post-)Beamten wegen eines Dienstvergehens; Entscheidung über Bewilligung oder Versagung des Unterhaltsbeitrags als Gegenstand einer selbstständigen Prüfung und Rechtsmittelentscheidung; Berücksichtigung von für ein Eigenheim zu entrichtenden Zinszahlungen und Tilgungszahlungen bei der Ermittlung des notwendigen Lebensbedarfs; Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 44.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.04.1994 - AZ: XIV VL 36/93
Rechtsgrundlagen
- § 89 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 77 Abs. 1 S. 2 BDO
Prozessführer
Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Oktober 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner Zollobersekretär Hans Eich, Postbetriebsassistent Rainer Mock als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 28. April 1994 hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags dahin abgeändert, daß dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten bewilligt wird.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihm zu einem Viertel und dem Bund zu drei Vierteln auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten wegen eines Dienstvergehens durch Urteil vom 28. April 1994 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von vier Monaten bewilligt.
2.
Der Beamte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung "nur im Hinblick auf die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags" eingelegt und beantragt, ihm einen Unterhaltsbeitrag in der vollen gesetzlich zulässigen Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für ein Jahr zu bewilligen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, er sei inzwischen geschieden. Die Belastungen für sein Eigenheim beliefen sich derzeit auf ca. 200.000 DM. Die monatliche Rate für Zinsen und Tilgung betrage 1.588 DM. Daneben zahle er für Grundsteuern, Wasser, Kanal und Müllabfuhr monatlich 130 DM sowie für Strom vierteljährlich 74 DM. Aufgrund seiner Erkrankung - der Beamte war Anfang Oktober 1995 an der Schilddrüse operiert worden - habe er keine Nebeneinkünfte mehr. Er sei derzeit nicht in der Lage, innerhalb von vier Monaten einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
II.
Die Berufung des Beamten hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie zurückzuweisen.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags beschränkt. Diese Beschränkung ist zulässig. Da die Entscheidung über Bewilligung oder Versagung des Unterhaltsbeitrags als gerichtliche Nebenentscheidung einen rechtlich abtrennbaren Teil des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs darstellt, kann sie zum Gegenstand einer selbständigen Prüfung und Rechtsmittelentscheidung gemacht werden (stRspr, vgl. Urteil vom 25. November 1985 - BVerwG 1 D 75.85 -).
Die Beschränkung der Berufung auf den Unterhaltsbeitrag hat zur Folge, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts innerprozessual ebenso gebunden ist wie an deren rechtliche Bewertung als Dienstvergehen und an die Rechtsfolge der Entfernung aus dem Dienst; eine Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils war insoweit nicht eingetreten, weil die Bundesdisziplinarordnung im Hinblick auf den Wortlaut ihres § 89 Abs. 1 Satz 1, im Gegensatz zum Wortlaut des § 316 Abs. 1 StPO, keine Teilrechtskraft kennt (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1995 - BVerwG 1 D 44.94 - m.w.N.). Der Senat hat nur noch über den Unterhaltsbeitrag zu befinden.
2.
Da der Bundesdisziplinaranwalt gegen das erstinstanzliche Urteil weder Rechtsmittel eingelegt noch bis zum Schluß der Hauptverhandlung einen Antrag gemäß § 80 Abs. 4 BDO gestellt hat, steht in der Sache für den Senat bindend fest, daß der Beamte eines Unterhaltsbeitrags im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO nicht unwürdig und daß er eines solchen auch bedürftig ist (vgl. Behnke, BDO, 2. Aufl., § 82 Rn. 30 m.w.N.). Es ist daher lediglich darüber zu entscheiden, ob dem Begehren des Beamten auf Verbesserung des Unterhaltsbeitrags nach Höhe und Dauer entsprochen werden kann. Dies ist hier hinsichtlich der Höhe des Beitragssatzes in vollem Umfang, hinsichtlich seiner Laufzeit jedoch nur zum Teil der Fall.
a)
Nach den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten ist der Unterhaltsbeitragssatz von 60 vom Hundert auf den gesetzlichen Höchstsatz von 75 vom Hundert (§ 77, Abs. 1 Satz 2 BDO) anzuheben. Gemessen an den in Hessen geltenden Regelsätzen für Sozialhilfe, die der Senat in ständiger Rechtsprechung als ungefähre Richtlinie für den notwendigen Lebensunterhalt anwendet, bemißt sich der monatliche Bedarf des Beamten für seine Person auf etwa 527 DM. Hinzu kommen pro Monat Beitragskosten für die Krankenkasse in Höhe von voraussichtlich 200 DM, Kosten für Grundsteuer, Wasser, Kanal, Strom, Müllabfuhr in Höhe von ca. 155 DM sowie für Zinsen und Tilgung zur Finanzierung seines Eigenheimes in Höhe von 1.588 DM. Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß unter anderem die Schuldentilgung nicht Zweck des Unterhaltsbeitrags ist (Beschluß vom 7. September 1987 - BVerwG 1 DB 19.87 - <DÖD 1989, 264>). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die von dem Beamten für sein Eigenheim zu entrichtenden Zins- und Tilgungszahlungen müßten bei der Ermittlung des notwendigen Lebensbedarfs unberücksichtigt bleiben. Richtig ist zwar, daß die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nicht dazu führen darf, daß der Beamte mit seiner Hilfe Vermögen bildet, indem er die ihm zufließenden Mittel zur Tilgung der mit dem Bau oder dem Erwerb eines Eigenheims zusammenhängenden Lasten verwendet. Andererseits umfaßt der durch den Unterhaltsbeitrag zu deckende Lebensbedarf auch die Kosten der Unterkunft. Insoweit beschränkt sich die Hilfe nicht auf Mietverhältnisse. Sie kommt vielmehr ebenso in Betracht, wenn der auf den Unterhaltsbeitrag angewiesene Beamte im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung wohnt und zur Erhaltung seiner Unterkunft Zins- und Tilgungsverpflichtungen zu erfüllen hat. Der Senat geht daher davon aus, daß in der Entscheidung über die erstmalige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags - wie hier - vorübergehend die monatliche Belastung des Beamten aus dem Bau oder Erwerb eines Eigenheims voll zu berücksichtigen ist, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Wohnverhältnisse anderweitig zu regeln oder den Schuldendienst seinen geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen (Beschluß vom 7. September 1987 a.a.O.). Dem sich so errechnenden monatlichen Bedarf des Beamten von insgesamt etwa 2.470 DM stehen nach Wegfall seines Diensteinkommens derzeit keine Einkünfte gegenüber. Unter Berücksichtigung des monatlich brutto 2.221 DM betragenden gegenwärtigen Ruhegehalts ist dem Beamten deshalb der gesetzliche Unterhalts-Höchstbetrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts zu gewähren.
b)
Der Senat setzt den Unterhaltsbeitrag auf neun Monate fest in der Erwartung, daß es dem Beamten möglich ist, innerhalb dieses Zeitraums eine Beschäftigung zu finden, durch die sein notwendiger Unterhalt gedeckt werden kann. Bei erstmaliger Gewährung eines Unterhaltsbeitrags begrenzt zwar der Senat in der Regel die Laufzeit der Bewilligung auf sechs Monate, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, daß in diesem Zeitraum bei einem gesunden Beamten die Möglichkeit besteht, eine neue Erwerbsquelle zu finden. Ein solcher Regelfall liegt hier jedoch nicht vor. Wie dem vom Beamten in der Hauptverhandlung überreichten ärztlichen Attest des Dr. G. zu entnehmen ist, befindet sich der Beamte noch in einer nachoperativen Schonphase. Die nächste Kontrolluntersuchung wird in ca. acht Wochen stattfinden; in ca. zwei bis drei Wochen soll über die endgültige Dauer seiner Schonung befunden werden. Nach derzeitigem Erkenntnisstand wird also die Arbeitsfähigkeit des Beamten voraussichtlich in etwa drei Monaten wiederhergestellt sein. Nur um diese Zeitspanne ist der regelmäßige Bewilligungszeitraum zu verlängern. Soweit der Beamte mit seinem Berufungsantrag zeitlich noch darüber hinausgeht, muß dieser erfolglos bleiben.
Sollte es dem Beamten trotz intensiver und gegebenenfalls nachzuweisender Bemühungen während des Bewilligungszeitraums nicht gelingen, eine neue Erwerbsquelle zu finden, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu beantragen. Er wird dann allerdings nicht mehr damit rechnen können, daß die Aufwendungen für die Entschuldung seines Eigenheims berücksichtigt werden, sondern nur noch ein Betrag in der Höhe, die er für eine einfachere Mietwohnung aufzuwenden hätte (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1993 - BVerwG 1 DB 13.93 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 BDO.
Czapski
Dr. H. Müller