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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1995, Az.: BVerwG 8 C 12/94

Erschließungsanlage; Erschließungsbeitragsrechtliche Behandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 12/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Sigmaringen 09.12.1992 - VG 3 K 1643/91
II. VGH Mannheim 03.02.1994 - VGH 2 S 2961/92

Fundstellen

  • DVBl 1996, 376-379 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1997, 172 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1996, 800-803 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Grundstück, das an zwei sich aneinander anschließende, selbständige Anbaustraßen grenzt und von beiden im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, ist bei der Abrechnung jeder dieser Anlagen mit den vollen, auf dieses Grundstück nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen entfallenden "Verteilungswerten" zu berücksichtigen (wie Urteil vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 S. 1 (7)).

2. Hindert eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung die Ausschöpfung des für ein Grundstück bebauungsrechtlich zulässigen Maßes der Nutzung, so ist dem nicht nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Rahmen des Merkmals "erschlossen" durch eine Verminderung der Grundstücksfläche, sondern (nur) bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen, sofern das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des einschlägigen Verteilungsmaßstabs darstellt; dies gilt auch für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (im Anschluß an u.a. Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 ff.).

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Februar 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück Austraße 53, das mit einer Frontlänge von 39 m an die vom Bebauungsplan "Mühlgärten" erfaßte und im übrigen an die sich nördlich anschließende Teilstrecke der Austraße grenzt.

2

Mit Bescheid vom 20. März 1991 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung vom 12. November 1987 zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der im Geltungsbereich des genannten Bebauungsplans verlaufenden Teilstrecke der Austraße in Höhe von 7 993,77 DM heran. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. Oktober 1992 stattgegeben. Durch Urteil vom 3. Februar 1994 hat das Berufungsgericht unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als ein über 5 475,73 DM hinausgehender Erschließungsbeitrag verlangt wird; im übrigen hat es die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt, der auf einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung beruhende Heranziehungsbescheid der Beklagten sei bis zu einer Höhe von 5 475,73 DM rechtmäßig und verletze die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten. Zwar habe die Beklagte den umlagefähigen Erschließungsaufwand für die Herstellung der von ihr abgerechneten, im Bereich des seit 1978 rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Mühlgärten" verlaufenden Teilstrecke der Austraße richtig ermittelt. Doch sei ihr bei der Verteilung dieses Aufwands ein Fehler unterlaufen.

3

Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, daß die Austraße in ihrer von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Mühlgärten" nicht erfaßten, bis zum Gebäude 53 - dem Wohnhaus der Klägerin - reichenden Teilstrecke eine historische und deshalb als vorhandene Anlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB erschließungsbeitragsfreie Ortsstraße sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts treffe dies jedoch nicht auch für die sich anschließende, in dem genannten Bebauungsplan ausgewiesene Teilstrecke zu.

4

Unter dem Begriff der historischen Ortsstraße sei im ehemals württembergischen Landesteil, um den es hier gehe, eine fertige Ortsstraße zu verstehen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten der (württembergischen) Neuen Allgemeinen Bauordnung in der ursprünglichen Fassung vom 6. Oktober 1872 (RegBl S. 305) hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im wesentlichen abgeschlossen gewesen sei. Diese Voraussetzung sei seinerzeit nur für die außerhalb des Bebauungsplans "Mühlgärten" verlaufende Teilstrecke, nicht aber auch für die von diesem Bebauungsplan erfaßte Teilstrecke erfüllt gewesen. Angesichts dessen habe die Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Mühlgärten" verlaufenden Teilstrecke der Austraße heranziehen dürfen.

5

Allerdings habe die Beklagte bei der Aufwandsverteilung zu Unrecht auf die Gesamtfläche des Grundstücks der Klägerin abgestellt. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. November 1984 (BVerwGE 70, 247 (252 ff.) [BVerwG 09.11.1984 - 8 C 77/83]) entschieden habe, sei dem Umstand, daß ein Grundstück an zwei Abschnitte einer Anbaustraße angrenze und von beiden Abschnitten erschlossen werde, bei der Verteilung des für die beiden Abschnitte entstandenen Aufwands dadurch Rechnung zu tragen, daß das Grundstück rechnerisch geteilt und jeweils nur mit dem Anteil an den sich aus den einschlägigen Satzungsbestimmungen ergebenden "Verteilungswerten" berücksichtigt werde, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen und dem anderen Abschnitt entspreche. Nichts anderes könne gelten, wenn ein Grundstück - wie hier das der Klägerin - zum einen an eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB und zum anderen an die sich daran anschließende, als selbständige Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu qualifizierende Verlängerungsstrecke grenze. Gehe man dementsprechend von den Grundsätzen für die Verteilung des für zwei Abschnitte einer Erschließungsanlage entstandenen Aufwands aus, sei die 57 m lange Frontlänge des Grundstücks der Klägerin aufzuteilen mit der Folge, daß lediglich noch 39 m berücksichtigt werden dürften, die die Frontlänge an dem neu ausgebauten Teil der Austraße ausmachten. Bei dieser Frontlänge entfalle auf das Grundstück der Klägerin ein Beitrag von 5 475,73 DM.

6

Nicht zu folgen sei hingegen der Klägerin in der Auffassung, die durch die wasserrechtlich angeordnete Schutzzone auf ihrem Grundstück bewirkte öffentlich-rechtliche Baubeschränkung müsse bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Ein durch öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen begründetes Ausnutzungshindernis führe nicht zu einer Minderung der zu berücksichtigenden Grundstücksfläche, sondern allenfalls zu einer Begrenzung des Nutzungsmaßes, und zwar ausschließlich dann, wenn sich die Maßbegrenzung aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergebe. Das Grundstück der Klägerin liege jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern im unbeplanten Innenbereich.

7

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten, mit denen diese unter Abweisung der Revision der Gegenseite im Ergebnis eine Stattgabe bzw. Abweisung der Klage jeweils in vollem Umfang begehren.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

9

II.

Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.

10

1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag gehe dem Grunde nach in Ordnung. Es meint, entgegen der Ansicht der Klägerin habe die Beklagte zu Recht die in Höhe des Gebäudes 53, dem Wohnhaus der Klägerin, endende nördliche, nicht aber auch die von ihr abgerechnete, sich südlich anschließende, vom Bebauungsplan "Mühlgärten" erfaßte Teilstrecke der Austraße als sogenannte historische und deshalb nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfreie Ortsstraße angesehen. Gegen diese Auffassung ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bundesrechtlich nichts zu erinnern; die in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Rüge einer Verletzung der dem Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht ist unbegründet.

11

a) Das Berufungsgericht geht davon aus, eine im ehemals württembergischen Landesteil als Ortsstraße zu qualifizierende Erschließungsstraße könne selbst als Teilstrecke einer weitergehenden Verkehrsanlage eine vorhandene und deshalb gemäß § 242 Abs. 1 BauGB erschließungsbeitragsfreie Erschließungsanlage sein. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

12

Gemäß § 242 Abs. 1 BauGB können für "vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte", keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Ob eine Straße in diesem Sinne eine vorhandene und deshalb erschließungsbeitragsfreie Erschließungsanlage ist, bestimmt sich nach dem bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltenden Anliegerbeitragsrecht und damit nach irrevisiblem Landesrecht (vgl. statt vieler Urteil vom 9. März 1990 - BVerwG 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 (68) [BVerwG 09.03.1990 - 8 C 76/88]). Insoweit ist von rechtlichen Kriterien auszugehen, so daß es nicht allein auf die tatsächliche Existenz der Straße als einer zu Verkehrszwecken nutzbaren Fläche ankommt (Beschluß vom 12. Oktober 1979 - BVerwG 4 B 103-105.79 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 72 S. 59). Nach dem seinerzeitigen Landesrecht konnte sich der Charakter als vorhandene Verkehrsanlage auf eine Teilstrecke einer darüber hinausreichenden Straße beschränken (vgl. u.a. OVG Münster, Urteil vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 - NVwZ-RR 1991, 265), wobei die Grenze der Teilstrecke nicht an topographischen Marken wie Querstraßen, Brücken usw. orientiert sein mußte. Die nach Maßgabe des seinerzeitigen Landesrechts erfolgende Qualifizierung lediglich einer Teillänge als vorhandene und deshalb beitragsfreie Straßenteilstrecke führte zu deren abrechnungsmäßiger Verselbständigung kraft Landesrechts, die vom nachfolgenden Bundesrecht in Gestalt (zunächst des § 180 Abs. 2 BBauG und nun) des § 242 Abs. 1 BauGB durch die Gewährung einer Erschließungsbeitragsfreiheit respektiert wird.

13

Das Berufungsgericht führt aus, im ehemals württembergischen Landesteil sei als sogenannte historische Ortsstraße und damit als vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB eine fertige Ortsstraße - ggf. auch als Teilstrecke einer weiterführenden Verkehrsanlage - zu verstehen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten der (württembergischen) Neuen Allgemeinen Bauordnung in der ursprünglichen Fassung vom 6. Oktober 1872 (RegBl S. 305) hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im wesentlichen abgeschlossen gewesen sei. Das ist bundesrechtlich ebenfalls unbedenklich.

14

b) Das Berufungsgericht äußert sodann die Ansicht, als historische Ortsstraße könne nur die nördliche, am Wohnhaus der Klägerin endende Teilstrecke der Austraße, nicht aber auch die sich südlich anschließende, vom Bebauungsplan "Mühlgärten" erfaßte und von der Beklagten abgerechnete Teilstrecke qualifiziert werden. Auch das begegnet auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen bundesrechtlichen Bedenken.

15

Das Berufungsgericht legt dar, "der Ortsbauplan der Beklagten, der nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten die bauliche Situation der Jahre 1850 bis 1880 und damit die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bauordnung am 1. Januar 1873 widerspiegelt" (BU S. 7), verdeutliche, daß seinerzeit die in Rede stehende Teilstrecke der Austraße nur an der östlichen Seite bebaut gewesen sei; diese Bebauung habe mit dem Wohnhaus der Klägerin geendet, die sich südlich anschließende Fläche, die heute von der Klägerin als Gartenfläche genutzt werde, sei unbebaut geblieben, sie habe im Außenbereich gelegen. Diese Grundstücksfläche sei "nach den Festsetzungen des Ortsbauplans ursprünglich selbständig abgemarkt" gewesen (BU S. 7). Sie sei nicht bebaut worden, obwohl rein äußerlich (besondere Lage, Größe oder sonstige Umstände) kein Bauhindernis zu erkennen sei. Die Teilstrecke der Austraße südlich des Wohnhauses der Klägerin habe in den Außenbereich und aus dem Ort hinausgeführt. Das spreche dagegen, daß diese Teilstrecke damals zum Anbau bestimmt und entsprechend dieser Bestimmung auch im wesentlichen hergestellt gewesen sei. Die Klägerin selbst habe betont, daß der (bezogen auf ihr Wohnhaus) anschließende Weg in die freie Landschaft hinausgeführt und niemand an eine Bebauung gedacht habe. Daß diese Teilstrecke nach den Angaben der Klägerin bereits ausgebaut gewesen sei, um die Pflege des Mühlekanals sicherzustellen, streite ebenfalls gegen die Qualifizierung dieser Teilstrecke als historische Straße, weil sie bei der genannten Zweckbestimmung gerade nicht dem Verkehr von Haus zu Haus gedient habe.

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Mit Blick auf die Feststellung des Berufungsgerichts, die (Grundstücks-)Fläche südlich des Wohnhauses der Klägerin, die diese heute als Garten nutzt, sei "nach den Festsetzungen des Ortsbauplans ursprünglich selbständig abgemarkt" gewesen (BU S. 7) rügt die Klägerin eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO und macht geltend, bei gehöriger Aufklärung habe das Berufungsgericht feststellen können, daß die in Rede stehende Fläche seinerzeit keineswegs abgemarkt gewesen, sondern zusammen mit der sich nördlich anschließenden, mit dem Wohnhaus der Klägerin bebauten Fläche ein einheitliches Grundstück dargestellt habe. Diese Rüge geht fehl.

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Bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht eine Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht vorzuwerfen ist, ist jeweils von seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung auszugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 1 (4) m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, die Annahme, eine Anbaustraße oder eine Teilstrecke von ihr sei eine fertige Ortsstraße, setze voraus, daß die zu beurteilende (Teil-)Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der (württembergischen) Neuen Allgemeinen Bauordnung in der Fassung vom 6. Oktober 1872 in der Entwicklung ihres Ausbauzustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im wesentlichen abgeschlossen gewesen sei. Das sei neben dem tatsächlichen Zustand abhängig von der Zweckbestimmung der jeweiligen Straße, sie müsse - um eine fertige Ortsstraße sein zu können - im maßgeblichen Zeitpunkt zum Anbau und zur Aufnahme des innerörtlichen Haus-zu-Haus-Verkehrs bestimmt gewesen sein. Daran fehle es, wenn und soweit eine Verkehrsanlage damals im Außenbereich verlaufen sei, wo ein innerörtlicher Haus-zu-Haus-Verkehr nicht stattgefunden habe. Das treffe für die Teilstrecke südlich des Wohnhauses der Klägerin zu, denn südlich dieses Wohnhauses sei das gesamte Gelände unbebaut und dem Außenbereich zuzurechnen gewesen. Auf der Grundlage der damit skizzierten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Beantwortung der Frage, ob die heute von der Klägerin als Garten genutzte Fläche seinerzeit als Grundstück "selbständig abgemarkt war" ohne Bedeutung. Denn eine Abmarkung gibt schlechthin nichts für oder gegen die Lage der entsprechenden Grundstücksfläche im Außenbereich her, und sie ist überdies ohne Aussagewert dazu, ob eine Straße bzw. Teilstrecke der Aufnahme des innerörtlichen Verkehrs von Haus zu Haus gedient hat.

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2. Das Berufungsgericht ist der Meinung, bei der sich an die vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB südlich anschließenden, vom Bebauungsplan "Mühlgärten" erfaßten und von der Beklagten abgerechneten Teilstrecke der Austraße handele es sich ebenso wie bei der vorhandenen Erschließungsanlage um eine selbständige Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 145.81 - (Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26 S. 1 (6)); an ihr ist festzuhalten. Gegen die von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogene Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den umlagefähigen Erschließungsaufwand für die Herstellung der von ihr abgerechneten, im Geltungsbereich des Bebauungsplans verlaufenden Teilstrecke der Austraße zutreffend ermittelt, ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen bundesrechtlich ebenfalls nichts zu erinnern. Entsprechendes gilt für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Grundstück der Klägerin sei durch die beiden sich aneinander anschließenden selbständigen Anbaustraßen jeweils erschlossen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

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3. Allerdings - so nimmt das Berufungsgericht an - habe die Beklagte bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands zu Unrecht die gesamte Fläche des klägerischen Grundstücks berücksichtigt. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. November 1984 (BVerwGE 70, 247 (252 ff.) [BVerwG 09.11.1984 - 8 C 77/83]) entschieden habe, sei dem Umstand, daß ein Grundstück an zwei Abschnitte einer Anbaustraße angrenze, bei der Verteilung des für die beiden Abschnitte entstandenen Aufwands dadurch Rechnung zu tragen, daß das Grundstück rechnerisch geteilt und jeweils nur mit dem Anteil an den sich aus den einschlägigen Satzungsbestimmungen ergebenden "Verteilungswerten" berücksichtigt werde, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen und anderen Abschnitt entspreche. Nichts anderes könne gelten, wenn ein Grundstück - wie hier - zum einen an eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB und zum anderen an die sich daran anschließende, als selbständige Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu qualifizierende Verlängerungsstrecke grenze. Diese Auffassung verletzt Bundesrecht.

20

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18.92 - (Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 S. 1 (7)) ausgeführt, es sei zwar richtig, daß dann, wenn ein Grundstück an zwei zulässigerweise gebildete Abschnitte einer einzigen Anbaustraße angrenze, dieses Grundstück bei der Aufwandsverteilung für jeden der Abschnitte rechnerisch zu teilen und jeweils nur mit dem Anteil an den sich aus den einschlägigen Satzungsbestimmungen ergebenden "Verteilungswerten" zu belasten sei, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen und dem anderen Abschnitt entspreche (Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 (253 f.) [BVerwG 09.11.1984 - 8 C 77/83]). Doch habe diese rechnerische Aufteilung des Grundstücks ihren sachlichen Grund darin, daß dieses Grundstück nur scheinbar zweifach, in Wahrheit dagegen einzig durch eine einzige Erschließungsanlage (einmal) erschlossen werde, deren beide Abschnitte lediglich abrechnungsmäßig verselbständigt worden seien. Anders liege es dagegen in einem Fall der vorliegenden Art, in dem zwei sich aneinander anschließende, selbständige Anbaustraßen einem Grundstück jede für sich die Bebaubarkeit vermittelten. In dieser Konstellation werde das Grundstück durch jede der beiden Erschließungsanlagen jeweils einmal, insgesamt also zweimal, erschlossen und könne eine Belastungsbeschränkung nur nach Maßgabe der satzungsmäßigen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke erfolgen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Bei der Begründung seiner davon abweichenden Ansicht übersieht das Berufungsgericht insbesondere, daß die anderen Anlieger an der jetzt abgerechneten Anbaustraße ein schutzwürdiges Interesse daran haben, daß alle von dieser Straße erschlossenen Grundstücke in dem (vollen) Umfang, in dem sie erschlossen sind, an der Aufwandsverteilung teilnehmen. Denn einen - durch die eingeschränkte Einbeziehung eines Grundstücks in die Aufwandsverteilung entstehenden - Ausfall müßten gerade sie anteilig tragen.

21

4. Das Berufungsgericht meint schließlich, entgegen der Ansicht der Klägerin müsse der Umstand, daß durch die wasserrechtlich angeordnete Schutzzone auf ihrem Grundstück eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung bewirkt wird, bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands unberücksichtigt bleiben. Ob das zutrifft, läßt sich auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht hat nämlich die sich in diesem Zusammenhang aus dem materiellen Recht ergebenden Anforderungen an eine hinreichende Sachaufklärung verkannt. Darin liegt eine Verletzung von materiellem Bundesrecht.

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Richtig ist, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 ff., und zuletzt Beschluß vom 29. November 1994 - BVerwG 8 B 171.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 95 S. 33 ff.) öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO, Abstandsgebote aller Art oder Bestimmungen, die die Zerstörung erhaltenswerter Bauten untersagen - grundsätzlich selbst dann keinen Einfluß auf den Umfang der erschlossenen und deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche haben, wenn sie die Ausschöpfung des für ein Grundstück bebauungsrechtlich zulässigen Maßes der baulichen Nutzung verhindern. Das führt indes nach dieser Rechtsprechung nicht dazu, daß derartige Ausnutzungsbehinderungen für die Aufwandsverteilung stets ohne Bedeutung sind. Vielmehr leuchtet - erstens - ohne weiteres ein und ist - zweitens - durch das Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BauGB gefordert, daß bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands nicht das nur auf dem "(Bebauungsplan-)Papier stehende", sondern ausschließlich das im Einzelfall tatsächlich realisierbare Nutzungsmaß zur Grundlage der Ermittlung des auf ein bestimmtes Grundstück entfallenden Beitrags gemacht werden darf. Infolgedessen wirken sich Nutzungsbehinderungen aus, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist. Zu fragen ist daher in Fällen der hier in Rede stehenden Art zunächst nach dem Verteilungsmaßstab der jeweiligen Beitragssatzung. Ordnet er - was er unter bestimmten Voraussetzungen darf (vgl. § 131 Abs. 2 und 3 BauGB) - eine Aufwandsverteilung nach den Grundstücksflächen oder den Grundstücksbreiten an der Anlage (Frontmeter) an, ist das Maß der baulichen Nutzung und in der Folge auch eine Behinderung der Ausschöpfung des Nutzungsmaßes ohne Einfluß auf die Aufwandsverteilung. Entsprechendes gilt, wenn die anzuwendende Verteilungsregelung zwar auf ein Nutzungsmaß (z.B. Anzahl der Vollgeschosse) abhebt, nicht jedoch die Ausschöpfung dieses, sondern ausschließlich die eines anderen Nutzungsmaßes (z.B. Größe der bebaubaren Grundfläche) durch eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung behindert wird. Nur wenn eine solche Baubeschränkung das Nutzungsmaß betrifft, auf das es nach der jeweiligen Verteilungsregelung ankommt, muß die Nutzungsbehinderung im Rahmen der Aufwandsverteilung beachtet werden. Dementsprechend ist kraft Bundesrecht die Bestimmung einer satzungsmäßigen Verteilungsregelung, die (außer auf die zu berücksichtigende Grundstücksfläche) auf ein "zulässiges" Nutzungsmaß - sei es die zulässige Grundstücksfläche, die zulässige Baumasse oder die zulässige Anzahl der Vollgeschosse - abhebt, in ihrem Merkmal "zulässig" dahin auszulegen, daß als "zulässig" im Einzelfall das Nutzungsmaß zu verstehen ist, das unter Berücksichtigung auch öffentlichrechtlicher Baubeschränkungen auf dem jeweiligen Grundstück verwirklicht werden darf.

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Einzuräumen ist dem Berufungsgericht, daß das Bundesverwaltungsgericht die vorbezeichneten Grundsätze für Grundstücke in beplanten Gebieten entwickelt hat und deshalb zu fragen ist, ob sie überdies auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich anzuwenden sind. Diese Frage ist zu bejahen, so daß für die Aufwandsverteilung bei erschlossenen Grundstücken im unbeplanten Innenbereich im Einzelfall nicht auf das nach § 34 BauGB zulässige Maß der Nutzung, sondern auf das unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung realisierbare Nutzungsmaß abzustellen ist, wenn und soweit dafür nach der einschlägigen Verteilungsregelung Raum ist, d.h. wenn und soweit nicht die einschlägige Satzungsbestimmung eine Maßgeblichkeit des tatsächlich verwirklichten Maßes der Nutzung anordnet. Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, der es angezeigt erscheinen lassen könnte, öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen mit Blick auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich - anders als bei Grundstücken in beplanten Gebieten - durch eine Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche Rechnung zu tragen. Andererseits drängt auch bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich das Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BauGB die Annahme auf, daß der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands namentlich bei unbebauten Grundstücken im Einzelfall nicht das von der jeweiligen Satzungsbestimmung angeordnete, sondern ausschließlich das unter Berücksichtigung etwaiger öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen tatsächlich realisierbare Nutzungsmaß zugrunde gelegt werden darf, sich Nutzungsbehinderungen also dort (im Ergebnis zugunsten des jeweiligen Beitragspflichtigen) auswirken können, wo das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist.

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Angesichts dessen fordert das materielle Bundesrecht für die abschließende Beurteilung des vorliegenden Falles tatsächliche Feststellungen dazu, auf welches Nutzungsmaß - erstens - die Verteilungsregelung der hier einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung abhebt, welches Nutzungsmaß - zweitens - für das Grundstück der Klägerin nach dieser Satzungsbestimmung maßgebend sein soll und ob schließlich - drittens - die Verwirklichung dieses Nutzungsmaßes durch die in Rede stehende öffentliche-rechtliche Baubeschränkung verhindert wird. Derartige Feststellungen hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen. Es wird dies im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung nachzuholen haben.

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Dr. Kleinvogel

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Prof. Dr. Driehaus

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Dr. Silberkuhl

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Dr. Honnacker

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Sailer