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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1995, Az.: BVerwG 1 D 48.94

Außerdienstliche Straftat als Dienstvergehen; Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit innerhalb des Dienstverhältnisses bei außerdienstlichem Fehlverhalten; Einzelfallbetrachtung bei disziplinaren Höchstmaßnahmen wegen Verfehlungen gegen fremdes Vermögen; Verhängung der Höchstmaßnahme und Bindung an das Verschlechterungsverbot; Disziplinare Gewichtung der Verfehlung anhand des Umfangs der verhängten Kriminalstrafe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 48.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 13.06.1994 - AZ: XV VL 4/94

Prozessführer

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. September 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner Posthauptsekretär Josef Oldemanns, Postbetriebsassistent Hans Peter Gehrus als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - ... -, vom 13. Juni 1994 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er gemeinsam mit anderen einen Verkehrsunfall vorgetäuscht hat, um eine unberechtigte Auszahlung von Versicherungsleistungen zu erlangen, die aufgrund seiner wahrheitswidrigen Angaben auch getätigt wurde.

2

In dem sachgleichen Strafverfahren wurde der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - ... vom 21. Juli 1992 wegen gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 13. Juni 1994 in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3 BBesG, versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Der im Strafverfahren Mitangeklagte W. zeigte am 10. Oktober 1989 bei der Polizeiinspektion R. bewußt wahrheitswidrig an, daß sein PKW Audi V 8 im Wert von rund 100.000 DM in der vorangegangenen Nacht in R. entwendet worden sei. W. handelte dabei in der Absicht, sich den Verlust von der Kasko-Versicherung ersetzen zu lassen.

5

In Wirklichkeit hatte er den Mitangeklagten K. ersucht, das Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen. Aufgrund der unrichtigen Angaben in der Schadensmeldung zahlte die ... Versicherungskammer an W. im November/Dezember 1989 insgesamt 83.500 DM aus.

6

W. K. und der Beamte beschlossen, das angeblich gestohlene Fahrzeug für einen vorgetäuschten Verkehrsunfall zu verwenden, um eine weitere unberechtigte Auszahlung von Versicherungsleistungen zu erlangen. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan stellte W. die amtlichen Kennzeichen seines neuen PKW Audi sowie den Fahrzeugschein für dieses Fahrzeug zur Verfügung. K. steuerte am 6. Februar 1990 gegen 20.50 Uhr den als gestohlen gemeldeten Audi, der mit den anderen Kennzeichen versehen war, auf der Staatsstraße ... von W. in Richtung P. und kollidierte dabei mit dem aus der untergeordneten Zufahrtsstraße ... ausfahrenden PKW Mercedes, den der Beamte gesteuert hatte. Anschließend verständigte K. die Polizeiinspektion P. um den Unfall aufnehmen zu lassen. Der Polizei gegenüber gab er an, bei dem PKW Audi habe es sich um den neuen Wagen von W. gehandelt. Der Beamte erklärte wahrheitswidrig, den bevorrechtigten Audi übersehen zu haben.

7

Ein von ... und W. eingeschalteter Sachverständiger bezifferte die am PKW Audi festgestellten Schäden auf ca. 22.600 DM. Der am angeblichen Unfall beteiligte Mercedes, welcher auf die Ehefrau des Beamten zugelassen war, war bei der ... Versicherungsgesellschaft haftpflichtversichert. W. reichte am 13. Februar 1990 von Ingolstadt aus bei der Geschäftsstelle ... in R. eine schriftliche Schadensmeldung ein, in welcher K. den Unfallablauf erneut wahrheitswidrig schilderte. Eine entsprechende Schadensanzeige gab der Beamte am selben Tag von P. aus bei der Haftpflichtversicherung ab. Die ... Versicherungsgesellschaft zahlte aufgrund der unwahren Angaben insgesamt einen Betrag von 40.000 DM an W. aus, wobei die ... Versicherung als Haftpflichtversicherung für den neuen PKW Audi des W. welcher am Unfall nicht beteiligt gewesen war, intern ... einen Betrag von 11.000 DM erstatten mußte. Die ... Versicherungsgesellschaft war nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts um den Betrag von 29.000 DM, die ... Versicherung um einen solchen in Höhe von 11.000 DM geschädigt.

8

Der Beamte, der diesen Sachverhalt als zutreffend anerkannt hat, hat sich zur Erklärung seines Verhaltens dahin eingelassen, er habe bei der ganzen Sache nur mitgemacht, weil ihn W. unter moralischen Druck gesetzt habe. Er habe sich W. gegenüber verpflichtet gefühlt. Während seiner Ausbildung seien seine, des Beamten, Eltern nach M. gezogen, so daß er eigentlich seine Ausbildung in P. hätte abbrechen müssen. W. Eltern, die gutsituiert gewesen seien, hätten ihm aber angeboten, kostenlos bei ihnen zu wohnen. Er habe sich zweieinhalb Jahre bei ihnen aufgehalten. Zwischen W. und ihm habe sich im Laufe der Zeit eine tiefe Freundschaft entwickelt, die über Jahre hinweg gehalten habe. W. sei im gemeinsamen Bekanntenkreis die dominierende Figur gewesen, zumal er sehr früh zu einem Haus gekommen sei und sich teure Autos habe leisten können. Anfang 1990 habe W. ihn aufgesucht und ihm erklärt, daß er sich in großen finanziellen Schwierigkeiten befinde, aus denen er, der Beamte, ihm heraushelfen müsse. W. sei innerhalb von zwei Wochen drei- bis viermal zu ihm gekommen und habe eindringlich auf ihn eingeredet. Schließlich habe Wölfl leichten psychischen Druck auf ihn ausgeübt. Da er befürchtet habe, wenn er W. nicht aus der "Patsche" helfe, werde er seinen Freundeskreis verlieren, habe er sich letztlich überreden lassen und mitgemacht. Er habe aus der ganzen Angelegenheit keinen finanziellen Vorteil gezogen, denn sein Auto, das noch etwa 2.000 DM wert gewesen sei, sei stark beschädigt worden. W. habe ihm vorher lediglich versprochen gehabt, die Unfallschäden in seiner Werkstatt zu beheben. Die Öffentlichkeit habe von seinem Mitwirken an dem fingierten Unfall nichts erfahren, so daß das Ansehen der Deutschen Bundespost nicht geschädigt worden sei.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als Verstoß gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) und als vorsätzliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) gewertet. Zum disziplinaren Gewicht der Verfehlung ist ausgeführt, daß ein Beamter, der an einem Versicherungsbetrug mitwirke, sich in erheblichem Umfange vertrauensunwürdig mache. Zwar liege kein schwerer Fall eines außerdienstlichen Betruges vor, so daß sich die Frage der Dienstentfernung nicht stelle. Es sei jedoch eine Degradierung auszusprechen; denn der Beamte hätte die Schwere des Dienstvergehens mit den negativen Folgen für seine berufliche Integrität erkennen und sich dem Ansinnen seines Freundes W. verhältnismäßig leicht entziehen können.

10

3.

Der Beamte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils das Verfahren gegen ihn einzustellen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, es sei ihm nicht um die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Manipulation des Haupttäters W. gegangen. Er sei vielmehr durch geschickt ausgeübten psychologischen Druck zu seinem Tun verleitet worden. Auch seine recht guten dienstlichen Leistungen, der bei ihm eingetretene Vermögensschaden und die Tatsache, daß er an der Diebstahlsmanipulation unbeteiligt gewesen sei, seien im erstinstanzlichen Urteil nicht hinreichend berücksichtigt worden. Andernfalls hätte die Kammer zur Gehaltskürzung und nachfolgend zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 14 BDO kommen müssen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte erstmals angegeben, W. habe ihn sogar mit erpresserischen Mitteln zum Mitmachen veranlaßt, indem er ihm gedroht habe, andernfalls seine Ehefrau über seinen Besuch eines Striptease-Lokals im Jahre 1988 zu unterrichten.

11

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

12

Das Rechtsmittel ist vom Beamten auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Ziel des Rechtsmittels ist eine mildere Einstufung des Dienstvergehens - Verhängung einer Gehaltskürzung anstelle der Degradierung - mit der Folge der Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf § 14 BDO. Zur Begründung der Berufung werden deshalb auch nur Gesichtpunkte vorgetragen, die sich auf das Vorliegen mildernder Umstände und damit lediglich auf die Zumessungserwägungen des Bundesdisziplinargerichts beziehen. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme und entsprechende Rechtsfolgen zu befinden.

13

Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

14

1.

Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes als Mittäter eines Betrugs größeren Umfangs schuldig macht, verletzt damit in erheblichem Maße die ihm gemäß § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er beeinträchtigt in schwerwiegender Weise sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat im besonderen Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage (stRspr, vgl. Urteil vom 13. Juli 1994 - BVerwG 1 D 56.93 -; Urteil vom 10. März 1992 - BVerwG 1 D 50.91 - <BVerwG DokBer B 1992, 249>).

15

Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als daß sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs hat der Senat jedoch grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die Verhängung der Höchstmaßnahme scheidet aufgrund des hier geltenden Verschlechterungsverbotes allerdings aus.

16

2.

Dessen ungeachtet liegen im vorliegenden Fall erschwerende Umstände vor. Der Beamte hat durch sein Verhalten bei den Versicherungsgesellschaften einen erheblichen Vermögensschaden mitverursacht. Auch wenn dem Beamten in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden kann, die treibende Kraft gewesen zu sein, so hat er durch die vorsätzliche Herbeiführung des Verkehrsunfalls und damit eines Versicherungsfalls doch einen maßgeblichen Tatbeitrag zur Entstehung des Schadens geleistet. Ihm war dabei - wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt hat - bewußt, daß es um die unrechtmäßige Erlangung einer höheren Versicherungssumme ging. Zu Lasten des Beamten ist weiter zu berücksichtigen, daß er in Absprache mit W. und K. gegenüber der Polizei und gegenüber seiner Versicherung bewußt falsche Angaben gemacht hat. Durch den "Versicherungsbetrug" ist zudem nicht nur das Vermögen der Versicherungsgesellschaften geschädigt, sondern darüber hinaus die Gemeinschaft der Haftpflichtversicherten benachteiligt worden (Urteil vom 10. März 1992, a.a.O.). Das erhebliche Gewicht der Verfehlung kommt schließlich auch in dem Umfang der verhängten Kriminalstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe zum Ausdruck.

17

Entgegen der Auffassung des Beamten sind keine Milderungsgründe ersichtlich, die die Verhängung einer Maßnahme unterhalb der Degradierung rechtfertigen können. Soweit sich der Beamte zu seiner Entlastung auf eine durch W. hervorgerufene psychologische Drucksituation beruft, hat das Bundesdisziplinargericht bereits im einzelnen dargelegt, daß sich der Beamte dem Ansinnen von W. verhältnismäßig leicht hätte entziehen können, z.B. durch den Hinweis auf die Rechtsfolgen für sein Dienstverhältnis als Beamter und auf das Unfallrisiko sowie darauf, daß seine Ehefrau Halterin des PKW Mercedes ist. In seiner Berufungsschrift hat der Beamte selbst eingeräumt, daß es Möglichkeiten gegeben habe, dem Druck zu widerstehen. Soweit er in der Hauptverhandlung vor dem Senat erstmals behauptet hat, W. habe ihn sogar mit erpresserischen Mitteln zum Mitmachen, d.h. zur Mittäterschaft, veranlaßt, ist auch dieses - neue - Vorbringen nicht geeignet, die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Unabhängig von der hier gemäß § 87 Abs. 2 BDO gebotenen Zurückweisung der schuldhaft verspäteten neuen Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit erst durch eine Vernehmung des W. als Zeugen geklärt werden müßte, würde das neue Vorbringen - seine Richtigkeit zugunsten des Beamten unterstellt - hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Dem Beamten war es zuzumuten, dem erpresserischen Druck seines "Freundes" W. zu widerstehen. Denn nach seinen eigenen Angaben hätte auch im Falle der Unterrichtung seiner Frau über den Besuch des Striptease-Lokals keine Gefahr für seine Ehe bestanden; seine Ehefrau hatte seiner Einlassung zufolge keinen berechtigten Grund zur Eifersucht. Die Tatsache, daß der Beamte aus den betrügerischen Manipulationen nicht unmittelbar einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil gezogen, d.h. insoweit nicht eigennützig gehandelt hat, er vielmehr sogar noch finanzielle Nachteile davongetragen hat (Geldbuße wegen Vorfahrtspflichtverletzung, Zurückstufung in der Schadensfreiheitsklasse der Haftpflichtversicherung; der PKW-Schaden war durch die von W. erteilte Reparaturzusage weitgehend auf gewogen), ist nicht geeignet, die Verhängung einer milderen Maßnahme zu rechtfertigen. Diese Umstände könnten allenfalls mildernd in bezug auf die Verhängung der Höchstmaßnahme berücksichtigt werden, wobei allerdings einschränkend zu beachten wäre, daß die eingetretenen finanziellen Nachteile zwangsläufige Folge des kriminellen Verhaltens, deshalb vorhersehbar und wohl auch einkalkuliert waren. Disziplinarrechtlich unerheblich, insbesondere nicht mildernd zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, daß der Beamte an der vorangegangenen Diebstahlsmanipulation nicht beteiligt war; er hat sich insoweit lediglich normgerecht verhalten. Der Beamte kann sich ferner schon wegen der Schwere seines Fehlverhaltens nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe bisher recht gute dienstliche Leistungen erbracht. Beanstandungsfreie dienstliche Leistungen werden ohnehin von jedem Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet. Die letzte Beurteilung vom 2. November 1993 enthält zudem Hinweise auf charakterliche Schwächen des Beamten, die das Bild seiner guten dienstlichen Leistungen beeinträchtigen. Soweit sich der Beamte schließlich zu seinen Gunsten darauf stützt, sein Fehlverhalten sei der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden, führt dies ebenfalls nicht zu einer milderen Einstufung des Dienstvergehens. Wesentlich für die Bestimmung des Disziplinarmaßes ist die Verhaltensweise des Beamten und deren Eignung, einen hohen Ansehensschaden herbeizuführen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Denn die Öffentlichkeit kann von einem Beamten als Repräsentanten des Staates erwarten, daß er sich nicht an Versicherungsbetrügereien beteiligt. Ist dies - wie hier - dennoch der Fall, so kann dieses Versagen grundsätzlich nur mit einer auch nach außen in Erscheinung tretenden Disziplinarmaßnahme - hier der Degradierung - ausreichend geahndet werden.

18

3.

Die Verhängung dieser Maßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend dem Zweck des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die Disziplinarmaßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der Nachteil, der für den Beamten durch die Degradierung eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaften pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen (Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 57.93 - <BVerwG DokBer B 1995, 80>). Dies gilt letztlich auch für die bei ihm durch die Tat entstandenen finanziellen Nachteile, die der Beamte durch eigenes vorwerfbares schwerwiegendes Fehlverhalten herbeigeführt hat.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Dr. H. Müller