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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.09.1995, Az.: BVerwG 8 C 16/94

Kanalanschlußbeitrag; Vorteilsbegriff; Verteilungsregelung; Grundbetrag; Modifizierter Grundflächenmaßstab

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 16/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Kassel 11.09.1990 - VG VI/3 E 282/86
II. VGH Kassel 17.03.1994 - VGH 5 UE 3056/90

Fundstellen

  • DVBl 1996, 373-374 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1996, 166-167 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Art. 3 Abs. 1 GG verlangt von den mit der Beurteilung einer als gleichheitswidrig angegriffenen Verteilungsregelung befaßten Gerichten eine inhaltliche Bestimmung des jeweiligen, durch die Beitragsleistung abzugeltenden Vorteils.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kanalanschlußbeiträgen.

2

Sie war bis zum Eigentumserwerb durch die Beigeladene im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens im Jahre 1987 Eigentümerin eines - von ihr im Jahre 1983 erworbenen - 22 868 qm großen Grundstücks im Stadtgebiet der Beklagten. Die Bebauung - ein Wohnhaus und verschiedene Gewerbebauten - des im Außenbereich gelegenen Grundstücks ist ebenso wie die eines weiteren Grundstücks im Wege der Ausnahmegenehmigung im Vorgriff auf den Bebauungsplan erlaubt worden; der Flächennutzungsplan weist - ebenso wie ein im Jahre 1985 beschlossener, aber bis heute noch nicht in Kraft getretener Bebauungsplan - das Grundstück als Industriegebiet aus. Nachdem die Beklagte im Oktober 1980 in dem das Grundstück der Klägerin betreffenden Teilbereich die Abwasserbeseitigungsanlage betriebsfertig hergestellt hatte, forderte sie mit Bescheid vom 15. August 1984 die Klägerin zur Zahlung eines Kanalanschlußbeitrags in Höhe von 80 738 DM auf, der sich aus einem für jedes Grundstück anzusetzenden Grundbetrag von 700 DM und einem flächenbezogenen Betrag von 3,50 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche zusammensetzt.

3

Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, weil die satzungsmäßige Verteilungsregelung mangels Berücksichtigung der Art der Grundstücksnutzung ungültig sei. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 17. März 1994 die Klage einschließlich der im Laufe des Berufungsverfahrens vorgenommenen Erweiterung mit dem Ziel, die Beklagte zur Zahlung von 124 556,50 DM nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen, abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei trotz der Begleichung der Beitragsforderung durch die Beigeladene im Zwangsversteigerungsverfahren weiterhin zulässig, weil sich der Verwaltungsakt dadurch nicht erledigt habe. Die Anfechtungsklage sei jedoch unbegründet, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung gegeben seien und die zugrundeliegende Satzung in formeller sowie materieller Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Da der Beitragsbescheid somit rechtmäßig sei, stehe der Klägerin auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

4

Mit der durch den Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Die abschließende Sachentscheidung setzt die vorrangige Beantwortung landesrechtlicher Fragen voraus; der Senat hält deshalb die Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof für geboten (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

7

Die Anfechtungsklage ist - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - zulässig. Die Zahlung des streitigen Beitrags im Wege außergerichtlicher Befriedigung (§ 144 Abs. 1 ZVG) durch die Beigeladene im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens hat nicht zur Erledigung des Beitragsbescheides geführt. Als - zwischen den Beteiligten nach wie vor streitiger - Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen entfaltet der Heranziehungsbescheid weiterhin eine die Klägerin belastende, weil ihr wirtschaftliches Vermögen betreffende (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1977 - VII ZR 336/75 - BGHZ 68, 276 (278)[BGH 31.03.1977 - VII ZR 336/75]) Rechtswirkung; lediglich die zugleich in ihm enthaltene Zahlungsaufforderung hat sich durch die gemäß § 48 Abs. 1 AO zulässige Leistung der Beigeladenen erledigt (vgl. Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 43.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 130 S. 19 (20)).

8

Ob die Anfechtungsklage hingegen - wie das Berufungsgericht angenommen hat - unbegründet ist, läßt sich aus der Sicht des Bundesrechts - in Betracht kommt insoweit allein Art. 3 Abs. 1 GG - derzeit nicht abschließend beurteilen. Ihr Erfolg hängt nämlich ausschlaggebend davon ab, ob die Beitragssatzung der Beklagten gültig ist oder nicht. Diese die Verteilungsregelung betreffende Frage läßt sich indes mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur unter Zugrundelegung des maßgeblichen landesrechtlichen Vorteilsbegriffs beantworten.

9

Art. 3 Abs. 1 GG verlangt eine inhaltliche Bestimmung des jeweiligen, durch die Beitragsleistung abzugeltenden Vorteils; denn die Beurteilung, ob eine Beitragsbemessung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, richtet sich danach, ob eine sachgerechte Beziehung des Beitrags zu dem jeweils vermittelten Vorteil besteht, und knüpft damit zwingend an den Begriff des Vorteils an. Diesen Anforderungen an die Bestimmung des Vorteilsbegriffs genügt das Berufungsurteil nicht; es läßt eine hinreichende inhaltliche Darstellung des nach dem hessischen Landesrecht maßgeblichen Vorteilsbegriffs vermissen. Da § 11 KAG und der von ihm vorausgesetzte Vorteilsbegriff sowohl für das Anschluß- als auch für das Straßenbaubeitragsrecht gilt, drängt sich allerdings die Annahme auf, der Begriff des Vorteils sei inhaltlich in beiden Rechtsgebieten identisch (vgl. zum Vorteilsbegriff im Straßenbaubeitragsrecht im einzelnen Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Auflage, § 29 RN. 5 ff. (10)). Die Auseinandersetzung mit dem Inhalt des durch den Beitrag abzugeltenden Vorteils ist im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb unerläßlich, weil eine Verteilungsregelung, die - wie hier - bei der Beitragsbemessung u.a. einen Grundbetrag je Grundstück vorsieht, regelmäßig dann zu einer Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte führt, wenn die für den Vorteil maßgeblichen Faktoren auch von der Größe eines Grundstücks bestimmt werden und sich deshalb der für unterschiedlich große Grundstücke entsprechend unterschiedlich zu bewertende Vorteil im Umfang des für alle Grundstücke gleichen Grundbetrags nicht sachgerecht wiederspiegelt (Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36). Ob das hessische Landesrecht dem Vorteilsbegriff im Kanalanschlußbeitragsrecht eine flächenbezogene Komponente beimißt, läßt sich dem Berufungsurteil - das die gesamte mit dem Grundbetrag in der Verteilungsregelung verbundene Problematik nicht anspricht - nicht mit der nötigen Sicherheit entnehmen.

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Der Senat wäre unter diesen Umständen zwar nicht gehindert, das hessische Landesrecht insoweit selbst auszulegen. Angesichts der zentralen Bedeutung des Vorteilsbegriffs für das gesamte landesrechtliche Beitragsrecht erscheint dies jedoch nicht sachdienlich. Sollte der Verwaltungsgerichtshof bei der somit gebotenen erneuten Befassung zu dem Ergebnis kommen, der Vorteilsbegriff des hessischen Kommunalabgabenrechts hebe (auch) auf ein flächenbezogenes Element ab, wäre die Verteilungsregelung in der streitigen Satzung der Beklagten nur dann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ein - nach den Vorgaben in dem Beschluß vom 19. September 1983 (a.a.O.) zu beurteilender - Ausnahmesachverhalt vorliegen sollte.

11

Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wäre entbehrlich, wenn schon jetzt feststünde, daß die streitige Satzung aus anderen Gründen - d.h. unabhängig von der Regelung des Grundbetrages - nichtig wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die insoweit vorgebrachten Einwände - die Zusammenfassung ein- und zweigeschossiger Bebauung in einem einheitlichen Beitragssatz, der modifizierte Grundflächenmaßstab als solcher, die Vernachlässigung der Nutzungsart in der Verteilungsregelung sowie die undifferenzierte Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken - lassen sich nämlich ebenfalls nur auf der Grundlage des landesrechtlichen Vorteilsbegriffs abschließend beurteilen, da sie ausnahmslos mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG Bedeutung erlangen.

12

Da die geltend gemachte Zahlungsklage vom Ausgang des Anfechtungsbegehrens abhängt, ist auch insoweit keine abschließende Entscheidung möglich.

13

Dr. Kleinvogel

14

Prof. Dr. Driehaus

15

Dr. Silberkuhl

16

Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Kleinvogel

17

Sailer