Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1977, Az.: VII ZR 336/75
Schadensersatz wegen Vornahme einer Amtspflichtverletzung; Richtige Berechnung der Teilungsmasse aus einer Zwangsversteigerung durch ein Vollstreckungsgericht; Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit; Unterlassen eines Rechtsmittels gegen die fehlerhafte Feststellung der Teilungsmasse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1977
- Aktenzeichen
- VII ZR 336/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe/Freiburg - 16.01.1975
- LG Freiburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 68, 276 - 281
- DB 1977, 1135-1136 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1977, 556-557
- MDR 1977, 742 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1287-1288 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Land Baden-Württemberg, - Justizfiskus -
vertreten durch den Generalstaatsanwalt in K., H.straße ...
Prozessgegner
1. Ingeborg S.
2. Kaufmann Werner S.
Amtlicher Leitsatz
Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aufgrund einer falschen Berechnung des Bargebots (hier: Zinsen nach den §§ 49 Abs. 2, 91 Abs. 3 ZVG) zuviel an das Vollstreckungsgericht gezahlt hat, kann den überzahlten Betrag nach Verteilung des Erlöses nicht vom letztrangig befriedigten Grundpfandgläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangen.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1977
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt
sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Obenhaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. Januar 1975 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger hatten in der Zwangsversteigerung für 600.000 DM den Zuschlag bezüglich eines Grundstücks der Eheleute Storch erhalten. An diesem Grundstück stand der Fr. Hypothekenbank eine erstrangige Hypothek von nominal 300.000 DM zu, die mit 297.000 DM valutiert war. Im Verteilungstermin unterrichteten die Kläger das Vollstreckungsgericht davon, daß sie gemäß § 91 Abs. 2 ZVG mit der Fr. Hypothekenbank vereinbart hätten, die Hypothek solle bestehen bleiben. Das Vollstreckungsgericht kürzte daraufhin den mit 626.511,60 DM bereits errechneten Betrag der Teilungsmasse, in dem gemäß § 49 Abs. 2 ZVG 4 % Zinsen aus dem Bargebot von 600.000 DM für die Zeit vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin enthalten waren, um 297.000 DM. Es übersah hierbei, daß es bei der Berechnung der Teilungsmasse lediglich Zinsen aus dem um den Hypothekenbetrag verminderten Bargebot von 303.000 DM hätte berücksichtigen dürfen, die auf die 297.000 DM entfallenden 8.910 DM Zinsen also ebenfalls von der Teilungsmasse hätte absetzen müssen. Die vom Vollstreckungsgericht mit 329.511,60 DM neu errechnete Teilungsmasse war deshalb um 8.910 DM zu hoch. Diesen Betrag hat die Bezirkssparkasse St. B. erhalten, die im letzten, noch unter die Verteilung fallenden Rang gesichert war. Die Kläger mußten, da die Hypothek bestehen geblieben war, die Zinsen noch einmal an die Fr. Hypothekenbank bezahlen.
Sie verlangen deswegen Schadensersatz vom beklagten Land wegen Amtspflichtverletzung. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt das beklagte Land die Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des beklagten Landes aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG. Die richtige Berechnung der Zinsen gehöre zu den Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts. Diese Amtspflicht, gegen die es fahrlässig verstoßen habe, habe ihm auch gegenüber den Klägern als Bietern im Zwangsversteigerungsverfahren oblegen. Den Klägern sei dadurch ein Schaden in Höhe von 8.910 DM entstanden, weil sie diesen Betrag zweimal hätten bezahlen müssen.
Die Kläger könnten nicht auf andere Weise Ersatz erlangen. Etwaige Ansprüche gegen die Eheleute St. seien nicht durchsetzbar. Die Bezirkssparkasse St. B. hafte den Klägern nicht, auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung. Sie habe die 8.910 DM nicht auf Kosten der Kläger erlangt, sondern aus dem Vermögen der Schuldner, zu dem der Versteigerungserlös als Surrogat für das versteigerte Grundstück bis zur Verteilung gehört habe.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Vollstreckungsgerichts vorliegt und daß etwaige Ansprüche gegen die früheren Grundstückseigentümer für die Frage anderweitiger Ersatzmöglichkeit außer Betracht bleiben müssen, weil diese Ansprüche nicht durchsetzbar sind (BGH Urteil vom 23. Oktober 1958 - III ZR 91/57 = LM BGB § 839 (E) Nr. 7), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision greift das Urteil insoweit auch nicht an.
II.
Die Revision rügt aber, das Berufungsgericht hätte als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die letztrangig befriedigte Bezirkssparkasse bejahen müssen. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Kläger haben einen solchen Anspruch nicht.
1.
Eine Leistungskondiktion scheidet schon deshalb aus, weil die Kläger das Vermögen der Bezirkssparkasse nicht "bewußt und zweckgerichtet vermehrt", also an sie nichts geleistet haben (BGHZ 40, 272, 277; 58, 184, 188 mit weiteren Nachweisen).
2.
Die Bezirkssparkasse hat auch nicht "in sonstiger Weise" etwas auf Kosten der Kläger erlangt. Für einen solchen Anspruch (sog. Eingriffskondiktion) fehlt es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung zwischen den Klägern und der Bezirkssparkasse.
a)
Durch den Zuschlag wird der Ersteher zur Zahlung des Bargebots an das Vollstreckungsgericht verpflichtet, das damit aber nicht Gläubiger des Erstehers wird. Der Anspruch auf den Versteigerungserlös steht vielmehr dem Vollstreckungsschuldner zu, gehört also zu seinem Vermögen. Das Vollstreckungsgericht nimmt die Zahlung für den insoweit nicht frei verfügungsberechtigten Vollstreckungsschuldner lediglich in amtlicher Eigenschaft entgegen und leitet sie an die Gläubiger weiter (BGHZ 39, 242, 244; Steiner/Riedel 8. Aufl. Anm 1 (4), 3 (2) mit weiteren Nachweisen; Zeller 8. Aufl. Anm. 7; Dassler/Schiffhauer 10. Aufl. Anm. 2 je zu § 107 ZVG). Der Versteigerungserlös tritt an die Stelle des Grundstücks (BGHZ 4, 84, 88/89; BGH Urteil vom 26. Juni 1957 - V ZR 191/55 = LM BGB § 1163 Nr. 2 und vom 29. März 1961 - V ZR 171/59 = LM ZVG § 91 Nr. 1). Demgemäß werden im Verteilungsverfahren die Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners befriedigt und nicht aus demjenigen des Erstehers, zu dem sie - von dem hier nicht in Frage stehenden Fall der Forderungsübertragung des § 118 Abs. 1 ZVG abgesehen - in keinerlei Rechtsbeziehungen treten (vgl. auch für die Mobiliarvollstreckung, in der dasselbe gilt, Stein/Jonas, 19. Aufl. Anm. I zu § 819 ZPO).
Das bedeutet keine zu "starre" Auffassung vom Begriff der Unmittelbarkeit, die in Zwangsversteigerungsverfahren zu unbilligen Ergebnissen führen müßte, wie die Revision irrig meint. Die Lage ist nicht anders als beim freihändigen Verkauf eines Grundstücks durch den Eigentümer, der mit dem Erlös seine Gläubiger befriedigt. Hat in diesem Falle der Käufer versehentlich zuviel bezahlt, kann er sich nur an den Verkäufer, nicht aber an dessen Gläubiger halten, weil die notwendige Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung fehlt. Es ist nicht unbillig, wenn es bei der Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung ebenso ist. Die Zweckgebundenheit des der Zwangsvollstreckung unterzogenen Vermögens rechtfertigt für sich allein keine andere Beurteilung.
b)
Auch die Grundsätze, die für den Bereicherungsausgleich zwischen den aus der Teilungsmasse zu befriedigenden Gläubigern gelten, helfen der Revision nicht weiter. Denn dieser Bereicherungsausgleich beruht auf der dinglichen Rechtsstellung der betroffenen Gläubiger. Er wird gewährt, weil sich das dingliche Recht der Gläubiger am Grundstück als Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös fortsetzt (BGHZ 4, 84, 87; 25, 27, 33; 35, 267, 272). Ähnlich ist es bei der Mitversteigerung fremden Grundstückszubehörs (BGHZ 30, 176, 185) und bei der Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die dem Schuldner nicht gehören (BGHZ 32, 240, 245). In allen diesen Fällen stellt sich die fehlerhafte Auskehrung des Versteigerungserlöses als unmittelbarer "Eingriff" in dingliche Rechte des benachteiligten Gläubigers oder anderweitig Berechtigten dar.
Die Kläger befanden sich mit der Überzahlung des Bargebots in keiner vergleichbaren dinglichen Rechtsstellung. Der von ihnen entrichtete Erlös ist als Ganzes in das Vermögen der Vollstreckungsschuldner eingegangen. Er spaltete sich nicht etwa auf in den richtig festgestellten Teil, der den Gläubigern, und den überzahlten Betrag, der den Klägern zugestanden hätte. Die Kläger hatten vielmehr von Anfang an nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr gegen die früheren Grundstückseigentümer. In diesen Anspruch ist durch die Befriedigung der letztrangig gesicherten Grundpflandgläubigerin nicht "eingegriffen" worden. Er ist dadurch nicht untergegangen, sondern besteht nach wie vor. Deshalb geht auch der Hinweis der Revision auf § 816 Abs. 2 BGB fehl.
c)
Wenn die Revision für die Rückgewährforderung der Kläger trotz der ihr fehlenden dinglichen Rechtsnatur vorrangige Befriedigung (gegenüber den Grundpfandgläubigern) "aus der Teilungsmasse" beansprucht, so scheint ihr dabei eine einem Massegläubiger gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO ("Ansprüche aus einer rechtlosen Bereicherung der Masse") vergleichbare Rechtsstellung der Kläger vorzuschweben.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Bindung der Teilungsmasse im Zwangsversteigerungsverfahren mit der Gebundenheit der Konkursmasse gleichgesetzt oder ihr auch nur angenähert werden darf. Während sich nämlich die Verteilung des Versteigerungserlöses in erster Linie nach der dinglichen Rangfolge der berechtigten Gläubiger richtet, schafft die Konkursordnung erst eine eigene Rangordnung, und zwar durchweg unter Gläubigern ohne dingliche Rechtsstellung. Die dinglich gesicherten Gläubiger nehmen am Konkurs gar nicht teil (§§ 4, 43 ff, 47 ff KO). Nach der Vorstellung der Revision sollen die Kläger mit ihrem Rückzahlungsanspruch. dagegen gerade gegenüber Grundpfandgläubigern bevorrechtigt sein.
Immerhin wäre ihnen der zuviel bezahlte Betrag vom Vollstreckungsgericht vorweg zurückgegeben worden und auch zurückzugeben gewesen, wenn der Irrtum rechtzeitig, d.h. vor der Verteilung aufgedeckt worden wäre. Das allein kann aber eine über den Abschluß des Versteigerungsverfahrens hinauswirkende Vorrangstellung der Kläger nicht rechtfertigen. Das wäre nicht einmal im Konkurs so. Wenn der Rechtsgedanke des § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO hier anzuwenden wäre, dann müßte auch § 172 KO entsprechend zum Zuge kommen. Nach dieser Vorschrift können Masseansprüche, welche nicht bis zur Beendigung des Schlußtermins zur Kenntnis des Verwalters gelangt sind, nicht mehr auf den Massebestand geltend gemacht werden, welcher den Gegenstand der Schlußverteilung bildet. Die Bestimmung soll die ordnungsgemäß berücksichtigten Konkursgläubiger vor jeder Rückforderung sichern und schließt daher auch Bereicherungsansprüche von Massegläubigern gegen sie aus (Jaeger/Weber/Lent 8. Aufl., Rdn. 7 zu § 57 und 1 zu § 172 KO).
Noch näher liegt die Anwendung des aus § 110 ZVG folgenden ähnlichen Rechtsgedankens. Danach stehen Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren und auch nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nach. Auch dieser Rangverlust ist endgültig und gewährt den dadurch benachteiligten Gläubigern keinen Bereicherungsanspruch gegen die Begünstigten (BGHZ 21, 30, 34; 35, 267, 270). Tritt diese Folge sogar für ein dingliches Recht am Grundstück ein, so muß sie erst recht einen nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen schuldrechtlichen Ausspruch auf Befriedigung aus der Teilungsmasse treffen. Auf die in derartigen Fällen gar nicht mögliche formale Aufforderung nach § 37 Nr. 4 ZVG kann es nicht ankommen.
3.
Die Kläger haben gegen die Bezirkssparkasse auch keinen Bereicherungsanspruch im Weg des "Durchgriffs" bei "Doppelmangel". Dabei kann der Senat - wie bisher - offenlassen, inwieweit ein solcher "Durchgriff" überhaupt zuzulassen ist (vgl. dazu Heimann-Trosien in RGRK 12. Aufl. § 812 BGB Rdn. 37, 38). Denn hier besteht zwischen der Bezirkssparkasse und den Eheleuten Storch ein gültiges Vertragsverhältnis, innerhalb dessen etwaige Fehlzahlungen abzuwickeln wären. In solchen Fällen liegt kein "Doppelmangel" vor (BGHZ 48, 70).
Die Kläger können nach alledem die Bezirkssparkasse nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch nehmen. Sie vermögen also nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).
III.
Die Revision erstrebt noch die Überprüfung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht den Klägern weder fahrlässiges Unterlassen eines Rechtsmittels gegen die fehlerhafte Feststellung der Teilungsmasse nach § 839 Abs. 3 BGB noch sonstige schuldhafte Mitverursachung nach § 254 BGB zur Last gelegt hat. Auch damit kann sie nicht durchdringen.
Die Kläger hätten zwar sofortige Beschwerde gegen die unrichtige Feststellung der Teilungsmasse einlegen können (BGH Urteil vom 23. Juni 1972 - V ZR 125/70 = WM 1972, 1032). Sie durften aber darauf vertrauen, daß das Vollstreckungsgericht die Teilungsmasse richtig ermittelte. Dem Bürger kann nicht zugemutet werden, klüger zu sein als der verantwortlich handelnde, sachkundige Beamte, es sei denn, die Unrichtigkeit von dessen Handeln liegt "dringlich nahe" (BGHZ 15, 305, 315; 28, 104, 106; BGH Urteil vom 21. März 1963 - III ZR 8/62 = WM 1963, 841, 843). Das Versehen des Vollstreckungsgerichts lag hier nicht "dringlich nahe". Auch wenn der Kläger zu 2, wie die Revision geltend macht, zu jener Zeit freiberuflicher Finanzberater war, brauchte er über die Frage der Verzinsung des nach § 91 Abs. 3 ZVG verminderten Bargebots nicht besser Bescheid zu wissen als das Vollstreckungsgericht.
Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daß die Kläger selbst dann kein Verschulden träfe, wenn sie das Versehen bemerkt und trotzdem kein Rechtsmittel eingelegt hätten. Denn dann hätten sie davon ausgehen dürfen, daß die in Frage stehenden Zinsen innerhalb des Verteilungsplans dem an erster Rangstelle gesicherten Hypothekengläubiger zugeteilt werden würden, dem sie, die Kläger, die Zinsen ohnehin schuldeten. Mit einer doppelten Inanspruchnahme wegen dieser Zinsen hätten sie nicht zu rechnen brauchen.
Schließlich ist den Klägern auch nicht daraus der Vorwurf schuldhafter Mitverursachung zu machen, daß sie von der in § 91 Abs. 2 ZVG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, erst im Verteilungstermin die notwendigen Erklärungen über das Bestehenbleiben von Rechten an dem von ihnen ersteigerten Grundstück abzugeben.
IV.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
Meise
Recken
Obenhaus