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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1995, Az.: BVerwG 1 WB 60.95

Dienstpflichtverletzung eines Soldaten; Eignung für einen Dienstposten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 60.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. August 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie Oberst i.G. Reisch, Hauptfeldwebel Dierich als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich am 30. September 2013 enden.

2

Mit Personalverfügung vom 14. August 1990 ließ ihn das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 gemäß § 30 SLV zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) zu. Nach der Ausbildungsplanung war die Beförderung zum Leutnant nach Abschluß der militärfachlichen Fortbildung für den 1. Oktober 1993 vorgesehen.

3

Mit Strafbefehl vom 17. Juli 1992, der am 12. August 1992 rechtskräftig wurde, entzog das Amtsgericht Kamen dem Antragsteller wegen Gefährung des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis und setzte die Sperrfrist für die Neuerteilung auf ein Jahr fest. Das Truppendienstgericht Nord verhängte gegen den Antragsteller wegen derselben Tat mit Urteil vom 28. September 1993, das am 16. Dezember 1993 rechtkräftig wurde, ein Beförderungsverbot für die Dauer von achtzehn Monaten. Mit Schreiben vom 20. Januar 1994 teilte das PSABw dem Antragsteller mit, daß er trotz der Verurteilung nicht in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt werde, sondern in der Laufbahn der OffzMilFD verbleibe und seine Beförderung zum Leutnant mit Wirkung vom 1. Juli 1995 verfügt werde, sofern dann keine neuen Hinderungsgründen vorlägen. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller am 7. Februar 1994 ausgehändigt.

4

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 versetzte ihn das PSABw unter vorangehender Kommandierung vom 5. bis 30. September 1994 von der Radarführungskompanie (RadarFüKp) ... in G. zur RadarFükp ... in P. mit Dienstort T. bei Ne.. Zum Dienstantritt benützte der Antragsteller nach der Überzeugung der personalführenden Stellen für die Fahrt von seinem Wohnort B. nach T. seinen eigenen Pkw, den er dabei selbst führte, obwohl er keine gültige Fahrerlaubnis besaß. Der Kompaniechef verbot ihm eine erneute Benutzung des eigenen Pkw ohne gültige Fahrerlaubnis. Dennoch benutzte der Antragsteller am 6. September 1994 für den Weg zum Dienst erneut seinen eigenen Pkw und führte ihn selbst. Ab 7. September 1994 gelang es, eine bereits am 6. September 1994 in die Wege geleitete Mitfahrgelegenheit für den Antragsteller zu finden.

5

Der Kommandeur der Radarführungsabteilung ... gab die Sache wegen des Verdachts einer Straftat am 8. September 1994 an die Staatsanwaltschaft Ne. ab.

6

Nach Anhörung des Antragstellers, der durch seinen Bevollmächtigten eine Stellungnahme abgab, verfügte das PSABw am 17. November 1994 die Zurückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere wegen Nichteignung zum OffzMilFD und teilte diesem mit, eine erneute Zulassung zur Laufbahn der OffMilFD sei ausgeschlossen.

7

Mit Schreiben vom 29. November 1994, das beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) am 30. November 1994 einging, legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten gegen diese ihm am 23. November 1994 eröffnete Maßnahme Beschwerde ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Beurteilung der von ihm begangenen Tat müßten alle Umstände berücksichtigt und der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden. Er habe in einer persönlichen Konfliktlage gehandelt und der Vorfall sei nicht so gravierend, daß deswegen die Zurückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere hätte angeordnet werden müssen.

8

Mit Beschwerdebescheid vom 16. Mai 1995 wies der BMVg die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte er aus, die Zurückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere sei sowohl unter Ansehung des Einzelfalls als auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angezeigt, weil dieser durch sein Verhalten Anlaß zu erheblichen Zweifeln an seiner persönlichen, vor allem seiner charakterlichen Eignung als Offizier gegeben habe. Er habe nicht nur durch das wiederholte Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat begangen, sondern gleichzeitig auch gegen einen ihm ausdrücklich erteilten Befehl verstoßen. Dadurch habe er grobe Mängel im Verantwortungsbewußtsein und im soldatischen Selbstverständnis gezeigt, die seine Eignung als Offizier ausschlössen. Dabei sei es nicht erheblich, aus welchen Gründen und unter welchen Erschwernissen er die Tat begangen habe und wie diese strafrechtlich gewürdigt werde. Von einem Soldaten der Bundeswehr mit Vorgesetzteneigenschaft, der sich überdies für eine höhere Laufbahn beworben habe, sei grundsätzlich tadelloses und strafrechtlich unauffälliges Verhalten zu erwarten. Der Antragsteller habe in relativ kurzer Zeit wiederholt gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen und im Zusammenhang damit auch Dienstpflichten verletzt. Erschwerend komme hinzu, daß er während des gegen ihn verhängten Beförderungsverbots auffällig geworden sei, sich somit die truppendienstgerichtliche Verurteilung nicht zu Warnung und Mahnung habe gereichen lassen.

9

Gegen diesen ihm am 17. Mai 1995 ausgehändigten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Mai 1995, beim BMVg am selben Tage eingegangen, gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.

10

Der BMVg hat den Antrag dem Senat mit Schreiben vom 29. Juni 1995 vorgelegt.

11

Der Antragsteller trägt zur Begründung des Antrags folgendes vor:

12

Genaue Feststellungen, die die beiden ihm zur Last gelegten Straftaten und den Ungehorsam belegten, fehlten. Nur die Fahrt mit dem eigenen Pkw am 6. September 1994 sei außer Streit. Die Äußerung des Kompaniechefs zur Frage des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, "Machen Sie mir bloß keinen Ärger!", sei nicht als Befehl, sondern allenfalls als Ermahnung aufzufassen gewesen. Bezüglich der angeblichen Fahrt vom 5. September 1994 sei zu berücksichtigen, daß die Staatsanwaltschaft insoweit das Verfahrens mangels Nachweises nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Man hätte wenigstens die Entscheidung des Amtsgerichts in der Strafsache abwarten müssen. Daß dies nicht geschehen sei, verstoße gegen das Willkürverbot. Das Strafverfahren wegen der Fahrt am 6. September 1994 sei vom Amtsgericht Neubrandenburg inzwischen gegen Zahlung einer Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung vorläufig eingestellt worden. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht habe die Ehefrau des Antragstellers als Zeugin ausgesagt, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis sei ein Streit zwischen den Eheleuten unmittelbar vorangegangen. Grund für diesen Streit sei gewesen, daß die der Familie zugewiesene Wohnung vom Standort Ne.-T. weit über 30 km sowie vom Stadtzentrum R.-St. etwa 4 km entfernt sei und nach Wohnungszuschnitt und sanitärer Ausstattung nicht annähernd dem Standard der alten Bundesländer entspreche. Der Antragsteller habe täglich eine weite Anfahrt zum Dienst, wobei er überdies vom Standort mit einem Bundeswehrbus zum Einsatzort in P. weiterfahren müsse. Die Kinder hätten einen weiten Schulweg. Die Ehefrau habe dem Antragsteller vorgeworfen, daß er diese Mißstände, mit denen sie nicht fertig werde, verursacht habe. Sie habe ihm gedroht, ihre Sachen zu packen und zu ihrer Mutter zu ziehen, und ihm gesagt, er solle selbst sehen, wie er zum Dienst komme. Im Anschluß daran sei es zu dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gekommen. Dies habe ausweislich der Strafakten, die beigezogen werden könnten, zur Einstellung des Strafverfahrens geführt und hätte bei der Entscheidung über die Zurückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Es fehle an einer Ermessensausübung. Mit keinem Wort sei berücksichtigt worden, daß er, der Antragsteller, früher hervorragend beurteilt gewesen sei und daß er sich dienstlich nie etwas habe zuschulden kommen lassen. An seiner hohen fachlichen Qualifikation gebe es keinen Zweifel. Das Ermessen hätte auch dahin ausgeübt werden müssen, ob nicht eine befristete Nichtzulassung zur höheren Laubahn als Ahndung für das Fehlverhalten in Betracht komme.

13

Einen ausdrücklichen Antrag stellt er nicht.

14

Der BMVg beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

15

Der Antragsteller sei in seine frühere Laufbahn zurückzuführen, weil er sich nicht zum Offizier eigne. Dabei sei der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur beschränkt überprüft werden könne. Die Eignung umfasse nicht nur die fachlichen, sondern auch die persönlichen Anforderungen, die sich an der hohen Verantwortung eines Offiziers orientieren müßten. Das zweimalige Fahren ohne Fahrerlaubnis habe gegen die Strafvorschriften verstoßen und sei gleichzeitig ein Dienstvergehen, das auf erhebliche charakterliche Mängel schließen lasse, die wiederum die Nichteignung zum Offizier belegten. Das wiege um so schwerer, als der Kompaniechef dem Antragsteller vor der zweiten Fahrt am 6. September 1994 ein ausdrückliches Verbot und eine eindringliche Mahnung ausgesprochen habe. Es sei ohne Bedeutung, daß sich die Staatsanwaltschaft Ne. auf die Fahrt am 6. September 1994 beschränkt habe. Durch die Aussage des Kompaniechefs sei auch die Fahrt vom 5. September 1994 nachgewiesen. Die vom Antragsteller behaupteten außergewöhnlichen Umstände seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar.

16

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 340/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers - Hauptteile A, B und C - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

17

II

Der Antrag ist zulässig.

18

Mit ihm wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des PSABw vom 17. November 1994 über seine Zurückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere und gegen den bestätigenden Beschwerdebescheid des BMVg vom 16. Mai 1995. Dafür ist die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte - hier des Bundesverwaltungsgerichts - gegeben (Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 61.92 - <DokBer B 1993, 239> und vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92 -). Der Antrag ist auch im übrigen zulässig.

19

Er ist jedoch nicht begründet.

20

Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV werden Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Eignung fehlt, hat die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssen sich dabei infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 115.88-, vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 61.92 - <DokBer B 1993, 239> und vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92 -).

21

Die nur in diesen Grenzen zulässige Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung des PSABw über die Zurückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere ergibt keinen Rechtsfehler.

22

Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung als OffzMilFD eignet, hängt davon ab, ob er die Anforderungen erfüllt. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften entscheidend. Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung ist die hohe Verantwortung zu berücksichtigen, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat (vgl. zu all dem Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 128.85 - <BVerwGE 83, 200> und vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92 -).

23

Die angefochtenen Bescheide gehen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, daß die Verhaltensweisen des Antragstellers am 5. und 6. September 1994 auf erhebliche Charakterliche Mängel schließen lassen, die den Schluß auf die Nichteignung zum Offizier rechtfertigen.

24

Der Antragsteller räumt in der Antragsschrift vom 31. Mai 1995 selbst ein, daß er am 6. September 1994 sein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt hat. In diesem Schreiben und im Schreiben vom 7. August 1995 wird darüber hinaus mitgeteilt, der Antragsteller könne sich daran erinnern, daß der Kompaniechef beim Einführungsgespräch die Frage des Fahrens ohne Führerschein ausdrücklich angesprochen und dabei die Worte "Machen Sie mir bloß keinen Ärger!" verwendet habe. Er meint aber, hinsichtlich des - wie er sagt - "angeblichen" Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 5. September 1994 hätten sich vor seiner Zurückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere weitere Ermittlungen aufdrängen müssen, zumal die Staatsanwaltschaft insoweit das Verfahren wegen Mangels an Beweisen eingestellt habe. Es kann dahinstehen, ob er damit das an diesem Tage begangene Fahren ohne Fahrerlaubnis sachlich überhaupt bestreiten will. Selbst wenn man dies trotz der insoweit nicht klaren Ausdrucksweise in der Antragsschrift annimmt, bestand zur Zeit der angefochtenen Verfügung und besteht auch im gerichtlichen Verfahren kein Anlaß für weitere Ermittlungen. Es steht nämlich nach der Aktenlage zur Überzeugung des Senats fest, daß der Antragsteller auch am 5. September 1994 sein Fahrzeug geführt hat. Schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers konnte nur ein solches Verhalten Veranlassung für die Erörterung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beim Einführungsgespräch sein. Ein anderer Anlaß ist nicht ersichtlich und insbesondere auch nicht vom Antragsteller dargetan worden. Im übrigen wird die Tatsache, daß der Antragsteller auch am 5. September 1994 seinen eigenen Pkw bei der Fahrt vom Wohnort zum Dienstort benutzte, durch die Zeugenaussage des Kompaniechefs Major Te. vom 8. September 1994 im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen vor dem Abteilungskommandeur bewiesen. Danach hat dieser Zeuge die Tat zwar nicht selbst wahrgenommen, von ihr aber durch die Angaben des Antragstellers beim Einführungsgespräch erfahren und dies zum Anlaß genommen, in Zukunft Fahrten mit dem Pkw ohne Fahrerlaubnis zu verbieten. Substantiierte Angaben, die diese glaubhafte Aussage zu erschüttern geeignet wären, hat der Antragsteller nicht gemacht.

25

Die beiden Vorfälle zeigen als strafbare Handlungen an sich schon erhebliche Charaktermängel auf. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller mit der Fahrt am 6. September 1994 über einen ausdrücklichen und nachhaltigen Hinweis seines nächsten Disziplinarvorgesetzten hinweggesetzt, mit dem ihm gezielt das entsprechende Verhalten untersagt worden war. Das Fehlverhalten zeigte er während der Laufzeit eines gegen ihn verhängten Beförderungsverbots. Wenn er sich sogar in dieser Zeit nicht tadelfrei verhielt, hat er zu erkennen gegeben, daß er sich diese auch als erzieherische Einwirkung bestimmte Maßnahme schon in der Zeit, in der ihre Vollstreckung noch nicht abgeschlossen war, nicht zur Mahnung dienen ließ. Auch darin liegt ein erheblicher Charaktermangel. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das PSABw und der BMVg daraus den Schluß zogen, daß sich der Antragsteller nicht zum Offizier eigne.

26

Bei der bestehenden Beweislage bestand kein Anlaß, vor der angefochtenen Laufbahnentscheidung die Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts in der Strafsache abzuwarten. Von einer willkürlichen Handhabung durch das PSABw oder den BMVg kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

27

Der Antragsteller trägt unbestritten vor, daß die zweite Fahrt ohne Fahrerlaubnis im unmittelbaren Anschluß an einen durch die Wohnungssituation der Familie ausgelösten Streit mit seiner Ehefrau stattfand. Die Tatsache des Streits als solche brauchte das Verhalten im Hinblick auf die charakterliche Prognose in den Augen der zuständigen Stellen nicht in einem günstigeren Licht erscheinen lassen. Es versteht sich ohne weiteres, daß ein Ehestreit als solcher eine Straftat nicht entschuldigen kann. Inwieweit er durch die letztlich dienstlich bedingte Wohnungssituation der Familie ausgelöst worden war, ist unerheblich. Der Antragsteller will mit dem Hinweis darauf, daß seine Ehefrau ihm während des Streits erklärt habe, er möge selbst sehen, wie er zum Dienst komme, dartun, daß er ohne die Führung seines Pkw keine Möglichkeit gehabt hätte, zum Dienst zu gelangen. Dies kann ihn indessen weder entschuldigen noch in solchem Maße entlasten, daß der Schluß aus den begangenen Straftaten auf die Nichteignung zum Offizier erschüttert werden könnte. Daß es ihm nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor Dienstbeginn telefonisch an seine Einheit heranzutreten, auf seine schwierige Situation hinzuweisen und um Hilfe zu bitten, hat er nicht dargetan.

28

Es vermag ihn schließlich auch nicht entscheidend zu entlasten, wenn er darauf hinweist, daß er sich im Dienst nie etwas habe zuschulden kommen lassen und daß er bisher stets gute dienstliche Beurteilungen aufweise. Die durch gute dienstliche Beurteilungen belegte Befähigung und Leistung betreffen die fachliche Eignung des Antragstellers für die Offizierlaufbahn, die nicht in Frage steht, jedoch nur einen Teil der erforderlichen Gesamteignung darstellt. Diese schließt neben der körperlichen auch die charakterliche Eignung ein. Fehlt die letztere, wie im vorliegenden Fall, so liegt die notwendige Eignung im umfassenden Sinne selbst dann nicht vor, wenn die fachliche Eignung in hervorragendem Maße gegeben ist. Das ist die Folge des an der hohen Verantwortung des Offiziers in der Bundeswehr orientierten weiten Eignungsbegriffes, der gerade auch die charakterliche Eignung umfaßt.

29

Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das PSABw den Antragsteller wegen Nichteignung zum Offizier gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV in die Laufbahn der Unteroffiziere zurückgeführt hat. Dem Antragsteller ist die Absicht der Rückführung vorher eröffnet und Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äußern. Eröffnung und Anhörung sind aktenkundig gemacht worden. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat sich mit Schreiben vom 11. November 1994, d.h. vor dem Erlaß der angefochtenen Verfügung, dazu geäußert. Die angefochtene Verfügung ist deshalb auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht frei von Rechtsfehlern.

30

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

31

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben hält.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Reisch
Dierich