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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.08.1995, Az.: BVerwG 1 D 61.94

Entfernung aus dem Dienst trotz vorläufiger Weiterbeschäftigung nach Bekanntwerden der Pflichtverletzung unter Berücksichtigung einschlägiger Vorbelastungen und des langen Zeitraums der Tatbegehung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 61.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.08.1994 - AZ: XVI VL 12/94

Prozessführer

Oberwerkmeister ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. August 1995, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner Postbetriebsinspektor Reimund Brauck, Postbetriebsassistent Wolfgang Gerke als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Oberwerkmeisters ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 25. August 1994 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Dauer der Bewilligung des Unterhaltsbeitrags sechs Monate beträgt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - obwohl wegen Unterschlagung von dienstlichem Eigentum disziplinargerichtlich gemaßregelt -

  1. 1.

    gemeinschaftlich handelnd mit seiner Ehefrau in strafrechtlich als Betrug bewerteter Weise am 10.6. und 11.9.1986 unter Verwendung von Falschnamen bei dem Versandhaus ... den im Gesamtwert von 2.186,15 DM bestellt und diese, nachdem er sie in seinen Besitz gebracht hatte, wie beabsichtigt, nicht bezahlt hat;

  2. 2.

    bis Anfang des Jahres 1991 unter Ausnutzung seiner dienstlichen Zugriffsmöglichkeiten fortgesetzt eine Vielzahl von Einzelgegenständen im Gesamtwert von 6.900 DM aus den Beständen der Deutschen Bundesbahn entwendet hat.

2

Wegen des Sachverhalts, der Gegenstand des Anschuldigungspunktes 1 ist, wurde gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 21. Juli 1989 - 530 Cs 62 Js 212/89 - wegen Betrugs eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM verhängt. Ein weiteres Strafverfahren wegen Diebstahls, das den Sachverhalt des Anschuldigungspunktes 2 betraf, wurde durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 31. Januar 1992 - 530 Ds 445/91 - gemäß § 153 a StPO nach Zahlung eines Geldbetrages von 1.000 DM an die Staatskasse eingestellt.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 25. August 1994 entschieden, daß der Beamte wegen des angeschuldigten Verhaltens aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten jeweiligen Ruhegehalts bewilligt wird. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags auf die Dauer von sechs Monaten erfolgt ist. Das Bundesdisziplinargericht hat das Urteil damit begründet, daß allein der fortgesetzte Diebstahl zum Nachteil seines Dienstherrn die Tragbarkeit des Beamten in Frage gestellt habe, weil eine zukünftige gewissenhafte und uneigennützige Ausübung des Dienstes ihm kaum mehr zuzutrauen sei. Hinzu kämen noch die allerdings schon einige Jahre zurückliegenden außerdienstlichen Betrugshandlungen, die zusätzliche Bedenken gegen die Ehrlichkeit des Beamten begründeten und auch aufgrund ihrer trickreichen Ausführung in hohem Maße kriminell und verwerflich gewesen seien.

4

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, ihn wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB freizusprechen, hilfsweise das Verfahren gemäß § 76 Abs. 3, § 31 Abs. 4 Satz 5 BDO einzustellen und weiter hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Berufung hat er im wesentlichen damit begründet, daß er bereits im Untersuchungsverfahren Zweifel an dem Gutachten des Sachverständigen geäußert habe, die in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts nicht ausgeräumt worden seien. Wenn aber derartige Zweifel bestünden, die sich insbesondere auf seine Fähigkeit, sein schuldhaftes Verhalten zu erkennen, auswirkten, sei im Zeifeisfalle zu seinen Gunsten zu entscheiden. Ebenso seien seine schwierigen persönlichen und familiären Lebensverhältnisse und die dadurch verursachten negativen Einwirkungen auf seine Psyche nicht oder jedenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch sei nicht gewürdigt worden, daß er in seinen dienstlichen Leistungen gut beurteilt werde und daß nach der Tat mehr als drei Jahre vergangen seien. Während der gesamten Zeit sei er in seinem Dienstbereich weiterbeschäftigt worden, so daß von einem totalen Vertrauensbruch nicht gesprochen werden könne. Auch wenn seinen Anträgen nicht gefolgt werde, käme als Disziplinarmaßnahme höchstens eine angemessene Geldbuße bzw. Gehaltskürzung in Betracht.

5

II.

Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.

6

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da die Berufungsschrift dahin auszulegen ist, daß auch eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit geltend gemacht wird. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

7

1.

Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht von folgendem Sachverhalt aus:

8

Zum Anschuldigungspunkt 1:

9

Der Beamte hat am 10.6. und 11.9.1986 gemeinsam mit seiner Ehefrau unter den Falschnamen Herbert R. und Georg R. unter der Anschrift des seinerzeit leerstehenden und später von ihm erworbenen Nachbarhauses ... beim Versandhaus ... Waren wie Elektrorasierer, Kaffeeautomaten, Videocassetten sowie Herren- und Damenbekleidung im Gesamtwert von 2.186,15 DM bestellt, die gelieferten Waren auch in seinen Besitz gebracht und für eigene Zwecke verwendet. Dabei hatten die Eheleute nicht die Absicht, die bestellten Waren zu bezahlen.

10

Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht bestritten, ein bis zwei Bestellkarten selbst ausgefüllt und die Falschnamen verwendet zu haben. Er hat angegeben, daß dies möglich sein könnte. Diese Angaben werden bestätigt durch die Aussage der Ehefrau des Beamten am 26. Juni 1989 im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, daß es zwar ihre Idee gewesen sei, die Karten auszufüllen; die Bestellkarten habe aber dann ihr Mann ausgefüllt.

11

Der Beamte hat allerdings weiterhin eine Bereicherungsabsicht in Abrede gestellt. Seine Einlassung, er habe auf diese Weise nur feststellen wollen, ob in dem Nachbarhaus jemand wohnt, und den betreffenden Personen lediglich einen Schabernack spielen wollen, ist jedoch unglaubhaft. Um festzustellen, ob in dem anderen Haus jemand wohnt, hätte es einfachere Möglichkeiten als den Umweg über die Bestellung bei einem Versandunternehmen gegeben. Bei dem Nachbarhaus handelt es sich um die eine Hälfte eines Doppelhauses, von dem der Beamte die andere Hälfte bewohnt. Auf Grund der unmittelbaren Nachbarschaft konnte er jederzeit beobachten, ob in die andere Doppelhaushälfte jemand eingezogen ist. Seine Einlassung, er habe den Bewohnern des Nachbarhauses lediglich einen Schabernack spielen wollen, ist schon nach seinen eigenen Angaben unglaubwürdig. Wenn er, wie er angegeben hat, nicht gewußt haben will, ob und ggf. wer in dem Nachbarhaus wohnt, hätte er ihm völlig unbekannten Personen einen Schabernack gespielt, was der Senat dem Beamten nicht abnehmen kann. Dies gilt erst recht, wenn davon ausgegangen wird, daß der Beamte aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft beider Häuser genau wußte, daß in dem Nachbarhaus bisher niemand wohnte. Für die Bereicherungsabsicht spricht darüber hinaus, daß der Beamte und seine Ehefrau die unter den Falschnamen bestellten Waren tatsächlich benutzt haben, ohne die Rechnung zu bezahlen. Dies ergibt sich aus der Aussage der Ehefrau des Beamten vom 26. Juni 1989. Auch der Beamte selbst hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt, einen Teil der unter den Falschnamen bestellten Waren selbst in Gebrauch genommen zu haben.

12

Zum Anschuldigungspunkt 2:

13

a)

Am 4. Februar 1991 wurde der Verlust einer Sendung Acrylglasscheiben aus dem verschlossenen Lagerraum des Schaltpostens ... bemerkt. Die Sendung war im August 1990 bestellt und geliefert worden. Sie war für Abdeckungen in Mittelspannungsstationen bestimmt und dementsprechend zugeschnitten. Nachdem ein Zeuge sich erinnerte, daß er am 16. und 18. Januar 1991 den Beamten beobachtet hatte, wie er aus dem genannten Gebäude mehrfach Gegenstände zu seinem Pkw getragen und im Kofferraum verstaut hatte, wurde bei diesem am 7. Februar 1991 eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden folgende Gegenstände aus dem Eigentum der Bundesbahn im Gesamtwert von 6.900 DM vorgefunden:

1Wasserwaage, Holz, gekennzeichnet mit "DB" und "EF 15",
1Schutzzeugweste "DB",
1Sicherheitsgurt,
1Hub-Zug, 1500 kg,
1Schlauchwagen mit Wasserschlauch, gelb,
1Befehlsstab "DB",
6Rollen KS-Rohr (Leerrohr), 16 mm Durchmesser, jeweils ca. 50 lfd. Meter,
1Rolle KS-Rohr, 36 mm Durchmesser, 25 lfd. Meter, div. Oberleitungsmaterial wie Ösen, Schellen, Laschen, Halter, alle aus Guß,
1Kabeltrommel - Holz - mit 350 lfd. Meter Kabel NSSHOEU-J 3×1,5 mm, gelb,
1Kabeltrommel - Holz - mit 200 lfd. Meter Kabel "NYY-J" 5×2,5 mm, schwarz,
1Rolle mit ca. 150 m Kupferdraht, 4 mm Durchmesser,
2Anschlußkästen für Weichenheizungen,
5Colicos mit der Bezeichnung:
CA 35 - 14959,
CA 35 - 12894,
CA 35 - 04970,
CA 46 - 22777,
CA 46 - 22924,
35Acrylglasscheiben, 6 mm dick, versch. Zuschnitte.
14

Die entwendeten Gegenstände waren weder ausgemustert noch unbrauchbar. Die Acrylglasscheiben waren fabrikneu und speziell zugeschnitten. Sie allein hatten einen Bestellwert von 3.042,87 DM.

15

Der Beamte räumt ein, die genannten Gegenstände aus dem Dienstgebäude der Deutschen Bundesbahn ... entwendet zu haben. Seiner weiteren Einlassung, daß er die entwendeten Gegenstände als wertlos angesehen habe und sie eigentlich nicht habe verwenden können, folgt der Senat nicht. Dagegen, daß der Beamte die Gegenstände als wertlos angesehen hat, spricht bereits der Umfang der Diebstähle, aber auch die Art der entwendeten Gegenstände, u.a. große Holzkabelrollen mit 200 bzw. 350 lfd. Metern Kabel und ein Gartenschlauch mit Wagen, der - wie der Beamte nunmehr in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben hat - im Eigentum eines Kollegen gestanden haben soll. Davon abgesehen geht der Senat davon aus, daß der Beamte mit der Möglichkeit gerechnet hat, zumindest einen Teil der Gegenstände bei dem Umbau der dazugekauften Doppelhaushälfte verwenden zu können. Dies hat er bei seiner ersten Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 7. Februar 1991 angegeben. Hierfür spricht auch seine Äußerung in der Hauptverhandlung vor dem Senat, er habe "schon diesen Gedanken" gehabt.

16

b)

Die Schuldfähigkeit des Beamten war im Tatzeitraum nicht aufgehoben. Der Senat stützt sich insoweit auf die Aussagen, die der Oberarzt Dr. S. von der Nervenklinik K. im Untersuchungsverfahren am 20. Januar 1993 unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten vom 26. November 1992 gemacht hat. Danach handelt es sich bei dem Beamten um eine frustrationseingeschränkte, zum Teil schizoide Persönlichkeit mit hohem Aggressionspotential, jedoch mangelnder Möglichkeit zur Aggressionsabfuhr. Nach den Aussagen des Sachverständigen können die durchgeführten Diebstähle möglicherweise als "Übersprungshandlung" im Sinne einer inadäquaten Aggressionsabfuhr betrachtet werden, so daß "teilweise" aufgrund der Hochgradigkeit seiner krankhaften seelischen Störung die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zu bejahen seien. Wie der Sachverständige aber ausdrücklich betont hat, liegen keine Hinweise auf eine Aufhebung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vor. Die Annahme einer nur teilweise erheblich verminderten Schuldfähigkeit bezieht der Sachverständige, wie sich aus seiner Vernehmung am 20. Januar 1993 ergibt, darauf, daß eine Verminderung der Schuldfähigkeit nicht anzunehmen sei, soweit der Beamte bei den Diebstählen eine Verwendungsmöglichkeit der Gegenstände im Auge gehabt hatte.

17

Die von dem Beamten geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens teilt der Senat nicht. Die Beurteilung des Sachverständigen wird durch die Ergebnisse der verschiedenen, von ihm durchgeführten Testverfahren gestützt und ergibt sich folgerichtig aus den Angaben des Beamten. Das Gutachten beruht auf einer ausgiebigen ambulanten Untersuchung des Beamten an zwei Tagen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen geht der Senat deshalb lediglich von einer zum Teil erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Tatzeitraum aus. Da nicht im einzelnen festgestellt werden kann, für welche Gegenstände der Beamte eine Verwendungsmöglichkeit im Auge gehabt hat, kann auch nicht der Umfang der Diebstahlshandlungen festgestellt werden, die im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen wurden.

18

c)

Der Beamte hat die Gegenstände vorsätzlich und in Zueignungsabsicht an sich genommen. Ihm war bekannt, daß es sich um fremde Sachen handelte, wobei es für die Frage des Vorsatzes nicht entscheidend ist, ob möglicherweise einer der entwendeten Gegenstände einem Kollegen gehörte. Die Zueignungsabsicht ergibt sich daraus, daß er die Sachen bei sich zu Hause aufbewahrte.

19

2.

Mit dem festgestellten Verhalten hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG), und ein teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen.

20

Das Dienstvergehen macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich.

21

Das Schwergewicht des Dienstvergehens ist in der Entwendung von Gegenständen, die im Eigentum der Bundesbahn standen, zu sehen. Der Diebstahl des der Bahn gehörigen Materials hat erhebliches Gewicht. Die Bahn ist zur Erfüllung der ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben in großem Umfang auf das Vorrätighalten betriebseigener Materialien angewiesen. Sie müssen, um für den Betrieb jederzeit verfügbar zu sein, in einer Vielzahl betriebsnaher Depots und Lagerstätten untergebracht werden und möglichst leicht zugänglich sein. Dies und das Gebot der Sparsamkeit im Einsatz von Personal machen eine auch nur annähernd sichere Bewachung dieser Güter vor unbefugtem Zugriff unmöglich. Ohne ein Personal, das gewissenhaft, ehrlich und zuverlässig ist, ist gerade auch bei der Bahn nicht auszukommen. Beamte, die sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigen und sich durch Unredlichkeit beim Umgang mit Betriebsmaterial oder sonst der Bahn gehörenden Gegenständen des ihnen entgegengebrachten Vertrauens nicht würdig erweisen, belasten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn so schwer, daß sich die Frage nach der Notwendigkeit der disziplinaren Höchstmaßnahme stellt.

22

Zwar gibt es keinen Grundsatz des Inhalts, daß beim Diebstahl zum Nachteil des Dienstherrn auf Dienstentfernung zu erkennen und nur beim Vorliegen bestimmter, enumerativ festgelegter Ausnahmegründe hiervon abzusehen ist. Ein solcher Grundsatz gilt vielmehr nur für diejenigen Fälle, in denen es um den unerlaubten Zugriff auf Beförderungsgut, auf anvertrautes Gut oder auf Gegenstände geht, denen gegenüber der Beamte - etwa als Magazin- oder Lagerverwalter - eine ihm besonders übertragene Obhutspflicht hatte. Im vorliegenden Fall waren die entwendeten bundesbahneigenen Gegenstände weder dem Beamten amtlich anvertraut noch oblag ihm insoweit eine besondere Obhutspflicht. Wenn diese qualifizierenden Umstände nicht vorliegen, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats ähnlich wie beim Betrug zum Nachteil des Dienstherrn auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles, auf die Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände an, um entscheiden zu können, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen oder ob noch mit einer unterhalb der Entfernung aus dem Dienst liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist (stRspr, z.B. Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 1 D 29.82 -).

23

a)

Im vorliegenden Fall ist die Entfernung des Beamten aus dem Dienst wegen erheblicher Erschwerungsgründe geboten. Insbesondere belastet den Beamten, daß er bereits mit Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 12. August 1981 - X VL 64/81 - wegen einer einschlägigen Verfehlung degradiert worden ist und sich diese Diszplinarmaßnahme nicht hat zur Warnung dienen lassen. Der Beamte hatte sich Werkzeug, das er in seiner Eigenschaft als Bundesbahnbeamter für seine Gruppe in Empfang genommen hatte sowie ein Zugschlußsignal, zwei Straßenbesen und einen Propangasbehälter und eine Lötlampe im Gesamtwert von 551 DM rechtswidrig zugeeignet. Das Bundesdisziplinargericht hatte in der damaligen Entscheidung von der Verhängung der Höchstmaßnahme wegen mildernder Umstände abgesehen und ausgeführt, daß dem Beamten noch einmal eine Chance zur Bewährung eingeräumt werden könne.

24

Ins Gewicht fällt ferner der hohe Wert der entwendeten Gegenstände, der sich auf 6.900 DM belief. Allein die fabrikneuen und speziell zugeschnittenen Acrylglasscheiben hatten einen Bestellwert von ca. 3.000 DM. Auch muß vom Umfang der entwendeten Materialien her davon ausgegangen werden, daß die Entwendung der Gegenstände in mehreren Tathandlungen über einen gewissen Zeitraum erfolgte, ohne daß der Beamte die dazwischenliegende Zeit genutzt hat, sich des Unrechts seiner Handlungen bewußt zu werden. Insofern fällt auf, daß der Beamte nach der Beurteilung durch den Sachverständigen einer kritischen Erörterung seines deliquenten Verhaltens kaum zugänglich ist. Hiermit übereinstimmend hat er in seiner Vernehmung am 25. Mai 1992 ausgesagt, daß ihm beim Wegnehmen der Sachen "die Grenze zwischen noch Erlaubtem und schon Verbotenem nicht immer so recht klar" gewesen sei. Wenn ein Beamter nach bereits erfolgter Degradierung wegen des gleichen Fehlverhaltens immer noch nicht das Bewußtsein für das Unrechte seines Tuns hat, ist dies ein weiterer Hinweis darauf, daß er mit einer Maßnahme der Pflichtenmahnung nicht zu einem beanstandungsfreien Verhalten veranlaßt werden kann und deshalb nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahme nunmehr die Höchstmaßnahme geboten ist.

25

Erschwerend wirkt sich ferner der außerdienstliche Betrug gegenüber dem Versandhaus Bader aus. Durch die außerdienstlichen Betrugshandlungen hat der Beamte nicht nur sein Ansehen und das der Beamtenschaft beeinträchtigt, sondern auch Zweifel in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber seinem Dienstherrn begründet. Vor allem durch die Art des Vorgehens, insbesondere durch den Gebrauch falscher Namen, aber auch im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche Schadenssumme von ca. 2.186 DM, haben die Betrugshandlungen ein erhebliches disziplinares Gewicht.

26

b)

Diesen belastendenen Umständen stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, die es rechtfertigen könnten, es noch einmal bei einer Degradierung zu belassen. Dies gilt auch für die von dem Sachverständigen angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt (vgl. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 - m.w.N.). Zwar handelt es sich hier nicht um eine Kernpflicht in bezug auf das ihm übertragene Amt. Nichts anderes kann aber für die selbstverständlichen Grundpflichten eines jeden Beamtenverhältnisses gelten. Hierzu gehört vor allem die Pflicht, sich Eigentum seines Dienstherrn nicht rechtswidrig zuzueignen. In einem solchen Fall kann und muß im Hinblick auf diese selbstverständliche Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet. Führt eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit aber dazu, daß - wie der Beamte am 25. Mai 1992 ausgesagt hat - ihm bei dem Diebstahl die Grenze zwischen noch Erlaubtem und schon Verbotenem nicht recht klar war, und war ihm die Unrechtseinsicht weder durch die im Jahr 1981 wegen des gleichen Fehlverhaltens verhängte zweitschwerste Disziplinarmaßnahme noch durch den Strafbefehl vom 21. Juli 1989 wegen Betrugs zu vermitteln, so kann die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit schon deshalb nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen, weil sie die Gefahr der Wiederholung der Taten begründet. Der Sachverständige ist aufgrund der von ihm festgestellten krankhaften seelischen Störung zu dem Ergebnis gekommen, daß trotz der Therapiebehandlung des Beamten "eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Wiederholungstaten" besteht.

27

Angesichts der Schwere des Dienstvergehens können allein die guten dienstlichen Leistungen des Beamten nicht zu einem Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme führen. An der Verhängung der Hochstmaßnahme kann es ebenfalls nichts ändern, daß der Beamte nach Bekanntwerden der Pflichtverletzungen nicht vorläufig des Dienstes enthoben (vgl. § 91 BDO), sondern weiterbeschäftigt wurde. Abgesehen davon, daß eine Weiterbeschäftigung auf - z.B. fiskalischen - Erwägungen beruhen kann, die für die Disziplinarmaßnahme ohne Bedeutung sind, liegt die Beurteilung, ob der Beamte noch Vertrauen beanspruchen kann, allein bei den Disziplinargerichten. Sie ist nach einheitlichen, objektiven Maßstäben vorzunehmen und kann nicht von einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis der Behörden abhängig sein (stRspr, z.B. Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 - <BVerwG DokBer B 1988, 96>).

28

3.

Mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags hat es sein Bewenden. Dies gilt auch für die Bewilligungsdauer. Da die Dauer sich lediglich aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt, hat sie der Senat aus Gründen der Klarstellung in den Urteilstenor aufgenommen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Gödel
Mayer
Dr. H. Müller