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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1983, Az.: BVerwG 1 D 29.82

Disziplinarmaßnahme gegen einen Rangierbeamten der Bundesbahn; Fortgesetzter Diebstahl zum Nachteil des Dienstherrn; Gelegentliche Zugriffe auf Gegenstände geringen Wertes; Angemessenheit der Dienstentfernung als Disziplinarmaßnahme; Angemessenheit der Degradierung als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 29.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 15991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.02.1982 - AZ: IX VL 87/81

Prozessgegner

Bundesbahnbetriebsassistent (Rg) ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Techn. Fernmeldeoberamtsrat Heinz Wolf,
Bundesbahnbetriebsmeister Gerhard Dreisbach als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer IX - ... -, vom 11. Februar 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Bundesbahnbetriebsassistenten ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Nachdem das Amtsgericht ... durch alsbald rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 23. März 1981 gegen den Beamten wegen Diebstahls - Vergehen gemäß § 242 Strafgesetzbuch (StGB) -, begangen durch zwei selbständige, zum Teil fortgesetzte Handlungen eine Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40 DM verhängt hatte, legt der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten am 11. Februar 1982 in das Amt eines Betriebshauptaufsehers der Besoldungsgruppe A 4 Bundesbesoldungsgesetz versetzt. Es hat den Beamten des Diebstahls von Gegenständen seines Dienstherrn im Gesamtwert von 738,55 DM für schuldig befunden und weitgehend unter Bezugnahme auf den bereits erwähnten Strafbefehl des Amtsgerichts ... im einzelnen folgendes festgestellt: Der Beamte hat

  1. a)

    im Jahre 1978 zwei Eisenfässer im Werte von ca. 200 DM und

  2. b)

    in der Zeit von März bis Dezember 1980 mit auf mehrfache Tatbegehung gerichteten Vorsatz von seiner Arbeitsstelle

    5 kg Bitumen-Farbe zum Preise von ca.13,25 DM,
    18 kg grüne Lackfarbe zum Preise von111,60 DM,
    1 Sack Streusalz zum Preise von26,- DM,
    1 Weichen-Besen mit Stiel zum Preise von6,15 DM,
    5 Liter Motoröl zum Preise von6,85 DM,
    ca. 220 Liter Dieselkraftstoff zum Preise von192,- DM,
    150 kg Braunkohlenbriketts zum Preise von29,10 DM,
    200 kg Eierkohle zum Preise von75,60 DM
    und 200 kg Koks zum Preise von78,- DM
3

in Zueignungsabsicht an sich gebracht.

4

Der Beamte war am 27. April 1980 schon einmal aufgefallen, daß er in seinem Pkw Dieselkraftstoff mit sich führte, den er von einer Tankanlage der Deutschen Bundesbahn abgezapft hatte. Am 11. Dezember 1980 wurde er dann beobachtet, wie er während des Nachtdienstes im Bahnhof D. von der Kleinlokomotive, mit der er seinen Rangierdienst auszuführen hatte, Dieselkraftstoff in einem Kanister abzapfte und den Kanister sodann versteckte. Dazu, den Kanister nach Dienstschluß mit seinem Pkw abzuholen und nach Hause zu schaffen, kam es allerdings nicht mehr. Bei der noch am 11. Dezember 1980 durchgeführten Haussuchung bei dem Beamten wurden die oben erwähnten - entwendeten - Gegenstände gefunden.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Verstoß gegen die Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewertet (§ 54 Satz 2 und 3 Bundesbeamtengesetz [BBG]) und insgesamt als ein vorsätzlich begangenes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen.

6

Was das Disziplinarmaß angeht, so hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten trotz des von ihm offenbarten hohen Maßes an Charakterschwäche und zu Unzuverlässigkeit als im Beamtenverhältnis noch tragbar angesehen. Der ansonsten seit langembewährte Beamte habe aus Not gehandelt, weil er sich damals Dieselkraftstoff und Gegenstände der entwendeten Art nicht habe kaufen können. Darauf, ob diese Notlage unverschuldet und ausweglos gewesen sei, komme es nicht an.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der er die Entfernung des Beamten aus dem Dienst beantragt und zu deren Begründung er geltend macht: Nach gefestigter Rechtsprechung mache ein Diebstahl während des Dienstes und zum Nachteil der eigenen Dienststelle für das Beamtenverhältnis untragbar. Ausgangspunkt müsse daher die Überlegung sein, daß jeder Zugriff auf Sachwerte des Dienstherrn zu disziplinaren Höchstmaßnahme führe, sofern nicht bestimmte Umstände das Versagen des Beamten in einem solchen Maße verständlich machten, daß das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit ausnahmsweise noch einmal wiederherstellbar erscheine. Solche Umstände seien hier nicht gegeben. Denn der Beamte habe nicht etwa nur ein einziges Mal in einschlägiger Weise versagt, sondern er habe mit Gesamtvorsatz während eines langen Tatzeitraums in vielen Einzelfällen auf Gegenstände von nicht unerheblichem Wert zugegriffen. Er habe mit System und auf Vorrat gestohlen. Er habe sogar, sich nicht gescheut, Dieselkraftstoff der ihm anvertrauten Kleinlok zu entnehmen, obwohl er im Nebenamt Bahnpolizeibeamter gewesen sei. Sein Versagen stelle sich insgesamt als Kernpflichtverletzung dar, die ihn vertrauensunwürdig und damit für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht habe.

8

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

9

Sie ist ausdrücklich, aber auch vom Antrag und vom Inhalt ihrer Begründung her auf die Disziplinarmaßnahme beschränktmit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die disziplinarrechtliche Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat mithin auch davon auszugehen, daß alle der obengenannten Gegenstände gestohlen worden und nicht etwa in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Hand des Beamten gelangt sind, wie er dies hinsichtlich einzelner Sachen geltend macht. Der Senat hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden.

10

Das Dienstvergehen des Beamten wiegt sehr schwer. Die Deutsche Bundesbahn unterhält zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben im Bereich des Schienenverkehrs räumlich weit ausgedehnte und tief gestaffelte Betriebsanlagen. Ihr Inganghalten und ordnungsgemäßes Funktionieren erfordern in großem Umfang Einsatz und Vorrätighalten betriebseigener Materialien. Sie müssen, um für den Betrieb jederzeit verfügbar zu sein, in einer Vielzahl betriebsnaher Depots und Lagerstätten untergebracht werden und möglichst leicht zugänglich sein. Dies wie ebenso auch das Gebot höchster Sparsamkeit im Einsatz von Personal machen eine auch nur annähernd sichere Bewachung dieser Güter vor unbefugtem Zugriff unmöglich. Ohne ein Personal, das gewissenhaft, ehrlich und zuverlässig ist, ist - wie allgemein in der öffentlichen Verwaltung - gerade auch bei der Deutschen Bundesbahn nicht auszukommen. Insbesondere den Beamten, mit denen den Dienstherrn ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis von Gesetzes wegen verbindet (§ 2 Abs. 1 BBG), muß uneingeschränktes Vertrauen entgegenzubringen sein. Beamte, die sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigen und sich durch Unredlichkeit beim Umgang mit Betriebsmaterial oder sonst der Deutschen Bundesbahn gehörenden Gegenständen des ihnen entgegengebrachten Vertrauens nicht würdig erweisen, belasten ihre Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn aufs Schwerste, so daß sich die Frage nach der Notwendigkeit der disziplinaren Höchstmaßnahme in vielen, wenn nicht sogar in den meisten Fällen rechtswidriger Zueignung stellen kann.

11

Indes gibt es einen Grundsatz des Inhalts, daß beim Diebstahl zum Nachteil des Dienstherrn auf Dienstentfernung bzw. auf Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen und nur beim Vorliegen bestimmter, enumerativ aufzählbarer und eng begrenzter Ausnahmegründe hiervon abzusehen sei, nicht. Dieser Grundsatz ist vielmehr auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen es um den unerlaubten Zugriff auf Beförderungsgegenstände oder auf anvertrautes Geld oder Gut geht, in denen nicht nur das interne Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten, sondern in denen zugleich auch das Amtsverhältnis als solches mit seinen Ausstrahlungswirkungen nach außen und das hierauf beruhende besondere Vertrauen berührt und durch eigenmächtigen unzulässigen Zugriff nur ganz ausnahmsweise nicht vollends zerstört wird. Auf Gegenstände, die der Deutschen Bundesbahn von Dritten zur Beförderung oder zur Verwahrung anvertraut waren oder denen gegenüber der Beamte - etwa als Magazin- oder Lagerverwalter - eine ihm besonders übertragene Obhutspflicht hatte, hat der Beamte bei seinen Diebereien aber nicht zugegriffen. Seine Zueignungshandlungen waren durchweg auf bundesbahneigene Gegenstände gerichtet. Ähnlich, wie dies in der disziplinaren Rechtsprechung bei Betrug zum Nachteil des Dienstherrn herausgestellt worden ist (vgl. zuletzt Urteil vom 9. Februar 1983 - BVerwG 1 D 30.82 -), kommt es daher auch hier auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles, kommt es auf alle für und gegen den Beamten sprechenden Umstände an, um entscheiden zu können, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen oder ob noch mit einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist, weil trotz schweren Versagens doch noch vom Fortbestand eines Restes von Vertrauen in den Beamten ausgegangen werden kann.

12

Sieht man sich das dem Beamten zum Vorwurf gemachte Dienstvergehen auf seine Einzelheiten hin an, so muß ihn der relativ hohe Wert der zusammengestohlenen Sachen fraglos genauso belasten wie die Tatsache, daß er sich die Polizeikontrolle am 27. April 1980 nicht hat zur Warnung dienen lassen, daß erzumindest den Diebstahl von Dieselkraftstoff vielmehr über weitere sieben Monate bis zum 11. Dezember 1980 fortgesetzt hat. Am 27. April 1980 nämlich schon war der Beamte von einer Verkehrspolizeistreife des Diebstahls von bahneigenem Kraftstoff verdächtigt, die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung war ihm in Aussicht gestellt worden. Zu Lasten des Beamten ist darüber hinaus zu werten, daß er, der als Rangierleiter im Nebenamt bahnpolizeiliche Aufgaben zu erfüllen, für den Schutz des Betriebes der Deutschen Bundesbahn und den der bahneigenen Gegenstände daher gerade zu sorgen hatte, mit seinem von Arbeitern der Rangierkolonne beobachteten Diebstahl von Dieselkraftstoff sogar ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben hat.

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Auf der anderen Seite kann jedoch nicht darüber hinweggesehen werden, daß sich der Beamte nicht etwa wahllos zu Lasten seines Dienstherrn bereichert, daß er nicht etwa an alles, dessen er irgendwie habhaft werben konnte, sich herangemacht, sondern daß er seine Zugriffe auf Gegenstände von im Einzelfall oft nicht erheblichem Werte beschränkt hat, für die er sofortigen Bedarf, zumindest demnächst schon Verwendung zu haben und die er sich - schon lange und auch jetzt noch aufs höchste verschuldet - mit den ihm verbleibenden Geldmitteln nicht anschaffen zu können glaubte. Mit der Farbe wollte er Tor und Zaun des von ihm bewohnten Anwesens bzw. das von ihm damals betriebene Kraftfahrzeug streichen, Diesel- und anderes Öl waren ebenfalls zum Betrieb seines Pkw's, darüber hinaus aber - ebenso wie die Kohlen - dazu bestimmt, als Heizmaterial für seine Wohnung zu dienen. In den beiden Fässern bewahrte er seinen Vorrat an Heizöl zu Hause auf.

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Desweiteren erscheint es nicht unglaubhaft, daß sich der Beamte beim Wegnehmen der einen oder der anderen Sache einer Versuchungssituation gegenüber gesehen hat, wie sie auch für ihn im Rangierdienst durchaus nicht alltäglich ist. So etwa beim Diebstahl der Farben, die er in einem ansonsten schon restlos entladenen Güterwagen, der zum Abgeholtwerden bereitstand, vorgefundenund als zurückgelassen angesehen haben will. Zumindest ist ihm dies im Hinblick darauf, daß die Einzelumstände der vor dem 11. Dezember 1980 begangenen Diebstähle weitgehend ungeklärt geblieben und auch jetzt nicht mehr weiter aufklärbar sind, nicht zu widerlegen.

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Unter diesen Umständen ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht der Überzeugung, daß dem in jetzt nahezu 23 Dienstjahren bei der Deutschen Bundesbahn ansonsten durchweg bewährten, ausnahmslos günstig beurteilten und strafwie disziplinarrechtlich sonst unbelasteten Beamten doch noch das Maß von Vertrauen entgegengebracht werden kann, das durch künftige tadelfreie Führung wieder ausgebaut und damit den uneingeschränkten Umfang zurückgewinnen kann, wie er für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses unerläßlich ist. Daß dem Beamten die Bereitschaft hierzu nicht fehlt, glaubt ihm der Senat. Er hält die entsprechende Erklärung nicht für ein Lippenbekenntnis, sondern für ein wirkliches Anliegen des Beamten, dessen Bedeutung ihm bewußt ist. Daß es auch an persönlicher Fähigkeit hierzu nicht mangelt, machen die dem Dienstvergehen vorausgegangenen langen Dienstjahre deutlich, die - wie bereits ausgeführt - ohne die geringste Belastung waren. Der Beamte ist inzwischen offenbar auch darum bemüht, die nach wie vor drückende Schuldenlast abzubauen. Er leistet, wie er dem Senat erklärt hat, von sich aus Zahlungen an einzelne Gläubiger, die über die durch den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (vgl. §§ 850 ff. ZPO) gezogenen Grenzen nicht unerheblich hinausgehen. Auch das trägt zu einer günstigen Prognose bei.

16

Der Senat hält es hiernach für vertretbar, das Beamtenverhältnis fortzusetzen und dem Beamten die Chance der Fortführung seiner beruflichen Laufbahn zu geben. Im Hinblick auf die Schwere der Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses ist die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt indes unerläßlich, weil nur eine solche, auf längere Zeit mit spürbarerwirtschaftlicher Folge verbundene Disziplinarmaßnahme, die auch nach außen hin sichtbar wird, geeignet erscheint, den Beamten zu künftig absolut einwandfreier Erfüllung aller sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflichten zu veranlassen.

17

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz