Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1995, Az.: BVerwG 1 D 67.94

Materielles Beamtendisziplinarrecht; Ruhestandsbeamter des einfachen Dienstes; Unterschlagung von Paketzustellgebühren in zehn Fällen; Zugriff auf amtlich erlangte Gelder; Disziplinarmaßnahme: Ruhegehaltskürzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 67.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 06.10.1994 - AZ: II VL 18/94

Prozessgegner

Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 28. Juni 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Mayer,
ferner
Leitender Postdirektor Dipl.-Verwaltungswirt Hans-Ulrich Widera, Postbetriebsassistent Jürgen Meuser als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 6. Oktober 1994 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Das Ruhegehalt des Postbetriebsassistenten ... wird um ein Dreißigstel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt.

Der Ruhestandsbeamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in seiner Eigenschaft als Paketzusteller im Januar 1992 bis 30. April 1993 Paketzustellentgelte von den Empfängern in Höhe von je 2,50 DM, insgesamt mindestens 25 DM eingezogen, jedoch nicht ordnungsgemäß abgerechnet, für private Zwecke verwendet und zur Verschleierung der Tat manipuliert hat.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 6. Oktober 1994 das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten um ein Dreißigstel auf die Dauer von 24 Monaten gekürzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Für die Zustellung von Paketen hatte der Ruhestandsbeamte, als er noch Dienst verrichtete, beim Empfänger jeweils Paketzustellgebühren/entgelte in Höhe von 2,50 DM einzuziehen. Dies unterblieb, wenn diese schon vom Absender im voraus entrichtet worden waren. In diesen Fällen war auf dem Paket im Anschriftenfeld ein Klebezettel mit der Aufschrift "Zustellentgelt bezahlt" angebracht.

5

Die Abrechnung der eingezogenen Paketzustellentgelte erfolgt über die Paketzustelliste. Die zugestellten Paketsendungen werden während der Zustellung jeweils einzeln mit der Einlieferungsnummer, der Postleitzahl des Einlieferungsortes und dem Namen des Empfängers in die Paketzustelliste eingetragen. Bei der Abrechnung wird über die Summe der zugestellten Pakete der Abrechnungsbetrag festgestellt.

6

Die Einlieferungsnummern der Pakete mit vorausbezahltem Zustellentgelt werden vom Zusteller eingerahmt. Bei der Summenbildung der zugestellten Pakete werden diese nicht berücksichtigt. Dadurch verringert sich der Abrechnungsbetrag bei jeder eingerahmten Nummer um 2,50 DM.

7

Der Ruhestandsbeamte hat diese Kennzeichnung auch bei solchen Paketen vorgenommen, bei denen das Entgelt nicht im voraus bezahlt war. Deshalb befand sich auch kein entsprechender Klebezettel auf der Sendung. Es war dafür Zustellentgelt einzuziehen. Durch das ungerechtfertigte Einrahmen von willkürlich ausgesuchten Paketnummern konnte der Ruhestandsbeamte jeweils den Betrag von 2,50 DM von der Abrechnung ausnehmen und für sich behalten.

8

Auf diese Weise verfuhr der Ruhestandsbeamte in der Zeit von Januar 1992 bis zum 30. April 1993 in mindestens zehn Fällen. Er zog also insgesamt 25 DM Zustellgebühren ein, manipulierte in der beschriebenen Weise und verbrauchte das Geld für private Zwecke.

9

Im einzelnen handelte es sich um folgende Vorfälle:

10

Zweimal am 8. Dezember 1992, einmal am 12. Dezember 1992, einmal am 16. Dezember 1992, einmal am 23. Dezember 1992, einmal am 28. Dezember 1992, einmal am 5. Februar 1993, einmal am 11. März 1993, einmal am 16. März 1993 und einmal am 30. April 1993.

11

Der Ruhestandsbeamte hatte bei seinen Anhörungen im Vorermittlungsverfahren den ihm gemachten Vorwurf zunächst bestritten, ihn dann nach Vorlage der entsprechenden Paketkarten zugegeben. Er sei so verfahren, um entstandene Minderbeträge auszugleichen. Wenn er z.B. bei der Abrechnung festgestellt habe, daß ihm 2,50 DM fehlten, habe er diesen Betrag mit privatem Geld ausgeglichen und am folgenden Tag ein Paket mit dem Kreis gekennzeichnet, bei dem er eigentlich die Zustellgebühr kassiert hatte, um so wieder die 2,50 DM für sich zu haben. Es sei ihm klar gewesen, daß dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß war; er habe sich aber nicht bereichern, sondern nur den Fehlbetrag vom Vortag auf unbürokratische Weise beheben wollen. So komme es, daß bei ihm nie Fehlbeträge aufgetreten seien.

12

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Ruhestandsbeamten als Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Zur disziplinaren Bewertung hat es ausgeführt, der Ruhestandsbeamte habe auch dann auf amtlich anvertraute Gelder zugegriffen und sie aus eigennützigen Motiven für sich behalten, wenn seine Behauptung zutreffen sollte, er habe die Manipulationen zum Ausgleich von Minderbeträgen vorgenommen. Das Bundesdisziplinargericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Senats bei Zugriffsdelikten ausgegangen und hat wegen des Milderungsgrundes des Zugriffs auf geringe Werte auf eine Ruhegehaltskürzung erkannt und hierbei weitere Milderungsgründe wie langjährige Zugehörigkeit zur Bundespost, Fehlen von Vorbelastungen und Vorstrafen, gezeigte Reue und das Zurücktreten des Erziehungsgedankens bei Ruhestandsbeamten berücksichtigt.

13

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, das Urteil im Disziplinarmaß aufzuheben und die Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen.

14

Zur Begründung des Rechtsmittels wird vorgetragen, das Bundesdisziplinargericht habe die angenommenen Milderungsgründe überbewertet. Auch wenn ein Beamter über einen längeren Zeitraum immer wieder auf kleinere Beträge zurückgreife, könne die Vertrauensgrundlage zerstört sein. Das Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten hätte bei einem sich noch im Dienst befindlichen Beamten zumindest die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zur Folge gehabt. Eine Abstufung der Disziplinarmaßnahme nach der Höhe des unterschlagenen Betrages sei unzulässig.

15

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zu einer Verlängerung der Laufzeit der Ruhegehaltskürzung.

16

Die Berufung ist vom Bundesdisziplinaranwalt auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat ist daher an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen ebenso wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Dies gilt auch für die Wertung des Fehlverhaltens des Ruhestandsbeamten durch das Bundesdisziplinargericht als Zugriffsdelikt. Zwar ist die Qualifizierung, ob ein Fehlverhalten ein Zugriffsdelikt darstellt oder nicht, Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß. Die rechtliche Einordnung als Zugriffsdelikt hängt jedoch maßgeblich von dem Umfang der Feststellungen zum Sachverhalt ab, die an der Bindungswirkung teilnehmen. Mit der Feststellung, der Beamte habe insgesamt 25 DM Zustellgebühren eingezogen, in der beschriebenen Weise manipuliert und das Geld für sich verbraucht, hat das Bundesdisziplinargericht ein Zugriffsdelikt begründende tatsächliche Feststellungen getroffen. Hieran ist der Senat gebunden.

17

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr Beamter bleiben (Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 71.94 -). Bei einem Ruhestandsbeamten hat ein derartiges Verhalten regelmäßig die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO zur Folge (stRspr, vgl. Urteil vom 21. Juli 1993 - BVerwG 1 D 9.92 -).

18

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses und bei einem Ruhestandsbeamten ein Absehen von der Aberkennung des Ruhegehalts sind in einem solchen Fall nur dann möglich, wenn Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn der veruntreute Betrag gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind. Beim Zugriff auf geringe Werte können vertrauenserhaltende Persönlichkeitselemente in der - im Gegensatz zu dem ungehemmten Zugriff auf höhere Werte - noch vorhandenen Hemmschwelle und dem häufig verminderten Unrechtsbewußtsein des Beamten gesehen werden. Der Senat nimmt den geringen Wert zur Zeit mit 50 DM an, ohne damit eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248 a StGB entspricht (Urteil vom 26. Juli 1994 - BVerwG 1 D 58.93-, Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwGE 93, 314>).

19

Mit 25 DM hat der Beamte Beträge unterschlagen, die die genannte Grenze deutlich unterschreiten. Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Beamte in insgesamt 10 Fällen auf Paketzustellgebühren zugegriffen hat. Auch bei zeitlich weiter auseinanderliegenden Zugriffsakten kann der Milderungsgrund noch bejaht werden, wenn sich diese in einer Gesamtbewertung als wenige Einzelfälle darstellen, der Beamte sich also nicht über einen längeren Zeitraum immer wieder - gleichsam in Serie - Geld zugeeignet hat (vgl. Urteil vom 26. Juli 1994 a.a.O.). Das Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten beschränkt sich auf zwei begrenzte Zeiträume, nämlich auf sechs Fälle im Dezember 1992 und vier Fälle in der Zeit von Februar bis April 1993.

20

Als aktiver Beamter hätte der Ruhestandsbeamte danach degradiert werden müssen. Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Laufzeit der Ruhegehaltskürzung von zwei Jahren wird diesem Umstand nicht gerecht. Vielmehr ist eine Kürzungsdauer auszusprechen, die einer Dienstgradherabsetzung der Sache nach nahekommt. Der Senat hält eine Ruhegehaltskürzung von wenigstens drei Jahren für erforderlich.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff.

Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Mayer