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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1995, Az.: BVerwG 4 B 54.95

Revisionszulassungsgrund der Divergenz ; Pflicht zur Rücksichtnahme für einen Lärmbelästigungen verursachenden Betrieb ; Schematische Anwendung der TA-Lärm ; Pflicht des Gerichts zur Einholung eines Lärmgutachtens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.04.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 54.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 28481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 07.12.1994 - AZ: 14 B 92.3460

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet, wobei dahinstehen mag, ob sie den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt.

2

Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch tritt zu einem ebensolchen Rechtssatz, der von einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellt worden ist. Dieser Zulassungsgrund muß in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Gerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Eine - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).

3

Die Beschwerde zeigt keinen abstrakten Rechtssatz in dem Berufungsurteil auf, mit dem sich das Berufungsgericht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hätte. Soweit die Beschwerde auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - (BVerwGE 50, 49 <54>) zur gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme in Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, verweist, ist das Berufungsgericht hiervon nicht abgewichen; vielmehr steht es damit in Einklang. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Beschwerde behauptet, die durch die Straße Am F. verursachte Lärmvorbelastung des klägerischen Grundstücks außer Betracht gelassen. Es hat diese Vorbelastung explizit gesehen (vgl. BU S. 14 unten) und hieraus den Schluß gezogen, gerade deshalb gehe es nicht an, daß die Kläger in Zukunft von einer anderen, bisher ruhigeren Seite her aus nächster Nähe unbeschränkt weiteren Immissionen vor allem von Lkw ausgesetzt seien, die auf dem Weg zu einer Lagerhalle in die S.straße einbögen und zurückkehrten. Das entspricht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12. Dezember 1975 (a.a.O., S. 55). Über die von der Beschwerde zitierten Ausführungen hinaus heißt es in diesem Urteil weiter, die gegenseitige Pflichtigkeit dürfe nicht abstrahiert und von den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten abgelöst werden. Dies wirke sich beispielsweise aus, wenn die in der Umgebung eines mit Belästigungen verbundenen Betriebes vorhandenen schutzwürdigen Gebiete in bestimmter Weise angeordnet seien, also etwa sämtlich und insoweit auch nicht von minder schutzwürdigen Gebieten unterbrochen in einer Himmelsrichtung lägen. In einem solchen Fall könne die Pflicht zur Rücksichtnahme für den die Belästigungen verursachenden Betrieb bedeuten, daß er sich mit den belästigenden Betriebsteilen nach der anderen Himmelsrichtung orientieren und der besonders schutzwürdigen "Seite" des Betriebsgeländes das an Schutz zugestehen müsse, was er ihr auch bei schematischer Anwendung der TA-Lärm zugestehen müsse. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts verursacht der durch den An- und Abfahrtsverkehr auf der S.straße hervorgerufene Lärm unzumutbare Beeinträchtigungen für die Kläger. Das Berufungsgericht hat diesen Lärm nicht, wie die Beigeladene meint, isoliert beurteilt, sondern ihn als zusätzliche Lärmquelle unter Berücksichtigung einer anderweitigen erheblichen Lärmvorbelastung des Grundstücks der Kläger gewürdigt.

4

Auch die Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht dadurch seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, daß es kein Lärmgutachten eingeholt hat. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich nach der zum materiellen Recht vertretenen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Zu- und Abgangsverkehr in der Auflage Nr. 24 der Baugenehmigung geregelt. Hiernach dürfen höchstens zwei Lkw pro Tag den Betrieb der Beigeladenen anfahren, über die örtlichen Verhältnisse hat das Berufungsgericht durch Einnahme des Augenscheins Beweis erhoben. Hiernach ist es unter Berücksichtigung von Erklärungen von Vertretern der Beigeladenen zum Lieferverkehr anläßlich der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, es sei objektiv nicht dauerhaft gewährleistet, daß das umstrittene Vorhaben bescheidsgemäß betrieben werde. Bereits angesichts der Größe des genehmigten Lagers stranguliere die Auflage Nr. 24 das Verkehrsaufkommen in einer Weise, daß der Betreiber selbst bei bestem Vorsatz und umfassender Vorsorge aller Voraussicht nach immer wieder gegen sie verstoßen müßte, weil sie sich mit den üblichen Betriebsabläufen nicht vereinbaren ließe, vielmehr in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur Größe der genehmigten Lagerhalle stünde. Im übrigen könnte die Beklagte die Einhaltung der Auflage auch nicht mit einem zumutbaren Aufwand zuverlässig überwachen. Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang auf die von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Untersuchung eingeht und eine darin enthaltene Feststellung als "wenig aussagekräftig" beurteilt, konnte es diese Würdigung ohne weitere Begutachtung vornehmen. Ein in Bausachen erfahrenes Tatsachengericht ist in aller Regel in der Lage zu beurteilen, ob bestimmte tatsächliche Annahmen eines Gutachtens zutreffen oder nicht, insbesondere wenn die Häufigkeit der An- und Abfahrten rechtlich von Bedeutung ist. Das Berufungsgericht konnte daher die Frage, ob der Betrieb der Beigeladenen das Wohnen in einem Mischgebiet wesentlich stört, entscheiden, ohne seinerseits ein Gutachten einholen zu müssen.

5

Das Berufungsgericht hat hierdurch auch nicht das rechtliche Gehör der Beigeladenen verletzt. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, ein Gericht werde die in einem summarischen Verfahren vertretene Rechtsauffassung unverändert im Hauptsacheverfahren beibehalten, gibt es nicht. Nach dem Inhalt des Protokolls über die Beweisaufnahme vom 14. Oktober 1994, an der auch Vertreter der Beigeladenen sowie deren Prozeßbevollmächtigte teilgenommen haben, hat das Gericht auch die Frage aufgeworfen, ob die Beigeladene bei strikter Einhaltung der Auflage Nr. 24 der Baugenehmigung mit dieser "leben könne". Die Vertreter der Beigeladenen haben sich dazu erklärt. Es war mithin erkennbar, daß nicht nur der Lärm einer einzelnen An- und Abfahrt von Bedeutung war, sondern auch deren Häufigkeit. Im übrigen ist ein Gericht nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab darauf hinzuweisen, auf welche von mehreren denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im einzelnen begründen werde (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 85.87 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 20).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

[...], die Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Berkemann
Heeren