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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1995, Az.: BVerwG 9 C 389.94

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 389.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 16.02.1994 - AZ: A 6 K 11048/92
VGH Baden-Württemberg - 22.08.1994 - AZ: A 13 S 453/94

Fundstellen

  • AuAS 1999, 140-142
  • BayVBl 1995, 471-473
  • DVBl 1995, 859-861 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1995, 301-302 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 791-792 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1995, 135 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Antragsfrist des § 26 II 2 AsylVfG, wonach der Antrag auf Familienasyl für im Bundesgebiet nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen ist, schließt die Gewährung von Familienasyl nach Fristablauf aus. Das gilt auch dann, wenn die Frist nicht eingehalten werden konnte, weil die Geburt des Kindes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 1.7.1992 bereits länger als ein Jahr zurücklag.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Hund
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. August 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Eltern der am 14. Januar 1989 im Bundesgebiet geborenen Klägerin stammen aus dem heutigen Eritrea. Der 1945 geborene Vater wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Oktober 1982 als Asylberechtigter anerkannt. Die 1948 geborene Mutter der Klägerin und ihre 1975 und 1978 in Eritrea geborenen Geschwister reisten 1983 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 9. Januar 1991 gemeinsam mit der Klägerin die Gewährung der Rechtsstellung von Asylberechtigten. Mit Bescheid vom 28. Juni 1991 gewährte das Bundesamt der Mutter und den Geschwistern der Klägerin die Rechtsstellung von Asylberechtigten. Den Antrag der Klägerin lehnte es mit Bescheid vom 8. April 1992 ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 16. Februar 1994 abgewiesen.

2

Mit Urteil vom 22. August 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof die von ihm hinsichtlich der Frage der Gewährung von Familienasyl zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Da die Klägerin keine eigenen Asylgründe geltend machen könne, komme als Rechtsgrundlage für ihre Anerkennung als Asylberechtigte nur die Vorschrift über das Familienasyl in § 26 AsylVfG in Betracht. § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, wonach für im Bundesgebiet nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen ist, sei im Fall der Klägerin anwendbar und stünde ihrer Anerkennung entgegen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift folge daraus, daß die Klägerin nach der Asylanerkennung ihres Vaters im Bundesgebiet geboren worden sei und nur ihr Vater "Asylberechtigter" i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sein könne. Zu diesem Personenkreis gehöre allein, wer sein Asylrecht aufgrund des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bzw. Art. 16 a Abs. 1 n.F. GG erhalten habe, so daß die Mutter der Klägerin als ihrerseits Familienasylberechtigte einen Anspruch auf Familienasyl nicht vermitteln könne. § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG könne nicht einschränkend so ausgelegt werden, daß die darin bestimmte Jahresfrist der Anerkennung von Kindern, die bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1992 das erste Lebensjahr schon vollendet hatten und die damit "innerhalb eines Jahres nach der Geburt" kein Familienasyl beantragen konnten, nicht entgegenstehe. Eine solche Auslegung schließe der eindeutige Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG aus. Übergangsvorschriften für vor dem 1. Juli 1992 geborene Kinder seien nicht vorhanden. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG stelle im Ergebnis eine mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Stichtagsregelung dar. Bei der Schaffung solcher Regelungen entstünden regelmäßig Härten, die hingenommen werden müßten, insbesondere wenn ein großer Verwaltungsaufwand vermieden werden solle, wie er beim Aufgreifen aller "Altfälle" der im Bundesgebiet nach der Asylanerkennung des Stammberechtigten geborenen Kinder auftreten würde. § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG verstoße auch nicht gegen das Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, Ehe und Familie staatlich zu schützen. Diese Vorschrift gebiete es dem Gesetzgeber nicht, Kindern von Asylberechtigten in jeder Hinsicht dieselben Rechte einzuräumen wie den Eltern. Art. 6 Abs. 1 GG wäre allenfalls dann berührt, wenn den Kindern Asylberechtigter überhaupt kein Bleiberecht im Bundesgebiet eingeräumt wäre. Dies sei im Hinblick auf § 20 AuslG aber ersichtlich nicht der Fall.

3

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Ihr stehe ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl zu, weil sie ihren Asylantrag rechtzeitig, nämlich unverzüglich nach Inkrafttreten des § 7 a Abs. 3 AsylVfG a.F. zum 15. Oktober 1990, gestellt habe. Der Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sei damit Genüge getan. § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG könne für die in Deutschland vor dem 1. Juli 1992 geborenen Kinder von Asylberechtigten keine Anwendung finden. Der Gesetzgeber habe durch die Schaffung des § 26 AsylVfG den Kreis der Anspruchsberechtigten nämlich um alle Kinder erweitern wollen, die nach der Anerkennung eines Elternteils in der Bundesrepublik Deutschland geboren worden seien. § 26 AsylVfG verletze in der vom Berufungsgericht gefundenen Auslegung überdies den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

4

II.

Die Revision der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat einen Asylanspruch der Klägerin auf der Grundlage der für ihr Begehren allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 26 AsylVfG zu Recht mit der Begründung verneint, daß die in § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG getroffene Regelung dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entgegensteht.

5

Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gelten für die im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten die in § 26 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AsylVfG getroffenen Regelungen über die Gewährung des Familienasyls an Ehegatten des Asylberechtigten entsprechend. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ist der Asylantrag für im Bundesgebiet nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen. Hieran scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, weil sie als nach der Asylanerkennung ihres Vaters im Bundesgebiet Geborene ihren Asylantrag nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Geburt gestellt hat. Dem steht nicht entgegen, daß sie dies mangels einer entsprechenden Vorschrift sinnvollerweise nicht tun konnte.

6

Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß als Elternteil, von dem ein Familienasylanspruch abgeleitet werden kann, hier nur der Vater und nicht die Mutter der Klägerin in Betracht kommt, da diese die Rechtsstellung einer Asylberechtigten nur aufgrund der Vorschriften über das Familienasyl erlangt hat. Wie in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, folgt nämlich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 26 AsylVfG, daß Asyl nach dieser Vorschrift nur Ehegatten und Kindern eines aufgrund Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bzw. Art. 16 a Abs. 1 GG Asylberechtigten, nicht jedoch eines seinerseits nur aufgrund von § 7 a Abs. 3 AsylVfG a.F. bzw. § 26 AsylVfG Berechtigten zusteht (Urteil des Senats vom 16. August 1993 - BVerwG 9 C 7.93 - DVBl 1994, S. 58 = NVwZ 1994, S. 504 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163).

7

Der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG kann weder im Wege der Auslegung noch der richterlichen Rechtsfortbildung dahin gehend beschränkt werden, daß diese Regelung nicht auf die minderjährigen Kinder Asylberechtigter Anwendung findet, die - wie die Klägerin - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung am 1. Juli 1992 (vgl. Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992, BGBl I S. 1126) bereits so alt waren, daß sie die dort vorgesehene Jahresfrist zur Stellung eines Asylantrages objektiv nicht wahren konnten.

8

Grenze der Auslegung einer Rechtsvorschrift, und zwar auch der verfassungskonformen Auslegung, ist ihr Wortlaut und der Bedeutungzusammenhang, in dem sie steht (vgl. BVerfGE 8, 28 <34>[BVerfG 11.06.1958 - 1 BvL 149/52];  54, 277 <299 f.>; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., 1991, S. 340). Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, der ohne jede Differenzierung "für im Bundesgebiet nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder" eine Asylantragstellung innerhalb eines Jahres nach der Geburt fordert, steht der Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte entgegen. Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

9

Der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG kann auch nicht durch richterliche Rechtsfortbildung dahin gehend eingeschränkt werden, daß § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht für die Kinder von Asylberechtigten gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung das erste Lebensjahr bereits vollendet hatten. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift im Wege der Rechtsfortbildung steht den Gerichten unter anderem dann zu, wenn eine gesetzliche Regelung entgegen ihrem Wortsinn, aber in Übereinstimmung mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsziel der Einschränkung bedarf, wenn also das Gesetz für den zu beurteilenden Sachverhalt zwar eine an sich auch anwendbare Regelung enthält, die Regelung jedoch nach der Zweckrichtung des Gesetzes diesem Sachverhalt nicht gerecht wird, weil sie dessen Besonderheiten in systemwidriger Weise außer acht läßt. In einem solchen Fall ist die zu weit gefaßte Regel auf den ihr nach dem Regelungszweck zukommenden Anwendungsbereich im Wege der sog. teleologischen Reduktion einzuschränken (Larenz, a.a.O., S. 391 f.; BVerwG, Urteil vom 25. September 1986 - BVerwG 3 C 23.86 - BVerwGE 75, 53 <56>[BVerwG 25.09.1986 - 3 C 23/86]). Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift durch richterliche Rechtsfortbildung kann darüber hinaus auch dann gegeben sein, wenn der Gesetzgeber mit einer Regelung eine weitergehende Wirkung beabsichtigt hat, als sie nach der Verfassung zulässig ist. Dann kann der Anwendungsbereich eines solchen Gesetzes "verfassungskonform" beschränkt werden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soviel wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 33, 52 <70>[BVerfG 25.04.1972 - 1 BvL 13/67]; Larenz, a.a.O., S. 340). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

10

Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des § 26 AsylVfG nicht allen in der Bundesrepublik Deutschland nach der Anerkennung des asylberechtigten Elternteils geborenen minderjährigen und ledigen Kindern die Möglichkeit einräumen wollen, Familienasyl zu erhalten. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt vielmehr, daß er mit der Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG einen Teil der minderjährigen Kinder Asylberechtigter, nämlich die Kinder, die bei Inkrafttreten der Regelung das erste Lebensjahr vollendet hatten, vom Familienasyl ausgeschlossen hat. Das Asylverfahrensgesetz enthielt in seiner ursprünglichen Fassung (Gesetz über das Asylverfahren vom 16. Juli 1982, BGBl I S. 946) keine Vorschrift über das Familienasyl. Erst mit der Schaffung des § 7 a Abs. 3 AsylVfG a.F. (durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl I S. 1354) griff der Gesetzgeber die Frage des Familienasyls auf und führte sie mit dem Inkrafttreten dieser Regelung am 15. Oktober 1990 (Gesetz vom 12. Oktober 1990, BGBl I S. 2170) einer ersten Lösung zu, um zum einen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu entlasten und um zum anderen die Integration der nächsten Angehörigen der Asylberechtigten zu fördern (vgl. den Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks 11/6960, S. 29 f.). Gemäß § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG a.F. konnte zwar den zum Zeitpunkt der Anerkennung des Asylberechtigten bereits geborenen minderjährigen ledigen Kindern die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt werden. Von der Neuregelung blieben aber insbesondere die nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborenen Kinder ausgeschlossen, obwohl die mit der Vorschrift beabsichtigte Integrationswirkung eine vollständige Einbeziehung der minderjährigen Kinder nahegelegt hätte (vgl. Koisser/Nicolaus, Das Familienasyl des § 7 a Abs. 3 AsylVfG - Eine Analyse aus der Sicht des UNHCR, ZAR 1991, S. 31, 36). Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 12. Februar 1992 enthielt in § 26 des Entwurfs - trotz der gegen § 7 a Abs. 3 AsylVfG erhobenen rechtspolitischen Kritik - einen Vorschlag zur Regelung des Familienasyls, der in Übereinstimmung mit § 7 a Abs. 3 AsylVfG a.F. lediglich diejenigen minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten begünstigte, die zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits geboren waren (BTDrucks 12/2062, S. 10). Erst auf Vorschlag des Innenausschusses des Deutschen Bundestages wurde der Entwurf des § 26 AsylVfG - in der später Gesetz gewordenen Fassung - dahin gehend ergänzt, daß auch Kinder, die nach der Anerkennung des Asylberechtigten geboren wurden, im Hinblick auf einen einheitlichen Rechtsstatus der Familie als Asylberechtigte anerkannt werden, wenn sie den Asylantrag innerhalb eines Jahres nach ihrer Geburt stellen (BTDrucks 12/2718, S. 20). Übergangsregelungen zur Milderung der Auswirkungen der von ihm vorgeschlagenen Ausschlußfrist waren im Änderungsentwurf des Innenausschusses nicht enthalten. Den Gesetzesmaterialien kann eine ausdrückliche Begründung dafür, daß die Anerkennung der im Bundesgebiet nach der Anerkennung des stammberechtigten Elternteils geborenen Kinder von der Einhaltung einer starren Jahresfrist abhängig gemacht wurde, nicht entnommen werden. Der Gesetzgeber hat damit offenbar die Absicht verfolgt, eine auf eine Stichtagsregelung hinauslaufende Ausschlußfrist in das Gesetz einzufügen, um dem mit dem Rechtsinstitut des Familienasyls von Anfang an zugleich verfolgten Zweck der Entlastung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Rechnung zu tragen. Anderenfalls hätte er eine Übergangsregelung für die bereits geborenen Kinder vorgesehen oder - wie in § 26 Abs. 1 AsylVfG oder in § 7 a Abs. 3 AsylVfG a.F. - eine "unverzügliche" Antragstellung genügen lassen, was die Notwendigkeit der Bearbeitung der dann angefallenen sog. "Altfälle" und damit eine weitere Belastung des Bundesamts zur Folge gehabt hätte. Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung ergreift § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG demnach auch einen Sachverhalt, wie er im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist.

11

Eine einschränkende Auslegung des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Aus Art. 16 a Abs. 1 Satz 1 GG kann nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Angehörigen Aslyberechtigter, die in ihrer Person keine politische Verfolgung erlitten haben und denen auch keine politische Verfolgung droht, den gleichen Status zuzubilligen wie dem Asylberechtigten selbst. Auch Art. 6 Abs. 1 GG zwingt den Gesetzgeber nicht, die Gewährung des Asylrechts auf die Familienangehörigen eines politisch Verfolgten zu erstrecken (BVerfG, Beschluß vom 19. Dezember 1984 - 2 BvR 1517/84 - NVwZ 1985, S. 260; Beschluß vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 720/91 - NVwZ 1991, S. 978). Aus Art. 6 Abs. 1 GG kann lediglich gefolgert werden, daß den Ehegatten und den minderjährigen Kindern von Asylberechtigten ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt werden muß. Dem Gesetzgeber steht insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der es ihm unbenommen läßt, dem Interesse des Asylberechtigten und seiner Angehörigen an der Fortführung der ehelichen und familiären Gemeinschaft durch Schaffung entsprechender ausländerrechtlicher Regelungen - wie etwa § 20 AuslG, der auch der Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermittelt - Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Senats vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - BVerwGE 65, 244 <245 ff.>[BVerwG 27.04.1982 - 9 C 239/80]).

12

Schließlich begegnet die vom Gesetzgeber getroffene Regelung auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allein der Umstand, daß der Ausschluß einer Gruppe von Kindern Asylberechtigter vom Familienasyl rechtspolitisch umstritten ist, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, hinreichend gewichtiger Grund für eine gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt (BVerfG, Beschluß vom 30. Mai 1990 - BVerfGE 82, 126 <146>; Beschluß vom 26. Januar 1993 - BVerfGE 88, 87 <97>; Beschluß vom 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87, 20/88 - S. 17 f. Beschlußabdruck). Hiernach läßt sich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht feststellen. Denn für die Einführung einer starren - Altfälle von der Begünstigung des Familienasyls ausschließenden - Stichtagsregelung besteht - wie dargelegt - ein sachlicher und hinreichend gewichtiger Grund.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
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Dr. Bender
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