Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 10.01.1995, Az.: 1 BvL 20/88
Allgemeiner Gleichheitssatz; Gewährung von Ausbildungsförderung; Einkommen und Vermögen; Getrennt lebender Ehegatte; Bestehen eines Unterhaltsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 10.01.1995
- Aktenzeichen
- 1 BvL 20/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 31904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 25.09.1986 - AZ: M 15 K 83.3750
- VG Hannover - 03.05.1988 - AZ: 3 VG A 386/87
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 2 BaföG
- Art. 3 GG
Fundstellen
- BVerfGE 91, 389 - 405
- BB 1995, 830-831 (Pressemitteilung)
- DVBl 1995, 670-671 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1995, 661-663 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1995, 145 (red. Leitsatz mit Anm.)
- JuS 1995, 735-736 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 279 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 1341-1342 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 677 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
1.
verfassungsrechtliche Prüfung des § 11 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes(Siebentes BAföGÄndG) vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625)- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. September 1986 (M 15 K 83.3750) -
- 1 BvL 20/87 -,
2.
verfassungsrechtliche Prüfung des § 11 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Siebentes BAföGÄndG) vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625), soweit darin die Anrechnung von Einkommen des Ehegatten auch für Fälle vorgeschrieben wird, in denen der Auszubildende von diesem seit mehr als drei Jahren und in verschiedenen Wohnungen getrennt lebt, das Scheidungsbegehren rechtshängig gemacht worden ist und dem Auszubildenden ein Anspruch auf Unterhalt gegen den Ehegatten offensichtlich nicht zusteht - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom 3. Mai 1988 (3 VG A 386/87) -
- 1 BvL 20/88 -
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerfG - 10.01.1995 - AZ: 1 BvL 20/87
Amtlicher Leitsatz
Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ( Art. 3 I GG ) unvereinbar, bei der Gewährung von Ausbildungsförderung nach § 11 II BAföG Einkommen und Vermögen eines dauernd vom Auszubildenden getrennt lebenden Ehegatten - unabhängig vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs - bedarfsmindernd zu berücksichtigen (Weiterführung von BVerfGE 71, 146 = NJW 1986, 709 [BVerfG 06.11.1985 - 1 BvL 47/83]).
In den Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Henschel,
der Richter Seidl, Grimm, Söllner, Kühling und der Richterinnen Seibert, Jaeger, Haas
am 10. Januar 1995
beschlossen:
Tenor:
- 1.
§ 11 Absatz 2 erster Halbsatz des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) vom 26. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1409) in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 625) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit auf den Bedarf des Auszubildenden Einkommen und Vermögen des dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten anzurechnen sind.
- 2.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind die dem Auszubildenden zufließenden Unterhaltsleistungen seines Ehegatten als eigenes Einkommen anzurechnen. Im übrigen darf bis dahin die Gewährung der Ausbildungsförderung von der Abtretung etwaiger Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten abhängig gemacht werden.
Grimm
Söllner
Kühling
Seibert
Jaeger
Haas
Vizepräsident Henschel ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Seidl