Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.04.1972, Az.: 1 BvL 13/67
ÜberwachungsG; Filmeinfuhrverbote aus polizeilichen Gründen; Inhalt von Filmen; Völkerverständigung; Demokratische Grundordnung; Verfassungsfeindliche Filme; Eigenschaft eines Kunstwerkes; Kunstfreiheitsgarantie; Belange des Staatsschutzes; Zensurverbot
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 25.04.1972
- Aktenzeichen
- 1 BvL 13/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 10995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt/M. 22.05.1967 - II/1 1118/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 33, 52 - 90
- DVBl 1973, 75-80 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1972, 682-687 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1972, 585-592 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1972, 589-592
- NJW 1972, 1934-1939 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1939-1942
- NJW 1972, 2152
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Befugnis Filmeinfuhrverbote aus polizeilichen Gründen zu untersagen umfaßt die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zur Regelung des Warenverkehrs gemäß Art. 73 Nr. 5 GG.
2. Nur die Einfuhr von Filmen ist verboten, deren Inhalt tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Gedankens der Völkerverständigung gerichtet ist und diese Schutzgüter gefährdet.Begründet ist dies durch Art. 5 Abs. 1 GG, der gebietet § 5 Abs. 1 des Überwachungsgesetzes vom 24. Mai 1961 (BGBl. I S. 607) dahin auszulegen.
3. Bei der Einfuhr eines verfassungsfeindlichen Filmes, dem die Eigenschaft eines Kunstwerkes zukommt hat in jedem Einzelfall eine Güterabwägung stattzufinden und zwar zwischen der Kunstfreiheitsgarantie (Art. 5 Abs. 3 GG) und den Belangen des Staatsschutzes.
4. a) "Zensur" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG ist nur als Vorzensur anzusehen.
b) Keine Ausnahme, auch nicht durch allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG, läßt das Zensurverbot zu. Es stellt eine absolute Eingriffsschranke dar.
5. Gegen das Zensurverbot verstößt die Vorlagepflicht nach § 5 Abs. 2 des Überwachungsgesetzes nicht.