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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1995, Az.: BVerwG 4 C 23/94

Nachbarklage; Rechtsschutzinteresse; Unwirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens; Bauvorbescheid; Bebauungsgenehmigung; Baugenehmigung; Bundesrecht; Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 23/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Köln 22.08.1989 - VG 2 K 793/88
II. OVG Münster 21.03.1994 - OVG 7 A 2368/89

Fundstellen

  • BauR 1995, 523-526 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1995, 760 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 1995, 440 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JuS 1996, 465
  • MDR 1995, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 336 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 2803 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 894-895 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1995, 217-219 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Erklärt ein Bauherr ausdrücklich und aus nachvollziehbaren Gründen, an der ihm erteilten Baugenehmigung festhalten zu wollen, so darf das Gericht das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage des Nachbarn nicht mit der Begründung verneinen, es halte die Verwirklichung der Baugenehmigung deshalb für äußerst unwahrscheinlich, weil sie wirtschaftlich unsinnig wäre.

2. Aus Bundesrecht folgt nicht, daß mit der Erteilung der Baugenehmigung ein zuvor (nach Landesbauordnungsrecht) erteilter Bauvorbescheid gegenstandslos wird.

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1994 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen bauaufsichtliche Genehmigungen für ein Freizeitbad auf dem Nachbargrundstück.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks an der Niederkasseler Straße im Stadtteil Porz der Stadt Köln, auf dem sie eine immisionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Fabrikationsstätte für Gasbetonsteine betreibt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegt das Grundstück Niederkasseler Straße 33 (Flurstück 592 der Flur 2 der Gemarkung Lind).

3

Dieses Grundstück gehörte früher den Beigeladenen zu 1 und 2; es ist im Jahre 1989 von der Beigeladenen zu 3 erworben worden.

4

Unter dem 17. Dezember 1986 erteilte der Beklagte den Beigeladenen zu 1 und 2 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Freizeitbades (Bade-Therme) auf dem Flurstück 592. Auf ihren am 16. April 1987 beim Beklagten eingegangenen Bauantrag für den "Neubau des Spaßbades Köln" erteilte der Beklagte zunächst am 2. September 1987 eine Teilbaugenehmigung zur Errichtung der Fundamente und des Untergeschosses sowie für den Abriß der vorhandenen Gebäude. Die Baugenehmigung wurde dann unter dem Datum des 15. September 1987 erteilt.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die genehmigte Nutzung mit ihrem erheblich emittierenden Betrieb nicht vereinbar sei. Sie legte gegen alle drei Bescheide Widerspruch ein und erhob später Klage. Mit Urteil vom 22. August 1989 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Vorbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1986, die Teilbaugenehmigung vom 2. September 1987 und die Baugenehmigung vom 15. September 1987 aufgehoben.

6

Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem die Beigeladene zu 3 das Baugrundstück erworben hatte, errichtete sie auf ihm zwei im rechten Winkel einander zugeordnete und durch ein Treppenhaus verbundene viergeschossige Bürogebäude, erweiterte die vorhandene Lagerhalle in östlicher Richtung um ein Viertel ihrer Grundfläche, baute im südöstlichen Grundstücksbereich einen neuen Hallenkomplex mit angebauten Büros und renovierte das der Lagerhalle nördlich vorgelagerte vorhandene Bürogebäude und stockte es auf. Das Berufungsgericht schätzt die von der Beigeladenen zu 3 aufgewendeten Investitionen auf mindestens 7 500 000 DM. Die Hallen sind als "Gewerbepark" an verschiedene Betriebe verpachtet. Die Beigeladene zu 3 hat im Berufungsverfahren erklärt, sie halte an der angefochtenen Baugenehmigung fest. Einen endgültigen Verzicht auf die Ausübung der mit ihr verbundenen Rechte könne und wolle sie gegenwärtig nicht erklären. Die zur Zeit im Rat der Stadt Köln geführte Diskussion über die mögliche Schließung mehrerer öffentlicher Bäder könne es angeraten erscheinen lassen, die seinerzeitigen Planungen für ein Spaßbad wiederaufzugreifen. Vor einer Entscheidung über eine Ausnutzung der Baugenehmigung wolle sie abwarten, ob das Gericht deren Rechtmäßigkeit bestätige.

7

Mit Urteil vom 21. März 1994 hat das Berufungsgericht der Berufung stattgegeben und die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen. Das Rechtsschutzinteresse sei fortgefallen, nachdem die Beigeladene zu 3 mit bauaufsichtlicher Genehmigung ein gänzlich anderes Vorhaben ausgeführt habe. Die entstandene Bebauung schließe die Realisierung des seinerzeit genehmigten Freizeitbades aus. Bei einer vollständigen oder teilweisen Umplanung könne die abweichende Bauausführung nicht aufgrund der streitigen bauaufsichtlichen Genehmigungen ausgeführt werden. Die Beigeladene zu 3 würde vielmehr eine neue bauaufsichtliche Genehmigung benötigen, die die Klägerin in einem neuen Verfahren anfechten könne. Die Rechtskraft des vorliegenden Berufungsurteils stünde dem nicht entgegen. Falls eine Umplanung nicht stattfinde, könnten die angefochtenen Baugenehmigungen nur ausgenutzt werden, wenn zuvor die vorhandenen Gebäude, insbesondere der mehrgeschossige Büroneubau, abgebrochen würden. Diese Alternative habe die Beigeladene zu 3 bisher selbst nicht in das Verfahren eingeführt. Sie habe lediglich allgemein eine Realisierung der angefochtenen Baugenehmigungen als möglich bezeichnet, ohne ein konkretes Konzept aufzuzeigen. Auch das Berufungsgericht brauche die Möglichkeit eines umfassenden Abbruchs von Gebäuden nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Die Frage, ob mit einer Ausnutzung der angefochtenen Genehmigungen zu rechnen sei, habe sich nicht an den theoretischen Möglichkeiten, sondern an der Lebenswirklichkeit zu orientieren. Bei realistischer Betrachtungsweise würde jedoch ein Projekt, das einen Abbruch des gesamten vorhandenen Baubestandes voraussetze, nicht durchgeführt werden, weil es wirtschaftlich unsinnig wäre. Im Falle eines Abbruchs würden der Beigeladenen zu 3 Investitionen in Höhe von mindestens 7 500 000 DM verlorengehen. Daß ein wirtschaftlich arbeitendes Unternehmen Verluste in dieser Größenordnung auf sich nehmen und weitere Kosten für den Abbruch des Baubestandes aufwenden werde, bevor es die eigentlichen Kosten für das Freizeitbad investiere, liege außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, zumal der Abbruch innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung vorgenommen werden müßte, um die Frist des § 72 Abs. 1 BauO NW zu wahren.

8

Sollte die Beigeladene zu 3 gleichwohl den Abbruch fristgerecht vornehmen und mit der Errichtung des Freizeitbades beginnen, so ergebe sich ein neuer Sachverhalt, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Tragende Grundlage der Entscheidung des Berufungsgerichts sei es, daß derzeit auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 3 Gebäude ständen, die einer Realisierung der angefochtenen Genehmigungen entgegenständen. Sollte der Baubestand entfernt werden, so würden sich die für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Gegebenheiten, die den Umfang der Rechtskraft des Urteils bestimmten, ändern.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und erhebt ferner Verfahrensrügen. Auch die Beigeladenen zu 1 und 2 halten die Klagabweisung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unrichtig; sie beantragen, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 und 2 entgegen. Die Beigeladene zu 3 beteiligt sich nicht am Revisionsverfahren.

10

II.

Die Revision ist zulässig und begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen.

11

1. Unbedenklich ist allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts. Zutreffend hält es eine Nachbarklage mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig, wenn der Inhaber der baurechtlichen Genehmigung aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen an der Verwertung der Genehmigung gehindert ist, weil die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung dann keine praktische Bedeutung für den Nachbarn hätte. Voraussetzung jeder Klage ist, daß die Inanspruchnahme des Gerichts für die subjektive Rechtsstellung des Klägers nicht von vornherein nutzlos ist, daß die Klage also geeignet ist, seine subjektive Rechtsstellung zu verbessern (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 (91) [BVerwG 28.08.1987 - 4 N 3/86]). Daran fehlt es bei einer Nachbarklage, wenn die mit der angefochtenen Genehmigung zugelassene Bebauung aus anderen Gründen nicht ausgeführt werden kann. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt ein solcher Fall hier aber nicht vor.

12

2. Das Berufungsgericht verneint die Möglichkeit, die streitigen baurechtlichen Genehmigungen zu verwirklichen, aus tatsächlichen Gründen, nämlich weil das Baugrundstück inzwischen - mit baurechtlicher Genehmigung - in anderer Weise bebaut worden sei. Ein Freizeitbad könne auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 3 jetzt nur noch errichtet werden, wenn entweder das seinerzeit genehmigte Vorhaben grundlegend umgeplant oder der vorhandene Baubestand vollständig beseitigt oder eine Kombination zwischen diesen beiden Lösungen gewählt werde. Im Falle einer Umplanung würde die begehrte gerichtliche Entscheidung der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil bringen, weil die baurechtliche Legitimation für das umgeplante Vorhaben nicht mehr auf den im vorliegenden Verfahren streitigen Genehmigungen, sondern auf einer neuen - von der Klägerin erneut anfechtbaren - Baugenehmigung beruhen würde. Dagegen brauche der Fall eines umfassenden Abbruchs der vorhandenen Gebäude nicht ernsthaft in Betracht gezogen zu werden, weil er wirtschaftlich unsinnig sei und deshalb außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liege. Soweit das Berufungsgericht damit das Rechtsschutzinteresse der Nachbarklage im Hinblick auf die Befürchtung der Klägerin verneint, die Beigeladene zu 3 könne von den drei bauaufsichtlichen Genehmigungen nach Abbruch der vorhandenen Bebauung Gebrauch machen und sie dadurch in ihren Rechten verletzen, ist seine Rechtsauffassung nicht mit Bundesrecht vereinbar.

13

Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die baurechtlichen Genehmigungen, durch die sich die Klägerin beschwert fühlt, nach wie vor das Recht vermitteln, das Grundstück der Beigeladenen mit dem genehmigten Freizeitbad zu bebauen. Es verneint das Rechtsschutzinteresse für die Nachbarklage allein deshalb, weil die Beigeladene zu 3 nach seiner Einschätzung von der Baugenehmigung keinen Gebrauch machen werde. Für die Frage, ob für die (Nachbar-)Klage ein Rechtsschutzinteresse besteht, ist jedoch die Beurteilung dieser Frage durch das Gericht nicht maßgeblich. Ob eine Nachbarklage nutzlos, nämlich überflüssig, ist, weil der Bauherr von der Baugenehmigung keinen Gebrauch machen wird, mag sich zwar grundsätzlich nach objektiven Kriterien einschätzen lassen. Die Entscheidung über die Ausnutzung der Genehmigung trifft aber nur der Bauherr. Das Gericht kann die Entscheidung des Bauherrn zwar nach rationalen Gründen prognostizieren. Der Bauherr ist aber nicht gehalten, seine Entscheidung nach rationalen Gründen zu treffen. Ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage des Nachbarn besteht deshalb so lange, wie nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß der Bauherr von der ihm erteilten Baugenehmigung Gebrauch machen wird. In diesem Sinne ausgeschlossen ist ein Gebrauchmachen von der Baugenehmigung nicht schon dann, wenn die Durchführung des Bauvorhabens nach der Beurteilung des Gerichts wirtschaftlich unsinnig und deshalb äußerst unwahrscheinlich ist, sondern grundsätzlich erst dann, wenn der Bauherr eine - auch für seinen Rechtsnachfolger - verbindliche Erklärung abgibt, die Baugenehmigung nicht auszunutzen. Daran fehlt es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beigeladene zu 3 ausdrücklich geweigert, auf die Ausnutzung der baurechtlichen Genehmigungen zu verzichten. Vielmehr hat sie eine nachvollziehbare Begründung gegeben, weshalb sie sich gegenwärtig die Entscheidung über eine Realisierung des Freizeitbades offenhalten möchte. Sie hat erklärt, die zur Zeit im Rat der Stadt Köln geführte Diskussion über die mögliche Schließung öffentlicher Bäder könne es angeraten erscheinen lassen, das seinerzeitige Projekt eines Spaßbades wiederaufzugreifen. Daß diese Möglichkeit zumindest nicht auszuschließen ist, wird auch deutlich, wenn man den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, daß die zwischenzeitlich auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten baulichen Anlagen seit Jahren nur zum Teil hätten vermietet werden können.

14

Das Rechtsschutzinteresse kann auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden, tragende Grundlage einer Klagabweisung wegen dieses prozessualen Hindernisses sei der Umstand, daß derzeit mit einer Realisierung des Freizeitbades nicht gerechnet werden könne; sollte der Baubestand wider Erwarten beseitigt werden, so änderten sich die maßgebenden tatsächlichen Gegebenheiten, die den Umfang der Rechtskraft bestimmten. Zwar trifft es zu, daß die Abweisung einer Nachbarklage aus prozessualen Gründen keine Entscheidung über die materiellrechtliche Frage enthält, ob der Nachbar durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Insoweit kann das Urteil also auch keine Rechtskraft zwischen den Beteiligten entfalten. Aber auch eine Klagabweisung aus prozessualen Gründen führt zum Verlust des Rechtsmittels des Nachbarn. Fällt das prozeßrechtliche Hindernis später weg, so steht einer erneuten Nachbarklage die inzwischen eingetretene Bestandskraft der Baugenehmigung entgegen.

15

Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung kommt es auf die Verfahrensrüge, mit der die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht hätte die Faktoren, die für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung wesentlich seien, näher aufklären müssen, nicht an.

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3. Soweit das Berufungsgericht das Rechtsschutzinteresse für die gegen den Bauvorbescheid vom 17. Dezember 1986 gerichtete Klage wegen der andersartigen Bebauung des Grundstücks verneint hat, stellt sich die Klagabweisung auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Mit der Erteilung der Baugenehmigung vom 15. September 1987 ist der zuvor erteilte Bauvorbescheid vom 17. Dezember 1986 nicht gegenstandslos geworden. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 17. März 1989 - BVerwG 4 C 14.85 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 88 - DVBl 1989, 673; vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 4 C 44.80 - BVerwGE 68, 241) die Auffassung vertreten, daß der Inhalt einer noch nicht bestandskräftigen Bebauungsgenehmigung in der Baugenehmigung erneut geregelt werden müsse. Daraus ist im Schrifttum geschlossen worden, daß sich der Bauvorbescheid auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung mit der Erteilung der Baugenehmigung erledige (vgl. Schenke, DÖV 1989, 489, 491). Sollte das Urteil vom 17. März 1989 in dieser Weise verstanden werden müssen, so hält der Senat insoweit an ihm nicht fest. Bundesrechtlich ist nicht geregelt, daß die Bebauungsgenehmigung von der später erteilten Baugenehmigung konsumiert wird. Es wäre vielmehr Sache des landesrechtlichen Bauordnungsrechts, gegebenenfalls eine Regelung zu treffen, nach der sich ein Bauvorbescheid mit der Erteilung der Baugenehmigung erledigt. Im vorliegenden Verfahren gibt es jedoch für die Existenz eines solchen landesrechtlichen Rechtssatzes keine Anhaltspunkte. Vielmehr entnimmt der Senat dem Berufungsurteil die Rechtsauffassung des für die Auslegung des Landesrechts zuständigen Berufungsgerichts, daß die Erteilung einer Baugenehmigung auch nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht zur Erledigung eines zuvor erlassenen Bauvorbescheids führt.

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4. Da nach dem vorstehend Ausgeführten das Rechtsschutzinteresse für die Nachbarklage gegen alle drei baurechtlichen Genehmigungen im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beseitigung der zwischenzeitlich errichteten baulichen Anlagen nicht verneint werden darf, kommt es auf die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für die gegen den Bauvorbescheid gerichtete Klage nicht auch im Hinblick auf eine mögliche Umplanung bejaht werden muß, nicht mehr an. Auch sie dürfte jedoch zu bejahen sein:

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Insoweit kommt es darauf an, wie konkret das Vorhaben bereits in der Bauvoranfrage dargestellt ist. Wie die Revision zutreffend ausführt, kann eine Bauvoranfrage abstrakt auf die Klärung der Frage ausgerichtet sein, ob auf einem Grundstück eine bestimmte Nutzung überhaupt zulässig ist; der Bauvorbescheid kann über die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstücks mit einem bestimmten Vorhaben ergehen, dessen Ausführung im einzelnen der Prüfung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117 = ZfBR 1987, 260). Ein Bauvorbescheid, der allgemein ein Freizeitbad auf dem Grundstück der Beigeladenen für zulässig erklärt, kann planungsrechtliche Grundlage auch einer geänderten neuen Baugenehmigung für ein Freizeitbad sein. Seine Aufhebung wäre für die Klägerin rechtlich vorteilhaft, weil dann sichergestellt wäre, daß auf dem Nachbargrundstück jegliche Nutzung als Freizeitbad ausgeschlossen ist.

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Indem das Berufungsgericht die drei Genehmigungen zusammengefaßt hat, hat es nur - mit negativem Ergebnis - geprüft, ob die Baugenehmigung noch ohne Abriß der vorhandenen Bebauung realisiert werden könnte. Es hat eine entsprechende Prüfung dagegen nicht (weder ausdrücklich noch sinngemäß) für den Bauvorbescheid vom 17. Dezember 1986 angestellt. Es hat insbesondere nicht geprüft, ob der Bauvorbescheid möglicherweise auch andere Freizeitbäder als das mit der Baugenehmigung vom 15. September 1987 zugelassene für zulässig erklärt und ob gegebenenfalls trotz der inzwischen vorgenommenen andersartigen Bebauung des Baugrundstücks ein anderes Freizeitbad auf ihm errichtet werden könnte, ohne daß diese Bebauung vollständig oder wenigstens teilweise beseitigt werden müßte. Die Revision macht geltend, der Vorbescheid beschränke sich darauf, auf dem Grundstück der Beigeladenen allgemein ein Freizeitbad planungsrechtlich für zulässig zu erklären. Sie macht ferner sinngemäß geltend, auf dem Grundstück der Beigeladenen könne unter Aufrechterhaltung zumindest eines Teiles der gegenwärtigen Bebauung ein anderes Freizeitbad errichtet werden. Damit trägt sie schlüssig vor, daß ein Rechtsschutzinteresse für ihre Nachbarklage auch für den Fall einer - möglicherweise nur teilweisen - Umplanung insoweit bestehe, wie sie sich gegen den Bauvorbescheid vom 17. Dezember 1986 richte. Denn auch der Klägerin gegenüber wäre der Beklagte in einem Baugenehmigungsverfahren an seine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Freizeitbades auf dem Grundstück der Beigeladenen im Bauvorbescheid gebunden, sobald dieser ihr gegenüber unanfechtbar geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989, a.a.O.).

20

5. Da das Berufungsgericht eine materiellrechtliche Prüfung bisher unterlassen hat, ist eine abschließende Entscheidung durch den Senat nicht möglich. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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23

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25

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