Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1995, Az.: BVerwG 9 B 645.94

Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo; Begriff der Gruppenverfolgung und der Verfolgungsdichte; Asylrelevanz der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen; Unzureichenden Beweiswürdigung bei Einschätzung der Gefährdung im Heimatland; Verletzung des rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 645.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 28559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.04.1994 - AZ: 19 BA 94.30770

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Henkel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf divergierende Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte die Frage der Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ist damit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan, weil der allgemeine Hinweis auf unterschiedliche Ergebnisse in Urteilen von Berufungsgerichten für sich allein zur Darlegung einer Grundsatzrüge nicht ausreicht (stRspr, vgl. etwa Beschluß vom 8. Februar 1991 - BVerwG 9 B 214.90 -; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 - BayVBl 1994, 530). Soweit die zahlreichen Fragestellungen den rechtlichen Begriff der Gruppenverfolgung und insbesondere der Verfolgungsdichte betreffen, läßt die Beschwerde keinen Aspekt erkennen, der geeignet wäre, die Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Gruppenverfolgung weiterzuführen (vgl. - die Albaner im Kosovo betreffend - Senatsurteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - Dok. Ber. A 1994, 348 = InfAuslR 1994, 424, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Dasselbe gilt für die auf der S. 12 der Beschwerdebegründungsschrift gestellte Frage nach der Asylrelevanz der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41). Auch mit dem Vortrag, nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts habe sich die Verfolgungssituation der Albaner im Kosovo so zugespitzt, daß nunmehr eine Gruppenverfolgung anzunehmen sei (Beschwerdebegründungsschrift S. 2), läßt die Beschwerde offensichtlich keinen Revisionszulassungsgrund hervortreten.

3

Zu Unrecht rügt die Beschwerde ferner eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 (a.a.O.). Der Beschwerde fehlt es insoweit bereits an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Bezeichnung eines vom Berufungsgericht im Widerspruch zu der genannten Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatzes. Die gerügte Abweichung liegt zudem ebensowenig vor wie die auf der S. 6 der Beschwerdebegründung monierte Divergenz zur "neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeitsformel".

4

Schließlich führt die Rüge verschiedener Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision:

5

Das gilt zunächst für die Rüge der unzureichenden Beweiswürdigung bei Einschätzung der Gefährdung des Klägers im Heimatland, denn Fehler in der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Davon abgesehen können sie Gegenstand revisionsgerichtlicher Nachprüfung nur bei Verletzung gesetzlicher Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen sein (vgl. Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]). Derartige Fehler hat die Beschwerde jedoch nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne wegen der Widersprüchlichkeit des Vertrags die behauptete Vorverfolgung nicht geglaubt werden, gegen die genannten Grundsätze der Beweiswürdigung oder gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen sollte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte den ihnen unterbreiteten Parteivortrag auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 27, 248 <252>[BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69];  54, 43 <46>[BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]; BVerwG a.a.O.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen deutlich ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137 <140>[BVerfG 15.01.1969 - 2 BvR 326/67];  34, 344 <347>[BVerfG 13.03.1973 - 1 BvR 536/72]). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an derartigen Umständen.

6

Das gilt weiter für die Rüge, das Berufungsgericht habe durch das Übergehen zahlreicher einzelner Tatsachen und Beweisergebnisse insbesondere in den vom Kläger eingeführten Erkenntnisquellen gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung, der Gewährung rechtlichen Gehörs sowie gegen das Gebot, eine "Gesamtschau" vorzunehmen, verstoßen, indem es sich im wesentlichen auf die Aussagen der Sachverständigen Dr. Kotschy und Reuter berufen habe, die jedoch "zahlreiche Lücken und Schwachstellen" aufwiesen, wie überhaupt zu bemängeln sei, daß der Verwaltungsgerichtshof "die Sachverhalte, die vom Gutachter Jens Reuter für die Bejahung einer Gruppenverfolgung herangezogen werden könnten, im Urteil nicht erwähnt und gewürdigt" hat. Wie bereits ausgeführt, stellt eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung grundsätzlich einen Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts, nicht aber einen Verfahrensfehler i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Außerdem ist eine rechtlich fehlerhafte Sachverhaltswürdigung nicht ersichtlich. Die mit der Beschwerde gerügte Bewertung der Aussagen der Gutachter läßt eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, die - wie oben ausgeführt - allein Gegenstand revisionsgerichtlicher Nachprüfung sein kann, nicht erkennen. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß alle Teile der Aussage eines Sachverständigen gleichermaßen glaubhaft oder überzeugend sein müßten. Es verstößt auch nicht als solches schon gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, wenn einzelne Teile einer Sachverständigenaussage unterschiedlich bewertet werden. Ein Verstoß gegen Denkgesetze beispielsweise liegt vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn Voraussetzung und Folgerung unter keinen Umständen richtig sein können (Beschluß vom 31. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 39.77 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 99; Beschluß vom 3. November 1983 - BVerwG 9 B 570.83 -). Davon kann hier nicht die Rede sein. Schlüsse, die nicht zwingend oder überzeugend sind, ergeben noch keinen Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung oder gegen die Denkgesetze. Inwiefern die Außerachtlassung der nur eingeschränkten Aussagekraft des Gutachters Dr. Kotschy das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, wie die Beschwerde auf den S. 4 f. vorträgt, ist nicht erkenntlich, denn das Berufungsgericht hat diesen Umstand ausdrücklich berücksichtigt (S. 17 des Berufungsurteils).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Dr. Säcker
Dr. Henkel