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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.1983, Az.: BVerwG 9 B 570.83

Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland wegen Betätigung für eine politische Vereinigung; Widerspruch zu Denkgesetzen; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 570.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 15616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.08.1983 - AZ: 18 A 10097/81

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Sträter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Zu Unrecht greift der Kläger die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als denkgesetzwidrig an. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn Voraussetzung und Folgerung so verknüpft werden, daß eine vom Gericht gezogene Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann. Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger sei zwar Sympathisant der ..., einer kommunistisch orientierten Untergrundorganisation gewesen. Auch sei er vor dem Schwurgericht N. angeklagt worden, kommunistische Propaganda betrieben zu haben. Er sei in dem Verfahren jedoch rechtskräftig freigesprochen worden, wobei er sich darauf berufen habe, mit der ... nichts zu tun gehabt zu haben. Deswegen brauche er nicht damit zu rechnen, bei einer Rückkehr wegen Betätigung für diese Vereinigung verfolgt zu werden. Es sei nicht anzunehmen, daß die Behörden noch eine Verbindung zwischen ihm und der Vereinigung herstellen würden. Diese Ausführungen stehen offensichtlich nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen, sondern sind mögliche - und naheliegende - Schlußfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Sträter