Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1995, Az.: BVerwG 1 WB 75.94
Unvollständigkeit von Personalakten der Bundeswehr; Recht eines Soldaten auf Akteneinsicht; Rechtsmittel im Wehrbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 75.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. Januar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberstleutnant i.G. Mohr, Hauptmann Hamp als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seit dem 1. November 1992 wird er als Flugabwehroffizier im Spezialstab ATV der Heeresflugabwehrschule (HFlaS) eingesetzt.
Im Zusammenhang mit einer am 2. November 1993 an den Kommandeur HFlaS gerichteteten "Widerrufung der Rücknahme meiner Bitten um Abstellung von Mängeln im April, hier: Meldung/Beschwerde" beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Dezember 1993 Akteneinsicht.
Der Abteilungsleiter XI und General der Heeresflugabwehr (HFla) im Heeresamt (HA) teilte dem Antragsteller unter dem 2. Februar 1994 schriftlich mit, daß ihm die Beschwerdeakten ab dem 9. Februar 1994 zur Einsichtnahme beim S 1 Stabsoffizier HFlaS zur Verfügung gestellt würden.
Eine Akteneinsicht wurde am 9. Februar 1994 nicht gewährt, weil der General der HFla die Unvollständigkeit der Unterlagen festgestellt hatte.
Mit Schreiben vom 13. Februar 1994 beschwerte sich der Antragsteller "gegen die Art, die lange Zeit und die Argumente, wie man mir die seit Dezember beantragte Einsicht in die Ermittlungsakte HA Abt XI vorenthält".
Nachdem dem Antragsteller am 16. Februar 1994 die Akteneinsicht gewährt worden war, wies der Amtschef des HA die Beschwerde vom 13. Februar 1994 mit Bescheid vom 24. März 1994 als unzulässig zurück. Mit der Akteneinsicht am 16. Februar 1994 sei die Beschwerde gegenstandslos geworden und die Beschwer entfallen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete weitere Beschwerde wies der Inspekteur des Heeres (InspH) mit Bescheid vom 26. Juli 1994 als unbegründet zurück. Die Beschwerde sei im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Der Beschwerde liege keine Unterlassung auf Grund des militärischen Über-/Unterordnungsverhältnisses zugrunde. Handlungsweisen von Verfahrensbeteiligten könnten neben dem ursprünglichen Beschwerdegegenstand nicht allgemein selbständig überprüft werden. Unabhängig davon sei für einen nach Wegfall einer möglichen Beschwer allenfalls denkbaren Feststellungsantrag kein berechtigtes Interesse erkennbar.
Gegen diesen ihm am 2. August 1994 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. August 1994, das am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der InspH hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 25. August 1994 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor:
Er halte es für unzulässig, daß ohne triftigen Grund die Akteneinsicht mehr als vier Wochen verhindert worden sei. Er sei dadurch gegenüber dem Schulkommandeur, dem innerhalb der ihm nicht gewährten Zeit Einblick gestattet worden sei, benachteiligt worden. Zudem habe er zusätzliche Zeit für die Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung der Dienstreise aufbringen müssen und es sei Steuergeld sinnlos für eine nicht notwendige Dienstreise verbraucht worden. Er beantrage die Entscheidung,
"daß es rechtswidrig war, mir mit falscher Begründung und noch nach dem 9. bzw. 10.02.1994 Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren zu verwehren."
Der InspH beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Er halte aus den Gründen seines Bescheides vom 26. Juli 1994 an seiner Auffassung fest, daß die Erstbeschwerde des Antragstellers im Ergebnis zu Recht mangels persönlicher Beschwer als unzulässig zurückgewiesen worden sei.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspH - 35/94 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens begehrt der Antragsteller die Feststellung, der General der HFla habe seine Dienstpflicht ihm gegenüber verletzt, weil ihm entgegen dem im Wehrbeschwerdeverfahren geltenden Beschleunigungsgebot auf seinen Antrag vom 23. Dezember 1993 erst am 16. Februar 1994 und insbesondere nicht am 9./10. Februar 1994 Akteneinsicht gewährt worden sei.
Der Antrag ist unzulässig.
Das Begehren des Antragstellers läuft darauf hinaus, eine einzelne Verhaltensweise einer an einem Wehrbeschwerdeverfahren beteiligten Person, hier des Generals der HFla, die nicht unmittelbar Gegenstand der mit der Beschwerde vom 2. November 1993 angefochtenen Maßnahme oder Unterlassung ist, herauszugreifen und zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens zu machen. Dies ist schon deshalb unzulässig, weil auch die Frage der - rechtzeitigen und hinreichenden - Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Vorbereitung einer Wehrbeschwerdeentscheidung Bestandteil jenes Verfahrens ist und nicht zum Gegenstand eines besonderen Verfahrens vor dem Senat gemacht werden kann (ständige Rechtsprechung: Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - <BVerwGE 53, 160 [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75]> und vom 25. April 1990 - BVerwG 1 WB 145.89 -).
Darüber hinaus kann das Verhalten militärischer Vorgesetzter innerhalb eines Wehrbeschwerdeverfahrens ohnehin nicht zum Gegenstand eines selbständigen Antrags nach § 17 WBO gemacht werden, denn schon im Vorverfahren stehen sich die sonst im Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis zueinander stehenden Personen gleichberechtigt gegenüber. Der Vorgesetzte kann, soweit er zur Erfüllung der ihm durch die Wehrbeschwerdeordnung auferlegten, den Gang des Verfahrens betreffenden Pflichten handeln muß, weder dienstliche Maßnahmen im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung treffen noch unterlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können daher insoweit weder Erklärungen noch Handlungen eines Verfahrensbeteiligten zum Gegenstand eines selbständigen Antragsverfahrens gemacht werden (vgl. Beschlüsse vom 25. März 1976 a.a.O. und vom 7. November 1990 - BVerwG 1 WB 30.90 -).
Schließlich wäre der Feststellungsantrag auch deshalb unzulässig, weil es an dem für ein Feststellungsbegehren stets erforderlichen berechtigten Interesse fehlt (§ 43 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Weder das bloße Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme oder Unterlassung noch das Interesse daran, daß eine Rechtsfrage allgemein geklärt werde, stellen ein berechtigtes Interesse im Sinne der genannten Vorschriften dar (vgl. Beschlüsse vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 185.90 - m.w.N. und vom 24. August 1994 - BVerwG 1 WB 79.93 -). Andere Gründe, die ein berechtigtes Interesse an der vom Antragsteller begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der behaupteten Verweigerung bzw. verspäteten Gewährung der Akteneinsicht nahelegen könnten, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen (§ 20 Abs. 2 WBO).
Wolbring
Dr. Bosch
Mohr
Hamp