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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1990, Az.: BVerwG 1 WB 30/90

Zulässigkeit eines Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung bei unrichtiger Behandlung von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr; Rechtscharakter einer dienstlichen Maßnahme der Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 30/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 19897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Oberst i.G. Dr. Foerster, Hauptmann Janke als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und wurde seit dem 1. April 1987 beim Stab .... Panzerdivision (PzDiv) in D... als S-3-Offizier verwendet. Zum 1. April 1990 wurde er zum Verteidigungsbezirkskommando ... in D... als S-3-Offizier/Offiziersreserve versetzt und hat dort seinen Dienst am 18. April 1990 angetreten. Seinen gegen die Versetzungsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluß vom 7. November 1990 - 1 WB 14/90 - zurückgewiesen.

2

Unter dem 19. September 1989 beschwerte sich der Antragsteller gegen den Kommandeur (Kdr) .... PzDiv, weil dieser ihm gegenüber gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO verstoßen haben soll; sein Rechtsbehelf ging zusammen mit einer Stellungnahme seines Divisionskommandeurs am 9. Oktober beim Stab des .... Korps ein. Zu diesem Zeitpunkt bis einschließlich 23. Oktober 1989 befand sich der Kommandierende General (KG) .... Korps in Urlaub. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1989 teilte der G 1 des Korps dem Antragsteller mit, über seine Beschwerde, die dem Kdr 5. PzDiv als Vertreter des KG nicht vorgelegt worden sei, könne erst nach Rückkehr des KG entschieden werden. Ohne dies abzuwarten, legte der Antragsteller unter dem 20. Oktober 1989 Untätigkeitsbeschwerde beim Inspekteur des Heeres (InspH) ein und beantragte unter dem 5. Dezember 1989 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Diesen Antrag hat der InspH mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1989 dem Senat vorgelegt (Verfahren 1 WB 1/90).

3

Ebenfalls unter dem 20. Oktober 1989 hatte sich der Antragsteller gesondert gegen seinen Divisionskommandeur beschwert, weil dieser in seiner Eigenschaft als Vertreter des KG .... Korps den Rechtsbehelf vom 19. September 1989 unmittelbar nach Eingang zuständigkeitshalber dem InspH hätte vorlegen müssen. Nachdem über diese neuerliche Beschwerde, die am 23. Oktober 1989 beim InspH eingegangen war, nicht innerhalb eines Monats entschieden wurde, legte der Antragsteller unter dem 5. Dezember 1989 weitere Untätigkeitsbeschwerde ein, die der BMVg mit Bescheid vom 23. Januar 1990 als unzulässig zurückwies. Gegen diese Entscheidung, die dem Antragsteller am 26. Januar 1990 ausgehändigt worden war, beantragte er mit Schreiben vom 7. Februar 1990, bei seinem Disziplinarvorgesetzten am selben Tag eingegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 20. Februar 1990 dem Senat vorgelegt.

4

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor: Der Bescheid des BMVg sei bereits formal rechtswidrig, da seine weitere Untätigkeitsbeschwerde vom 5. Dezember 1989 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte behandelt werden müssen. Auch inhaltlich sei der Bescheid unzutreffend. Seine Beschwerde richte sich gegen den Kdr .... PzDiv, der es als Vertreter des KG .... Korps am 9. Oktober 1989 unterlassen habe, eine gegen ihn gerichtete Beschwerde gemäß § 3 Abs. 2 WBO unverzüglich und unmittelbar dem für die Entscheidung zuständigen InspH zuzuleiten. Hierin sei eine rechtlich selbständige Dienstpflichtverletzung zu sehen. Das Rechtsschutzbedürfnis werde zu Unrecht verneint. Als Soldat müsse er darauf vertrauen dürfen, entsprechend den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung behandelt zu werden. Beides, die unzuständige Entscheidung seines Rechtsbehelfs wie auch der sich in formalen Zurückweisungsgründen erschöpfende Inhalt des Bescheids ließen es nicht als unwahrscheinlich erscheinen, daß auch mit dem Bescheid des BMVg ein weiterer Versuch unternommen worden sei, eine gegen den Generalmajor R... gerichtete Beschwerde der ordnungsgemäßen Behandlung zu entziehen oder sie abzuwiegeln.

5

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

6

Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Einzelne Verfahrensweisen oder Erklärungen der an einem Wehrbeschwerdeverfahren beteiligten Personen oder Stellen könnten nicht zum Gegenstand eines selbständigen, neben der Hauptsache laufenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Eine persönliche Beschwer des Antragstellers sei nicht erkennbar.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 - Az. 25-05-12 135/90 - und die Akten in den Verfahren 1 WB 14/90 und 1/90 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

8

II

Bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens begehrt der Antragsteller, festzustellen, der Kdr .... PzDiv habe seine Dienstpflicht ihm gegenüber verletzt, weil er entgegen dem im Wehrbeschwerdeverfahren geltenden Beschleunigungsgebot die Beschwerde vom 19. September 1989 als damals amtierender Vertreter des KG .... Korps und gleichzeitig Betroffener nicht unmittelbar dem InspH als zuständigen Vorgesetzten vorgelegt habe.

9

Der Antrag ist unzulässig.

10

Das Begehren des Antragstellers läuft darauf hinaus, eine einzelne Verhaltensweise einer an einem Wehrbeschwerdeverfahren beteiligten Person, hier des Generalmajors R..., die nicht unmittelbar Gegenstand der angefochtenen Maßnahme ist, herauszugreifen und zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens zu machen. Dies ist schon mit Rücksicht darauf unzulässig, weil auch diese Frage Teil jenes Verfahrens war und jetzt nicht zum Gegenstand eines besonderen Verfahrens vor dem Senat gemacht werden kann.

11

Nicht in allen Fällen, in denen der Soldat glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein und in denen er sich deshalb nach § 1 Abs. 1 WBO beschweren kann, ist auch ein Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung zulässig. Es müssen vielmehr die zusätzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 3 WBO erfüllt sein.

12

Die Wehrdienstgerichte haben danach gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nach ständiger Rechtsprechung im wesentlichen nur über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen. Auch kann nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO mit dem Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme (oder Unterlassung) rechtswidrig war. Demgemäß hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 28. Juli 1965 (BDH 7, 163) erkannt, daß der Begriff der Maßnahme stets eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten erfordert, die auf der Grundlage des Vorgesetztenverhältnisses getroffen worden ist. Im truppendienstlichen Beschwerdeverfahren aber stehen sich die Beteiligten gleichberechtigt gegenüber; der Hoheitsträger hat dort nicht mehr Rechte als der der Hoheitsgewalt Unterworfene. Der Hoheitsträger kann mithin, soweit er zur Erfüllung der ihm durch die Prozeßordnung auferlegten, den Gang des Verfahrens betreffenden Pflichten handeln muß, weder dienstliche Maßnahmen im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung treffen noch solche unterlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können daher insoweit weder Erklärungen noch Handlungen eines Verfahrensbeteiligten verselbständigt und zum Gegenstand eines neben der Hauptsache herlaufenden neuen Antragsverfahrens gemacht werden (BVerwGE 53, 160, 162) [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75].

13

Im übrigen hat der Antragsteller noch nicht einmal dargelegt, daß die Entscheidung, seine Beschwerde vom 19. September 1989 bis zur Rückkehr des KG aus dem Urlaub nicht zu behandeln (oder dem zur Entscheidung zuständigen Vorgesetzten vorzulegen), von Generalmajor R... getroffen wurde. Wie sich dem Zwischenbescheid des G 1 des .... Korps vom 9. Oktober 1989 an den Antragsteller entnehmen läßt, wurde Generalmajor R... als Betroffener überhaupt nicht in das Beschwerdeverfahren eingeschaltet. Es ist daher schlechthin nicht nachvollziehbar, weshalb hier Generalmajor R... gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen haben könnte.

14

Bei seiner Rüge, der BMVg hätte über die Untätigkeitsbeschwerde vom 5. Dezember 1989 nicht zu entscheiden, sondern diese als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat vorlegen müssen, übersieht der Antragsteller, daß es sich bei seiner Beschwerde gegen Generalmajor R... vom 20. Oktober 1989, soweit er darin die Nichtvorlage seiner Beschwerde vom 19. September 1989 gerügt hatte, um eine Erstbeschwerde gehandelt und somit der BMVg zu Recht über seine Untätigkeitsbeschwerde vom 5. Dezember 1989 entschieden hat.

15

Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

16

Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Saalmann
Wehrl
Dr. Widmaier
Dr. Foerster
Janke